Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Februar 2026, GZ BE*-26, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2020 (zu AZ Hv*) wurde der ** geborene A* des Verbrechens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 2 erster Fall StGB und mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall StGB, § 207a Abs 3 erster Fall StGB, § 207a Abs 3 zweiter und vierter Fall StGB, §§ 12 dritter Fall, 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall StGB (jeweils idF BGBl I 117/2017) sowie der fortgesetzten Belästigung im Wege eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in **
Das Urteilsgericht ging damals davon aus, dass der Betroffene aufgrund einer emotional instabilen und dissozialen (kombinierten) Persönlichkeitsstörung sowie eines ausgeprägten sexuellen Sadismus als tatbestimmende geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades (ohne Anhaltung im Maßnahmenvollzug) mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut gleichwertig schwerwiegende, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete Straftaten begehen werde, indem er etwa neuerlich im Wege des Internets den Kontakt mit Minderjährigen sucht und sich pornographisches Material Minderjähriger verschafft oder auch selbst anfertigt, beziehungsweise sich anfertigen lässt.
Die Freiheitsstrafe war (unter Anrechnung einer Vorhaft) mit 26. Mai 2022 verbüßt, seither wird der Betroffene ausschließlich aufgrund der vorbeugenden Maßnahme im Vollzug angehalten; seit 15. April 2025 im FTZ ** (ON 8).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2026 sprach das Erstgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Unterbringung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Anhörung des Betroffenen (ON 25) aus, dass die Fortsetzung der Maßnahme weiterhin notwendig sei (ON 26).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig angemeldete (ON 25, 2) und ausgeführte (ON 29) Beschwerde, die auf eine Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung abzielt.
Sie ist nicht berechtigt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Sache selbst und nicht der angefochtene Beschluss, womit das Rechtsmittelgericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen hat und solcherart – nach Einräumung rechtlichen Gehörs und unter Beachtung (nur) der Einschränkungen des § 89 Abs 2b letzter Satz StPO – auch auf Basis anderer Gründe als jener der ersten Instanz zu einer Bestätigung des angefochtenen Beschlusses gelangen kann (§ 89 Abs 2b StPO; 14 Os 54/17y; Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8 ff; Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 18; Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 6/1; Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 374; Rebisant , Beschwerdegegenstand im Ermittlungsverfahren, in: Lewisch [Hrsg] Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2017, 27 [30 f]).
Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung daraus ist dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Linz 9 Bs 214/25x; Birklbauer in SbgK-StGB § 47 Rz 56; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5§ 47 Rz 2) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Dagegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanterin WK-StGB² § 47 Rz 5). Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen zu all diesen Kriterien enthalten (13 Os 116/24v).
Fallkonkret besteht beim Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung (also ein Zustand, der eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegt und so ausgeprägt ist, dass er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann [vgl Haslwanter aaO § 21 Rz 10]) in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Persönlichkeitszügen sowie eines sexuellen Sadismus, die bereits für die Anlasstaten relevant war.
Diese Störung bedingt weiterhin die aktuelle (vgl Haslwanter aaO Vor §§ 21-25Rz 4/1; 12 Os 124/23m)und hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0089988), der Beschwerdeführer werde – außerhalb des Maßnahmenvollzugs – unter deren maßgeblichem Einfluss erneut gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete strafbare Handlungen mit schweren Folgen, konkret die Herstellung, den Besitz und die Verbreitung bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen auch unmündiger minderjähriger Personen in Bezug auf viele Abbildungen (vgl § 21 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0090176, RS0090147) und die Nötigung anderer zu geschlechtlichen Handlungen durch Zwang oder gefährliche Drohung (vgl Nimmervoll , Haftrecht³ Z 681), begehen.
