Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 28. August 2025, BE*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Über den ** geborenen A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. August 2020, Hv1*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verhängt; gleichzeitig wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Er hatte, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (unterbringungsrelevant) einem Bekannten, mit dem er zuvor bei einem gemeinsamen Gastgeber Alkohol konsumiert hatte und der letzterem zu Hilfe geeilt war (nachdem der Angeklagte diesen Gastgeber durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht leicht, einschließlich einer kurzen Bewusstlosigkeit, verletzt hatte), durch mehrere Schläge ins Gesicht neben einer Prellung samt Hämatom an den Lippen, einer Rissquetschwunde am Ohr und kurzer Bewusstlosigkeit insbesondere auch einen Unterkieferbruch zugefügt; ein anderes Mal hatte er vor einem Kaufgeschäft einen ihm unbekannten Mann schwer zu verletzen versucht, indem er diesen völlig unerwartet zunächst mit einem Faustschlag ins Gesicht attackierte, danach aus der Jackentasche einen nicht mehr feststellbaren Gegenstand mit der Faust umklammerte und damit dem Opfer, welches dadurch Prellungen an Schläfe und Jochbein sowie eine Rissquetschwunde am Scheitelbein erlitt, einen weiteren Schlag gegen den Kopf versetzte. Darüber hinaus wurde der Betroffene, bereits im Maßnahmenvollzug aufhältig, mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. Dezember 2023, Hv2*, (resultierend aus zwei Vorfällen) wegen je eines Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 2 StGB sowie wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei letzterem Schuldspruch zugrundelag, dass der Betroffene im Sonderspazierhof des FTZ B*, als er wieder in seine Zelle eskortiert wurde, plötzlich auf einen Mitinsassen zulief, er am Weg dorthin vom Boden eine 16 kg schwere Kettlebell-Hantel aufhob und sie mit voller Wucht auf den Kopf des Opfers (mit der Folge einer stark blutenden Rissquetschwunde) schlug (näher ON 8, 2 ff); auch diese Verurteilung mündete außerdem in eine, nun ebenfalls vollzugskausale strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB.
Die derzeit im Weg der Vikariierung noch zu verbüßende sechsjährige Freiheitsstrafe endet voraussichtlich mit 3. Oktober 2030 (ON 3). Die Maßnahme wurde nach mehrfachen Vollzugsortsänderungen zuletzt seit Juli 2024 im FTZ B* vollzogen (ON 8, 9); seit 2. Juni 2025 ist der Verurteilte in der Justizanstalt C* untergebracht (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. August (ON 15) stellte das Erstgericht nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ B* vom 22. Mai 2025 (ON 8) und eines klinisch-psychologischen Prognosegutachtens des Sachverständigen Mag. D* vom 1. August 2025 (ON 12) sowie Durchführung einer Anhörung (ON 14) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest und wies den Antrag des Verurteilten, ihn bedingt zu entlassen, ab.
Dagegen wendet sich seine Beschwerde (ON 20), die jedoch ohne Erfolg ist.
Vorweg zu antworten ist auf den Einwand, das Erstgericht sei für die Beschlussfassung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung und bedingten Entlassung des Betroffenen örtlich unzuständig gewesen, weil die Maßnahme bereits seit 2. Juni 2025 in der Justizanstalt C* vollzogen werde:
Bei der Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit mehrerer in Betracht gezogener Vollzugsgerichte kommt es auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens an; das ist der Zeitpunkt der Antragstellung (RIS-Justiz RS0087489), konkret der Tag des Einlangens der verfahrensauslösenden Eingabe bei Gericht (RIS-Justiz RS0087500 [T2]). Die Zuständigkeit für eine bestimmte Entscheidung bleibt – entgegen der Beschwerdeargumentation – auch dann aufrecht (perpetuatio fori), wenn der Verurteilte während des anhängigen Verfahrens in eine andere, außerhalb des Gerichtssprengels gelegene Anstalt überstellt wird (11 Ns 87/22s mN; RIS-Justiz RS0087500, RS0087504; Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 7).
