Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Wels, gegen die Beklagte B * GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Marcus Januschke, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 55.697,51 sA, über die Berufung der Klägerin (Berufungsgegenstand: EUR 35.697,51) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Mai 2026, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu ihrer Klage auf Rückzahlung eines Darlehens über zuletzt EUR 55.697,51sA brachte die Klägerin vor, sie habe der Beklagten am 2. September 2011 ein Darlehen über EUR 20.000,00 gewährt. Dazu sei ein Zinssatz von 7 % jährlich bei täglicher Kapitalisierung mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren und Fälligkeit am 5. September 2021 vereinbart worden. Trotz Fälligstellung des Darlehens zum 28. März 2022 mit EUR 45.855,59 sei es nicht zur Rückzahlung gekommen. Auf Seiten der Beklagten habe C*, der über eine entsprechende Handlungsvollmacht der Beklagten verfügt habe, den Darlehensvertrag unterfertigt.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie brachte vor, dass seit 24. März 2022 D* E* geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten sei. Davor sei Alleingesellschafter die F*, s.r.o. (künftig kurz: F*) gewesen, die im Eigentum von C*, dem Lebensgefährten der Klägerin, stehe. Im Zeitraum vor der Übernahme der Beklagten durch D* E* habe C* den Geschäftsbetrieb der Beklagten als faktischer Machthaber geleitet und die Klägerin habe sich um die Buchhaltung gekümmert. Die Unterfertigung der Darlehensvereinbarung durch C* sei mangels Handlungsvollmacht von C* nicht wirksam und binde die Beklagte nicht. Der Zufluss des Geldes an die Beklagte bleibe bestritten und es könnten allenfalls die gesetzlichen Zinsen, nicht jedoch die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen zuerkannt werden. Im Übrigen seien die Zinsen verjährt.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von EUR 20.000,00 samt 4 % Zinsen sowie 4 % Zinseszinsen jährlich ab 23. April 2026 statt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, die zusammengefasst (§ 500a ZPO) – soweit bekämpft, kursiv gesetzt – wie folgt lauten:
Ab Errichtung der Beklagten als GmbH am 4. November 2010 bis zum März 2022 war die F* alleinige Gesellschafterin der Beklagten und G* ihr Geschäftsführer. Alleiniger Gesellschafter der F* war wiederum C*. Die Klägerin war und ist seine Lebensgefährtin. Seit März 2022 ist D* E* geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten.
Am 2. September 2011 wurde nachstehende Vereinbarung von der Klägerin sowie von C* unterfertigt (Beil./A):
Darlehensvertrag
zwischen B* GmbH, **
- nachfolgend „Darlehensnehmer" -
und
A*, **
- nachfolgend „Darlehensgeber" -
wird folgender Darlehensvertrag geschlossen:
§ 1 Darlehensgewährung
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro).
§ 2 Konditionen und Kosten
(1) Das Darlehen wird mit einem Zinssatz von 7 % p.a. auf den Darlehensbetrag - bei Täglicher Valuta.
§ 3 Verwendungszweck
Das Darlehen wird dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber zum Zweck der Liquidität gewährt.
§ 4 Auszahlung
(1) Die Darlehensvaluta in Höhe von 20.000,00 Euro ist zur Auszahlung fällig am 05.07.2011 und wird auf das Konto des Darlehensnehmers bei B* GmbH H* IBAN: **, BIC: ** ausgezahlt.
5 Laufzeit, Rückzahlung
(1) Das Darlehen wird auf die Laufzeit von 10 Jahren bis zum 05.09.2021 gewährt. Eine Verlängerung der Laufzeit ist vor Fälligkeit des Darlehens zu vereinbaren.
(2) Das Darlehen ist am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückzuzahlen. Eine vollständige oder teilweise vorzeitige Rückzahlung des Darlehens bedarf der Zustimmung des Darlehensgebers.
§ 6 Außerordentliche Kündigung
Der Darlehensgeber kann das Darlehen aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen und die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen, insbesondere in folgenden Fällen:
- Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers, so dass die ordnungsgemäße Erfüllung der sich nach dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint. Dem Darlehensgeber steht in diesem Fall die Geltendmachung des ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens zu.
Die Klägerin ging davon aus, dass das von ihr gegebene Darlehen mit 7% Zinsen pro Jahr verzinst wird. Daran, dass die Zinsen – täglich – kapitalisiert werden, dachte die Klägerin nicht und ging somit auch nicht davon aus. Auch C* ging nicht davon aus, dass die Zinsen – täglich – kapitalisiert werden sollten.
