Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, B*, **gasse **, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN **, B*, **straße **, vertreten durch die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen (ausgedehnt) EUR 34.750,03 brutto und EUR 9.820,80 netto sA über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 9.820,80) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 34.750,03) gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. März 2026, Cga*-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit (saldiert) EUR 2.072,75 (darin EUR 345,46 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 1. März 2023 bei der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten beschäftigt, zuletzt als – direkt der Geschäftsführung unterstellte – „Director HR“ mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 7.000,00 zuzüglich Sachbezug von EUR 658,00. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben anzuwenden.
Der am 20. Dezember 2023 unterfertigte Zusatz zum Dienstvertrag enthält – auszugsweise – folgende Bestimmungen:
„ II Geheimhaltungsvereinbarung im Detail
Der Mitarbeiter hat sämtliche vertrauliche Informationen geheim zu halten und mit derselben Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen zu behandeln. Er darf sie mit angemessener Sorgfalt ausschließlich einzelnen Mitarbeitern offenlegen bzw. offenlegen lassen soweit dies für den Zweck, insbesondere die Erfüllung von Verträgen erforderlich ist. Die Informationen dürfen lediglich in der für die Vertragserfüllung erforderlichen Form offengelegt werden. Es ist stets darauf zu achten, die Verbreitung, unberechtigte Verwendung oder Veröffentlichung vertraulicher Informationen zu verhindern. […]
Die Art und Weise der Handhabung der Geheimhaltung der Daten geht aus den IT-Richtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hervor, welche vom Mitarbeiter durch seine Unterfertigung verbindlich anerkannt wurden.“
Am selben Tag unterfertigte die Klägerin die „IT-Richtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ der Beklagten mit – auszugsweise – folgendem Inhalt:
„ EINLEITUNG
IT-Sicherheit geht uns alle an!
In fast jedem Unternehmen werden mittlerweile Daten vorwiegend elektronisch verarbeitet. Die verarbeiteten Daten reichen von Kundendaten, personenbezogenen Daten über Finanzdaten bis hin zu besonders schützenswerten Daten. Viele Unternehmen sind darüber hinaus mit Daten konfrontiert, die keinesfalls in Hände Dritter fallen dürfen – sei es aus Gründen des Datenschutzes oder weil es sich um vertrauliche Unternehmensdaten zu neuen Produkten, Strategien oder Verkaufsergebnissen handelt.
[…]
SICHERER UMGANG MIT PERSONENBEZOGENE UND VERTRAGLICHE DATEN
Personenbezogene Daten sind all jene Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben.
[…]
Betroffene haben vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten sind nur unter Zustimmung des Betroffenen zulässig.
[...]“
Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung am 20. August 2025.
Mit der am 3. Oktober 2026 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin (zuletzt) die Zahlung des Klagsbetrags – bestehend aus (jeweils brutto) EUR 29.415,57 an Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 21. August bis 31. November 2025, EUR 2.783,78 an Urlaubsersatzleistung und EUR 2.550,68 an zu Unrecht einbehaltener Urlaubsbeihilfe sowie (jeweils netto) EUR 6.810,00 und EUR 3.010,80 an frustrierten Kosten für den Notar und für den Rechtsanwalt der Verkäuferin – und brachte vor, die Entlassung sei unberechtigt und verspätet erfolgt; sie habe (insbesondere) keine Geheimhaltungspflicht verletzt und keine Mitarbeiterinnen unter Druck gesetzt; die Übermittlung von drei Nachnamen mit der Übersicht von Coaches an eine andere Führungskraft der Beklagten sei versehentlich erfolgt; aufgrund der Entlassung sei die Finanzierungszusage für einen Liegenschaftskauf von der Bank zurückgenommen worden, sodass die für den Notar und die Rechtsvertretung aufgewendeten Kosten frustriert seien.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Entlassung sei berechtigt und rechtzeitig erfolgt; die Klägerin habe (unter anderem) firmeninterne Daten nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt und Mitarbeiterinnen unter Druck gesetzt, der einvernehmlichen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zuzustimmen; die Schadenersatzbeträge seien weder kausal noch adäquat durch die Beendigung verursacht worden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 34.750,03 brutto Folge gegeben und das Mehrbegehren von EUR 9.820,80 netto abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
In einem Gespräch am 15. Mai 2025, bei dem auch die Klägerin anwesend war, teilte die Vorgesetzte D* mit, dass ihre Leistung nicht passe und sie daher das Arbeitsverhältnis auflösen möchte. Die Klägerin schlug D* daraufhin – wie im Betrieb der Beklagten üblich – die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Anschließend verließen sie und die Vorgesetzte das Büro , in dem das Gespräch stattfand, für eine Viertelstunde, um D* Bedenkzeit zu gewähren. Diese ließ zwei Kolleginnen ins Büro kommen und beriet sich mit diesen. Da sie mit einer einvernehmlichen Auflösung nicht einverstanden war, kündigte die Klägerin sie und stellte sie vom Dienst frei.
