Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, gegen die Beklagten 1. B* GmbH, FN C*, **, und 2. D* , Geschäftsführer, geb. am **, **, beide vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 400.000,00 s.A., über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 5.6.2026, Cg*-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Zweitbeklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 4.957,62 (darin EUR 826,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin veräußerte mit Kaufvertrag vom ** 2021 die Liegenschaft EZ **, KG ** mit der Liegenschaftsadresse ** (im Folgenden: die Liegenschaft) an die „E* F* Holding GmbH“ (im Folgenden „E*“), FN G*. Geschäftsführer der E* ist H*.
Im Jahr 2022 wurde über die zu diesem Zeitpunkt aushaftende Kaufpreisrestforderung der Klägerin aus dem Liegenschaftskaufvertrag ein vollstreckbarer Notariatsakt abgeschlossen, aus welchem die Klägerin eine Forderung gegenüber (ua) der E* ableitet.
Anfang 2025 plante die Erstbeklagte den Kauf der Liegenschaft von der E*. Der Kaufvertrag wurde am 25.2.2025 unterfertigt.
Mit Forderungskaufvertrag vom 28.2.2025 erwarb die Erstbeklagte die Forderung aus dem vollstreckbarem Notariatsakt gegen (ua) die E* von der Klägerin.
Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Am 20.2.2025 unterfertigte der Zweitbeklagte für die Erstbeklagte als Käuferin den Kaufvertrag über die Liegenschaft von der E* als Verkäuferin. Der Kaufpreis sollte binnen 6 Monaten ab Vertragsunterfertigung bezahlt werden. Die treuhändische Abwicklung sollte die I* J*&K* GmbH&Co KG übernehmen. Diese vertrat auch beide Parteien bei der Vertragserrichtung. Im Vertrag ist festgehalten: „Ferner ist der Käuferseite die Forderung der [Klägerin] samt dem Notariatsakt zu GZ ** des öffentlichen Notars (...) bekannt. Diese Verbindlichkeit lastet der Liegenschaft ebenfalls an und wird diese in Einem von der Käuferseite übernommen“ .
Ab 19.2.2025 fand zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin Mag. L* M* und Rechtsanwalt Dr. N* J* wechselseitiger Kontakt per E-Mail statt. Sämtliche E-Mails gingen in CC an H*, aber nicht an den Zweitbeklagten oder an die Erstbeklagte.
Mag. L* M* bereitete einen Forderungskaufvertrag vor, den er zur Durchsicht an Dr. N* J* und auch an H* übermittelte. Es gab mehrere Entwürfe. Für Dr. N* J*, den Zweitbeklagten und H* war es klar, dass der Forderungskaufvertrag nur dann „stattfinden sollte“, wenn auch der Liegenschaftskaufvertrag wirksam ist. Dies wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt gegenüber Mag. L* M* erklärt. Es gab für Mag. L* M* keinen Grund davon auszugehen, dass der Forderungskaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung einer Finanzierungszusage für den Kauf der Liegenschaft oder der Gültigkeit des Liegenschaftskaufvertrages generell stehen sollte.
Mag. L* M* hatte vor Unterfertigung des Forderungskaufvertrages keinen Kontakt mit dem Zweitbeklagten. Sämtliche Gespräche im Zusammenhang mit diesem Vertrag führte Mag. L* M* mit H* und Dr. N* J*. Mag. L* M* ging davon aus, dass die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte von Dr. N* J* vertreten wurden.
Der Zweitbeklagte führte die Gespräche im Zusammenhang mit dem Forderungskaufvertrag mit H*, dieser sollte für ihn die Gespräche mit Mag. L* M* und Dr. N* J* führen. H* gab die Erklärungen des Zweitbeklagten gegenüber Mag. M* weiter. Eine Vollmacht an Dr. N* J* wurde weder von der Erst- noch vom Zweitbeklagten im Zusammenhang mit dem Forderungskaufvertrag erteilt. Der Zweitbeklagte lehnte gegenüber H* die Übernahme einer persönlichen Haftung ab; er erteilte ihm auch keine Vollmacht zur Verhandlung über seine persönliche Haftung.
