Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der Klägerin A* B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Christian Unger, Rechtsanwalt in Irdning, gegen die Beklagte C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels und der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten D* d.o.o ., **, Slowenien, vertreten durch Mag. Emil Golob, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen (zuletzt) EUR 32.186,89 sA und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2026, Cg*-49, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat der Beklagten EUR 3.665,82 (darin EUR 610,97 USt) und der Nebenintervenientin EUR 3.054,85 an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Unternehmensgegenstand der Beklagten ist der Handel mit Treibstoffen. Die Nebenintervenientin, eine slowenische Transportfirma, transportiert regelmäßig Treibstoffe für die Beklagte.
Am Sitz der Klägerin existieren zumindest vier Gesellschaften der „B*-Gruppe“, nämlich die Klägerin, die E* B* GmbH&Co KG (kurz: F* B* GmbH), die G* GmbH und die H* B* GmbH. Am 8. Juli 2024 bestellte I* B*, damals Mitarbeiter der F* B* GmbH, HVO-Diesel bei der Beklagten, der am 10. Juli 2024 geliefert wurde.
Die Klägerin begehrte zuletzt von der Beklagten die Zahlung von EUR 32.186,89 (rechnerisch richtig EUR 32.786,69) sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche noch nicht bezifferbare Schäden an näher bezeichneten Fahrzeugen infolge der Betankung durch verunreinigten Treibstoff. Sie habe regelmäßig Diesellieferungen von der Beklagten für die betriebseigene Tankstelle bezogen, wobei am 10. Juli 2024 verunreinigter HVO-Diesel geliefert worden sei. Dieser habe einen deutlich über den Grenzwerten liegenden Wasseranteil aufgewiesen, wodurch an insgesamt 13 betankten Fahrzeugen ein Schaden entstanden sei. I* B* habe am 8. Juli 2024 bei einem Mitarbeiter der Beklagten per WhatsApp Diesel bestellt. Die laufenden Treibstofflieferungen seien immer entsprechend der Verwendung entweder an die Klägerin oder die am selben Standort tätige F* B* GmbH verrechnet worden. Die Zuordnung zum jeweils betroffenen Unternehmen sei im Anschluss an die Lieferung bekannt gegeben worden, wie es den Gepflogenheiten der laufenden Geschäftsbeziehung entsprochen habe. In diesem Sinn sei der Beklagten für die klagsgegenständliche Diesellieferung die Klägerin als Rechnungsempfängerin genannt worden und habe die Beklagte die Rechnung und in der Folge die Mahnung auch an die Klägerin ausgestellt. Eigentümerin der durch den verunreinigten Diesel beschädigten Fahrzeuge sei die G* GmbH. Die Fahrzeuge seien auf Basis eines Mietvertrages gegen monatliches Entgelt von dieser Gesellschaft an die Klägerin vermietet worden. Die Klägerin habe als Mieterin alle Kosten des Gebrauchs und auch allfällige Beschädigungen zu tragen. Sämtliche Reparaturen seien durch die Klägerin in ihrer eigenen Werkstatt vorgenommen worden und seien die Schäden auch bereits behoben. Die Reparaturkosten würden bei der Klägerin liegen. Sie habe auch einen Verdienstentgang erlitten. Die Schadenersatzansprüche seien von der G* GmbH an die Klägerin abgetreten und die Schadensbeträge in Rechnung gestellt worden.
Die Beklagtebestritt und wandte die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein. Es bestehe kein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen, denn die Bestellung sei durch die F* B* GmbH erfolgt. Die Herstellerin des Treibstoffes und die Transporteurin seien ihr nicht gemäß § 1313a ABGB zurechenbar, weil eine Lieferung und Herstellung nicht geschuldet worden sei. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin der durch die Verunreinigung des Treibstoffes beschädigten Fahrzeuge und insofern nicht aktiv legitimiert. Ein allfälliger Ausfall der Fahrzeuge wäre auf Seiten der Klägerin oder auch der F* B* GmbH ein nicht ersatzfähiger Vermögensschaden. Es habe keine Vereinbarung über die Schadenstragung zwischen der G* GmbH und der Klägerin gegeben. Zwischen der G* GmbH und der Beklagten würde keine Vertragsbeziehung bestehen. Betreiberin der Tankstelle sei ebenfalls nicht die Klägerin, sondern die F* B* GmbH. Die Beklagte wandte kompensando den Kaufpreis von EUR 50.082,22 ein.