Die Klägerin überwies am 6. September 2011 von ihrem Bankkonto EUR 20.000,00 unter dem Verwendungszweck „Investmentdarlehen“. Nach Einlangen der Zahlung am 7. September 2011 auf dem Konto der Beklagten nahm diese den Darlehensbetrag zu Konto I* unter der Bezeichnung „Darlehen A*“ als sonstige Verbindlichkeit in ihre Buchhaltung auf. Weder Darlehensbetrag noch Zinsen wurden bisher zurückgezahlt. C* lenkte den Geschäftsbetrieb der Beklagten von der Gründung bis zum März 2022 als faktischer Geschäftsführer.
Ob die Beklagte C* zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Vereinbarung Beilage./A eine Vollmacht erteilt hatte, für die Beklagte Darlehensverträge oder sonstige Verträge abzuschließen, kann nicht festgestellt werden.
Der Geschäftsführer G* hatte Kenntnis davon, dass die Klägerin 2011 einen Betrag von EUR 20.000,00 mit der Widmung „Darlehen“ an die Beklagte überwies und dieser Betrag als Darlehen in die Buchhaltung aufgenommen wurde. Ob der Geschäftsführer G* auch Kenntnis vom Inhalt der Vereinbarung vom 2. September 2011, Beilage./A, hatte, kann nicht festgestellt werden.
Trotz Fälligstellung des Darlehens samt (kapitalisierter) Zinsen am 21. März 2022 und 5. November 2022 erfolgte keine Rückzahlung.
Beweiswürdigend führte das Erstgericht aus, dass sich weder aus den Angaben der Klägerin noch des Zeugen C* ergeben habe, dass sie die Formulierung „bei täglicher Valuta“ im Darlehensvertrag als Kapitalisierung der Zinsen verstanden hätten. Wenn sie die Kapitalisierung wirklich gewollt hätten, wäre es naheliegend gewesen, diese mit einer gebräuchlichen Formulierung klar festzulegen. Auch stimmten die im Konto I* Darlehen A* – zwar steigend – angeführten Beträge in den Jahresabschlüssen der Beklagten in keiner Weise mit der von der Klägerin vorgelegten Zinsberechnung Beilage./F überein. Zur behaupteten Handlungsvollmacht von C* habe nur eine Negativfeststellung getroffen werden können. Die Angabe der Klägerin, wonach C* immer alles für die Beklagte gemacht habe, angefangen von der Erstellung der Bilanzen bis hin zu rechtlichen Belangen, lasse keinen Schluss darauf zu, dass dieser auch tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei und die Beklagte wirksam verpflichten habe können. Die von C* als Beweis für seine Handlungsvollmacht vorgelegten Vollmachten datierten weit nach der Unterfertigung des Darlehensvertrags.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass sich die Klägerin auf einen mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag stütze, wobei dieser nicht vom Geschäftsführer der Beklagten G*, sondern von C* unterfertigt worden sei.
Dem „faktischen Geschäftsführer“, möge er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, komme keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis habe ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Dem „wirtschaftlichen Eigentümer“ einer Kapitalgesellschaft, der nicht auch deren Vertretungsorgan oder (zumindest) Bevollmächtigter sei, komme keine Vertretungsbefugnis zu. Eine wirksame Stellvertretung setze die Vertretungsmacht des Stellvertreters voraus. Ein ohne Vertretungsbefugnis gesetzter Geschäftsakt sei unwirksam. Die Behauptungs- und Beweislast zur Gültigkeit treffe denjenigen, der aus der Stellvertretung Rechte ableite. Der beweispflichtigen Klägerin sei der Nachweis eines verbindlichen Abschlusses des Darlehensvertrags mit der Beklagten zu den in Beilage./A angeführten Bedingungen nicht gelungen.
Allerdings sei durch die Annahme der Zahlung von EUR 20.000,00 mit dem Betreff „Investmentdarlehen“ und die Aufnahme des Darlehens in die Buchhaltung der Beklagten unter dem Konto I* mit der Bezeichnung „Darlehen A*“ konkludent ein Darlehensvertrag zustande gekommen, auf den mangels näherer vertraglicher Ausgestaltung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 983ff ABGB zur Anwendung kämen. Ein Darlehen sei nach § 984 letzter Satz ABGB im Zweifel entgeltlich und es komme mangels vertraglicher Vereinbarung der gesetzliche Zinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung, wobei nach Abs 2 Zinseszinsen ausdrücklich vereinbart werden müssten.
