Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Zauner, MLS (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. a Helga Hartmair (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihre Angestellte der Landesstelle Salzburg Mag. a B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juni 2026, Cgs*-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der am ** geborene Kläger keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.
Mit Bescheid vom 9.9.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.8.2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab „25.8.2025“ im gesetzlichen Ausmaß und jeweils hilfsweise die Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) bzw die Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation. Aufgrund seiner im Detail dargestellten Leidenszustände bzw Beschwerden, insbesondere als Folge von Arbeitsunfällen aus den Jahren 2008 und 2024, und mangels ausreichender Deutschkenntnisse könne der Kläger nur mehr eine Arbeitsleistung erbringen, die unter 50 % der Leistung eines gesunden Menschen liege, und sei er daher invalid.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist der Kläger nur noch in der Lage, Arbeiten mit der rechten Hand mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg für 30 Minuten pro Stunde und mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 5 kg laufend zu verrichten. Mit der linken Hand ist Tragen bis 3 kg und Heben bis 5 kg für 30 Minuten pro Stunde möglich. Die Tätigkeiten können im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden, wobei die Arbeiten im Stehen oder Gehen ohne Unterbrechung für 40 Minuten durchgeführt werden können. Für Arbeiten im Sitzen bestehen keine zeitlichen Beschränkungen. Ein Haltungswechsel sollte vom Gehen oder Stehen zum Sitzen erfolgen. Der Wechsel der Körperhaltung muss für 10 Minuten andauern, in der neuen Körperhaltung kann weitergearbeitet werden. Auszuschließen sind Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und in Schwindel exponierten Lagen, im Knien oder Hocken, mit Vibrationswirkungen auf die unteren Extremitäten und Arbeiten, die eine Sicherung mit beiden Händen oder ein Gehen auf unsicherem Untergrund erfordern. Es bestehen grobmotorische Einschränkungen an der linken Hand; die Kraftleistung ist hier um 40 % gemindert.
Der Kläger ist jedenfalls in der Lage, Arbeiten bei einem durchschnittlichen Zeitdruck mit einem normalen Arbeitstempo zu verrichten, fallweise-etwa 20 % der Gesamtarbeitszeit-sind auch Arbeiten unter vermehrtem Arbeitstempo möglich. Akkord- und Nachtarbeiten sind nicht möglich. Ebenso wenig können Arbeiten verrichtet werden, die mit einem vermehrten aktiven und passiven Kundenkontakt und vermehrter Teamfähigkeit einhergehen.
Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien sind möglich, und zwar unter Bedachtnahme auf entsprechende Schutzmaßnahmen auch unter Einwirkung exogener Noxen wie ateminhalativer oder hautirritativer Noxen sowie von Kälte, Nässe und starker Temperaturschwankung. Arbeiten, die mit einem erhöhten Verletzungsrisiko einhergehen, wie etwa bei laufenden Maschinen (große, gefährdende Maschinen), aber auch Kleinmaschinen mit einer Vibrationswirkung und der Notwendigkeit einer beidhändigen Bedienung.
Die Tagesarbeitszeit des Klägers ist auf sechs Stunden, die Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden beschränkt. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich.
Der Kläger kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Bewältigbar ist jedenfalls eine Gehstrecke von 500 m in einer Dauer 25 Minuten. Aus medizinischer Sicht ist eine Wohnsitzverlegung und auch Wochenpendeln möglich.
Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungskalküls sind regelmäßig auftretende, leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von vier Wochen pro Jahr zu erwarten.
Die Anforderungen an einfache Bürohilfsarbeiten, die Tätigkeiten in einer Poststelle oder als Portier, Wachorgan, Bürodiener oder Entgrater stimmen mit dem Leistungskalkül des Klägers (einschließlich aller Einschränkungen) überein. Für diese Tätigkeit existieren am Teilzeitarbeitsmarkt zumindest 100 Arbeitsplätze bundesweit.
In der rechtlichen Beurteilungging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass der Kläger mit seinem medizinischen Leistungskalkül jedenfalls in der Lage sei, die in den Feststellungen erwähnten Verweisungsberufe auszuüben und dabei zumindest die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen. Dafür gäbe es auch einen ausreichenden bundesweiten Teilzeitarbeitsmarkt. Mangelnde Deutschkenntnisse hätten auf die Verweisbarkeit keinen Einfluss. Der Kläger sei daher nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung releviert die unterbliebene Parteieneinvernahme des Klägers wegen fehlender Deutschkenntnisse als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Dabei hätte sich ergeben, dass der Kläger aufgrund der Dysästhesien sowie der Allodynien mit den Hebe- und Trageleistungen in der Praxis eingeschränkt und es tatsächlich so sei, dass, wenn er mit den linken Fingern hier irgendwo leicht ankommt, beispielsweise bei einem Kleidungsstück, dies sofort stark schmerzt, sodass er mit der linken Hand aufgrund dieser Schmerzen überhaupt nichts machen könne.
