Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Georg Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, als Verfahrenshelfer, gegen den Beklagten Dr. C* als Insolvenzverwalter der D* GmbH , Rechtsanwalt, **-Platz **, **, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens Cg1* des Landesgerichtes Ried im Innkreis (Streitwert: EUR 24.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 2. Dezember 2025, Cg2*-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Das Erstgericht erließ im Verfahren Cg1* (idF: wiederaufzunehmendes Verfahren) einen Zahlungsbefehl gegen den nunmehrigen Wiederaufnahmskläger. Diesem lag die Behauptung des damals klagenden Insolvenzverwalters der D* GmbH zugrunde, der Wiederaufnahmskläger habe als deren geschäftsführender Alleingesellschafter ein Fahrzeug von der Gesellschaft erworben, jedoch den vereinbarten Kaufpreis von EUR 24.000,00 trotz Fälligkeit nicht bezahlt.
Der Wiederaufnahmskläger erhob Einspruch mit der Begründung, er habe den Kaufpreis in bar bezahlt. Der Einspruch war jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt, weshalb das Erstgericht dessen Verbesserung auftrug. Trotz zwischenzeitiger Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwalts verstrich die gesetzte Verbesserungsfrist ungenutzt, weshalb das Erstgericht den Einspruch zurückwies (ON 5 bis 9 im wiederaufzunehmenden Verfahren).
Daraufhin beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Wiederaufnahmskläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte den versäumten Einspruch nach, wobei er wiederum behauptete, den Kaufpreis bereits bezahlt zu haben. In der Folge gab der Rechtsanwalt des Wiederaufnahmsklägers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Zur Tagsatzung am 5. Mai 2025 erschienen weder der Wiederaufnahmskläger noch sein Rechtsanwalt. In der Folge wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag (rechtskräftig) ab und bestätigte die Rechtskraft des Zahlungsbefehls (ON 10 bis 21 im wiederaufzunehmenden Verfahren).
Mit Eingaben vom 1. August 2025 und vom 4. August 2025 (ON 22, 23 und 24 im wiederaufzunehmenden Verfahren) stellte der (nach wie vor unvertretene) Wiederaufnahmskläger einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ und beantragte gleichzeitig dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe, die ihm das Erstgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 zu Nc* (nur) im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren und der notwendigen Barauslagen des bestellten Vertreters sowie der Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligte (ON 5 in Nc* des Landesgerichtes Ried im Innkreis).
Am 25. November 2025 brachte der nunmehr durch seinen Verfahrenshelfer vertretene Wiederaufnahmsklägerdie auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein. Er brachte vor, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg im Zuge des Insolvenzverfahrens der D* GmbH ein Ermittlungsverfahren gegen den Wiederaufnahmskläger und seinen Sohn E* B* eingeleitet habe. In diesem Ermittlungsverfahren sei ein buchhalterisches Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. F* G* eingeholt worden. Dieses habe ergeben, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug der Gesellschaft zwar nicht in Form „liquider Mittel“ zugeflossen sei, allerdings durch eine Reduktion bestehender Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Wiederaufnahmskläger auf dem Verrechnungskonto „** A* B*“. Bei diesem Gutachten, mit dem im Ergebnis die Zahlung durch den Kläger belegt werde, handle es sich um ein neues Beweismittel im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weil dieses im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsbefehls noch nicht vorhanden und folglich dem Wiederaufnahmskläger unbekannt gewesen sei. Dessen Berücksichtigung würde zu einem günstigeren Ergebnis für den Wiederaufnahmskläger führen, weil dadurch die Rechtsposition des Insolvenzverwalters widerlegt werde und die Klage abgewiesen werden müsse.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage ab. Ausgehend von den festgestellten Tatsachen (S 4 f des Beschlusses) gelangte es nach Darstellung der Rechtslage zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach seinem Vorbringen sowohl im wiederaufzunehmenden Verfahren als auch in der Wiederaufnahmsklage den Kaufpreis für das Fahrzeug in bar übergeben habe. Mit dem Gutachten werde aber gerade nicht dieses Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers bewiesen, sondern nur, dass in der Buchhaltung der D* GmbH der (Weiter-)Verkauf des Fahrzeugs mit einem Betrag von EUR 24.000,00 (EUR 20.000,00 netto) auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst worden sei. Ein Vorbringen, dass der Kaufpreis durch Aufrechnung mit Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Wiederaufnahmskläger beglichen worden sei, fehle sowohl im wiederaufzunehmenden Verfahren als auch in der Wiederaufnahmsklage. In dieser habe der Wiederaufnahmskläger zwar den Inhalt des Gutachtens wiederholt, ein näheres Vorbringen dazu habe er jedoch nicht erstattet.
