Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Beschäftigung nicht bekannt, **, **, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die Beklagte B* C* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Huber&Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 33.000,00 s.A. und Feststellung (EUR 2.000,00) über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. Februar 2026, Cg*-33, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Rechtsträgerin des B* C*, **, in dem sich die Klägerin zur stationären Behandlung von 19. Juni 2022 bis 4. Juli 2022 aufhielt. Sie unterzog sich am 20. Juni 2022 einer Wirbelsäulenoperation. Vor diesem Eingriff fand am 13. Juni 2022 ein Aufklärungsgespräch mit dem Arzt Dr. D* statt. Im Anschluss an die Operation trat (unter anderem) eine Komplikation auf, nämlich eine Schleimbeutelentzündung in der linken Schulter der Klägerin, welche während des Krankenhausaufenthalts sonographisch abgeklärt und mittels Infiltration behandelt wurde.
Die Klägerin begehrte EUR 33.000,00 s.A. (EUR 15.5000,00 an Schmerzengeld, EUR 10.000,00 für erhöhten Pflegebedarf und Haushaltshilfe, EUR 5.000,00 an Verdienstentgang, EUR 2.500,00 für Fahrt- und Heilungskosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen. Bei ihr sei nach der Operation eine Sehnenruptur festgestellt worden. Zu einem traumatischen Ereignis in der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und der Diagnose Ende September 2022 sei es nicht gekommen. Vor dem Krankenhausaufenthalt hätte die Klägerin überdies keinerlei medizinische Probleme mit der Schulter gehabt. Die Ursache für die Sehnenruptur könne demnach nur die von der Pflege nicht lege artis durchgeführte Umlagerung nach der Operation im Krankenhaus sein. Jedenfalls sei aber die Wahrscheinlichkeit für die nachfolgende Sehnenruptur durch die nicht regelmäßig erfolgte Umlagerung während des stationären Aufenthalts wesentlich erhöht worden. Die Klägerin sei nicht darüber aufgeklärt worden und sie sei auch nicht davon ausgegangen, dass es durch die Operation bzw die falsche Lagerung zu Problemen in der Schulter kommen könne. Mögliche Risiken betreffend die Schulter seien ganz wesentliche Punkte, über welche aufzuklären gewesen wäre. Bei entsprechender Aufklärung hätte die Klägerin einer Operation zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestimmt.
Die Beklagte bestritt. Die Klägerin sei vor der Wirbelsäulenoperation umfassend aufgeklärt worden. Über das Risiko, dass die postoperative Lagerung zu einer Sehnenruptur führen könne, sei sie nicht aufgeklärt worden. Dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen. Sollte tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Schleimbeutelentzündung und der Sehnenruptur bestehen, so wäre aus ersterer Komplikation eine zweite Komplikation entstanden. Über solche Risiken aufzuklären, würde die ärztliche Aufklärungspflicht überspannen. Außerdem hätte die Klägerin selbst bei umfassender Aufklärung in die Operation eingewilligt. Ein Pflegefehler in Form einer unzureichenden Umlagerung liege nicht vor. Selbst wenn ein Behandlungsfehler vorliegen würde, sei dieser nicht für den behaupteten Schaden ursächlich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 1 sowie US 3 und 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die erstgerichtlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (die bekämpften Feststellungen sind kursiv hervorgehoben):
Es besteht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit kein kausaler Zusammenhang zwischen den postoperativen Umlagerungen in den Folgetagen nach der Operation und der am 27. September 2022 MR-tomographisch diagnostizierten partiellen Ruptur der Supraspinatus-Sehne links. Einwirkungen auf die linke Schulter durch mangelhafte Umlagerung bzw falsche Lagerung in den Tagen nach der Operation an der Lendenwirbelsäule sind – unabhängig davon, ob die postoperativen Umlagerungen lege artis durchgeführt wurden oder nicht – nicht geeignet, Sehnenrisse in der Schulter auszulösen bzw die Wahrscheinlichkeit für nachfolgende Sehnenrupturen wesentlich zu erhöhen oder eine vorbestehende Teilruptur zu vergrößern. Die am 27. September 2022 MR-tomographisch diagnostizierte partielle Ruptur der Supraspinatus-Sehne ist vielmehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit degenerativer Genese und hat bereits vorbestanden.
In der Regel kann keine eindeutige Ursache festgestellt werden, die dazu führt, dass eine vorbestehende Sehnenruptur symptomatisch wird. Es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Lagerung für das symptomatisch Werden des Impingementsyndroms/Sehnenrisses verantwortlich ist, jedoch ist dies äußerst unwahrscheinlich. Zu erwarten wäre bei einer mangelhaften Umlagerung vor allem auch eine Läsion der vulnerablen Strukturen, insbesondere der Haut. Als Folge der Lagerung aufgetretene Dekubitalulcera sind jedoch nicht dokumentiert.
Das (postoperative) pflegerische Lagerungsmanagement dient der Verhinderung von Dekubitalveränderungen, Nervenläsionen sowie Kompartment-Syndromen. Es dient nicht der Vermeidung einer Sehnenruptur bzw des symptomatisch Werdens einer Schulterpathologie. Diesbezüglich ist auch keine spezielle Prophylaxe bekannt.