In dem Sinn langten die vom (seinerzeit unkontroversiell vollzugszuständigen) FTZ B* für die Beschlussfassung nach § 162 Abs 2 Z 1 StVG vorbereiteten Akten (ON 2) laut VJ am 10. April 2025 beim Landesgericht Steyr ein. Erst mit Erlass vom 26. Mai 2025, VOÄ-2025/** (ON 9, 2 f), ordnete die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den weiteren Maßnahmenvollzug über den Verurteilten in der Justizanstalt C* an, sodass das Erstgericht ungeachtet dieser späteren Vollzugsortsänderung für die Entscheidung nach §§ 25 Abs 3, 47 Abs 2 StGB zuständig war.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Wien 23 Bs 208/24t mN; Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56; Leukauf/Steininger/ TipoldStGB 4§ 47 Rz 2 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 5). Die spezifische Gefährlichkeit besteht im hier vorliegenden Fall (auch) von Anlasstaten, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl § 21 Abs 3 StGB), in der Befürchtung, dass der Untergebrachte sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB) begehen werde (14 Os 37/24h [Rz 6 f] mwN = EvBl 2025/25, Świderski ).
Demnach ist auf Basis der aktuellen, schlüssigen Unterlagen, insbesondere des jüngst eingeholten klinisch-psychologischen Prognosegutachtens (ON 12) in Zusammenschau mit der korrespondierenden forensischen Stellungnahme der für die Betreuung Verantwortlichen (ON 8) davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nach wie vor besteht.
Nach dem überzeugenden Gutachten (ON 12, 47 ff) des Sachverständigen Mag. D*, welches in seinen wesentlichen Schlussfolgerungen mit den früheren Expertisen der Sachverständigen Dr. E* und Dr. F* und auch mit der forensischen Stellungnahme des FTZ B* übereinstimmt (ON 12, 52 ff und 57), leidet der Betroffene weiterhin an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizotypen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen (Differenzialdiagnose: dissoziale Persönlichkeitsstörung) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Cannabis und Kokain (schädlicher Gebrauch). Der Untergebrachte zeigt ein massiv überhöhtes Selbstwertgefühl, starke Selbstbezogenheit und eine unbegründete Anspruchshaltung. Durch übertriebene Empfindlichkeit und die Neigung, Erlebtes zu verdrehen, fühlt er sich leicht provoziert und bedroht. Aufgrund emotionaler Instabilität und mangelnder Impulskontrolle kommt es rasch zu Kränkungen und in der Folge zu unmittelbarer, oft überraschender Gewaltanwendung, durch die er subjektive Erniedrigungen ausgleicht und sein Selbstwertgefühl wieder herstellt. Die Gewalt erfüllt somit eine selbstwerterhaltende Funktion, auf die er mangels sozialer Kompetenzen zurückgreift. Darüber hinaus äußert er wenig nachvollziehbare Gedanken, etwa dass sein Leben seit dem 17. Lebensjahr bergab gehe und dies mit „schwarzer Magie“ oder einem Fluch zusammenhängen könne (magische Denkinhalte).
Vor den nun vollzugsrelevanten Verurteilungen war der Beschwerdeführer seit 2007 bereits sieben Mal wegen Körperverletzungs-, (auch qualifizierter) Freiheits- sowie Aggressionsdelinquenz zu (auch teil- und unbedingten Freiheitsstrafen) verurteilt und zuletzt wegen Anlasstaten nach §§ 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall; 15, 269 Abs 1 StGB gemäß § 21 Abs 1 StGB bei gleichzeitig gewährter bedingter Nachsicht nach § 45 StGB eingewiesen worden (ON 5); nur etwa sechs Monate nach jener Enthaftung vom 21. März 2017 lehnte er die auferlegte Weisung zur Depotmedikation ab und verweigerte die Teilnahme am Anti-Gewalt-Training. Zudem veränderte der behandelnde Facharzt die diagnostische Einschätzung und ging nun von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung des Betroffenen aus, die zwar einer psychotherapeutischen, aber nicht einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Nach vorübergehender Stabilisierung brach der Betroffene jedoch im Mai/Juni 2019 erneut den Kontakt zur Bewährungshilfe und zum Facharzt ab; die letzte gerichtliche Mahnung erging zehn Tage vor dem ersten aktuell einweisungsrelevanten Delikt vom 3. April 2020 (ON 8, 19).
