Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und den Kommerzialrat Ing. Josef Franz Strutz in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Kristina Schwarzmayr-Lindinger, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, wegen EUR 79.060,81 s.A., über die Berufungen der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 25.622,52 s.A.) und der Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 8.288,58 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Handelsgericht vom 7.11.2025, Cg*-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Klägerin wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Beklagten teilweise Folge gegeben. Das Urteil wird abgeändert, dass es einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 66.500,87 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 53.578,80 zu Recht.
3. Die Beklagte ist daher schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 12.922,07 samt 13,08% Zinsen seit 17.11.2023 zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 66.138,74 samt 13,08% Zinsen seit 17.11.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.
5. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 29.631,21 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 3.680,20 an USt und EUR 7.550,06 an Barauslagen) zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.772,05 (darin EUR 267,84 an USt und EUR 165,00 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Beratungs-, Planungs- und Entwicklungsunternehmen, spezialisiert auf Speicher- und Solarenergie. Als solches berät und unterstützt sie ihre Kunden von der Förderabwicklung bis hin zur Planung und Umsetzung von Systemen zur Stromerzeugung sowie Energiespeicherung. Das Geschäftsfeld der Beklagten umfasst die Herstellung sowie den Handel mit Kuhmilch und den daraus gewonnenen Produkten.
Im Jahr 2022 beauftragte die Beklagte die Klägerin als Generalunternehmen mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage einschließlich Speicher zu einem Gesamtpreis von EUR 1.249.038,07 (inkl 20 % USt). Dieser wurde von der Beklagten vollständig bezahlt. Zur Abwicklung des Projekts behalf sich die Klägerin mehrerer selbst gewählter Subunternehmen.
Mit Rechnungslegung vom 23.10.2023 forderte die Klägerin einen weiteren Betrag von EUR 84.933,44 (inkl. 20 % USt). Eine Zahlung seitens der Beklagten blieb jedoch aus. Mit dieser Rechnung verrechnete die Klägerin der Beklagten unter anderem folgende Leistungen (Beträge jeweils netto zzgl 20% USt):
Unstrittig ist, dass sämtliche in dieser Rechnung aufgeführten Leistungen erbracht wurden.
Die zu den Positionen Nr. 3 und 7 in Rechnung gestellten Mehrkosten sind aus technischer Sicht notwendig und aufgrund der Vorgaben bzw geänderten Vorgaben des Netzbetreibers auch technisch schlüssig.
Bei einem Bauvorhaben mit einem Projektvolumen von über EUR 1 Mio und entsprechender Komplexität sind Besprechungen mit dem Energieversorgungsunternehmen jedenfalls notwendig, um einen Netzanschluss zu realisieren. Hierbei handelt es sich um Vorarbeiten, deren Umfang in der Höhe nach nicht vorhersehbar ist.
Die der Rechnungspositionen Nr. 9 zugrundeliegenden Leistungen waren zwar nicht Teil des Auftrags, allerdings liegt diesbezüglich eine (Teil-)Doppelverrechnung vor: Mit den Anschlussarbeiten des Notstromgenerators wurde das Subunternehmen D* GmbH eigens vom Geschäftsführer der Beklagten beauftragt. Folglich forderte die D* GmbH mittels Rechnung vom 26. September 2023 von der Beklagten EUR 1.058,35 (exkl 20 % USt) für die Anschlussarbeiten. Dieser Betrag ist auch in der Rechnungsposition Nr. 9 enthalten, jedoch unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 15% mit EUR 1.217,10 netto.
Die gegenständliche Photovoltaikanlage ist aus technischer Sicht bis dato nicht mängelfrei fertiggestellt. Die von der Beklagten beabsichtigte fachgerechte Fertigstellung erfordert Mängelbehebungsarbeiten von insgesamt EUR 33.644,00 netto, somit EUR 40.372,80 brutto.
Teil des ursprünglichen Auftrags war auch die Herstellung eines Energie-Management-Systems. Dieses funktionierte jedoch seit 27.12.2022 nicht. Dies war darauf zurückzuführen, dass das System weder einen Zugriff auf das Internet noch auf das lokale Netzwerk hatte. Ursächlich hiefür war ein von der Klägerin gelieferter und in Betrieb genommener, dem System vorgeschalteter Router, der sich im laufenden Betrieb aufgehängt hat, was zur Isolation des Systems führte. Aufgrund der fehlenden Funktion ist auch die damit in Verbindung stehende Softwaregebühr für 60 Monate á EUR 216,00, sohin gesamt EUR 12.960,00 (inkl 20 % USt), aus technischer Sicht nicht gerechtfertigt.
