RS0014664 – OGH Rechtssatz
Bestimmungen einer (hier: der nö) Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters (mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der Entscheidung des VwGH JBl 1981,50 und der Glosse Wilhelms aaO 51).