Der finale von Mag. L* M* am 25.2.2025 an Dr. N* J* übermittelte Vertragsentwurf enthält den folgenden Passus: „Die Geschäftsführer der Firmen E* F* Holding GmbH, G*, H* und B* GmbH, FN C*, D*, übernehmen persönliche Haftung“ NICHT.
H*, der den Vertragstext ebenfalls erhielt, leitete ihn wiederum an den Zweitbeklagten weiter. Dieser ließ ihn ausdrucken, unterfertigte den Vertrag im Namen der Erstbeklagten als deren Geschäftsführer und übermittelte den unterfertigten und eingescannten Vertrag via Whats App am 28.2.2025 an H*. Der Vertragstext war jener, den Mag. L* M* übermittelte. Er enthielt keinen Zusatz über eine persönliche Haftung des Zweitbeklagten.
Mag. L* M* erhielt den Vertrag per Mail am 28.2.2025 nach Unterfertigung durch den Zweitbeklagten und durch H* rückübermittelt. Der Vertragstext war der gleiche wie sein letzter Entwurf, die einzige Abweichung bestand darin, dass nicht nur das Datum, sondern auch Folgendes beigefügt war:

Es kann nicht festgestellt werden, von wem dieser Passus beigefügt wurde. Er wurde jedenfalls erst nach Unterfertigung durch den Zweitbeklagten hinzugefügt. Die Beifügung erfolgte weder durch Mag. L* M* noch durch den Zweitbeklagten.
Mag. L* M* unterzeichnete diesen Vertrag samt dem angeführten Passus der persönlichen Haftungsübernahme (ua) des Zweitbeklagten für die Klägerin und übermittelte ihn noch am gleichen Tag an Dr. N* J* und auch an H*.
Der Zweitbeklagte entdeckte diesen Passus über seine persönliche Haftung erst im Zuge der Vorbereitung auf die Verhandlung am 10.11.2025, er hat ihn nicht genehmigt oder erklärt, die persönliche Haftung zu übernehmen.
Die Klägerinbegehrte Zahlung von (zuletzt) EUR 400.000,00 und brachte dazu vor, als Verkäuferin mit der Erstbeklagten als Käuferin und unter Beitritt des Zweitbeklagten durch Übernahme der persönlichen Haftung für die Verpflichtungen der Erstbeklagten einen Kaufvertrag über eine Forderung iHv EUR 543.424,13 abgeschlossen zu haben. Gemäß § 891 ABGB hafte jede Person für das Ganze. Die Fälligkeit der Kaufpreisraten sei eingetreten, für den Fall des Verzugs seien Zinsen von 14% p.a. vereinbart. Der Passus der persönlichen Haftung des Zweitbeklagten sei keinesfalls von der Klägerin beigefügt worden. Die Klägerin habe den Vertrag am 28.2.2025 mit diesem Passus von einem Mitarbeiter von H* erhalten. Dabei habe lediglich die Unterschrift der Klägerin gefehlt. Die Beklagten hätten H* eine Vertretungsvollmacht für den Vertragsabschluss eingeräumt. Selbst wenn der Zweitbeklagte keine Vollmacht eingeräumt habe, so sei der Vertrag dennoch im Zuge des Vorliegens einer entsprechenden Anscheinsvollmacht wirksam abgeschlossen worden. Der Forderungskaufvertrag sei hauptsächlich unter Einschaltung von H* angebahnt, verhandelt und abgewickelt worden. H* habe gegenüber der Klägerin während der Vertragsverhandlungen wiederholt angegeben, mit dem Zweitbeklagten in Kontakt zu sein und verschiedene Vertragsentwurfsänderungen besprochen zu haben. Der Zweitbeklagte habe den Vertragsentwurf von H* erhalten, diesen unterfertigt und wiederum an H* retourniert, ohne selbst Kontakt mit der Klägerin zu haben. Durch dieses Verhalten sei seitens des Zweitbeklagten der objektive Rechtsschein gesetzt worden, dass H* zur Führung der Vertragsverhandlungen sowie zur Übermittlung und Finalisierung des Forderungskaufvertrages bevollmächtigt gewesen sei. Im Übrigen habe der Zweitbeklagte den Vertrag samt persönlicher Haftung nachträglich genehmigt. Infolge des auf die Übermittlung des unterfertigten Vertrages am 28.2.2025 folgenden Schriftverkehrs hätte den Zweitbeklagten eine Aufklärungspflicht getroffen, wäre die persönliche Haftung nicht vereinbart gewesen. Schließlich werde der Anspruch auch auf Schadenersatz gestützt, weil es der Zweitbeklagte schuldhaft unterlassen habe, unverzüglich über das Nichtbestehen der Haftung aufzuklären.