Im Zeitraum von 1. Juni bis 7. August 2025 übermittelte die Klägerin per E-Mail Unterlagen – und zwar eine Kooperationsvereinbarung im Bereich Human Resources (HR) zwischen der Beklagten und ihrer Konzernmutter (1. Juni 2025), ein Flussdiagramm betreffend FTE-Anträge und die grundlegende Strategie und Struktur des segmentierten Managementsystems für Arbeitsschutz, Brandschutz und die Sicherheit bei Lagerung und Transport gefährlicher Güter (16. Juni 2025) sowie eine Grafik zum Personalaufwand 2025 (7. August 2025) – an ihren bei der E* beschäftigten Lebensgefährten. Dabei saß sie jeweils direkt neben ihm. Der Lebensgefährte übertrug die Unterlagen jeweils in das – ihm von seinem Arbeitgeber mit einem sicheren Zugang zur Verfügung gestellte – Programm **. Von diesem wurden die Unterlagen übersetzt und Zusammenfassungen erstellt. Die Übersetzungen und Zusammenfassungen übermittelte er gleich wieder an die Klägerin, ohne diese zu lesen oder abzuspeichern, und löschte anschließend die jeweiligen E-Mails samt Unterlagen jeweils zweimal .
Weil einer seiner Mitarbeiter ein Problem hatte, ersuchte eine Führungskraft der Beklagten im Juni 2025 die Klägerin um Übermittlung einer Liste von Coaches. Diese übersandte versehentlich eine Liste, in der auch die Nachnamen von drei Mitarbeitern der Beklagten angeführt waren, die mit diesen Coaches zusammengearbeitet hatten. Auf Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten wies die Klägerin die Führungskraft und deren Director an, das E-Mail samt dem Dokument zu löschen. Weil sie etwa einen Monat später angewiesen wurde, eine Stellungnahme zu diesem Vorfall für die Zentrale in Polen zu schreiben, wandte sie sich nochmals an den Geschäftsführer, der ihr bestätigte, diese Angelegenheit sei für ihn erledigt.
Am 13. August 2025 langte bei der Beklagten eine Whistleblower-Meldung ein, in der unter anderem die Klägerin beschuldigt wurde, Mitarbeiter genötigt zu haben, einvernehmliche Auflösungen bei der Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterschreiben. Nachdem dem Geschäftsführer am 20. August 2025 von Inhalt einiger Gespräche mit einigen ehemaligen Mitarbeiterinnen berichtet worden war, wurde die Entlassung ausgesprochen.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte beabsichtigten den Kauf eines Hauses; der Kaufvertrag hätte am 25. oder 26. August 2025 unterschrieben werden sollen. Nach der Entlassung zog die Bank die Finanzierungszusage zurück. Weil die Klägerin und ihr Lebensgefährte bei anderen Banken keine Finanzierungszusage für dieses Haus erhielten, mussten sie vom Vertrag zurücktreten. Die Klägerin hatte daraufhin dem Notar EUR 6.810,00 an Kosten und der Verkäuferin der Liegenschaft EUR 3.010,80 für Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, die Entlassung sei unbegründet: Die Übermittlung vertraulicher Informationen an die Führungskraft sei versehentlich erfolgt; durch die Übermittlung der Unterlagen an ihren Lebensgefährten zur Übersetzung und Zusammenfassung durch Copilot sei das Vertrauen nicht so weit erschüttert, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei; zwischen der Entlassung und den geltend gemachten Schadenersatzbeträgen fehle der Adäquanzzusammenhang, weil die Schäden nicht vorhersehbar gewesen seien und überdies auch bei ordnungsgemäßer Kündigung eingetreten wären; eine vertretbare Rechtsansicht der Beklagten liege nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufungen beider Streitteile.