Diese Prognose beruht zum einen auf seinem einschlägig belasteten und zuletzt von äußerst raschem Rückfall noch im Maßnahmenvollzug und danach während offener Probezeit trotz massiver Bewährungsauflagen gekennzeichneten kriminellen Vorleben. Zum anderen ergibt sie sich aus der Art der Anlasstaten, hat er damals doch § 207a Abs 4 StGB unterfallendes Material nicht bloß in beträchtlichem Ausmaß besessen, sondern weitere Täter dabei unterstützt, aus dem Maßnahmenvollzug heraus eine Plattform zur Verbreitung von derartigen Inhalten zu betreiben, sowie selbst kinderpornographisches Material hergestellt und verbreitet. Und schließlich beschreibt der im Verfahren beigezogene psychologische Sachverständige den derzeitigen Zustand des Betroffenen und den bisherigen Vollzugsverlauf in einer Weise, die im Fall einer bedingten Entlassung einen zeitnahen Rückfall in alte Verhaltensmuster befürchten lässt.
Davon ausgehend besteht derzeit auch keine Möglichkeit, diese Gefährlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintanzuhalten.
Diese Annahmen stützen sich neben den Vorstrafurteilen, den Vorgutachten (vgl jeweils den Personalakt) und der Stellungnahme des FTZ ** (ON 9, ON 17) ganz wesentlich auf das vorliegende (zuletzt am 27. Jänner 2026 ergänzte) Sachverständigengutachten (ON 13, ON 19 und ON 22).
Entgegen der Beschwerdeargumentation weicht dieses keineswegs im Sinne von § 127 Abs 3 erster Satz zweiter Fall StPO von einem weiteren Gutachten ab. Denn abgesehen davon, dass sich ein nach dieser Bestimmung relevanter Widerspruch nur aus verschiedenen Gutachten ergeben kann, die just im jeweiligen Verfahren eingeholt worden sind (15 Os 154/23w; Hinterhofer in WK-StPO § 127 Rz 48), hat der Sachverständige MR Dr. I* in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2023 gerade keine Diagnosen erstellt und sich bezüglich der Störung des Beschwerdeführers nicht festgelegt. Der Sachverständige Dr. J* hinwieder attestierte ihm in seinem Gutachten vom 14. April 2022 jedenfalls eine sadistische Grundhaltung, wie sie im Vorgutachten (Dr.K* vom 20. Jänner 2020; dort ausdrücklich: sexueller Sadismus [S 45]) beschrieben worden sei (S 17), sodass eine erhebliche Abweichung nicht auszumachen ist. Demgemäß hat das Erstgericht auch zu Recht nicht das vom Betroffenen im Rahmen der Anhörung beantragte „Obergutachten“ eingeholt. Dass im Verfahren zur Prüfung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum alle zwei Jahre zwingend ein psychiatrisches Gutachten einzuholen wäre, behauptet das Rechtsmittel lediglich (vgl dagegen § 17 Abs 1 Z 2 [§ 163] StVG; Pieberin WK-StGB² § 162 StVG Rz 18).
Für das Beschwerdegericht ist auch ausreichend erkennbar, wie der Sachverständige die einzelnen Informationsquellen und Prognoseinstrumente bewertet hat. Immerhin setzte er sich eingehend (und wertend) mit den jeweiligen Parametern einschließlich des klinischen Eindrucks, den der Beschwerdeführer bei der Begutachtung hinterlassen hat (ON 22, 5), auseinander und ließ er dabei deren Bedeutung für seine Schlussfolgerungen erkennen. Zu einer weiteren (allenfalls mathematisch exakten) Aufschlüsselung war er nicht verhalten und wird eine solche bei den hier vorzunehmenden Einschätzungen (vgl RIS-Justiz RS0097540 [T11]) gar nicht möglich sein. (Überschießende) Stellungnahmen zu Rechtsfragen begründen ebenso wenig einen Mangel des Gutachtens; sie sind bloß für das Gericht unbeachtlich (RIS-Justiz RS0117263 [T20]; Weber/Wess in LiK-StPO² § 127 Rz 21; Hinterhofer aaO § 127 Rz 43).