Die Beklagten bestritten. Der Zweitbeklagte habe keine persönliche Haftung übernommen. Die Erstbeklagte habe einen Vertrag unterfertigt, in welchem kein Passus einer persönlichen Haftungsübernahme des Zweitbeklagten enthalten gewesen sei. Dieser nachträglich ergänzte Passus sei in einer anderen Schriftart und Formatierung gefasst. Der Zweitbeklagte hätte keine persönliche Haftung übernommen. Auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht vorgelegen, der Zweitbeklagte habe keinen Anschein gesetzt, wonach er persönlich von jemanden vertreten werde. Mangels persönlichem Kontakt habe auch nicht davon ausgegangen werden können, dass der Zweitbeklagte mit der Übernahme der persönlichen Haftung einverstanden gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage gegen die Erstbeklagte – insoweit unbekämpft – statt; gegen den Zweitbeklagten wies es die Klage ab. Es traf die auf den S 5 bis 13 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zur Klagsabweisung aus, da der Zusatz, wonach der Zweitbeklagte persönlich hafte, erst nach Unterfertigung durch ihn eingefügt wurde, fehle es an einer Erklärung des Zweitbeklagten. Auch eine nachträgliche Genehmigung oder Zuwendung des Vorteils aus dem Vertrag iSd § 1016 ABGB seien nicht gegeben. Da H* vom Zweitbeklagten nicht dazu bevollmächtigt gewesen sei, eine persönliche Haftung für ihn mit der Klägerin zu vereinbaren, lägen auch keine Haftung nach § 1019 ABGB oder Anscheinsvollmacht vor. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Zweitbeklagten seien ebenso wenig denkbar.
Gegen den abweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Klagebegehren gegen beide Beklagten zur ungeteilten Hand stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Zweitbeklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Tatsachenrüge
1.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung: „ Der Zweitbeklagte hat diesen Passus über die persönliche Haftung des Zweitbeklagten erst im Zuge der Vorbereitung auf die Verhandlung am 10. November 2025 entdeckt, er hat ihn nicht genehmigt oder erklärt, die persönliche Haftung zu übernehmen. “ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung: „ Der Zweitbeklagte wusste über die persönliche Haftung des Zweitbeklagten bereits lange Zeit vor der Verhandlung am 10. November 2025, spätestens mit den Aufforderungsschreiben der klagenden Partei vom 10. und 16.04.2025, Bescheid. Er hat zwar nicht erklärt, die persönliche Haftung zu übernehmen, dazu jedoch geschwiegen und dadurch die Übernahme dieser genehmigt. “
1.2. Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung mit der glaubhaften Aussage des Zweitbeklagten; auch aus dem Aufforderungsschreiben (./B) lasse sich nicht eindeutig der Schluss ziehen, dass der Zweitbeklagte eine persönliche Haftung übernommen hätte (UA S 19).
1.3. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4, T5]). Es ist auch darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (RS0041835 [T7]).