Zusammenfassend ist es durch die Unterbringung auch noch zu keinen signifikanten positiven Veränderungen hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose gekommen.
Dem nachvollziehbaren Bericht des FTZ B* zufolge (ON 8, 21) erkennt der Untergebrachte viele seiner Problembereiche nicht und will diese aktuell auch nicht verändern; er steht insofern also immer noch am Beginn des therapeutischen Prozesses. Seit Dezember 2024 zeigte er vielmehr erneut sein gewohnt dysfunktionales Verhalten mit impulsiven, regel- und gesetzwidrigen Handlungen, oft ausgelöst durch geringfügige oder vermeintliche Provokationen. Die Aggressionen äußern sich meist in kurzen, heftigen Reaktionen. Aufgrund fehlender Einsicht in Delikt und Störung sowie offener Strafanzeigen ist eine therapeutische Einbindung derzeit nicht möglich. Wegen anhaltender Drohungen gegenüber Justizwachebeamten und Mitinsassen kann er weder in den Haftalltag noch in Arbeit integriert werden, weshalb jüngst neuerlich eine Vollzugsortsänderung veranlasst werden musste. Im gesamten Vollzugsverlauf liegen mittlerweile 52 Meldungen von Ordnungswidrigkeiten vor (ON 8, 16 f; ON 12, 50). Zwar besteht beim Betroffenen keine Affinität zu Waffen, er setzte jedoch Waffen in der Vergangenheit regelmäßig ein, um Drohungen zu verstärken oder andere zu verletzen. Auch in Haft fiel er mehrmals dadurch auf, dass er sich Waffen anfertigte oder Alltagsgegenstände an Waffen statt verwendete (ON 12, 42).
Auch der Sachverständige Mag. D* schloss aus seiner umfassenden Befunderhebung (ON 12, 2 und 55 ff) plausibel, dass mangels Verhaltensänderung des Betroffenen in zahlreichen relevanten dynamischen Risikofaktoren (kriminelle Persönlichkeit, gewaltfördernde Einstellungen, zwischenmenschliche Aggression, emotionale Kontrolle, Gewalttätigkeit während der Anhaltung, Gebrauch von Waffen, Einsicht bezüglich Gewalttätigkeit, stabile Beziehungen/Gewalttätigkeit gegenüber Ex-Partnerinnen, sozialer Empfangsraum, Gewaltzyklus, kognitive Verzerrungen, Einhalten von Auflagen und Weisungen; vgl ON 8, 14 ff; ON 12, 38 ff), obwohl der Beschwerdeführer schon bisher als Hochrisikotäter galt, derzeit tendenziell sogar von einer noch höheren Rückfallwahrscheinlichkeit in Gewaltdelikte (als im Einweisungszeitpunkt) auszugehen ist (ON 12, 55 ff). In Anbetracht der langen Anhaltedauer und des fehlenden Behandlungserfolgs sind beim Verurteilten jedoch gravierende Defizite in der Ansprechbarkeit (Responsivity) festzustellen, wobei ein Faktor, der neben der schweren Persönlichkeitsstörung des Betroffenen negativen Einfluss auf diese Ansprechbarkeit hat, nach den unmissverständlichen Gutachtensausführungen im bislang häufigen Wechsel an Vollzugsorten liegt, weil dadurch jeglicher Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung konterkariert wird (ON 12, 57).
