Bei der Beurteilung des verpflichtenden Stillschweigens ist zwar Zurückhaltung geboten, doch ist seine Deutung als Annahme namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden, namentlich innerhalb bereits bestehender Rechtsverhältnisse, geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partners möglich war, wenn ferner die Gegenseite auf die Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben konnte, daß man mit dem Vorschlage einverstanden sei und alles in Ordnung gehe.
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