Allerdings konnte mittels Fehlerbehebung durch eine Fremdfirma am 3.4.2025, sohin nach 27 Monaten fehlender Funktion, der Netzwerkzugriff wiederhergestellt werden. Die Beklagte bezahlte für die Fehlerbehebung insgesamt EUR 5.807,20 (inkl 20 % USt), jedoch sind die hiefür angemessenen Kosten mit EUR 2.886,00 (inkl 20 % USt) festzusetzen; der darüber hinaus gehende Betrag ist bereits in den Kosten von EUR 40.372,80 brutto für die Mängelbehebungsarbeiten enthalten.
Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von (eingeschränkt) EUR 79.060,81 aufgrund der Rechnung vom 23.10.2023 und brachte zusammengefasst vor, im Zuge der Abwicklung der Errichtung der Photovolatikanlage samt Speicher seien aufgrund zusätzlicher Anforderungen des Energieversorgungsunternehmens sowie aufgrund individueller Wünsche der Beklagten die in der Rechnung genannten Mehrleistungen erforderlich geworden.
Die Beklagte bestritt und erhob Gegenforderungen von insgesamt EUR 336.130,10, darunter Mängelbehebungskosten von EUR 57.661,80, Kosten für die Herstellung der Funktionsfähigkeit des Energie-Managment-Systems von EUR 5.807,20 sowie eine nicht gerechtfertigte Softwaregebühr für das Energie-Managment-System von EUR 12.960,00. Sie wandte im Wesentlichen ein, die Klägerin habe den Betrieb wider der vertraglichen Vereinbarung im Winter 2022/2023 nicht hergestellt; eine mängelfreie Fertigstellung sei bis dato nicht erfolgt. Obendrein seien die Mehrleistungen nicht aufgrund zusätzlicher Anforderungen des Energieversorgungsunternehmens oder aufgrund individueller Wünsche der Beklagten angefallen. Darüber hinaus seien sämtliche Rechnungspositionen von den ursprünglichen Angeboten umfasst bzw als sogenannte Sowieso-Kosten zu qualifizieren.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 67.447,55 und die Gegenforderung mit EUR 53.578,80 zu Recht bestehen und verpflichtete die Beklagte somit zur Zahlung von EUR 13.868,75 EUR s.A., das Mehrbegehren wies es ab. Es traf die auf den S 4 bis 8 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zu dem Ergebnis, die Positionen Nr. 3 und 7 für Besprechungen mit dem Energieversorgungsunternehmen seien Vorarbeiten gewesen, deren Umfang der Höhe nach nicht vorhersehbar sei. Insofern handle es sich der Höhe nach um eine unerwartete Vergrößerung des Aufwands der Klägerin, sodass die Mehrkosten dafür berechtigt seien. Die der Position Nr. 9 zugrundeliegenden Leistungen seien zwar nicht Teil des Auftrags gewesen, jedoch sei mit den Anschlussarbeiten des Notstromgenerators eigens das Subunternehmen D* GmbH beauftragt worden. Insofern fehle es der Klägerin an einer rechtlichen Grundlage zur Geltendmachung der Forderung in Höhe von EUR 1.217,10 netto bzw EUR 1.460,52 brutto, sodass diese Rechnungsposition dementsprechend zu kürzen sei.
Bei den Gegenforderungen seien – soweit für das Berufungsverfahren relevant – die Mängelbehebungskosten von EUR 40.372,80 brutto sowie die angemessenen Kosten für die Fehlerbehebung in Bezug auf das Energie-Management-System von EUR 2.886,00 brutto berechtigt, da die Klägerin aufgrund ihrer Verweigerung der Verbesserung nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für den Nichterfüllungsschaden (das Erfüllungsinteresse) der Beklagten einzustehen habe. Darüber hinaus seien der Beklagten bedingt durch die fehlende Funktion des Energie-Management-Systems über einen Zeitraum von 27 Monaten frustrierte Softwarekosten von EUR 216,00 pro Monat, sohin insgesamt EUR 5.832,00 (inkl 20% USt) erwachsen.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 25.622,52 richtet sich die Berufung der Klägerin, gegen die Stattgebung eines Teilbetrags von EUR 8.288,58 jene der Beklagten, jeweils aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin stellt den Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung mit EUR 68.908,07 und die Gegenforderung mit EUR 29.416,80 EUR zu Recht bestünden und die Beklagte daher schuldig sei, ihr EUR 39.491,27 s.A. zu zahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung mit EUR 66.286,97 und die Gegenforderung mit EUR 60.706,80 zu Recht bestünden, sodass sie schuldig sei, der Klägerin EUR 5.580,17 s.A. zu zahlen.