Nach § 405 ZPO dürfe das Gericht einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese nicht beantragt habe. Es dürfe kein Aliud oder kein Plus zugesprochen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob das Gericht über die in seinem Urteilsspruch in § 405 ZPO gezogenen Schranken hinausgegangen sei, sei nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend. Das Begehren sei so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint sei. Die Klägerin habe durch die mehrfache Klagsausdehnung (Kapitalisierung der Zinsen statt laufender Zinsen) samt korrespondierendem Beginn des (laufenden) Zinsenlaufs deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie laufende Zinsen jeweils erst ab dem Tag der Ausdehnung anspreche, sodass die laufenden Zinsen samt Zinseszinsen nur vom Tag der Klagsausdehnung an zugesprochen werden können. Auf die Frage der Verjährung der Zinsen komme es daher nicht mehr an.
Die Klägerin bekämpft die Abweisung des Mehrbegehrens im Urteil mit Berufung aus den Gründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Antrag, der Klage zur Gänze stattzugeben. In eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Die Klägerin bekämpft die Negativfeststellung zur Vollmachtserteilung der Beklagten an C*. Sie begehrt stattdessen die gegenteilige Feststellung, wonach die Beklagte C* die Vollmacht, Darlehensverträge abzuschließen, erteilt habe.
Soweit die Klägerin dafür ins Treffen führt, dass die Angaben der Klägerin und des Zeugen C* nicht ausreichend gewürdigt worden seien, eine Handlungsvollmacht formfrei – auch mündlich oder schlüssig – erteilt werden könne, die gesamten Beweisergebnisse ausschlaggebend seien und die Entgegennahme der Darlehenssumme und die Aufnahme in der Buchhaltung der Beklagten für eine Vollmacht spreche, weiters, die späteren Vollmachten an C* eine Handlungsvollmacht zum Abschlusszeitpunkt bestätigten und auch ein weiterer Kreditvertrag der Beklagten unterfertigt von C* mit J* E* vom 3. April 2011 existiere, ist die getroffene Negativfeststellung vom Beweisverfahren gedeckt. Mit diesen Ausführungen vermag die Berufungswerberin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat bei der Beweisrüge nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegten Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr sind ( Zechner in Fasching/Konecny IV/1, § 503 Rz 146; Kodek in Rechberger³ § 482 ZPO Rz 3). In der Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen oder ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
1.2. Den in der Tatsachenrüge angeführten Argumenten steht entgegen, dass es nach § 54 Abs 2 UGB zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung jedenfalls der Erteilung einer besonderen Vollmacht bedarf. Dies gilt auch für eine Generalhandlungsvollmacht (OGH 5 Ob 529/86). Die bloße Bezeichnung eines Angestellten als „Generalbevollmächtigter“ befreit etwa nicht von der Beschränkung des Abs 2 des § 54 UGB ( Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4§ 54 Rz 67). Dass nun C* als faktischer Geschäftsführer viele Dinge an sich gezogen hat, führt bei der angesprochenen Rechtslage noch nicht zur Annahme, dass ihm auch die Spezialvollmacht zum Abschluss von Darlehen iSd § 54 Abs 2 UGB erteilt wurde. Entgegen den Berufungsausführungen führen später erteilte Vollmachten an C* nicht stichhältig dazu, dass eine solche Vollmacht auch zum Abschlusszeitpunkt des hier strittigen Darlehens vorgelegen ist. Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, es sei nicht nachvollziehbar, warum der insoweit gut organisierte Zeuge die behauptetet schriftlich erteilte Vollmacht für den Abschlusszeitpunkt nicht (ebenfalls) vorgelegt hat. Dass eine besondere Handlungsvollmacht (Spezialhandlungsvollmacht) zur Aufnahme gerade des hier zur Entscheidung stehenden Darlehens von der Beklagten ihrem Lebensgefährten ausdrücklich oder schlüssig erteilt wurde, behauptet die Klägerin in erster Instanz ohnedies nicht.
1.3. Dass die Tatsache der Unterschrift von C* im weiteren Kreditvertrag vom 3. April 2011 mit J* E* für das Erstgericht nicht für die positive Feststellung ausreichte, die Beklagte habe C* Vollmacht zum Abschlüssen von Darlehen erteilt, ist unbedenklich, weil die von C* vorgelegten Vollmachten für den Abschluss von Darlehen zeitlich erst (viel) später datieren. Ein Plausibilitätsfehler in der Beweiswürdigung liegt nicht vor.