Soweit die Beschwerde die Diagnose sexuellen Sadismus mit dem Argument kritisiert, diese könne sich ausschließlich auf 15 Jahre zurückliegende Urteile stützen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2020 verurteilt wurde, weil er zwischen 16. Mai 2017 und 14. Jänner 2018 Nacktaufnahmen eines damaligen Sexualpartners gegen dessen expliziten Willen auf dessen Profil in einer Datingplattform hochlud, um diesen zu bestrafen (S 9 im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2020, AZ Hv*). Und nach seiner bedingten Entlassung aus der ersten Anhaltung im Maßnahmenvollzug am 2. Juli 2018 befand er sich lediglich bis 26. Mai 2019 auf freiem Fuß, sodass es nicht weiter verwundert, wenn er seither keine sexuellem Sadismus zuordenbaren strafbaren Handlungen begangen hat (beziehungsweise begehen konnte). Nachdem sich der Sachverständige noch am 22. Oktober 2025 ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen konnte (vgl ON 13, 41 ff), gibt seine Diagnose außerdem sehr wohl den (ausreichend) aktuellen Zustand wieder.
Dem weiteren Rechtsmitteleinwand zuwider wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Das Erstgericht führte nämlich – wie er ohnehin einräumt – gerade keine Erhebungen zum Inhalt des im Sachverständigengutachten erwähnten Schreibens vom 7. September 2023 (vgl dazu: ON 13, 66) durch und konnte ihm damit gar keine Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl 14 Os 114/25h; PieberaaO § 17 StVG Rz 4; Wiederinin WK-StPO § 6 Rz 23) dazu einräumen. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer der Inhalt unzweifelhaft zumindest insoweit bekannt, als er in der über sein Rechtsmittel zu AZ Bs* ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Februar 2025 (auf S 5) zusammengefasst wird. Demnach handelt es sich um einen Brief des Beschwerdeführers „an einen Mitinsassen, wo er bezogen auf dessen Sexualität eine Unterwerfung wünschte und sich durch Inaussichtstellen von der Übernahme von Kosten in eine Machtposition brachte“. Was den in diesem Verfahren beigezogenen Sachverständigen anbelangt, ist es allein seine Sache, zu beurteilen, ob ihm alle für die Gutachtenserstattung erforderlichen Befundtatsachen zugänglich sind oder ob er deren Ergänzung notwendig findet (vgl RIS-Justiz RS0097390, RS0097355; Hinterhofer aaO § 127 Rz 28; Weber/Wess aaO § 127 Rz 22; Dietrich in Kier/Wess , Handbuch Strafverteidigung² Rz 5.18).
Mit der Notwendigkeit einer (nach dem Beschwerdevorbringen) inzwischen begonnenen Einzelpsychotherapie und deren Bedeutung für die Frage einer zukünftigen bedingten Entlassung hat sich der Sachverständige eingehend auseinandergesetzt (ON 13, 73). Seinen Ausführungen ist dabei klar zu entnehmen, dass diese (allein schon zum Aufbau einer Beziehung zwischen Behandler und Patienten) eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird müssen („im kommenden Beobachtungszeitraum“) und demnach bislang noch kein solcher Behandlungserfolg erzielt worden sein kann, der es ermöglichen würde, die Fortsetzung der Maßnahme zu substituieren.
Zur Kritik am Protokoll über die Anhörung (§ 167 Abs 1 zweiter Satz StVG) genügt der Hinweis darauf, dass eine solche der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dient und dem Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit des (hier:) Untergebrachten verschaffen soll ( PieberaaO § 152a StVG Rz 4). Sie ist damit von einer Beweisaufnahme schon grundsätzlich zu unterscheiden (vgl [im Zusammenhang mit § 180 Abs 2 StVG]: 12 Os 127/25f unter Hinweis auf Ratz , Glosse zu EvBl 2024/139).
Und selbst wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 verschlechtert haben sollte, ändert das nichts an der Zweckmäßigkeit der Maßnahme. Deren Vollzug hat nämlich zum vorrangigen Ziel, dass sich die der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. (Primär) Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und (demnach sekundär) bei dieser Gelegenheit behandelt (vgl Haslwanter aaO § 25 Rz 1 und § 47 Rz 6; so auch die Reihung bei Drexler/Weger, StVG 5 § 164 Rz 1).
Damit hat aber das Erstgericht – mag auch die Beschwerdekritik an der Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses in Hinblick auf die weitwendige Wiedergabe des Akteninhalts ohne eigene Würdigung desselben (zum Begründungserfordernis von Beschlüssen: Stricker aaO § 86 Rz 4 f; Tipold in WK-StPO § 86 Rz 8) berechtigt sein – im Ergebnis doch die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt und demgemäß zu Recht entschieden, dass die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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