Die Parteien beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung jeweils, der Berufung ihrer Gegnerin nicht Folge zu geben.
Die Berufung der Klägerin ist nicht berechtigt , jene der Beklagten ist teilweise berechtigt .
Zur Berufung der Klägerin
1. Zur Tatsachenrüge
1.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung: „Die der Rechnungspositionen Nr. 9. zugrundeliegenden Leistungen waren zwar nicht Teil des Auftrags, allerdings liegt diesbezüglich eine (Teil -)Doppelverrechnung vor: Mit den Anschlussarbeiten des Notstromgenerators wurde das Subunternehmen D* GmbH eigens vom Geschäftsführer der beklagten Partei beauftragt. Folglich forderte die D* GmbH mittels Rechnung vom 26. September 2023 von der beklagten Partei EUR 1.058,35 (exkl. 20 % USt) für die Anschlussarbeiten (Beil./12). Dieser Betrag ist auch in der Rechnungsposition Nr. 9 enthalten, jedoch unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 15 % mit EUR 1.217,10 netto.“ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung: „Die der Rechnungspositionen Nr. 9. zugrundeliegenden Leistungen waren nicht Teil des Auftrags. Zur diesbezüglich direkt durch D* erfolgten (Teil-)verrechnung: Mit den Anschlussarbeiten des Notstromgenerators wurde das Subunternehmen D* GmbH von der klagenden Partei beauftragt, wobei Herr E*, der Geschäftsführer der D* GmbH als Sprachrohr fungierte und deshalb die Gespräche zwischen der beklagten Partei und ihm stattfanden. Entgegen der vereinbarten Abrechnung über die klagende Partei forderte die D* GmbH mittels Rechnung vom 26. September 2023 direkt von der beklagten Partei EUR 1.058,35 (exkl. 20 % USt) für die Anschlussarbeiten (Beil./12). Dieser Betrag ist auch in der Rechnungsposition Nr. 9 enthalten, jedoch unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 15 % mit EUR 1.217,10 netto.“
1.2. Gemäß § 272 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.3. Die Klägerin gibt in ihrer Tatsachenrüge zwar den Inhalt der Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers wieder, setzt sich jedoch mit dem überzeugenden Argument des Erstgerichts, wonach die D* GmbH ihre Rechnung ausdrücklich an die Beklagte legte (./12, UA S 6), in keiner Weise auseinander. Soweit sie auf die Aussage des Zeugen E* verweist, der zu Beginn seiner Aussage angab, sein Auftraggeber sei die Klägerin gewesen, übergeht sie die weitere Aussage des Zeugen, der nach Vorhalt der an die Beklagte gelegten Rechnung klarstellte, dass dies nicht im Auftrag der Klägerin erfolgte (ON 24, Protokollseite 10). Genau der in dieser Rechnung fakturierte Betrag von EUR 1.270,02 brutto zuzüglich 15% „Aufschlag“ durch die Klägerin ist aber Gegenstand der festgestellten Doppelverrechnung (UA S 6). Schließlich würde auch der in der Berufung behauptete Umstand, dass der Zeuge parallel zum gegenständlichen Verfahren für die Beklagte tätig geworden sei, noch nicht zwingend gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, sodass insoweit keine Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch das Erstgericht aufgezeigt wird. Die bekämpfte Feststellung ist daher als unbedenklich zu übernehmen.
2. Zur Rechtsrüge
2.1. In der Rechtsrüge führt die Klägerin zur Rechnungsposition Nr. 9 aus, eine Beauftragung direkt durch den Geschäftsführer der Beklagten vermöge nichts daran zu ändern, dass die Leistungen der D* GmbH als Subunternehmerin der Klägerin erfolgt seien, zumal der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die D* GmbH lediglich als Subunternehmerin fungiert habe und eine Abrechnung über die Klägerin erfolgen werde. Die Leistungen seien daher an die Klägerin zu zahlen.