Wenngleich dem Rechtsmittelwerber im gegebenen Zusammenhang einzuräumen ist, dass ihm nach § 166 Z 1 StVG zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164 StVG) ein subjektiv-öffentliches Recht auf die erforderliche ärztliche, insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische, psychohygienische und erzieherische (pädagogische) Betreuung zusteht ( Drexler/ WegerStVG 5§ 166 Rz 1 mwN), so ist doch seiner Kritik allem voran zu erwidern, dass die Faktizität seines, in erheblichen Anteilen wohl störungsbedingten Vollzugsverhaltens unweigerlich mit wesensnotwendigen Einschränkungen der zuvor als adäquat erachteten Behandlungspläne einhergeht. Davon abgesehen spricht § 164 StVG, wie auch § 20 StVG, vom Zweck und nicht vom Ziel des Maßnahmenvollzugs, womit zum Ausdruck kommt, dass nicht bloß ein vordergründiger Erfolg etwa zum Entlassungszeitpunkt – worauf offenkundig die Beschwerdeargumentation mit der Einforderung „erfolgs- und bedürfnisorientierter Maßnahmen“ hinaus will, sondern ein möglichst langfristiges, strategisches Ergebnis im Sinn einer verbesserten, gesellschaftsverträglichen Lebenseinstellung des Untergebrachten angestrebt wird ( Drexler/WegerStVG 5 § 20 Rz 5 und § 164 Rz 1). Der Betroffene führt hier seinerseits allein eine „begleitende einschlägige Psychotherapie und … eine kombinierte Entwöhnungstherapie“ als ausreichendes Behandlungskonzept ins Treffen, vermag damit allerdings den überzeugenden gutachterlichen Erwägungen nichts Tragfähiges entgegenzusetzen, wonach für Vollzugslockerungen zunächst Fortschritte im Sinn einer Verhaltensänderung in den Risikofaktoren „zwischenmenschliche Aggression“, „Gewalt während einer Anhaltung“ und „emotionale Kontrolle“ notwendig sind (ON 12, 57). Explizit angeregt wird vom Sachverständigen Mag. D* unter Hinweis auf die spezifischere Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizotypen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen beim Betroffenen, künftig einen Betreuungsschwerpunkt auf Gruppentherapien, wie zB Skillstraining zur Verbesserung der Impulskontrolle oder metakognitives Training zur Veränderung paranoid-verzerrter Denkmuster zu legen; außerdem ruft er neuerlich die bereits mehrfach auch von anderer Seite formulierte therapeutische Anregung, dass eine Medikation zur Verbesserung der Impulskontrolle zumindest indiziert sei, in Erinnerung (ON 12, 57). Eine geeignete extramurale Betreuungsalternative steht dem Betroffenen nach Lage des Falls (weniger mit Blick auf die noch zu verbüßende mehrjährige Freiheitsstrafe, als) allein schon wegen des dargelegten intensiven stationären Therapiebedarfs nicht zur Verfügung.
Mit dem Erstgericht bleibt es deshalb dabei, dass beim Verurteilten angesichts seiner schweren Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Cannabis und Kokain, fehlender signifikanter Therapiefortschritte seit dem Einweisungserkenntnis, eines unverändert überdurchschnittlich hohen Niveaus seiner Behandlungsbedürftigkeit (ON 12, 40 f und 57), des keineswegs friktionsfreien Vollzugsverhaltens (ON 12, 42 und 50), seiner unzureichenden emotionalen Kontrolle (ON 12, 41) und des uneingeschränkten Relevanzbereichs seiner Gefährlichkeit weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, er werde ohne Anstaltsunterbringung störungsbedingt, wie bereits in der Vergangenheit, unvermittelt einen massiven tätlichen Angriff (auch) unter Einsatz von (Alltagsgegenständen als) Waffen (Drehmomentschlüssel, Messer, Gabel, Hantel; ON 8, 16 f; ON 12, 42 und 58) gegen empfindliche Körperregionen mit der Folge gefährlicher Schlag- oder Stichverletzungen beim Opfer, und damit eine Tat mit schweren Folgen, verüben.
Alles in allem ist deshalb anzunehmen, dass beim Verurteilten weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme im stationären Bereich verlangt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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