Dazu ist auszuführen:
Im gegebenen Zusammenhang hat die Einvernahme der Partei vor dem medizinisch nicht fachkundigen Gericht im Allgemeinen keinen Beweiswert. Wesentlich ist, dass der Kläger die Möglichkeit hat, im Rahmen der Untersuchung vor dem Sachverständigen seine Beschwerden zu schildern, und somit die Angaben der Partei in das Beweisverfahren Eingang finden können (SV-Slg 64.753; hg 11 Rs 55/26a, 12 Rs 42/21i ua). Dass der Kläger seine Beschwerden hier im Rahmen der Untersuchungen vor den vom Erstgericht beigezogenen unfallchirurgischen und neurologischen Sachverständigen antragsgemäß (vgl ON 5) jeweils unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache darlegen konnte, ergibt sich aus deren schriftlichen Gutachten (vgl ON 9, 6 f und ON 13, 13 ff). Eine etwaige Korrektur der in den Gutachten festgehaltenen Beschwerden durch Parteieneinvernahme des Klägers wurde von diesem nicht beantragt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
B. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufung begehrt zunächst ergänzende Feststellungen zur Einschränkung der Belastbarkeit und zu belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks bei beginnender Arthrose sowie zu mangelhaften Deutschkenntnissen des Klägers. Damit macht sie-der Rechtsrüge zuzuordnende-rechtliche Feststellungsmängel geltend (RS0043480 [T8], RS0043304). Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
2. Zudem bekämpft die Berufung vor dem Hintergrund mangelhafter Deutschkenntnisse die erstgerichtlichen Feststellungen zu den dem Kläger noch möglichen Verweisungstätigkeiten. Auch darauf ist zweckmäßiger Weise im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
C. Zur Rechtsrüge:
Die diesem Rechtsmittelgrund zuzuordnenden Ausführungen erschöpfen sich in der Geltendmachung bereits im Rahmen der Beweisrüge dargelegter rechtlicher Feststellungsmängel.
1. Aufgrund von Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen strebt die Berufung die ergänzende Feststellung an, dass der Kläger eine Einschränkung der Belastbarkeit und belastungsabhängige Schmerzbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes bei beginnender Arthrose des Kniegelenkes nach einem Arbeitsunfall von 2008 habe. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers weiter eingeschränkt.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (vgl RS0053317 [T1], RS0043320 [T16, T18], RS0043480 [T15, T19]).
1.2 Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist allein die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann (vgl RS0084399, RS0084398).
1.3 Der unfallchirurgische Sachverständige hat die von der Berufung aufgezeigten Behinderungen/Funktionsausfälle bei Erstellung des medizinischen Leistungskalküls berücksichtigt (vgl ON 9, 13). Die aus dem medizinischen Leistungskalkül unter anderem des unfallchirurgischen Sachverständigen sich ergebenden Einschränkungen des Klägers in seiner Arbeitsfähigkeit hat das Erstgericht umfassend festgestellt. Damit liegt aber die von der Berufung geltend gemachte Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage nicht vor.
2. Die Berufung sieht zudem einen rechtlichen Feststellungsmangel darin begründet sieht, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den (mangelhaften) Deutschkenntnissen des Klägers getroffen habe. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger die vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten nicht ordnungsgemäß ausüben könne.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Eine sekundäre Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage liegt nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind, nämlich über solche Tatsachen, die einerseits überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden bzw nach den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren, und die andererseits zudem für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317, RS0043322; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 156 f).
2.2 Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache auf die Verweisbarkeit keinen Einfluss haben (vgl RS0085017, RS0085034, RS0085050). Damit sind aber unzureichende Deutschkenntnisse im Rahmen der Invaliditätsprüfung (hier nach § 255 Abs 3 ASVG) ohne rechtliche Relevanz, weshalb auch dieser von der Berufung geltend gemachte rechtliche Feststellungsmangel nicht vorliegt.
2.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist zudem der Beweisrüge in Bezug auf die Bekämpfung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den dem Kläger noch möglichen Verweisungstätigkeiten ein Erfolg zu versagen, nimmt diese doch insofern ausschließlich Bezug auf die mangelhaften Deutschkenntnisse des Klägers.
3. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht für eine Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG sprechen würden, werden von der Berufung nicht aufgegriffen und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T26, T31], RS0043338 [T32], RS0043480 [T22]).
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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