2.2. Das Erstgericht ging auf der Tatsachenebene davon aus, dass die Beklagte den von der gegenständlichen Doppelverrechnung betroffenen Auftrag zur Durchführung der Anschlussarbeiten des Notstromgenerators direkt an die D* GmbH erteilte, sodass diese insoweit nicht als Subunternehmerin der Klägerin, sondern als von der Beklagten direkt beauftragte Unternehmerin agierte. Dafür, dass die Beklagte mit diesen Arbeiten auch die Klägerin beauftragt gehabt hätte, bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte, zumal das Erstgericht in der Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen E* wiedergab, wonach die diesbezüglichen Arbeiten gerade nicht im Auftrag der Klägerin erfolgt seien (UA S 11). Davon ausgehend ist aber die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach es der Klägerin an einer rechtlichen Grundlage zur Geltendmachung der für diese Leistung erhobenen Forderung von EUR 1.460,52 brutto fehle, nicht zu beanstanden. Dass die D* GmbH hinsichtlich anderer Arbeiten nicht im Auftrag der Beklagten, sondern als Subunternehmerin der Klägerin tätig war, führt nicht dazu, dass sämtliche auf der Baustelle von der genannten Gesellschaft erbrachten Leistungen stets nur über die Klägerin abgerechnet werden dürften oder dass die Beklagte ihr keine direkten Aufträge erteilen dürfte.
2.3. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind; wenn zu einem bestimmten Thema hingegen Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317; RS0053317 [T1]). Im Hinblick auf die bereits erwähnte Feststellung, wonach die D* GmbH von der Beklagten eigens beauftragt wurde und für ihre Leistungen eine Rechnung an die Beklagte legte (UA S 6), liegt damit kein Feststellungsmangel zum Hintergrund der Direktzahlung vor. Die daneben von der Klägerin in der Berufung thematisierte Frage, warum die Beklagte die D* GmbH direkt beauftragte, ist für die Berechtigung des Klagebegehrens rechtlich unerheblich.
2.4. Schließlich ist die Feststellung der direkten Beauftragung auch nicht überschießend: Bei der Beurteilung, ob eine überschießende Feststellung vorliegt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen eines geltend gemachten Klagsgrundes oder erhobener Einwendungen halten (RS0040318 [T16]). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte in ihrem Vorbringen ausdrücklich auf die Rechnungslegung durch die D* GmbH hinwies und vorbrachte, die Rechnung über den Anschluss des Notstroms beglichen zu haben, wobei sie davon ausgehe, dass der in Rechnung gestellte Betrag der Position 9. der klagsgegenständlichen Rechnung entspreche (ON 14, S 5), findet die Feststellung einer eigenen Beauftragung der D* GmbH durch die Beklagte in deren Vorbringen Deckung.
3.1. Mit der Rechtsrüge bekämpft die Klägerin weiters einen Teil der durch das Erstgericht für berechtigt erachteten Gegenforderung in Bezug auf Arbeiten zur Behebung von Mängeln an der Anlage. Den dafür erforderlichen Aufwand stellte das Erstgericht mit insgesamt EUR 40.372,80 brutto fest (UA S 7). Die Klägerin führt dazu in der Berufung aus, diese Gegenforderung enthalte auch drei Positionen in Höhe von insgesamt EUR 18.330,00 brutto (Z 10, 11 und 14 laut ./15), wobei sie vorgebracht habe, dass – selbst wenn der Mangel der Tiefenentladung des Speichers auf den von der Klägerin eingebauten Router zurückzuführen sei – die Beklagte eine Schadensminderungspflicht getroffen habe. Die Beklagte habe es unterlassen, einen erforderlichen Eingriff vornehmen zu lassen, um die Tiefenentladung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin einen sekundären Feststellungsmangel geltend.
3.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel kommen somit nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel nur dann denkbar ist, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei bereits im Verfahren erster Instanz erfasst ist (8 Ob 6/17s). Da § 226 ZPO in Bezug auf die Tatsachen, auf die sich der Anspruch des Klägers gründet, zwar ein kurzes, aber doch „vollständiges“ Vorbringen fordert, muss dieses das Beweisthema so klar erscheinen lassen, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme darüber möglich ist (RS0112799).