Die Klägerin strebt aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe an, die Beklagte aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung; die Beklagte bekämpft überdies die Kostenentscheidung. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Beide Streitteile beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung der jeweiligen Gegenseite keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Berufungen sind nicht berechtigt.
1 In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte die kursiv dargestellten Feststellungen zur Übermittlung der Dokumente und zur Vorgangsweise der Klägerin im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit D*.
1.1.1 Im Zusammenhang mit der Übermittlung der Dokumente begehrt die Beklagte zunächst eine Non-liquet-Feststellung dazu, ob die Klägerin bei der Übermittlung der Unterlagen jeweils direkt neben ihrem Lebensgefährten saß.
Ihre Argumentation dazu betrifft ausschließlich die Übermittlung am 7. August 2025. Es mag zutreffen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte in ihren Einvernahmen zu diesem Datum keine gesicherten Angaben machen konnten (PV Klägerin ON 19.2 S 8; ZV Lebensgefährte ON 19.2 S 21). Die Beklagte übersieht jedoch nicht nur deren Angaben zum generellen Ablauf (PV Klägerin ON 19.2 S 7: „Ich bin dabei neben meinem Lebensgefährten gesessen.“; ZV Lebensgefährte ON 19.2 S 21: „Als ich die Mails erhalten habe, waren wir immer zu Hause.“), sondern insbesondere auch die Aussage des Lebensgefährten, er sei „nur selten in der Firma und sehr viel zu Hause“ (ZV Lebensgefährte ON 19.2 S 21).
Eine einheitliche Vorgangsweise an allen Tagen liegt jedoch nahe. Anhaltspunkte aus denen sich ergäbe, dass die Klägerin – die offenbar vereinbarungsgemäß auch zu Hause arbeiten konnte (vgl Blg ./A, wonach sie „das Homeoffice Equipment“ zurückzugeben hat) – am Vormittag dieses Tages nicht zu Hause gewesen sein kann, sind nicht hervorgekommen.
1.1.2 In ihrer Argumentation zur Frage, ob der Lebensgefährte die Unterlagen gelesen hat oder nicht, wirft die Beklagte diesem im Ergebnis eine falsche Beweisaussage – also ein strafbares Verhalten (§ 288 StGB) – vor, zumal dieser mehrfach betont hat, diese nicht gelesen zu haben (ZV ON 19.2 S 21 Abs 3, 10).
Sofern eine per E-Mail übermittelte Datei per „drag&drop“ unmittelbar aus dem E-Mail-Programm in ein anderes Programm übertragen wird – und nicht abgespeichert wird, wobei im Windows-Explorer das Vorschaufenster aktiviert ist und die Datei in einem dort anzeigbaren Format vorliegt –, ist eine Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokuments nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausgeschlossen.
Bei der Übertragung der Antwort eines KI-Tools in ein E-Mail-Programm per „copy&paste“ – wie offenbar im vorliegenden Fall – mag es in der Regel unvermeidbar sein, einzelne Inhalte unbewusst wahrzunehmen. Darin liegt jedoch kein „Lesen“ im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, nämlich das Erfassen eines Texts mit den Augen und dem Verstand (vgl https://www.duden.de/rechtschreibung/lesen_dozieren, Bedeutung 1; abgefragt am 1. Juli 2026).
1.1.3 In der Argumentation gegen die Feststellung, wonach der Lebensgefährte einen „sicheren Zugang“ verwendet, die Unterlagen und Zusammenfassungen nicht abgespeichert und die jeweiligen Mails zweimal gelöscht hat, wirft die Beklagte diesem zwar keine falsche Beweisaussage vor. Was die Sicherheit des Zugangs betrifft, übergeht sie diese jedoch (vgl ZV ON 19.2 S 20: „Hierbei handelt es sich um eine gesicherte KI-Version“, „Wir haben diese gesicherte Version“; S 22: „Wir arbeiten immer nur im geschlossenen System“).
Zur Speicherung bzw Löschung der Daten begehrt sie im Ergebnis keine abweichende Feststellung – in dem Sinne, dass der Lebensgefährte diese Daten gespeichert bzw nicht gelöscht hätte –, sondern eine ergänzende Feststellung in dem Sinne, dass die E-Mails trotz Löschung durch den Nutzer in der Cloud gespeichert bleiben und die eingegebenen Daten vom KI-System (mehr oder weniger dauerhaft) gespeichert werden.