Die Nebenintervenientin brachte im Wesentlichen vor, dass sie die Verunreinigung nicht zu verantworten habe.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben, wobei die bekämpften Feststellungen in Kursivdruck gesetzt werden:
Zirka dreieinhalb Monate vor der klagsgegenständlichen Lieferung sprachen ein Verkäufer der Beklagten und I* B*, damals Mitarbeiter der F* B* GmbH, über Treibstoffeinkäufe. Die beiden vereinbarten einen Gesamtpreis für Treibstoff und Lieferung und dass der Treibstoff an die Adresse ** in ** geliefert wird. Die Beklagte übersandte die aktuellen Preise, alle Rechnungen und weiteren Unterlagen an die E-Mail-Adresse **@B*-E*.**.
Die Vorgangsweise bei den insgesamt zirka fünf bis sechs Bestellungen war stets so, dass die Preise zuerst an diese E-Mail-Adresse übermittelt wurden und in der Folge I* B* den Auftrag per WhatsApp an die Beklagte erteilte. Nach zwei bis drei Bestellungen wurde ein weiteres „B*-Unternehmen“ bei der Beklagten als Kunde angelegt, weil das Kreditlimit nicht mehr ausreichte und so eine Aufteilung der Rechnungen auf zwei Unternehmen der „B*-Gruppe“ notwendig war. Es kann nicht festgestellt werden, ob eine Vereinbarung oder vertragliche Übung zwischen den Parteien vor der gegenständlichen Bestellung bestand, dass die Festlegung des Vertragspartners nicht bei Bestellung, sondern erst vor bzw bei Rechnungslegung erfolgen sollte.
Die gegenständliche Bestellung erfolgte am 8. Juli 2024 durch I* B* per WhatsApp. Er führte dabei nicht an, für welche Gesellschaft er die Bestellung vornahm. Die Beklagte ging aber davon aus, dass er die Bestellung für die F* B* GmbH vornahm. Am 9. Juli 2024 schrieb der Verkäufer der Beklagten per WhatsApp: „BO Lieferung auf welche FA dürfen wir das verrechnen. Den Hvo dann auf die andere gehe ich mal davon aus“. I* B* antwortete: „Bitte auf die F* B* GmbH verrechnen, ja genau“. Der Verkäufer der Beklagten entgegnete, dass sie das so machen werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob mit diesen Nachrichten es die Absicht beider war, den Vertragspartner (nachträglich) festzulegen oder zu ändern.
Die Beklagte stellte in der Folge die Rechnung über den HVO-Diesel an die Klägerin aus. Am 10. Juli 2024 erfolgte die Lieferung des HVO-Diesels, wobei als Empfängerin die F* B* GmbH angeführt ist. Die Bestätigung der Übernahme am Lieferschein erfolgte durch die Klägerin. Die Mahnung ging an die Klägerin.
Es kann nicht festgestellt werden, wer Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge ist. Die G* GmbH vermietet bzw verleiht Fahrzeuge an die jeweiligen Gesellschaften der „B*-Gruppe“, unter anderem auch an die Klägerin. Teile des Fuhrparks der G* GmbH sind geleast bzw finanziert. Es kann nicht festgestellt werden, wie die Verträge zur Überlassung der Fahrzeuge zwischen der G* GmbH und der Klägerin ausgestaltet sind, insbesondere wie die Kostentragungsregelungen festgelegt sind. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die durch diesen Vorfall entstandenen Kosten hinsichtlich der klagsgegenständlichen Fahrzeuge (beispielsweise Reparaturkosten) trug, ihr diese anfielen oder sie diese zu tragen hat. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Klägerin durch die Nichtbenutzbarkeit der klagsgegenständlichen Fahrzeuge aufgrund der Reparatur- bzw Überprüfungszeit die Möglichkeit genommen wurde, in dieser Zeit einen Verdienst mit diesen Fahrzeugen zu erwirtschaften, weil sie beispielsweise Aufträge ablehnen musste oder nicht durchführen konnte.
