Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und des Verfalls gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. September 2025, GZ Hv*-102, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Haslauer durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Verfallsausspruch ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 128 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. Außerdem wurde er schuldig erkannt, einen Verfallsbetrag von EUR 511.000,00 zu bezahlen. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 10. April 2025, 00:00 Uhr, bis 30. September 2025, 11:28 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Nach dem Schuldspruch hat er am 20. Oktober 2024 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren, bislang unbekannten Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Wert, nämlich jeweils einen Personenkraftwagen der Marke
1./ B* ** im Wert von etwa EUR 80.000,00,
2./ B* ** im Wert von etwa EUR 100.000,00,
3./ B* ** im Wert von etwa EUR 100.000,00,
4./ C* ** im Wert von etwa EUR 123.000,00 und
5./ C* ** im Wert von etwa EUR 108.000,00,
sowie weiters
6./ B* ** im Wert von EUR 140.000,00 und
7./ B* ** im Wert von etwa EUR 160.000,00
Verfügungsberechtigten der Firma D* GmbH durch Einbruch in deren Lagerplatz mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Fahrzeuge (Punkt 6./ und 7./) beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Kassation des Verfallserkenntnisses anstrebt.
Nur die Berufung gegen das Verfallserkenntnis ist berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, und die teilweise Schadensgutmachung durch die teilweise Sicherstellung einzelner Fahrzeuge, erschwerend demgegenüber die einschlägige Vorstrafenbelastung.
Der erstgerichtliche Strafzumessungskatalog ist zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass iSd § 33 Abs 1 Z 1 StGB auch die mehrfache Qualifikation (nach § 128 Abs 2 StGB sowie nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB; vgl dazu RIS-Justiz RS0091058; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 2) erschwerend wirkt.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen schulderhöhend zu berücksichtigen sind ferner die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898; RS0118773) und der mit EUR 811.000,00 die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB um mehr als das Zweieinhalbfache übersteigende Wert des Diebesgutes (RIS-Justiz RS0091126; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 77), welchen der Angeklagte aufgrund seines bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit seinen Mittätern (US 3) im vollen Umfang zu verantworten hat (§ 12 StGB; Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 26).
Soweit der Angeklagte eine gewichtige und undifferenzierte Einbeziehung seiner Vorstrafen als Erschwerungsgrund als überschießend kritisiert, ist ihm zunächst zu erwidern, dass er seit November 1999 insgesamt neun Mal wegen Vermögensdelikten zu überwiegend mehrjährigen Freiheitsstrafen in Polen und Deutschland verurteilt wurde, wobei drei polnische Verurteilungen zeitlich im Bedachtnahmeverhältnis iSd §§ 31, 40 StGB stehen, und er nach eigenen Angaben elf Jahre in Haft verbracht hat. Das Gewicht dieser sechs einschlägigen Vorstrafen wird durch das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB aggraviert, welche sich aus der zur 6., 11. und 14. Verurteilung der polnischen ECRIS-Auskunft vermerkten bedingten Entlassung am 4. August 2023 ableiten lassen (ON 58). Ausgehend davon vermag weder die Tatsache, dass seine erste Verurteilung vom 9. November 1999, noch seine letzte der hier gegenständlich inkriminierten Tat vorangehende Verurteilung vom 18. Dezember 2017 stammt, den aufgrund der sechs einschlägigen Vorstrafen verwirklichten Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB in irgendeiner Form abzuschwächen. Vielmehr ist mit Blick auf die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung mit 4. August 2023 die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS009597) schulderhöhend zu veranschlagen.
Auch der in der Berufung relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB liegt nicht vor. Eine tatauslösende drückende Notlage könnte überhaupt nur dann mildernde Wirkung entfalten, wenn sich der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf Seiten des Opfers derart in Relation bringen ließe, dass auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewissen Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte (RIS-Justiz RS0091182), wovon – wie hier – bei einem Einbruchsdiebstahl mit einem Schaden von EUR 811.000,00 keine Rede sein kann.
