JudikaturOGH

RS0032319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2021

Zur Wirksamkeit eines Anerkenntnisses genügt, dass der Gläubiger auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich den Bestand einer Forderung behauptet und dass der Schuldner die Zweifel an dem Bestand der Forderung durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich beseitigt. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist nur, dass die vollständige Verwirklichung des Tatbestandes des anerkannten Grundverhältnisses als möglich angesehen wurde, dass das Anerkenntnis ernstgemeinte Feststellung ist. Das Anerkenntnis wirkt dann konstitutiv, die anerkannte Forderung wird begründet, auch wenn sie bisher nicht bestanden hat. Der Anerkennende kann sein Anerkenntnis allenfalls wegen eines Irrtums anfechten, er kann aber nicht den Nachweis führen, dass die anerkannte Forderung nicht zu Recht bestehe.

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