Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis wegen Nichtigkeit sowie der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. Juli 2025, GZ Hv*-26, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker und des Verteidigers Mag. Vogl für die Angeklagte, jedoch in deren Abwesenheit durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, demgemäß der nach § 494 StPO gefasste Beschluss aufgehoben, und die verhängte Freiheitsstrafe auf neun Monate herabgesetzt.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Verfallserkenntnis dahin abgeändert, dass gemäß § 20 Abs 3 StGB ein zusätzlicher Betrag von EUR 5.758,95 für verfallen erklärt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtskräftigen Freispruch der Angeklagten enthält – wurde die ** geborene A* der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (zu A./) sowie des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (zu B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde der durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangte Vermögenswert von EUR 12.830,00 für verfallen erklärt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ordnete das Erstgericht gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe an.
Nach dem Schuldspruch hat A* in **
A./ im Zeitraum Anfang August 2024 bis 26. Oktober 2024 in 25 Angriffen ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch einen anderen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden am Vermögen geschädigt, indem sie über ihre Befugnis hinaus, nämlich mit der von B* C* an sie übergebenen Bankomatkarte samt Bekanntgabe des PIN Einkäufe für B* C* zu tätigen, bei Bankomaten Bargeld in Höhe von zumindest EUR 12.830,00 vom Konto der B* C* behob;
B./ nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, wobei sie einen insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtschaden herbeiführte, nämlich
I./ am 6. September 2024 B* C* durch die Vorgabe, eine rückzahlungswillige und -fähige Darlehensnehmerin zu sein, zur Übergabe von Bargeld in Höhe von EUR 5.000,00;
II./ durch die konkludente Behauptung, über die Bankomatkarte der B* C* verfügungsberechtigt zu sein,
a./ am 24. September 2024 Verfügungsberechtigte einer D* Tankstelle in zwei Angriffen zur Ausfolgung von Waren im Wert von gesamt EUR 100.00;
b./ am 11. Oktober 2024 Verfügungsberechtigte einer E* zur Ausfolgung von Waren im Wert von gesamt EUR 158,95;
c./ im Zeitraum 22. bis 25. Oktober 2024 Verfügungsberichte einer F* Filiale in fünf Angriffen zur Ausfolgung von Waren im Wert von gesamt EUR 500,00.
Gegen dieses Urteil richten sich einerseits die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), welche den Verfall eines höheren Geldbetrages anstrebt, und andererseits die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO), Schuld und Strafe, mit welcher sie primär auf einen Freispruch, in eventu eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt. Die implizite Beschwerde der Angeklagten (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Nur die Berufung der Angeklagten wegen Strafe sowie jene der Staatsanwaltschaft sind berechtigt.
Indem die Angeklagte in ihrer Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) ausführt, das Erstgericht habe im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO die Faktenbezeichnung A./II./ verwendet, obwohl es im Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO das Faktum als A./ bezeichnet habe, wird lediglich ein offenkundiger Schreibfehler aufgezeigt, welcher keinen Widerspruch im Sinne des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes darstellt (RIS-Justiz RS0106295 [T 14]).