2. Die Klägerin wünscht sich anstelle der Negativfeststellung zur Kenntnis über den genauen Inhalt der Darlehensvereinbarung des Geschäftsführers G* die gegenteilige Feststellung, wonach der Geschäftsführer Kenntnis vom Vertragsinhalt und dem Umstand gehabt habe, dass die tägliche Kapitalisierung der Zinsen vereinbart worden sei. Schon der Umstand, dass der Geschäftsführer Kenntnis vom Darlehen gehabt habe, führe dazu, dass er auch von der Höhe der Verpflichtung gewusst habe. Auch führten die in der Buchhaltung erfassten steigenden Beträge zum Darlehen, die der Geschäftsführer jeweils jährlich mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen habe, dazu, dass er von der Zinsregelung gewusst habe.
2.1. Die Klägerin lässt bei ihrer Argumentation – worauf schon das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung hingewiesen hat – unberücksichtigt, dass der Geschäftsführer G* (mehr oder weniger als Strohmann ohne faktische Geschäftsführung – [unbekämpft steht fest, dass faktischer Geschäftsführer C* war]) in seiner Funktion lediglich Unterschriften geleistet hat, was auch die Angaben der Klägerin und des Zeugen C* bestätigen (ON 12.2, 5; ON 17.3, 3). Gefragt, wie die Jahresabschlüsse erstellt worden seien, antwortete der Zeuge C*, dass es so war, dass das vom Steuerberater gemacht wurde, er dabei mitwirkte und Herr G* unterschrieb (ON 17.3, 3). Vor diesem Hintergrund ist die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur genauen Kenntnis des Geschäftsführers G* zum Vertragsinhalt der Beilage./A unbedenklich und wird vom Berufungsgericht geteilt.
3. Soweit die Klägerin weiters die vom Erstgericht getroffene Feststellung bekämpft, wonach weder die Klägerin noch der Zeuge C* von einer täglichen Kapitalisierung der Darlehenszinsen ausgegangen sei und sich die gegenteilige Feststellung dazu wünscht, wobei sie sich dazu auf ihre Angaben in der Parteieneinvernahme sowie jene des Zeugen C* und auf den Inhalt des Vertrags beruft, sind ihr die Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung entgegenzuhalten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Kapitalisierung der Zinsen aufgrund der vorgelegten Urkunde nicht erklären habe können. Zur Aussage des Zeugen C* kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass er anlässlich seiner Zeugeneinvernahme keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und seine Erklärung, die Formulierung „bei täglicher Valuta“, werde „auf der Börse“ verwendet, keine nachvollziehbare Erklärung sei, die nahelege, dass der Zeuge von einer Kapitalisierung der Zinsen ausgegangen sei. Auch gab der Zeuge keine nachvollziehbare Erklärung ab, warum man die Regelung einer täglichen Kapitalisierung der Zinsen nicht unmittelbar und ausdrücklich in den Darlehensvertrag aufgenommen habe.
Insgesamt kann auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden, das in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse dargelegt hat, warum es die bekämpften Feststellungen getroffen hat. Einen Plausibilitätsfehler vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, sodass die Tatsachenrüge erfolglos bleibt.
B. Zur Rechtsrüge:
1. Die Klägerin argumentiert, es sei aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die von ihr überwiesenen EUR 20.000,00 von der Beklagten angenommen und in deren Buchhaltung als Darlehen der Klägerin erfasst worden seien, bei der Unterfertigung des Darlehensvertrags von einer Anscheinsvollmacht des C* auszugehen. Jedenfalls hätte das Erstgericht eine solche prüfen müssen.
1.1. Abgesehen davon, dass von Seiten der Klägerin in erster Instanz kein Vorbringen erstattet wurde, wonach auf eine Anscheinsvollmacht zu schließen wäre, weshalb die Klägerin mit ihren Ausführungen gegen das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO verstößt, wies schon das Erstgericht zutreffend darauf hin, dass dem „faktischen Geschäftsführer“, mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, keine Befugnis zukommt, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis hat ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.
Eine Anscheinsvollmacht (Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RS0019609). Sie darf daher nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt (RS0019609 [T10]). Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen (RS0019609 [T17]; RS0020145 [T23]; RS0020004). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen (RS0020145 [T24]).