1.4. Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Beweisrüge nicht gerecht, erschöpft sie sich doch darin, die bekämpfte Feststellung als „lebensfremd“ und „völlig unverständlich“ zu bezeichnen, ohne sich jedoch mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen. Dass sich der Zweitbeklagte auffallend sorglos und unbeteiligt in eigenen Angelegenheiten zeigte, berücksichtigte das Erstgericht ohnehin bereits (UA S 15). Wozu der Zweitbeklagte verpflichtet war und was er hätte tun müssen, sind daneben keine Tatsachen- sondern Rechtsfragen. Auch mit den Ausführungen, die Aussagen des Zweitbeklagten seien „mehr als dürftig“ und „offensichtlich bloße Schutzbehauptungen“ wird eine Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung nicht substantiiert dargestellt und insbesondere nicht schlüssig begründet, warum dem Zweitbeklagten eine persönliche Haftung tatsächlich bewusst gewesen sein sollte. Insbesondere ist die Überlegung des Erstgerichts, aus der Ankündigung einer gerichtlichen Geltendmachung auch gegen den Zweitbeklagten „persönlich“ könne noch nicht auf das Bewusstsein einer (angeblichen) rechtsgeschäftlichen Haftungsübernahme geschlossen werden, nicht zu beanstanden, kann sich eine „persönliche Haftung“ grundsätzlich doch auch aus anderen, insbesondere gesetzlichen, Tatbeständen ergeben.
1.5. Soweit eine Ersatzfeststellung dahin gehend begehrt wird, dass der Zweitbeklagte nicht erklärte, die persönliche Haftung zu übernehmen, stimmt die begehrte Ersatzfeststellung ohnehin mit der bekämpften Feststellung überein; soweit aus einem Schweigen eine Genehmigung abgeleitet wird, handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, auf die bei der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen wird.
1.6. Zusammenfassend ist die bekämpfte Feststellung daher zu übernehmen und der weiteren Entscheidung zu Grunde zu legen.
2. Zur Rechtsrüge
2.1. Die Klägerin argumentiert zunächst, der Zweitbeklagte habe durch Übertragung der Gesprächsführung im Zusammenhang mit dem Forderungskaufvertrag an H*, ohne jemals selbst mit der Klägerin zu sprechen, eine Handlung gesetzt, die das Vertrauen der Klägerin geschaffen habe, H* habe vollumfassende Vollmacht zur Verhandlungsführung. Durch das bewusste „Auftretenlassen“ von H* ohne jegliche Kontrolle sei eine Anscheinsvollmacht begründet worden. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der kaufenden Projektgesellschaft sei im österreichischen Immobilien- und Projektgeschäft eine naheliegende und typischerweise im Rahmen von Vertragsanbahnung und Finalisierung verhandelte Sicherungsabrede.
2.2. Diese Ausführungen können aber schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil gar nicht feststeht, dass H* bei Unterfertigung des Forderungskaufvertrags überhaupt als Vertreter für den Zweitbeklagten auftrat. Zutreffend verwies bereits das Erstgericht darauf, dass H* lediglich über seinem eigenen Namen unterschrieb (UA S 20). Die Frage, ob er vom Zweitbeklagten bevollmächtigt war oder ob eine Anscheinsvollmacht vorlag, stellt sich somit nicht, weil Grundvoraussetzung jeder Stellvertretung die zumindest schlüssige Offenlegung ist, überhaupt im Namen eines anderen zu handeln (vgl RS0088884). Dass H* als Stellvertreter für den Zweitbeklagten persönlich agierte, geht aus dem Forderungskaufvertrag nicht hervor.
2.3. Im Übrigen setzt der Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand im Zusammenhang mit einer Anscheinsvollmacht voraus, dass das Vertrauen seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben muss, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (RS0020004 [T15]). Es muss ein durch das Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasster bestimmter Sachverhalt vorliegen, der objektiv dazu geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zu erwecken (RS0020004 [T18]). An die Schlüssigkeit eines äußeren Tatbestandes ist ein strenger Maßstab anzulegen (RS0020145 [T3]).