3.3. Die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger; er hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass bestimmte Maßnahmenobjektiv zumutbar gewesen wären und der Geschädigte diese schuldhaft nicht ergriffen hat (9 Ob 83/15v; Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.09§ 1304 Rz 99). Diesen Anforderungen wird das in der Berufung zitierte Vorbringen der Klägerin, es wäre „ein manueller Eingriff“ erforderlich gewesen, den die Beklagte jedoch „verweigert“ (ON 39, S 11) bzw „unterlassen“ (Berufung, S 3) habe, nicht gerecht, bleibt dabei doch völlig offen, welcher Eingriff dies konkret gewesen wäre, wann die Beklagte zu dessen Duldung oder Vornahme aufgefordert worden wäre und wie dieser zum Unterbleiben der Tiefenentladung geführt hätte. Soweit die Klägerin in der Berufung auf die Ausführungen des Sachverständigen verweist, wonach die Tiefenentladung vermeidbar gewesen wäre, wenn „man“ rechtzeitig eingegriffen hätte (ON 39, S 13), kann dies ein konkretes Vorbringen nicht ersetzen (RS0038037 [T8]), abgesehen davon, dass auch bei dieser Aussage offen bleibt, wer welche Schritte im Einzelnen zu setzen gehabt hätte. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht wird daher in der Berufung der Klägerin zu diesem Punkt nicht aufgezeigt.
4.1. Die Klägerin wendet sich bei den Gegenforderungen weiters gegen die durch das Erstgericht für berechtigt befundene Position von EUR 5.832,00 an Softwaregebühren für 27 Monate à EUR 216,00. Sie führt dazu aus, die Beklagte sei auch insoweit ihrer Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen und habe den Fehler nicht rechtzeitig angezeigt. Trotz unstrittigen Vorbringens seien auch keine Feststellungen dahin getroffen worden, wie sich der Abschluss eines Wartungsvertrages oder die Gelegenheit zur unverzüglichen Überprüfung ausgewirkt hätte.
4.2. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603). Eine in einer Berufung enthaltene Rechtsrüge, die sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, das Erstgericht habe seiner Verpflichtung zur Wahrheitserforschung nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei, und im Übrigen nicht von den vom Erstgericht getroffenen, den Vorstellungen des Berufungswerbers aber zuwiderlaufenden Feststellungen ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T3]).
4.3. Die gegenständliche Rechtsrüge beschränkt sich auf die Rechtsbehauptung, die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, führt aber nicht konkret und nachvollziehbar aus, wie eine frühere Anzeige des „Fehlers“ (gemeint offenbar der Nichtfunktion des Energie-Management-Systems) zu einer Behebung und somit dazu geführt hätte, dass die Softwaregebühr nicht frustriert wäre. Soweit die Klägerin in der Folge auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, ist dies nicht ausreichend, da ein Rechtsmittel eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung darstellt, die – jedenfalls im streitigen Verfahren – durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (RS0043616 [T5, T9]). Im Übrigen behauptet die Klägerin in der Berufung gar nicht konkret, dass und wiesich der Abschluss eines Wartungsvertrags oder die Gelegenheit zur unverzüglichen Überprüfung in einem bestimmten Ausmaß mindernd auf den Schaden ausgewirkt hätten, sondern meint nur, dies sei nicht geprüft worden. Über derart unklare Behauptungen war aber schon deshalb kein Beweis aufzunehmen, weil es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis gehandelt hätte (vgl RS0039973).
5. Der Berufung der Klägerin ist daher nicht Folge zu geben.
Zur Berufung der Beklagten
6. Zur Tatsachenrüge:
6.1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung: „Allerdings konnte mittels Fehlerbehebung durch eine Fremdfirma am 3. April 2025, sohin nach 27 Monaten fehlender Funktion, der Nutzwerkzugriff wieder hergestellt werden.“ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung: „Es erfolgte betreffend das Energie-Management-System zu keinem Zeitpunkt eine Fehlerbehebung dahingehend, dass die volle Funktionsfähigkeit des Geräts hergestellt werden konnte. Es konnte zwar am 03.04.2025 der Netzwerkzugriff wiederhergestellt werden, jedoch keine Funktion des Energie-Management-Systems“.
6.2. Bei der Tatsachenrüge müssen die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem sachlichen Austauschverhältnis (Alternativverhältnis) zueinander stehen, und zwar derart, dass sie bezüglich ein und desselben Feststellungsthemas nicht nebeneinander bestehen können; zudem darf die angestrebte Feststellung nicht in einem Widerspruch mit einer unbekämpft gebliebenen weiteren Urteilsfeststellung stehen ( Obermaier in Höllwerth/ Ziehensack, ZPO² § 467 Rz 16 mwN).