Die Beklagte hat der Klägerin im Verfahren erster Instanz nur die Übermittlung der Daten an den Lebensgefährten und die Anfertigung einer Zusammenfassung durch diesen „unter Zuhilfenahme von **“ zur Last gelegt; der Vorwurf, dass die Daten gespeichert geblieben wären, ist ihrem Vorbringen (ON 4 S 3f [Pkt 1.4-1.7]) nicht zu entnehmen.
Mit diesem Vorbringen in der Berufung verstößt die Beklagte gegen das Neuerungsverbot des § 63 ASGG. Eine allgemeine Lebenserfahrung im Umgang mit „gesicherten Zugängen in KI-Systemen“ in der von der Beklagten behaupteten Weise besteht nicht. Sie widerspräche nicht nur der vom Lebensgefährten geschilderten Arbeitsweise des konkreten KI-Systems (ZV ON 19.2 S 20: „Das Programm nutzt dann diesen Inhalt, bis es mit seiner Arbeit fertig ist, und ist dann diese Unterlage wieder weg.“). In diesem Fall wäre auch nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte selbst der Klägerin als Übersetzungsprogramm „**“ – also eine KI-Anwendung – zur Verfügung stellt.
1.2 Was die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit D* betrifft, stehen deren Angaben und die Aussage der Klägerin teilweise in diametralem Widerspruch zueinander.
1.2.1 Das Erstgericht, das sich aufgrund der Einvernahme der Klägerin und der Zeugin einen persönlichen Eindruck von diesen verschaffen konnte, hat die dieser Feststellung zugrundeliegenden Beweismittel umfangreich gewürdigt; darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Den Argumenten der Beklagten ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:
1.2.2 Die Argumentation des Erstgerichts mit den Widersprüchen zwischen dem Vorbringen der Beklagten und den Angaben der Zeugin D* ist durchaus nachvollziehbar:
Auszugehen ist davon, dass die Parteien die rechtserheblichen Umstände gemäß § 178 ZPO bestimmt und wahrheitsgemäß – also nicht etwa „ins Blaue“ – anzugeben haben und der Rechtsanwalt für die Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat (vgl Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 178 Rz 1; Brenn in Fasching/Konecny 3§ 178 ZPO Rz 1; RIS-Justiz RS0112203 [T6]).
Wurde die Zeugin bereits im Vorfeld der Entlassung von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt (vgl dessen Angaben als Zeuge ON 19.2 S 22), liegt nahe, dass die Beklagte das Ergebnis dieser Befragung ihrem Vorbringen zugrunde legt.
Wenn dann die Aussage der Zeugin in grundlegenden Punkten – wie etwa die Behauptung der „Verfolgung auf Schritt und Tritt“ (vgl ON 13.2 S 3) – und nicht bloß in Details vom Vorbringen der Beklagten abweicht, spricht das jedenfalls nicht für deren Glaubhaftigkeit.
1.2.3 Unsicherheiten während der Einvernahme als Zeugin mögen nicht „per se verdächtig“ sein. Wenn die Zeugin – was in der Berufung nicht bestritten wird – „immer wieder hilfesuchend zum Beklagtenvertreter und zu dem neben ihm sitzenden Head of Legal der Beklagten“ geblickt hat, sind Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage nicht völlig von der Hand zu weisen.
1.2.4 Ein Vorbringen, es sei keine Überlegungsfrist gewährt worden, könnte so verstanden werden, dass die gewährte Frist nicht ausreichend war. Wurde dieses jedoch durch die Behauptung ergänzt, es sei „die sofortige Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung“ „verlangt“ worden (ON 13.2 S 3), scheidet diese Interpretation aber aus.
1.2.5 Ein Grund dafür, warum die Einvernahme der beim inkriminierten Gespräch unstrittig anwesenden (unmittelbaren) Vorgesetzten der Zeugin nicht als Beweis geführt wurde, ist auch der Berufung nicht zu entnehmen.
1.2.6 Weinen in einem (überraschenden) Gespräch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nicht notwendigerweise die Folge ausgeübten Drucks.