Über eine Sehnenruptur in der Schulter als mögliche Komplikation im Rahmen eines Eingriffs an der Lendenwirbelsäule bzw im Zuge der postoperativen Lagerung eines Patienten ist aus medizinischer Sicht nicht aufzuklären, weil Sehnenrupturen in der Schulter keine allgemeinen, typischen und häufigen Komplikationen nach operativen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule darstellen und nicht vorhersehbar sind.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe zu beweisen, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege und dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht werde. Dies sei der Klägerin nicht gelungen, zumal nach den Feststellungen ein kausaler Zusammenhang zwischen den Umlagerungen und der Sehnenruptur äußert unwahrscheinlich sei. Ein Arzt müsse außerdem nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen. Da Sehnenrupturen in der Schulter keine allgemeinen, typischen und häufigen Komplikationen nach Wirbelsäulenoperationen darstellen würden und nicht vorhersehbar seien, würde es jedenfalls eine Überspannung der ärztlichen Aufklärungspflichten darstellen, vom Arzt zu verlangen, darauf hinzuweisen. Außerdem habe kein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Lagerungsmanagement bzw dem Eingriff an sich festgestellt werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der Aktenwidrigkeit, mit welcher die Aufhebung des Ersturteils begehrt wird.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Um eine Tatsachenrüge ordnungsgemäß auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15). Die Tatsachenrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek 18, § 467 ZPO E 40/3 und E 40/5).
Die Klägerin bekämpft (erkennbar) die kursiv hervorgehobenen Feststellungen auf US 3 und moniert, diese würden sich lediglich auf das Sachverständigengutachten stützen. Der Sachverständige habe nicht erklären können, auf welche Literatur er seine Angaben gründe. Das Erstgericht habe das Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, eine Parteieneinvernahme sei nicht erfolgt und das Erstgericht habe sich mit dem Abschlussbericht der Rehabilitation nicht auseinandergesetzt.
Da die Klägerin keine Ersatzfeststellungen begehrt, ist die Beweisrüge schon deshalb in sämtlichen Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt. Betreffend die Ausführungen, wonach der Sachverständige nicht darlege, auf welche Literatur er seine Angaben zum Nichtbestehen eines Zusammenhangs zwischen Umlagerungen und Rotatorenmanschettenrupturen stütze, zeigt die Klägerin zudem nicht auf, aufgrund welcher Beweisergebnisse andere Feststellungen zu treffen gewesen wären beziehungsweise welcher Rechtmittelgrund damit geltend gemacht werden soll; diesbezügliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass es der Klägerin mit ihren Ausführungen nicht gelingt, darzulegen, weshalb erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts bestehen sollten. Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Sachverständigen oder überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vermag sie nicht aufzuzeigen. Die Behauptungen in der Berufung, das Erstgericht hätte dem Vorbringen der Klägerin folgen müssen, wonach nur die nicht sachgemäß erfolgte Umlagerung Ursache für die Sehnenruptur sein könne, gehen schon deshalb ins Leere, weil das Vorbringen für sich allein keinen Beweis darstellt (RS0111146). Eine Einvernahme der Klägerin fand nicht statt. Die Klägerin erhob dagegen auch keine Mängelrüge. Mit der Argumentation, das Erstgericht habe sich mit der Formulierung „postoperatives Lagerungstrauma der linken Schulter“ im Abschlussbericht über die ambulante Rehabilitation (Beilage ./H) nicht auseinander gesetzt, zeigt die Klägerin keine Aktenwidrigkeit auf, weil die Nichtberücksichtigung von Beweisergebnissen niemals eine solche bilden kann (vgl RS0043373). Zudem stellt es keinen Mangel der Beweiswürdigung dar, wenn das Erstgericht bei der Begründung Umstände nicht erwähnt oder Erwägungen nicht anstellt, die noch hätten erwähnt bzw angestellt werden können. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Erwägungen auseinanderzusetzen ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5VII Rz 6). Grundsätzlich ist das Erstgericht befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne (RS0043235). Im konkreten Fall bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens sprechen würden. Entgegen der Berufungsargumentation verweist der Sachverständige bei der mündlichen Erörterung (ON 31.3, S 2) auf die gültigen Leitlinien (insbesondere Seite 5 bis Seite 8) und führt aus, dass Lagerungsschäden als Ursache für Rotatorenmanschettenrupturen in diesen nicht erwähnt werden. Insofern basiert das Gutachten klar erkennbar auf gesicherten Erkenntnissen und handelt es sich um kein subjektives Urteil des Sachverständigen (vgl RS0021761). Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist nach Ansicht des erkennenden Senats demnach als nachvollziehbar einzustufen.
Auf die (erkennbar [vgl RS0111425] als Rechtsrüge geltend gemachten) Ausführungen, wonach sich das Erstgericht zuerst mit dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers auseinandersetzen hätte müssen, weil ein solcher nahe liege und ein festgestellter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf hinweise, weshalb der Klägerin der Anscheinsbeweis gelungen sei, ist nicht näher einzugehen, weil diese vom festgestellten Sachverhalt abweichen (vgl RS0041585; RS0043312; RS0043603).
Der Berufung konnte somit kein Erfolg zuerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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