6.3. Davon ausgehend ist die gegenständliche Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil zwischen bekämpfter und begehrter Feststellung in Bezug auf die Wiederherstellung des Netzwerkzugriffs gar kein Widerspruch besteht, im Gegenteil soll auch die Ersatzfeststellung dahin lauten, dass am 3.4.2025 der Netzwerkzugriff wiederhergestellt werden konnte. Durch die Ersatzfeststellung soll vielmehr zusätzlich festgestellt werden, dass beim Energie-Management-System (in der Folge: EMS) zu keinem Zeitpunkt eine volle Funktionsfähigkeit hergestellt werden konnte. Eine solche zusätzliche Feststellung wäre aber nicht der Beweisrüge, sondern als sekundärer Feststellungsmangel der Rechtsrüge zuzuordnen.
6.4. Eine solche zusätzliche Feststellung könnte aber nicht getroffen werden, weil sie im Widerspruch zu der unbekämpften Feststellung stünde, wonach die Nichtfunktion des EMS darauf zurückzuführen war, dass das System weder einen Zugriff auf das Internet noch auf das lokale Netzwerk hatte, was wiederum auf einen dem System vorgeschalteten Router zurückzuführen war (UA S 8). Diese Feststellung wird von der Beklagten in der Berufung übergangen, wenn sie ausführt, dass die Ursache, warum das EMS fehlerhaft sei, nicht feststehe. Der Netzwerkzugriff wurde jedoch – auch nach der von der Beklagten gewünschten Ersatzfeststellung – am 3.4.2025 wiederhergestellt, sodass damit die unbekämpft festgestellte Ursache für die Nichtfunktion des EMS behoben war. Aus dem durch das Erstgericht in der Beweiswürdigung zitierten E-Mail ./16 ergibt sich dabei, dass mit dem Begriff „Netzwerkzugriff“ sowohl das Internet als auch das lokale Netzwerk gemeint sind, was von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wurde.
6.5. Mit den weiteren Berufungsausführungen, wonach das EMS keine korrekten Befehle liefere und der Beklagten auch die Schnittstelle fehle sowie für das EMS zwar eine Internetverbindung (= Netzwerkzugriff) benötigt werde, allerdings eine Internetverbindung nicht automatisch dazu führe, dass das EMS (die Software) funktioniere, verstößt die Beklagte gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot. Dass die Nichtfunktion des EMS (auch) auf andere Umstände als einen fehlenden Internetzugriff zurückzuführen sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht substantiiert vorgebracht. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6.5.2025 (ON 29) an den Sachverständigen die Frage richtete, welche Maßnahmen erforderlich seien, um die Funktionsfähigkeit des EMS wiederherzustellen, konnte diese ein konkretes Vorbringen nicht ersetzen (RS0037552).
6.6. Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Klägerin das Vorbringen der Beklagten, wonach das EMS nicht funktioniere, nicht bestritten hätte, brachte die Klägerin doch in ihrem Schriftsatz vom 22.4.2025 ausdrücklich vor, dass die Internetverbindung wiederhergestellt worden sei und die Klägerin wieder Zugang zum EMS habe, sodass davon ausgegangen werde, dass auch die Beklagte unbeschränkt Zugriff habe (ON 27, S 2).
6.7. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge ist die bekämpfte Feststellung somit zu übernehmen.
7. Zur Rechtsrüge
7.1. In der Rechtsrüge beanstandet die Beklagte den Zuspruch von EUR 1.160,58 für die Positionen Nr. 3 und 7 der gegenständlichen Rechnung und führt dazu aus, im Hinblick auf die Feststellung, wonach bei einem Bauvorhaben mit einem Projektvolumen von über EUR 1 Mio und entsprechender Komplexität Besprechungen mit dem Energieversorgungsunternehmen jedenfalls notwendig seien, läge keine unerwartete Vergrößerung des Aufwandes vor. Die Klägerin hält dem entgegen, die Notwendigkeit sei von der Vorhersehbarkeit (insbesondere in einem bestimmten Ausmaß) zu unterscheiden.
7.2.1. Ob die Klägerin die Besprechungen mit dem Energieversorgungsunternehmen gesondert verrechnen durfte, hängt rechtlich zunächst davon ab, ob sie bereits Inhalt des ursprünglichen Auftrags waren, was anhand einer Auslegung der beiden Angebote (./A und ./B) zu beurteilen ist. Dabei ist zu bedenken, dass Inhalt eines Werkvertrags die Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Werkes ist; der Werkunternehmer haftet für einen bestimmten Erfolg (vgl RS0021642).
