Wiederkehrende Tathandlungen, durch die Unmündige in ihrer psychischen und sittlichen Entwicklung gefährdet werden, haben einen erheblichen sozialen Störwert (Pallin im WK § 23 RdZ 31) und sind deshalb Handlungen mit schweren Folgen (10 Os 83/76, 14 Os 147/87, 15 Os 144/89).
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