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Auch wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Fall mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Überzeugende Argumente gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung vermag die Angeklagte nicht aufzuzeigen. Das Erstgericht hat in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (US 5 bis 11) dargelegt, weshalb es ausgehend von den unbedenklichen Kontoauszügen seinen entscheidenden Feststellungen die Angaben der Zeugen B* C*, G*, H* C* und I* C*-J* zugrundelegte und die leugnende Verantwortung der Angeklagten für widerlegt ansah. Dabei ist auch zu beurteilen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendlin WK-StPO § 258 Rz 27). Das Erstgericht, das sich – außer von der Zeugin B* C* aufgrund deren Gesundheitszustandes (vgl ON 14) – sowohl von der Angeklagten als auch allen anderen Zeugen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, hat sich in seiner Beweiswürdigung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen, insbesondere auch widersprüchlichen Angaben der einvernommenen Personen, auseinandergesetzt und diese einer lebensnahen Wertung unterzogen. Damit hat es alles erwogen, was erwägenswert war und kam auf Basis dieser Erwägungen zum Schluss, dass die Angeklagte die ihr von B* C* eingeräumte Befugnis, mit deren Bankomatkarte samt bekanntgegebenem PIN-Code diverse Einkäufe und Bargeldbehebungen durchführen zu dürfen, missbraucht und ihr unter der Vorgabe, eine rückzahlungswillige und -fähige Darlehensnehmerin zu sein, EUR 5.000,00 herausgelockt hat (siehe dazu auch unten). Den Berufungsausführungen zuwider begegnet es dabei keinen Bedenken, dass das Erstgericht die Angaben der B* C*, obwohl es sich von ihr keinen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, zugrundelegte, zumal es sich ausdrücklich mit der Erkrankung des Opfers auseinandergesetzt hat (US 7). Anhaltspunkte dahingehend, dass die gesamten Bargeldbehebungen im Auftrag von B* C* durchgeführt worden seien und diese eine erhebliche Summe an Bargeld in ihrer Wohnung verwahrt habe, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. B* C* schilderte vor der Polizei schlüssig, dass sie alle paar Monate etwa EUR 1.000,00 bis EUR 1.500,00 abgehoben, sehr wenig Geld ausgegeben und – bezugnehmend auf die Ausgaben ab dem August 2024 – niemals so viel Geld gebraucht habe (ON 2.6, 5 f). Auch die Angeklagte, welche die Kontoauszüge für B* C* holte, eigenen Angaben zufolge auch in diese Einsicht nahm (ON 19, 7) und die Tätigkeiten für sie nicht auf Dauer gratis zu erbringen gedachte, hat mit keinem Wort erwähnt, dass mit Ende Oktober beinahe kein Geld mehr auf dem Konto war. Nicht korrekturbedürftig ist schließlich auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882 und [insb T5 und T7]).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ist jedoch anzumerken, dass die Subsumtion der vom Schuldspruch B./ II./ umfassten Taten unter §§ 146, 147 Abs 2 StGB verfehlt ist.
Da sich die Angeklagte auch bei diesen Handlungen als Inhaberin einer nach außen wirksam gewährten Verfügungsmacht (durch die mit der Bekanntgabe des PIN-Codes verbundene Übergabe einer Bankomatkarte) bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken (Bargeldbehebungen und diverse Einkäufe für B* C*) hinweggesetzt und demgemäß im Rahmen des durch ihre Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen ihr rechtliches Dürfen verstoßen hat (RIS-Justiz RS0099024; Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 153 Rz 1), verwirklichte sie § 153 StGB. Das verbleibende Betrugsfaktum B./1./ ist, zumal der Schaden EUR 5.000,00 nicht mehr übersteigt, unter § 146 StGB zu subsumieren.
Der vorliegende – von der Angeklagten nicht geltend gemachte – Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) wirkt sich allerdings in concreto nicht zu ihrem Nachteil aus, weil der (in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 153 Abs 3 erster Fall StGB zu bildende Strafrahmen unverändert bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht. Unter dem Aspekt amtswegiger Wahrnehmung hat es daher mit diesem Hinweis sein Bewenden ( Ratz in WK-StPO § 290 Rz 22 f).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd keinen Umstand, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und die einschlägige Vorstrafenbelastung.
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründe sind zu Lasten der Angeklagten lediglich dahingehend zu ergänzen, dass erschwerend auch die vielfache Tatbegehung zu Faktum A./ zu veranschlagen ist.