7.2.2. Nach den Feststellungen beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Errichtung der Photovoltaikanlage einschließlich Speicher. Zumal die Angebote jeweils ausdrücklich auch eine Position „Inbetriebnahme“ enthielten, umfasste der auf Basis dieser Angebote abgeschlossene Werkvertrag somit alle zur Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erforderlichen Schritte. Zu diesen gehören aber nach den Feststellungen auch Besprechungen mit dem Energieversorgungsunternehmen, da diese jedenfalls notwendig sind, um einen Netzanschluss zu realisieren und somit den geschuldeten Erfolg, nämlich die Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, zu erreichen. Eine zusätzliche oder geänderte Leistung, die einen weiteren Entgeltanspruch begründen könnte, liegt daher nicht vor.
7.2.3. Der durch das Erstgericht grundsätzlich bereits dargestellte Anspruch des Werkunternehmers auf „Entschädigung“ nach § 1168 Abs 1 S 2 ABGB setzt daneben voraus, dass die Umstände für den Mehraufwand aus der Bestellersphäre kommen (RS0028222, RS0021825; Kodek in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 1168 Rz 171). Dies trifft aber auf Besprechungen, die bei einem Projekt wie dem gegenständlichen jedenfalls notwendig sind, nicht zu, sodass es sich insoweit rechtlich nicht um Mehrkosten handelt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache der Klägerin als Werkunternehmerin, derartige Besprechungen anhand von Erfahrungswerten in ihr Angebot einzukalkulieren oder aber – wie sie dies in Bezug auf Fahrtkosten, Fahrzeitaufwand, selbstfahrende Arbeitsmittel und Kräne auch tat (./A, ./B, jeweils S 4) – ausdrücklich klarzustellen, dass sie gesondert verrechnet werden, widrigenfalls eine mangelnde Vorhersehbarkeit des Ausmaßes in ihre Risikosphäre fällt. Daneben ist die Klägerin nach den von ihr formulierten Angeboten nur dann zur gesonderten Verrechnung von zusätzlichem Aufwand berechtigt, wenn dieser auf nachträgliche Wünsche des Kunden oder eine nachträgliche Situationsänderung am Standort zurückzuführen ist; beides trifft aber auf Besprechungen mit dem Energieversorgungsunternehmen, die jedenfalls notwendig sind, nicht zu. Diese sind vielmehr bereits von vornherein zur Erreichung des geschuldeten Erfolgs erforderlich und sohin mit dem vereinbarten Werklohn abgegolten.
7.3.1. Anderes gilt hingegen für Besprechungen, die aufgrund nachträglicher Umstände aus der Bestellersphäre zusätzlich erforderlich werden; in diesem Fall steht der Klägerin ein Anspruch nach § 1168 Abs 1 S 2 ABGB zu. Allerdings trifft sie hiefür die Behauptungs- und Beweislast, sodass sie die anspruchsbegründenden Umstände, zu denen unter anderem das Vorliegen einer Erschwernis und die Kausalität für den Mehraufwand gehört, konkret vorzubringen hatte ( Kodek in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 1168 Rz 229 ff).
7.3.2. Im vorliegenden Fall brachte die Klägerin zur Besprechung vom 23.11.2022 (Position Nr. 3) vor, diese sei zwingend erforderlich gewesen, um „die geänderte technische Ausführung“ zu eruieren, während sie „bei üblichem Verlauf aus Sicht zum Zeitpunkt der Angebotsstellung“ nicht erforderlich gewesen wäre (ON 10, S 3). Auf welche geänderte technische Ausführung im Einzelnen die Besprechung zurückzuführen war, bleibt dabei aber offen, sodass der Klägerin bereits in Ermangelung eines ausreichend konkreten Vorbringens zum Vorliegen eines Mehraufwands kein zusätzliches Entgelt für diese Besprechung zustehen kann. Im Übrigen kommt die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung darauf, diese Besprechung sei auf eine geänderte technische Ausführung zurückzuführen gewesen, nicht mehr zurück, sondern führt lediglich aus, sie dürfe dafür schon deshalb ein zusätzliches Entgelt verrechnen, weil der Besprechungsaufwand der Höhe nach nicht vorhersehbar gewesen sei. Dass diese Rechtsmeinung nicht zutrifft, wurde aber zu Punkt 7.2. bereits dargelegt.