2.4. Im vorliegenden Fall ist es zwar richtig, dass die Klägerin vor Unterfertigung des Forderungskaufvertrags keinen Kontakt mit dem Zweitbeklagten hatte und sämtliche Gespräche mit H* und Dr. N* J* geführt wurden (UA S 9). Allerdings war als Partei des Vertrags lediglich die Erstbeklagte, nicht hingegen auch der Zweitbeklagte angeführt, sodass sich ein Anschein einer Bevollmächtigung des H* allenfalls auf die Erstbeklagte beziehen konnte, während sich dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für einen durch den Zweitbeklagten gesetzten Rechtsschein dahin gehend entnehmen lassen, H* könne auch für ihn persönlich als Vertreter agieren. Daraus, dass der Zweitbeklagte H* als Vertreter für die Erstbeklagte auftreten ließ, kann kein Vertrauen der Klägerin darauf abgeleitet werden, H* könne auch für den Zweitbeklagten persönlich agieren und dabei insbesondere Haftungen für diesen erklären, zumal zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer rechtlich klar unterschieden werden muss (vgl 6 Ob 210/15y). Mit der Behauptung, H* habe gegenüber der Klägerin sogar ausdrücklich bestätigt, dass die persönliche Haftung für den Zweitbeklagten in Ordnung ginge, weicht die Klägerin – in unzulässiger Weise (RS0043603) – vom festgestellten Sachverhalt ab. Dies wäre auch nicht entscheidend, weil eine Behauptung von H* keinen durch den Zweitbeklagten gesetzten Rechtsschein begründen könnte. Im Übrigen ging der Geschäftsführer der Klägerin davon aus, dass die Beklagten von Dr. N* J* vertreten würden (UA S 9).
3.1. Weiters steht die Klägerin auf dem Standpunkt, selbst ohne Anscheinsvollmacht sei das Geschäft einschließlich der Vereinbarung der persönlichen Haftung des Zweitbeklagten nachträglich genehmigt worden. Diese Erklärung habe dem Zweitbeklagten jedenfalls bereits vor der Verhandlung vom 10.11.2025 bekannt sein müssen; sie sei ihm grob schuldhaft nicht bekannt gewesen. So hätte den Zweitbeklagten bereits am 28.2.2025 jedenfalls eine Pflicht getroffen, den Vertrag zu überprüfen und aufzuklären, wenn die persönliche Haftungsübernahme nicht von ihm genehmigt würde. Das Stillschweigen sei ihm selbst und seiner Sphäre anzulasten und sei im daher auch vorzuwerfen, wenn er keine Aufklärung hinsichtlich der von ihm nicht genehmigten persönlichen Haftung erteilt habe.
3.2. Bei einer Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB erster Fall handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (RS0021980). Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Falle schlüssiger Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist; es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (RS0014374). Bloßes Stillschweigen bzw Untätigbleiben des Scheingeschäftsherrn ist daher regelmäßig nicht als Genehmigung iSd § 1016 ABGB zu deuten: Treu und Glauben verlangen im Geschäftsverkehr nur dann einen Widerspruch, wenn dem unwirksam Vertretenen dem Dritten gegenüber eine besondere, zB auf einem vorvertraglichen Schuldverhältnis beruhende, Antwortpflicht obliegt (RS0014373; vgl auch RS0014369 [T4]). Eine Deutung als Annahme ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden, insbesondere innerhalb bereits bestehender Rechtsverhältnisse, geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partners möglich war, wenn ferner die Gegenseite mit der Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben konnte, dass man mit dem Vorschlag einverstanden sei und alles in Ordnung gehe (RS0014120 [T6]).
