(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete), soweit deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2025 begründet wurde und keine Vereinbarung über die Anwendung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) abgeschlossen wurde.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.
(3) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn
1. das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,
2. besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen oder
3. die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.
Abweichend davon sind die Bestimmungen des § 2a (Betriebsübergang) und des § 40 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
(5) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.
(6) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(7) § 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 48 § 48
…Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.…
§ 49 § 49
…1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Geltungsbereich (§ 1) dieses Gesetzes fallen, sind bis spätestens 31. Juli 1964…
§ 42 § 42
…1) Der Bürgermeister kann einen Vertragsbediensteten auf bestimmte Zeit (§ 3) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (§ …