7.3.3. Anderes gilt hingegen für die Besprechung vom 1.3.2023 (Position Nr. 7), zu der die Klägerin konkret vorbrachte, dass diese deshalb erforderlich wurde, weil die Beklagte nachträglich den Anschluss eines Generators wünschte (ON 10, S 4). Die Beklagte replizierte darauf zwar, es sei von Vornherein festgestanden, dass Besprechungen mit dem Energieversorgungsunternehmen notwendig seien, um einen Netzanschluss zu realisieren (ON 36, S 3), bestritt aber nicht konkret, dass sie den Anschluss eines Generators erst nachträglich wünschte, sodass diesbezüglich von einer schlüssig zugestandenen Tatsache auszugehen ist, die der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ohne weiteres zugrunde zu legen ist (vgl 2 Ob 241/22p Rz 23).
7.3.4. Insoweit die Besprechung mit dem Energieversorgungsunternehmen vom 1.3.2023 (Position Nr. 7) aufgrund des nachträglichen Wunsches der Beklagten nach dem Anschluss eines Generators notwendig wurde, steht der Klägerin somit ein zusätzliches Entgelt zu. Allerdings verrechnete die Klägerin die Besprechung ausweislich der in der Rechnung ./E enthaltenen Bezeichnung („Besprechung über Generator und Grabungsarbeiten zum Trafo mit Kunde“) nicht nur aufgrund des Anschlusses eines Generators, sondern auch für Grabungsarbeiten zum Trafo. Dieser unstrittige Urkundeninhalt kann dem Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden (RS0121557); weiters stellte das Erstgericht fest, dass sämtliche in der gegenständlichen Rechnung aufgeführten Leistungen erbracht wurden (UA S 3). Zu den Grabungsarbeiten zum Trafo erstattete die Klägerin allerdings kein Vorbringen, in wieweit diese vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst gewesen wären, sodass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Entschädigung für Mehrkosten insoweit nicht erfüllt sind. Sofern der Klägerin ein Mehraufwand deshalb entstanden sein sollte, weil von der Beklagten zunächst ein falscher Trafo bestellt wurde, wies das Erstgericht bereits zutreffend darauf hin, dass die Klägerin insoweit ihre Warnpflicht verletzt hat (UA S 15), sodass sie einen daraus allenfalls resultierenden Mehraufwand selbst zu tragen hat (vgl Kodek in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 1168 Rz 61, 71, 83).
7.3.5. Da der rechtlichen Beurteilung somit zu Grunde zu legen ist, dass sich die Besprechung vom 1.3.2023 nur teilweise auf nachträglich gewünschte Arbeiten (Anschluss eines Generators) bezog und die in Rede stehende Position Nr. 7 nur EUR 356,50 netto beträgt, kann zur Höhe des berechtigten Anspruchs der Klägerin auf die Festlegung nach richterlichem Ermessen iSd § 273 ZPO zurückgegriffen werden ( Kodek in Schwimann/Kodek, ABGB 5 § 1168 Rz 230 und 243 ff). Ausgehend davon, dass die Besprechung somit zwei Themen diente, von denen aber nur eines einen der Sphäre der Beklagten zuzurechnenden Mehraufwand darstellte, erachtet das Berufungsgericht den verrechneten Betrag zur Hälfte, das sind EUR 178,25 netto, für berechtigt.
8. Damit ist der Berufung der Beklagten im Umfang von EUR 610,65 netto (= EUR 732,78 brutto) für die Position Nr. 3 und EUR 178,25 netto (= EUR 213,90 brutto) für die Position Nr. 7, gesamt EUR 946,68 brutto, Folge zu geben.
Zur Kostenentscheidung und zum Zulassungsausspruch
9.1. Da die Abänderung des angefochtenen Urteils nur geringfügig ist, wird von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abgesehen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449 mwN in FN 1799).
9.2. Davon unabhängig ist die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu treffen. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung der Klägerin hat diese der Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen, das sind EUR 2.744,82 inkl USt. Mit ihrer eigenen Berufung war die Beklagte zu rund 11% erfolgreich, sodass sie der Klägerin 78% der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung – auf Basis des Berufungsinteresses der Beklagten von EUR 8.288,58 – zu ersetzen hat, das sind EUR 1.137,77 inkl USt; gleichzeitig hat sie Anspruch auf Ersatz von 11% der von ihr getragenen Pauschalgebühr, das sind EUR 165,00. Saldiert ergibt sich die aus dem Spruch ersichtliche Kostenentscheidung (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.437).
10. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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