Das nun in der Berufung für eine Anscheinsvollmacht (als Neuerung) ins Treffen geführte Verhalten der Beklagten nach Abschluss des Darlehensvertrags, nämlich die Annahme des Darlehensbetrags und die Aufnahme des Darlehens in die Buchhaltung, liegt zeitlich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Damit konnte dieses Verhalten der Beklagten bei der Klägerin keinen begründeten Glauben an die Berechtigung von C* zum Abschluss des Darlehensvertrags erwecken, weil sich diese Umstände erst nach dem Vertragsabschluss ergaben.
1.2. Wenn die Klägerin ausführt, dass das Erstgericht erkennen hätte müssen, dass die Beklagte aufgrund des von ihr zurechenbar gesetzten Rechtsscheins an die von C* unterfertigte Darlehensvereinbarung gebunden sei, ist nicht nachvollziehbar, welchen gesetzten Rechtsschein die Beklagte zu verantworten hätte. Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsschein führt die Berufung nicht aus.
1.3. Entgegen den Berufungsausführungen führt das jahrelange Verhalten der Beklagten nach Annahme des Darlehensbetrags nicht zu einer Genehmigung des Vertrags laut Beilage ./A durch die Beklagte, sondern unterstellte das Erstgericht dieses Verhalten zutreffend dem Zustandekommen eines konkludenten Darlehensvertrags nach den §§ 983ff ABGB. Aus dem von der Klägerin angesprochenen Verhalten der Beklagten ergibt sich infolge der non-liquet-Feststellung zur Kenntnis des Geschäftsführers G* über den Inhalt der Beilage ./A keine Akzeptanz des vollmachtslosen Handelns von C* (siehe B. 2.).
2. Dem von der Klägerin in nicht gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel, wonach der Geschäftsführer G* Kenntnis von der Kapitalisierung der Zinsen im Darlehensvertrag gehabt habe, steht die non-liquet-Feststellung des Erstgerichts entgegen, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob der Geschäftsführer G* auch Kenntnis vom Inhalt der Vereinbarung vom 2. September 2011 (Beil./A) hatte. Sekundäre Feststellungsmängel scheiden aus, wenn das Erstgericht, wie hier, zum Thema Feststellungen getroffen hat (RS0043480 [T15]).
3. Letztlich ist auch den Ausführungen der Klägerin dahin, dass ein Begehren auf Leistung der gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % pa seit 6. November 2011 vom klagsgegenständlich geltend gemachten Begehren auf tägliche Verzinsung mit umfasst sei, nicht zu folgen.
3.1. Schon das Erstgericht wies darauf hin, dass das Gericht gemäß § 405 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. § 405 ZPO spiegelt die negative Seite des Dispositionsgrundsatzes wider: Der Sachantrag steckt einen Entscheidungsbereich des Gerichts ab. Es darf kein Aliud oder kein Plus zugesprochen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob das Gericht über die seinem Urteilsspruch in § 405 ZPO gezogenen Schranken hinausgegangen ist, ist nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend (RS0041078). Das Begehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RS0037440 [T4]). Maßgebend ist also nicht allein dessen Wortlaut, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen (RS0041078; RS0041165; RS0041254) und der objektive Erklärungswert der entsprechenden Prozesshandlung. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (OLG Wien 33 R 128/25y).
3.2. Ein Aliud liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, aber auch dann, wenn der verlangte und zugesprochene Leistungsgegenstand zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ( Brenn in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 405 ZPO Rz 7a).
3.3. Wenn das Erstgericht dem Verhalten der Klägerin, die bei mehrfachen Klagsausdehnungen, jeweils die Kapitalisierung der Zinsen statt laufender Zinsen begehrte und laufende Zinsen erst ab dem Tag der Ausdehnung angesprochen hat, den objektiven Erklärungswert unterstellt, dass die laufenden Zinsen samt Zinseszinsen (§ 1000 Abs 2 zweiter Satz ABGB) entsprechend § 405 ZPO nur vom Tag der Klagsausdehnung zusprechen sind (23. April 2026), liegt darin keine Fehlbeurteilung. Das nun in der Berufung erhobene Zinsenbegehren leitet sich aus einem verschiedenen Sachverhalt ab und es wäre in erster Instanz unter Angabe des Zeitraums und der Höhe allfällig als Eventualbegehren zu erheben gewesen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung von Tatfragen und nicht von der Lösung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage abhing.
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