3.3.1. Im vorliegenden Fall bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine auch nur schlüssige Genehmigung einer persönlichen Haftung durch den Zweitbeklagten, entdeckte er diesen Passus doch erst im Zuge der Vorbereitung auf die Verhandlung am 10.11.2025 (UA S 14) und bestritt bereits in dieser Tagsatzung, eine persönliche Haftung übernommen zu haben (ON 16.2, S 2). Ein Stillschweigen, aus dem eine schlüssige Genehmigung abgeleitet werden könnte, liegt daher nicht vor.
3.3.2. Die Behauptung, diese Erklärung habe dem Zweitbeklagte „jedenfalls bereits früher“ bekannt sein müssen und sei ihm grob schuldhaft nicht bekannt gewesen, wird von der Klägerin nicht konkretisiert. Soweit sie in der Berufung darauf verweist, dass der allseitig unterfertigte Foderungskaufvertrag – samt dem Zusatz zur persönlichen Haftung – am 28.2.2025 an H* und Dr. J* übermittelt wurde, behauptet sie selbst keine Übermittlung an den Zweitbeklagten; wie sich somit für diesen eine Pflicht ergeben haben sollte, den Vertrag zu überprüfen und über die Nichtübernahme einer persönlichen Haftung aufzuklären, sodass daraus in der Folge eine schlüssige Genehmigung resultieren sollte, ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kann eine Pflicht, ein Vertragsdokument, das man zuvor selbst mit einem bestimmten Inhalt unterschrieben und übermittelt hat, darauf zu kontrollieren, ob es nachträglich von dritter Seite manipuliert wurde, grundsätzlich nicht angenommen werden. Auf einen Schadenersatzanspruch kommt die Klägerin daneben in der Berufung nicht mehr selbständig zurück.
3.4.1. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin auch einen sekundären Feststellungsmangel geltend. So begehrt sie eine ergänzende Feststellung dahin gehend, dass der Zweitbeklagte von der Klägerin mehrfach, nämlich per E-Mail vom 10.4.2026 und per Anwaltsschreiben vom 16.4.2026, aufgefordert wurde, die offenen Zahlungen aus dem Forderungskaufvertrag zu begleichen, dies bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung gegenüber der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten persönlich; darauf wurde nicht reagiert.
3.4.2. Zwar kann es als ein stillschweigendes Anerkenntnis angesehen werden, wenn der Schuldner auf eine ernstliche Forderung des Gläubigers dort, wo der regelmäßige Verkehr eine Antwort verlangt, zB auf eine Mahnung, nicht reagiert (RS0032319 [T4]). Die Annahme einer schlüssigen Erklärung setzt aber jedenfalls gewisse Kenntnisse des Erklärenden über die im Zeitpunkt seines Verhaltens maßgeblichen Umstände voraus (RS0014147 [T3]). Im vorliegenden Fall ließe sich aus der begehrten ergänzenden Feststellung eine schlüssige Genehmigung einer Übernahme einer persönlichen Haftung in dem Forderungskaufvertrag nicht ableiten, weil eine solche in dem Aufforderungsschreiben (./B) und der Korrespondenz (./C) gar nicht konkret erwähnt wird; die Ankündigung der Geltendmachung der Forderung auch gegen den Zweitbeklagten „persönlich“ kann – wie bereits bei der Behandlung der Beweisrüge ausgeführt wurde – vieles bedeuten und sich eine „Mithaftung“ etwa auch auf gesetzliche bzw deliktische Tatbestände beziehen. Dass eine nachträglich veränderte Version des Forderungskaufvertrags vorliegt, die eine persönliche Haftung des Zweitbeklagten enthalten soll, war ihm aus diesen Aufforderungen jedenfalls nicht erkennbar, sodass mit diesen auch keine Nachforschungspflichten seinerseits ausgelöst wurden. Der begehrten ergänzenden Feststellung fehlt es daher an der rechtlichen Relevanz.
4. Zusammenfassend erweist sich das angefochtene Urteil somit als frei von Rechtsirrtum, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag steht dem Zweitbeklagten für die Berufungsbeantwortung allerdings nicht zu, weil die Erstbeklagte am Berufungsverfahren nicht beteiligt war.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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