Bloßes Stillschweigen bzw Untätigbleiben des Scheingeschäftsherrn ist regelmäßig nicht als Genehmigung iSd § 1016 ABGB zu deuten: Treu und Glauben verlangen im Geschäftsverkehr nur dann einen Widerspruch, wenn dem unwirksam Vertretenen dem Dritten gegenüber eine besondere, zB auf einem vorvertraglichen Schuldverhältnis beruhende, Antwortpflicht obliegt.
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