1.3 Der Tatsachenrüge musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
2 In der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Verneinung eines Entlassungsgrunds und die Anwendung des arbeitsrechtlichen Zinssatzes, die Klägerin gegen die Verneinung des Adäquanzzusammenhangs zwischen der Entlassung und dem Widerruf der Finanzierungszusage.
2.1 Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung einer Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis die Angestellte des dienstlichen Vertrauens ihres Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens befürchten muss, dass seine Interessen durch die nicht mehr getreuliche Erfüllung der Pflichten gefährdet sind, wobei es auf eine tatsächliche Schädigung weniger ankommt (vgl RIS-Justiz RS0029547, RS0029652). Das Fehlverhalten muss objektiv betrachtet so gravierend sein, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0029733, RS0029652 [T28], RS0029547 [T25, T44]).
Dabei ist das Gesamtbild des Verhaltens der Angestellten zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0029790, RS0029600) und bei Angestellten in leitender Stellung ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl RIS-Justiz RS0029341, insb [T9]; RS0029652, RS0029726).
2.1.1 Der Klägerin als „Director HR“ ist zuzumuten, auch nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen aufgrund ihres Inhalts als solche zu identifizieren. Der Feststellung, dass die Unterlagen nicht als „vertraulich“ gekennzeichnet waren, bedurfte es daher nicht.
2.1.2 Anders als in den Sachverhalten, die den von der Beklagten im Verfahren erster Instanz und in der Berufung (verkürzend) zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 62/15f und des Oberlandesgerichts Wien zu 10 Ra 108/16z zugrunde gelegen sind, hat die Klägerin die Unterlagen ihrem Lebensgefährten – der überdies in keinem Konkurrenzunternehmen tätig war – nicht übermittelt, um diesem Kenntnis davon zu verschaffen, sondern im Gegenteil (erfolgreich) dafür Sorge getragen, dass sich dieser keine Kenntnis verschafft.
Ein Verrat von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen – der zur Vertrauensunwürdigkeit führen könnte (vgl RIS-Justiz RS0027833) – ist daher nicht erfolgt. Die Rolle des Lebensgefährten ist nicht über die einer bloßen „Eingabestelle in die künstliche Intelligenz“ hinausgegangen. Die Verwendung einer künstlichen Intelligenz an sich bzw zur Übersetzung wurde der Klägerin im Verfahren erster Instanz zwar als „nicht erforderlich“ (vgl ON 13.2 S 3 [Pkt 5]), nicht aber als Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht vorgeworfen.
2.1.3 Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung vermag die Berücksichtigung der (ausdrücklich:) versehentlichen Übermittlung der Liste von Coaches nichts daran zu ändern, dass vom Erstgericht das Vorliegen eines Entlassungsgrunds zu Recht verneint wurde.
2.1.4 Wann die Beklagte die E-Mails der Klägerin an ihren Lebensgefährten aufgefunden hat, ist daher rechtlich irrelevant. Die von der Beklagten zu dieser Frage beantragte (ergänzende) Zeugeneinvernahme ist somit zu Recht unterblieben. Behauptungs- und beweispflichtig für alle für den Untergang des Entlassungsrechts maßgeblichen Umstände ist im Übrigen die Arbeitnehmerin (vgl RIS-Justiz RS0029249, insb [T5]).
2.2 Nach dem Wortlaut des § 49a S 2 ASGG gebührt der arbeitsrechtliche Zinssatz (nur) dann nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung „auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners“ beruht.
2.2.1 Eine solche mag durchaus vorliegen, wenn der für die Berechtigung einer Entlassung zu beurteilende Sachverhalt als „Grenzfall“ bezeichnet werden kann (in diesem Sinne Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 49a Rz 5 unter Hinweis auf OGH 9 ObA 158/02d; ebenfalls unter Hinweis darauf Zankel, Die Anwendbarkeit der Zinsregel des § 49a ASGG im arbeitsgerichtlichen Prozess, DRdA 2008, 20 [22], jedoch unter dem Titel „strittige Beweislage“).
Dass sich der Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, kann hingegen am Anspruch auf Zinsen nach § 49a S 1 ASGG nichts ändern (RIS-Justiz RS0116030).
2.2.2 Die Beklagte hat der Klägerin im Verfahren erster Instanz eine Vielzahl an Fehlverhalten vorgeworfen – wobei ihr aus zwei davon ein Schaden von „voraussichtlich“ insgesamt EUR 110.000,00 entstanden sein soll (vgl ON 13.2 S 2 iVm ON 19.2 S 2) –, die sie insgesamt jedenfalls zur Entlassung berechtigt hätten. Davon konnten jedoch nur zwei bewiesen werden.
