RS0021825 – OGH Rechtssatz
Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.
…Recht auf verhältnismäßige Erhöhung (Aufstockung) des Werklohnes zu (10 Ob 205/01x = SZ 2000/23 = JBl 2002, 717; 2 Ob 248/05t mwN; RIS-Justiz RS0021825; M. Bydlinski in KBB, § 1168 ABGB Rz 7; Rebhahn in Schwimann, ABGB3 § 1168 Rz 26 und [dort kritisch] Rz 39 sowie Rz 40…
…Satz 2 ABGB (herrschende Rechtsprechung: wbl 1987, 219; 5 Ob 558/93 = ecolex 1994, 814 mwN; 8 Ob 63/98t = ecolex 1998, 626; RIS Justiz RS0021825; vgl dazu auch Krejci aaO 57 ff; derselbe in Rummel, ABGB3 § 1168 Rz 25; M. Bydlinski in KBB, § 1168 ABGB Rz 7; aA…
…der Werkunternehmer durch hindernde Umstände auf Seite des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen wird (2 Ob 301/05m mwN; RIS Justiz RS0021825; M. Bydlinski in KBB2 § 1168 Rz 7). Da es sich um keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Entgeltanspruch handelt, kommt es…
…auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt dem Unternehmer eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns (RIS Justiz RS0021825). Die Grundlage für diesen Anspruch liegt im bürgerlichen Recht in § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB; dieser dispositiven Norm geht bei…
…beruht, dass hindernde Umstände auf Seiten des Bestellers den Unternehmer zu höheren Aufwendungen zwingen) ein Entgeltsanspruch und kein Schadenersatzanspruch ist (RIS Justiz RS0021875; vgl auch RS0021825). Nach herrschender Meinung sind allgemeine schuldrechtliche Grundsätze auf den Werkvertrag nur anzuwenden, soweit nicht werkvertragliche Sonderbestimmungen eine abschließende Regelung treffen (1 Ob 642…
…ihm unter der dargestellten Voraussetzung eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns (WBl 1987,219; 5 Ob 558/93 [auszugsweise veröffentlicht in ecolex 1994, 814]; Ris-Justiz RS0021825; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 25, 28 zu § 1168). Der Sphäre des Werkbestellers gehört der von ihm beigestellte Stoff an (§ 1168a letzter Satz…
…§ 1168 Abs 1 ABGB um eine dispositive Norm handelt (RS0021858), der die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten ÖNORM B 2110 vorgeht (RS0021825 [T2]). [29] 1.4. Die Streitteile gehen übereinstimmend von der Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 aus, die unter Punkt 7.2.1 der Sphäre des…
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