Es kann nicht festgestellt werden, wer Betreiberin oder Eigentümerin der Tankstelle ist und wer die durch diesen Vorfall entstandenen Kosten hinsichtlich der Tankstelle (beispielsweise Kosten für Reinigung der Tanks und Entsorgung des verunreinigten Treibstoffes) trug oder tragen muss. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die durch diesen Vorfall entstandenen Kosten bzw Aufwendungen hinsichtlich der Tankstelle trug oder zu tragen hat oder ihr diese anfielen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob eine Abtretung der geltend gemachten Schäden von einer Gesellschaft der „B*-Gruppe“ an die Klägerin erfolgte oder eine Gesellschaft der „B*-Gruppe“ die aus diesem Vorfall entstandenen Kosten an die Klägerin (weiter-)verrechnete.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht zunächst darauf, dass Voraussetzung für einen vertraglichen Schadenersatzanspruch eine Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen sei. Ein solches Vertragsverhältnis sei zu verneinen. Es sei nicht klar, für wen I* B* die Bestellung vorgenommen habe. Es liege keine Vereinbarung vor, dass sich I* B* die Identität des Machtgebers vorbehalte und er sich dazu verpflichte, diese innerhalb einer bestimmten Frist dem Machtgeber bekannt zu geben. Die nachträgliche Ausstellung der Rechnung auf die Klägerin ändere nichts am fehlenden Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen. Damit hafte die Beklagte nur für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden, das nicht vorliege. Auch eine habituelle Untüchtigkeit iSd § 1315 ABGB ergebe sich bezüglich der Nebenintervenientin und der Treibstoffherstellerin nicht. Zudem sei völlig unklar, wer Eigentümer der Fahrzeuge und der Tankstelle sei und stehe nicht fest, wem überhaupt ein Schaden entstanden sei und wer diesen getragen habe und auch letztlich tragen müsse. Es könne somit nicht festgestellt werden, ob der Klägerin ein Schaden entstanden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin die unterlassene Einholung der von ihr beantragten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten KFZ-Technik und Chemie der Erdölprodukte geltend. Diese Gutachten wären aber für die Beurteilung des „Ursprungs der Verunreinigung als auch der technischen Kausalität der Schäden“ und zur Höhe der Reparaturkosten erforderlich gewesen.
Die unterlassene Einholung dieser Gutachten vermag schon deshalb keinen Verfahrensmangel zu begründen, weil sich die Klagebegehren schon mangels Nachweis eines bei der Klägerin eingetretenen Schadens als nicht berechtigt erweist. Damit kommt den Beweisthemen, die durch die beantragten Sachverständigengutachten aufgeklärt werden sollten, keine Erheblichkeit mehr zu. Von den Parteien angebotene, allerdings unerheblich scheinende Beweise sind nach § 275 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die von der Klägerin in ihrer Berufung aufgezeigten Beweisthemen hätten aber keinen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung, da dennoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu verneinen ist. Dies stellt aber auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar, weil die Aufnahme der Beweise vom Erstgericht nicht etwa wegen voraussichtlicher Unergiebigkeit abgelehnt wurde, sondern zutreffend mangels Erheblichkeit. Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Da es somit auf die Frage des Mangels der Lieferung und dessen Ursache, sowie die Höhe der Reparaturkosten aus rechtlichen Überlegungen nicht mehr ankommt, begründet auch die „Nichtverwertung der Proben und Prüfberichte“ keinen Verfahrensmangel.
Zuletzt spricht die Klägerin eine Verletzung des § 182 ZPO an. Das Erstgericht habe sie mit seiner Rechtsansicht, dass I* B* nicht offengelegt habe, für wen er die Bestellung vornehme, überrascht. Bei entsprechender Erörterung hätte sie ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass der tatsächliche Vertragspartner wegen der verfügbaren Kreditlinie erst nachträglich binnen angemessener Frist habe genannt werden können.
