(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet § 47 Abs. 2 lit.a NÖ STROG, LGBl. 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
3. die Verurteilung auch oder ausschließlich gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 oder 312a StGB erfolgt ist.
Das Dienstverhältnis endet im Fall der auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses..
(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 35 § 35
…Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde. (3) Eine entgegen den Vorschriften des § 37 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 39 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund…
§ 42 § 42
…bestimmte Zeit (§ 3) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (§ 37) und die Entlassung (§ 39) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 5 zuständigen Organes der Gemeinde nicht…
§ 35a § 35a
…Gemeinde aus den im § 37 Abs. 2 lit.b, e, g oder h angeführten Gründen gekündigt wird; 3. das Dienstverhältnis durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 39 Abs. 5) beendet wurde; 4. die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise…