JudikaturOGH

6Ob210/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Ing. H***** F*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. K***** S*****, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 407.248,47 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die im Übrigen erst nach Fällung der Sachentscheidung beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung steht gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu.

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