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Dieser Grundsatz wird aus § 182 ZPO abgeleitet (RS0108816). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet aber keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RS0122749). In einer anderen rechtlichen Wertung eines im Verfahren erster Instanz unübersehbar behandelten Standpunktes liegt keine Überraschungsentscheidung (RS0037300 [T51]).
§ 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365).
Die Beklagte hat hier bereits in der Klagebeantwortung das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen und die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin behauptet und auch in der Folge dazu umfassend vorgetragen. Die maßgebliche Frage, ob die HVO-Diesel-Bestellung für die Klägerin erfolgte oder nicht und wer daher Vertragspartner war, konnte daher für sie nicht überraschend sein. Zudem hat die Klägerin ohnedies bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass die Zuordnung zum jeweils betroffenen Unternehmen im Anschluss an die Lieferung bekannt gegeben und der Beklagten als Rechnungsempfänger genannt wurde, wie es den Gepflogenheiten der laufenden Geschäftsbeziehung entsprochen habe. Dass sich das Erstgericht in seiner Entscheidung nun mit dieser Thematik auseinandersetzte, konnte für die Klägerin nicht überraschend sein und war das Erstgericht auch nicht gehalten, seine Rechtsansicht vor seiner Entscheidung kundzutun.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft die bei Wiedergabe des Sachverhalts bereits in Kursivschrift dargestellten Feststellungen zum Vertragsabschluss. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellungen: „ Zwischen den Parteien bestand eine gelebte Praxis, wonach die Zuordnung der Treibstofflieferungen zu einem der am Standort tätigen Unternehmen (A* B* GmbH oder F* B* GmbH) nach der Bestellung erfolgte. Die Beklagte akzeptierte die Klägerin als Vertragspartnerin für die gegenständliche Lieferung, indem sie die Rechnung an diese ausstellte und auch die Mahnung an diese richtete. “ Die Klägerin meint, das Erstgericht verkenne die Bedeutung des schlüssigen Verhaltens der Parteien. Immerhin habe die Beklagte die Rechnung und auch die Mahnung an die Klägerin gerichtet.
Mit diesen Ausführungen gelingt der Klägerin allerdings nicht, ihre Beweisrüge gehörig auszuführen. Um nämlich die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 15). Ein angestrebter bloßer „Entfall“ kritisierter Feststellungen begründet ebenfalls keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (RS0041835 [T3]; Pimmerin Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1).
Mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf Urteilsseite 7 und der darin vorgenommenen Würdigung der Angaben der vernommenen Zeugen als auch der Urkundenbeweise setzt sich die Klägerin jedoch nicht ansatzweise auseinander. Vor diesem Hintergrund liegt keine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge vor. Dass die Rechnung und die Mahnung an die Klägerin gerichtet waren, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt. Ob daraus aber folgt, dass die Klägerin - zumindest schlüssig, wie sie in ihrer Berufung meint - Vertragspartnerin der Beklagten wurde, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Weiters argumentiert die Klägerin, die Ausstellung der Rechnung und der Mahnung an sie sei im Geschäftsverkehr mit der Festlegung des Vertragspartners gleichzusetzen. Ein generell gültiger Grundsatz, dass die Festlegung des Rechnungsempfängers zwangsläufig mit der Festlegung des Vertragspartners ident sei, ist dem Berufungsgericht fremd. Immerhin könnte es sich auch um die Nennung einer bloßen Zahlstelle handeln. Im Übrigen kann auf die überzeugenden beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.
