JudikaturOGH

RS0091182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1994

Eine tatauslösende drückende Notlage vermag nur dann mildernde Wirkung zu entfalten, wenn der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln sich mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf seiten des Opfers derart in Relation bringen läßt, daß auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte.

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