Selbst wenn auf deren Grundlage ein „Grenzfall“ in der Beurteilung der Berechtigung zur Entlassung vorläge, wäre für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil die Verzögerung nicht auf einer vom Gericht nicht geteilten Beurteilung dieser Frage, sondern maßgeblich auf nicht erweislichen Tatsachenbehauptungen basiert hat.
2.3 Die Klägerin weist zwar an sich zutreffend darauf hin, dass ein – von der Schädigerin zu ersetzender – adäquat herbeigeführter Schaden dann vorliegt, wenn die Schadensursache nach der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der – zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen – bekannten oder erkennbaren Umstände ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer schicksalhaften bzw ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (vgl RIS-Justiz RS0022906, RS0088955, RS0022914). Die Schädigerin haftet demgemäß für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto zu rechnen war, aber nicht für einen atypischen Erfolg (RIS-Justiz RS0022944).
2.3.1 Eine Entlassung ist durchaus geeignet, die wirtschaftliche Stabilität der Entlassenen zu beeinträchtigen und dadurch etwa Finanzierungszusagen zu gefährden.
2.3.2 Nach den Angaben der Klägerin haben andere Banken „aufgrund der KIM-Verordnung keine Zusage“ gegeben, „da der Betrag, den [sie] gebraucht haben, derart hoch war“ (vgl ON 19.2 S 13). In Anbetracht des Finanzierungsbedarfs von EUR 935.000,00 (vgl ihr Vorbringen ON 1 S 3, ON 9 S 13 [Pkt 3.3]) bei einem Kaufpreis von EUR 940.000,00 (vgl die von ihr vorgelegte Urkunde Blg ./I S 1, deren Echtheit anerkannt wurde) und der Weitergeltung der in der – am 30. Juni 2025 ausgelaufenen (§ 11 Abs 1 KIM-V) – KIM-Verordnung enthaltenen Regeln als Richtwert für eine solide und nachhaltige Kreditvergabe (vgl das Rundschreiben 02/2025 der FMA zur soliden Vergabe von privaten Wohnimmobilienkrediten vom 26. Juni 2025, abrufbar unter https://www.fma.gv.at/wp-content/plugins/dw-fma/download.php?d=7460&nonce=b581e0362f134c9a; abgerufen am 1. Juli 2026) liegt das durchaus nahe. Dass der Verlust des Arbeitsplatzes dabei eine Rolle gespielt hätte, ist nicht hervorgekommen.
2.3.3 Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens musste somit ein Rücktritt von einem Liegenschaftskauf aufgrund Entfalls einer die Obergrenzen des § 4 KIM-V signifikant übersteigenden Finanzierungszusage – sodass auch eine Ersatzfinanzierung nicht möglich war – vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden.
Das Erstgericht hat folglich die adäquate Verursachung der Schäden im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf durch die Beklagte zu Recht verneint.
2.3.4 Ob – wie vom Erstgericht ohne Erörterung mit den Parteien als Alternativbegründung argumentiert – die Finanzierungszusage auch bei einer Kündigung – also einem rechtmäßigen Alternativverhalten – entzogen worden wäre, ist daher nicht relevant.
3 Beiden Berufungen musste daher der Erfolg versagt bleiben.
4 In der Berufung im Kostenpunkt wendet sich die Beklagte gegen die Honorierung der „Urkundenvorlage vom 10. Dezember 2025“ (gemeint wohl: ON 9).
In ihrer Argumentation dazu übersieht sie, dass der betreffende Schriftsatz der Klägerin nicht nur eine Urkundenvorlage beinhaltet hat, sondern auch einen – innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO erstatteten – vorbereitenden Schriftsatz. Der Hinweis des Vorsitzenden auf die Verspätung in der vorbereitenden Tagsatzung vom 17. Dezember 2025 hat sich dementsprechend (ausdrücklich) auf die von der Beklagten erstatteten Urkundenvorlagen (ON 11 und 12, jeweils vom 15. Dezember 2025) bezogen (ON 13.2 S 1).
5 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war (vgl RIS-Justiz RS0106298, RS0029547 [T28, T40], RS0116030 [T1], RS0110361).
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