In weiterer Folge bekämpft die Klägerin sämtliche Negativfeststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den beschädigten Fahrzeugen und der Tankstelle, der Ausgestaltung der Verträge zur Überlassung der Fahrzeuge an die Klägerin, zur Schadenstragung, zum Verdienstentgang und zur Abtretung der Schadenersatzansprüche. Begehrt werden folgende Positivfeststellungen: „ Die Klägerin mietet die beschädigten Fahrzeuge von der G* GmbH und ist vertraglich verpflichtet, die Kosten des Gebrauchs und für Reparaturen zu tragen. Die Klägerin hat die im Schriftsatz vom 21. Juli 2025 detailliert aufgeschlüsselten Reparaturkosten, Kosten für die Tankreinigung und Entsorgung sowie den Verdienstentgang getragen. Die Klägerin hat die durch die verunreinigte Treibstofflieferung verursachten Schäden an 13 Fahrzeugen zu tragen (Reparaturkosten inklusive Material, Arbeitszeit, Hilfsmaterial, Entsorgung von Ersatzteilen). Das Vorliegen eines Mietverhältnisses für die Fahrzeugüberlassung wurde substantiiert vorgebracht und auch von den Aussagen des Geschäftsführers und I* B* bestätigt. Die Klägerin hatte ferner die Kosten der Entsorgung des Tankinhalts, der Tankreinigung und der Dichtheitsprobe zu tragen. Der geltend gemachte Verdienstentgang (LKW und PKW-Fahrten) ist bei der Klägerin eingetreten. “
Auch hier erweist sich die Beweisrüge der Klägerin als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nicht nur, dass die Beweisrüge zum Teil auf einen Entfall bekämpfter Feststellungen hinausläuft, zum Teil mit den bekämpften Feststellungen nicht korrespondierende Feststellungen und zum Teil auch Rechtsfragen festgestellt werden sollen, setzt sich die Klägerin insbesondere nicht mit der schlüssigen und überzeugenden ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf Urteilsseite 8 bis 10 auseinander.
Soweit die Klägerin meint, die Ersatzfeststellungen hätten sich aus dem eigenen, schlüssigen Vorbringen samt detaillierter Aufschlüsselung und konkreter Bezifferung der Schäden ergeben, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr allerdings der Beweis dieses Vorbringens nicht gelungen ist. Der Richter hat seine Feststellungen aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme und sämtlicher Verfahrensergebnisse zu treffen, also zu prüfen, ob diese den vorgetragenen Sachverhalt stützen können. Wie das Erstgericht angesichts der vagen und unbestimmten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin sowie ihres Prokuristen (vgl ON 47, S 4f, S 8f und S 10), der „alten Musterverträge“ sowie der Ersatzteilrechnung Beilage./I zu den gewünschten Positivfeststellungen hätte gelangen sollen, vermag auch die Klägerin nicht nachvollziehbar darzulegen. Wenn diese meint, ihr Geschäftsführer hätte „weiter“ befragt werden sollen, so wäre dies dem Klagsvertreter ohnedies offen gestanden. Ebenso wäre es der diesbezüglich beweispflichtigen Klägerin offen gestanden, entsprechende aktuelle Vertragsunterlagen vorzulegen. Wenn sie dies unterlassen hat und das Erstgericht mangels aussagekräftiger Beweisergebnisse zu den bekämpften Negativfeststellungen gelangte, ist dies das Ergebnis einer plausiblen Beweiswürdigung.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
Unter dem Titel „unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von überschießenden Feststellungen“ wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung, wonach die Beklagte davon ausgegangen sei, dass [I* B*] die Bestellung für die F* B* GmbH vorgenommen habe.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Feststellung keinesfalls überschießend. Eine Rechtssache wird unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0037972 [T11]). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berücksichtigung „überschießender“ Beweisergebnisse bei der rechtlichen Beurteilung voraus, dass diese im Parteienvorbringen Deckung finden, sich also im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0040318; RS0037972). Die von der Klägerin monierte Feststellung ist angesichts der Einwendungen der Beklagten, dass kein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bestand, sondern die Bestellung durch die F* B* GmbH erfolgt sei (ON 16), die auch Betreiberin der Tankstelle sei (ON 36), keineswegs überschießend.
Soweit die weiteren Ausführungen der Klägerin zu dieser Feststellung allenfalls als Tatsachenrüge zu werten sind, liegt keine gehörig ausgeführte Beweisrüge vor, begehrt die Klägerin letztlich nur den Entfall dieser Feststellung, worin aber keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge liegt (RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1).