Ebenso wenig kann eine untergeordnete Tatbeteiligung, wie vom Angeklagten in seiner Berufung angesprochen, zuerkannt werden, zumal von einer solchen (im Sinne des Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 6 StGB) nur dann gesprochen werden kann, wenn das inkriminierte Verhalten nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 16). Das ist aber hier in Anbetracht dessen, dass ohne die Handlungen des Angeklagten eine Tatausführung hinsichtlich des ihm zugedachten Pkws gar nicht möglich gewesen wäre, nicht der Fall.
Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unaufgefordert und aus eigener Überzeugung den Spitznamen eines Mittäters genannt hat (ON 100,4), stellt keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar.
Auch sind entgegen der Berufung des Angeklagten die mit dem Strafverfahren selbst unvermeidbar verbundenen Nachteile (Verlust des Arbeitsplatzes, Beeinträchtigung des Unterhalts seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes) weder vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB umfasst (RIS-Justiz RS0130394), noch können sie sonst zu seinen Gunsten ausschlagen.
Bei objektiver Abwägung der – ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten – ergänzten Strafzumessungslage, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen sowie der bei der Tatbegehung in Form des Kriminaltourismus (vgl US 3) zu berücksichtigenden Generalprävention (RS0120234 [T1 und T2]; vgl auch allgemein zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafbemessung RIS-Justiz RS0090592 [T1, T2 und T3], RS0090600; Riffelin WK² StGB § 32 Rz 24 ff; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 32 Rz 7) erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion – angesichts eines zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 128 Abs 2 StGB iVm § 39 Abs 1 StGB) – als tat- und schuldangemessen und damit nicht reduktionsfähig.
Erfolg hat der Angeklagte hingegen mit seiner Berufung gegen das Verfallserkenntnis:
Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, sind für verfallen zu erklären (§ 20 Abs 1 StGB). Soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB).
„Erlangen“ iSd § 20 StGB bedeutet, dass der Täter einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann. Der Vermögensvorteil muss ihm also wirtschaftlich zugute kommen. Nicht erlangt hat ein Täter den Vermögenswert, wenn er ihn nur kurzzeitig und vorübergehend innehat, etwa zu Transportzwecken, oder weil er ihn vereinbarungsgemäß aufgrund der faktischen und wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht (zB übergeordneter Kontroll- und Dispositionsbefugnis) von anderen Tatbeteiligten (als bloßen Durchgangserwerb) weiterzugeben hat, weil es insofern an einem rechtserheblichen Vermögenszuschuss fehlt. Es ist daher zu berücksichtigen, wie eigenständig der Täter mit dem Gut verfahren durfte. Gewahrsam ist nicht mit Erlangen gleichzusetzen (11 Os 127/23w Rz 9 mwN).
Durch die Begehung einer strafbaren Handlung (§ 20 Abs 1 zweiter Fall StGB) hat der Täter einen Vermögenswert erlangt, wenn die Erlangung ursächlich mit dieser Straftat zusammenhängt, wobei die Vermögensverschiebung nicht definitionsgemäß mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sein muss. Erlangung für die Begehung (§ 20 Abs 1 zweiter Fall StGB) meint den Lohn, den der Täter von dritter Seite für seine Tat erhält (RIS-Justiz RS0132346; 11 Os 127/23w Rz 10 f)).
Haben mehrere Personen Vermögenswerte rechtswidrig erlangt, ist bei jedem Empfänger nur das diesem Zugeflossene für verfallen zu erklären. Der Ausspruch einer Solidarhaftung mehrerer Angeklagter ist daher verfehlt (RISJustiz RS0129964).
Genau das hat das Erstgericht jedoch der Sache nach getan, indem es beim Angeklagten einen Betrag von EUR 511.000,00 für verfallen erklärte (US 2), der nach den Feststellungen dem Wert der gemeinsam mit weiteren Personen gestohlenen Fahrzeuge entspricht. Da es nach den Urteilskonstatierungen dem Angeklagten nicht gelang, das ihm zugewiesene Fahrzeug zu starten, sodass er sich zu Fuß vom Tatort entfernen musste (vgl US 3), und er infolgedessen nach seinen unwiderlegbaren Angaben auch die ihm für die Tat versprochenen EUR 1.500,00 nicht erhalten hat, hat er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt, sodass der Verfallsausspruch ersatzlos aufzuheben war.
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