Abgesehen davon habe dem Kläger schon im wiederaufzunehmenden Verfahren bewusst sein müssen, dass er den Kaufpreis nicht durch Barzahlung, sondern durch Aufrechnung mit Verbindlichkeiten beglichen habe. Insoweit liege daher gerade keine dem Wiederaufnahmskläger bislang unbekannte Tatsache vor, die er nicht geltend machen habe können.
Zusammengefasst sei daher das nunmehr vorgebrachte Beweismittel nicht geeignet, den Standpunkt des Klägers im wiederaufzunehmenden Verfahren zu stützen und eine günstigere Entscheidung hervorzurufen. Da sich somit bereits aufgrund des Klagsvorbringens ergebe, dass der behauptete Wiederaufnahmsgrund zu keiner Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung führen könne, sei die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Nichtigkeit:
Als Nichtigkeitsgrund macht der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und damit seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK geltend, weil das Erstgericht seine Klage „rechtswidrig ohne Anberaumung einer Tagsatzung“ bzw ohne Vernehmung des Klägers zurückgewiesen habe. In seinem „weiteren Vorbringen aufgrund ausdrücklichen Wunsches des Verfahrensbeholfenen“ (Pkt 3 des Rekurses) macht er weiters geltend, dass das Erstgericht zwei von ihm beantragte Zeugen nicht vernommen habe, worin er (ua) auch einen Nichtigkeitsgrund erblickt.
Der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) ist grundsätzlich nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung gegeben (RS0107383). Der Nichtigkeitsgrund wird dann hergestellt, wenn eine Partei durch eine gesetzwidrige Vorgangsweise gehindert wird, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wenn eine solche zwingend vorgeschrieben ist (RS0107383 [T6]).
Der Umstand, dass das Erstgericht nicht über die Wiederaufnahmeklage verhandelt, sondern diese im Vorprüfungsverfahren, in dem eine mündliche Verhandlung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat, begründet daher allenfalls einen (wie zu zeigen sein wird, hier nicht vorliegenden) Rechtsfehler, jedoch keine Nichtigkeit. Gleiches gilt für die – womöglich einen (primären oder sekundären) Verfahrensmangel bildende – unterlassene Vernehmung von Zeugen.
2. Zur Rechtsrüge:
In seiner Rechtsrüge vertritt der Wiederaufnahmskläger – auf das Wesentliche zusammengefasst – den Standpunkt, das Erstgericht habe zu Unrecht den Wiederaufnahmsgrund § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verneint und dabei insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. G* „rechtsirrig“ nicht als neues Beweismittel im Sinn dieser Bestimmung qualifiziert. Davon ausgehend hätte es die Wiederaufnahmsklage nicht schon gemäß § 538 ZPO zurückweisen dürfen.
2.1. Dazu ist vorab klarzustellen, dass in diesem Fall die Wiederaufnahmeklage nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass in der Wiederaufnahmsklage ein neues Beweismittel zu einer Tatsache ins Treffen geführt wird, die im wiederaufzunehmenden Verfahren gar nicht behauptet wurde bzw mit dem dortigen Vorbringen womöglich sogar in Widerspruch steht. Der Wiederaufnahmskläger war nämlich im wiederaufzunehmenden Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung postulationsunfähig und konnte somit gar kein Vorbringen erstatten, woran der (letztendlich erfolglose) Wiedereinsetzungsantrag nichts ändert. Daher kann es (hier) nicht darauf ankommen, ob sich die Tatsachenbehauptungen, zu denen ein neues Beweismittel ins Treffen geführt wird, im wiederaufzunehmenden Verfahren und in der Wiederaufnahmsklage deckten oder nicht.
2.2. Grundsätzlich kann auch gegen einen rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl die Wiederaufnahmsklage erhoben werden ( Jelinek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 530 ZPO Rz 12; Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 247 ZPO Rz 18 mwN; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 530 Rz 2; 9 Ob 52/11d). Da ein Zahlungsbefehl aber nur erlassen werden darf, wenn kein (fristgerechter) Einspruch dagegen erhoben wird, können in einem solchen Fall in einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage schon denklogisch nur Tatsachen und darauf abzielende Beweismittel geltend gemacht werden, die im wiederaufzunehmenden Verfahren noch nicht behauptet bzw beantragt worden sind.