Weiters meint die Klägerin in ihrer Rechtsrüge, das Erstgericht habe das zivilrechtliche Schadenskonzept verkannt. Sie habe schlüssig dargelegt, dass sie sämtliche Kosten getragen habe und infolge Stillstands einen Verdienstentgang erlitten habe. Ob einzelne Fahrzeuge von einer konzerninternen Vermietungsgesellschaft gehalten würden oder Teile des Fuhrparks fremdfinanziert seien, sei für das Entstehen eines Schadens bei ihr unerheblich, solange ihr die Kosten der Schadensbehebung und die Ertragsausfälle zugerechnet wurden.
Abgesehen davon, dass sich die Klägerin mit diesen Ausführungen zum Teil vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ist Folgendes festzuhalten:
Grundsätzlich kann zwar nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz verlangen, nicht ein bloß mittelbar Geschädigter. Anderes gilt aber dann, wenn beim unmittelbar Geschädigten kein Vermögensnachteil eintritt, weil ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehung zum Geschädigten das wirtschaftliche Risiko zu tragen hatte (RS0022578 [T4]; RS0022608; RS0022612 [T4]; 1 Ob 220/18m mwN). In solchen Fällen ist ein Anspruch des Dritten begründet, weil wegen der bloßen Schadensverlagerung keine Ausuferung der Ersatzpflicht droht und eine Entlastung des Schädigers, die mit dem Innenverhältnis zwischen unmittelbar Geschädigten und dem Dritten begründet würde, Grundwertungen des Schadenersatzes widerspräche. Die Drittschadensliquidation erfasst (nur) jenen Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird (RS0022563; RS0022608). Eine Drittschadensliquidation setzt damit voraus, dass der Eigentümer klaglos gestellt wurde und keinen eigenen Schadenersatzanspruch mehr geltend machen kann. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits zu 1 Ob 220/18m ausgesprochen, dass der Nutzungsberechtigte die Reparaturkosten nur beanspruchen kann, wenn er den Reparaturauftrag erteilt und die Reparaturkosten auch bezahlt und dem unmittelbar geschädigten Eigentümer den Schaden tatsächlich ersetzt hat (idS bereits 2 Ob 33/95b). Hinsichtlich der Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden hielt der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 87/25w fest, dass der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen kann, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist.
Hier steht weder fest, wer Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge und der Tankstelle ist, noch ob die Klägerin die durch den Vorfall entstandenen Kosten hinsichtlich der beschädigten Fahrzeuge und der Tankstelle trug, ihr anfielen oder sie diese zu tragen hat; ebensowenig steht fest, ob ihr durch die Nichtbenutzung der beschädigten Fahrzeuge die Möglichkeit, einen Verdienst zu erwirtschaften, genommen wurde. Angesichts dieser Feststellungen steht der Klägerin kein Schadenersatzanspruch zu, konnte sie den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass sie unmittelbar Geschädigte ist oder die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation vorliegen, oder dass sie einen Verdienstentgang erlitten hat. Bereits aus diesem Grund scheitert das Klagebegehren der Klägerin. Ausgehend von den getroffenen Negativfeststellungen liegen die von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zu ihrer Kostentragungspflicht schon begrifflich nicht vor, hat das Erstgericht konträre – wenn auch negative – Feststellungen getroffen.
Eine Auseinandersetzung mit der in der Berufung ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, bedarf es daher nicht mehr.
Insgesamt erweist sich damit die Berufung der Klägerin als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Allerdings waren die von der Beklagten verzeichneten Kosten dahingehend zu korrigieren, dass der nach § 1 Abs 1 RATG auf volle 10 Cent auf- oder abzurundende Tarifansatz nach TP 3B RATG bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 37.196,98 nur EUR 1.220,90 beträgt. Bezüglich der Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin steht der verzeichnete 10%-ige Streitgenossenzuschlag nicht zu, steht ihr lediglich die Klägerin gegenüber (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.24).
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte im Hinblick auf das bereits EUR 30.000,00 übersteigende Leistungsbegehren unterbleiben.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die Entscheidung im Wesentlichen von der Tatfrage abhing und Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden