JudikaturOGH

RS0014709 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2024

Gleichgültig ist, ob der Beschluss des Vertretungsorgans der Gemeinde erst im Nachhinein gefasst wurde: Hatte der Bürgermeister ohne Vertretungsmacht gehandelt, war das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach der auch für Gemeinden geltenden Regel des § 1016 ABGB kann das Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden.

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