Dem Wiederaufnahmskläger ist es daher grundsätzlich gestattet, neue Zahlungsmodalitäten zu behaupten und sich dazu auf neue Beweismittel zu stützen. Ob insoweit – wie das Erstgericht meinte – das Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage unzureichend war, kann dahingestellt bleiben.
2.3.1. Gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist die Wiederaufnahme aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nämlich nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend zu machen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Mangel des Verschuldens trifft den Wiederaufnahmskläger (RS0044558 [T11]; RS0044633).
Ein Verschulden kann auch in einem Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegen. Das ist etwa gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RS0109743 [T3]). Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (RS0044533 [T12]; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 530 Rz 16 mwN). Ein Vergessen kann nur in Ausnahmefällen nicht als Verschulden angesehen werden (8 Ob 350/65 = JBl 1966/527). Die anzuwendende prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet (9 Ob 3/04p mwN; 10 Ob 106/08y).
2.3.2. Ob den Wiederaufnahmskläger ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Kenntnis der neuen Tatsachen oder Beweismittel trifft, ist grundsätzlich nicht im Vorprüfungsverfahren zu klären (RS0044639). Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Wiederaufnahmsklägers ist allerdings dann möglich, wenn sich das Verschulden bereits aus den – als richtig angenommenen – Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt (RS0044639 [T2]) oder wenn die Wiederaufnahmsklage überhaupt jedwede Behauptung vermissen lässt, dass die Verwendung der als Wiederaufnahmegründe angeführten neuen Tatsachen bzw Beweismittel im Vorverfahren ohne Verschulden unmöglich war (RS0044639 [T1]; RS0044558 [T14]). Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen daher zur Zurückweisung der Klage schon im Vorprüfungsverfahren (RS0044558 [T13]). Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich (RS0044558 [T9]).
Genau das ist hier der Fall. Der Wiederaufnahmskläger war Geschäftsführer und Alleingesellschafter der D* GmbH. Für ihn gilt daher nach § 1299 ABGB der Maßstab eines durchschnittlich sorgfältigen geschäftsführenden Gesellschafters. Als solcher hätte er schon im wiederaufzunehmenden Verfahren selbst wissen können und müssen, ob und wie er das von der Gesellschaft erworbene Fahrzeug bezahlt hat (also ob in bar oder durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihm gegenüber), und zwar ohne dass es dazu eines Gutachtens bedurft hätte. Zumindest hätte er sich im Rahmen der oa prozessualen Diligenzpflicht einen Überblick über die (vergleichsweise triviale) Sachlage verschaffen müssen, um im wiederaufzunehmenden Verfahren zeitgerecht richtige und vollständige Tatsachenbehauptungen erstatten zu können (§ 178 Abs 1 ZPO). Selbst für einen Verbraucher könnte im Übrigen nichts anderes gelten. Irgendwelche Umstände, die dem Wiederaufnahmskläger die tatsächlichen Zahlungsmodalitäten verschleiern hätten können, sind weder ersichtlich, noch wurden solche behauptet.
Schon deshalb verfangen die – im Übrigen schon grundsätzlich lebensfremden – Ausführungen, unter einer Barzahlung (die bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch als Hingabe von Bargeld, also Banknoten und Münzen, zu verstehen ist) könne letztendlich auch eine Verrechnung mit Verbindlichkeiten verstanden werden, nicht. Auch auf der Grundlage des in der Wiederaufnahmsklage erstatteten Vorbringens kann – wenn man es als richtig unterstellt – daher nicht zweifelhaft sein, dass den Wiederaufnahmskläger ein Verschulden daran trifft, dass er nicht bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren die entsprechenden Tatsachen behauptet hat. Das muss – wie oben erörtert – zur Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren führen.
Daher hat das Erstgericht die Klage (im Ergebnis) zutreffend zurückgewiesen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist. Auf die weiteren Rechtsmittelgründe war nicht mehr einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist schon deshalb nicht erforderlich, weil der Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens ein Zahlungsbegehren war (vgl RS0042409 [T7]).
Der Revisionsrekurs ist zwar zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Da sich das Rekursgericht jedoch an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte, ist der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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