Der Einwand der Angeklagten, wonach die ausländischen Vorstrafen bereits getilgt wären, besteht nicht zu Recht. Nach der ECRIS-Auskunft (ON 6) weist sie zwei ausländische Verurteilungen auf, von denen allerdings nur die erste als einschlägig zu werten ist, und zwar die Verurteilung durch das Amtsgericht Altötting vom 23. Mai 2012, rechtskräftig seit 20. Juni 2012, zu ** wegen Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. In der Folge wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Eggenfelden am 5. September 2016, rechtskräftig seit 7. Februar 2017, zu ** wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Nach § 4 Abs 2 TilgG kommt es zusätzlich zum gemeinsamen Eintritt der Tilgung aller ungetilgten Verurteilungen (§ 4 Abs 1 TilgG) noch zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist. Das Gesetz sieht zwei Varianten vor, wobei jene Anwendung finden soll, bei der die Tilgung zu einem späteren Zeitpunkt eintritt. Einerseits ist die Tilgungsfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre zu verlängern, wie rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen, wobei die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung mitzuzählen ist ( Einzeltilgungsfrist mit Verlängerung). Andererseits sind die in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen zu addieren ( Summentilgungsfrist ) und ist die Tilgungsfrist auf Grundlage dieser Summe nach § 3 TilgG zu bestimmen. Die tatsächliche Tilgungsfrist ergibt sich schließlich aus dem Vergleich der aus beiden Varianten errechneten Tilgungsfristen, wobei die längere Tilgungsfrist Anwendung findet ( Kert in WK-StPO § 4 TilgG Rz 5 und 7 ff). Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen, die tilgungsrechtlich inländischen grundsätzlich gleichgestellt sind (§ 7 Abs 1 TilgG), beginnt gemäß § 7 Abs 2 TilgG mit jenem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet, und endet bei mehreren Verurteilungen gemäß § 4 Abs 1 TilgG nur gemeinsam.
Fallbezogen bedeutet das: Während sich bei einer Einzeltilgungsberechnung samt Verlängerung eine Tilgungsfrist von sieben Jahren (fünf Jahre Tilgungsfrist gemäß § 3 Abs 1 Z 2 TilgG plus zwei Jahre, weil zwei Verurteilungen vorliegen) ergibt, führt bei der Summentilgungsberechnung die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafen von (umgerechnet) zwei Monaten (siehe § 43 Abs 2 des [deutschen] Strafgesetzbuches idF vom 1. Januar 1975 iVm Art 316o Einführungsgesetz zum [deutschen] Strafgesetzbuch [EGStGB]) und elf Monaten Freiheitsstrafe zu einer Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 3 Abs 1 Z 3 TilgG), sodass diese heranzuziehen ist. Vorliegend ist somit dem Datum der Rechtskraft der zweiten Verurteilung, deren Tilgungsfrist gemäß § 7 Abs 2 TilgG unter Hinzurechnung der verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten am 7. Jänner 2018 begonnen hat, die Tilgungsfrist von zehn Jahren hinzuzurechnen. Da sie erst am 7. Jänner 2028 endet, weist die Angeklagte nach wie vor zwei Vorstrafen auf.
Trotz geringfügig zum Nachteil der Angeklagten ergänztem Strafzumessungskatalog erweist sich die vom Erstgericht verhängte zwölfmonatige Freiheitsstrafe ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als reduktionsfähig. Unter Berücksichtigung des konkreten Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist eine Reduktion des Strafmaßes auf neun Monate gerechtfertigt. Damit wird neben spezial- auch generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung getragen. Bedingte Strafnachsicht wurde ohnehin bereits vom Erstgericht gewährt. Die Bestimmung der Probezeit im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß von drei Jahren ist angezeigt, um einen ausreichenden Bewährungszeitraum zu ermöglichen.
Mit Erfolg hat die Staatsanwaltschaft aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO zum Nachteil der Angeklagten einen Rechtsfehler bei der (teilweisen) Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB geltend gemacht (vgl 14 Os 15/25z mwN). Nach den Urteilskonstatierungen erlangte die Angeklagte auch zu B./ des Schuldspruchs Vermögenswerte in Höhe von gesamt EUR 5.758,95, weshalb das Erstgericht verfehlt den Verfall von nur EUR 12.830,00 zu Faktum A./ ausgesprochen und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfall eines Geldbetrags (ON 25, 9) in einem (auch) diesen Vermögenswerten entsprechenden Umfang (implizit) abgewiesen hat. Da nach dem Urteilssachverhalt die Voraussetzungen nach § 20 Abs 3 (iVm Abs 1) StGB vorlagen, war das Verfallserkenntnis spruchgemäß zu ergänzen.
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494 StPO (vgl Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8). Die Entscheidung über die neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe wird allenfalls das Erstgericht zu treffen haben (vgl RIS-Justiz RS0086098 [T1, T4, T5]; Jerabek/Ropper , aaO § 494 Rz 1 mwN).
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