Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt.
…wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache bzw dem neuen Beweismittel erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangte (RIS Justiz RS0044533). Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets…
…kann nur dann verneint werden, wenn er von der neuen Tatsache trotz sorgsamer Prozessvorbereitung und Beweismaterialbeschaffung erst nach Schluss der Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RS0044533). Ob der Wiederaufnahmskläger die ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat und ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden i S d § 530 Abs…
…wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0044533, 9 Ob 3/04p).…
…zu beurteilende prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles richtet (RIS-Justiz RS0044533), weshalb einer Entscheidung darüber grundsätzlich keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (8 Ob 334/99x ua; RIS-Justiz RS0109743; RS0111578). Die Beurteilung des Rekursgerichtes…
…Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte auffinden können. Es muss lediglich nicht an Orten gesucht werden, an denen sie nicht vermutet werden können (RIS Justiz RS0044533 [T7]). Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage aber unschlüssig und führen zu ihrer Zurückweisung schon im Vorverfahren (10 Ob 106/08y; 6 …
…Beweismittel auszuforschen (RIS Justiz RS0109743 [T3]). Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (RIS Justiz RS0044533 [T12]; Kodek in Rechberger ³ § 530 Rz 16 mwA). Allerdings ist nicht zu verlangen, dass sie Urkunden auch an Orten zu suchen…
…wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache bzw dem neuen Beweismittel erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangte (RIS-Justiz RS0044533). Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen…
…dann verneint, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangen konnte (vgl RIS-Justiz RS0044533 mwN zuletzt etwa 10 Ob 127/00z). Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs…
…kann nur dann verneint werden, wenn er von der neuen Tatsache trotz sorgsamer Prozessvorbereitung und Beweismittelbeschaffung erst nach Schluss der Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RS0044533). Ob der Wiederaufnahmskläger die ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat und ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs…
…ob dem Wiederaufnahmskläger ein Verschulden nach § 530 Abs 2 ZPO zur Last fällt, ist von der Bestimmung des § 1297 ABGB auszugehen (RIS-Justiz RS0044533 [T2]): Schuldhaft handelt, wer nicht jenen Fleiß und jene Aufmerksamkeit einsetzt, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten zu erwarten sind (vgl 4 Ob 1569/95). Die anzuwendende…
…angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sodass der Entscheidung darüber grundsätzlich keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0111578, RS0044533 [T 9]). Die Rechtssicherheit erfordert eine Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit von Endurteilen durch das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahmsklage auf scharf abgegrenzte Fälle (RIS Justiz RS0044623…
…werden kann (RIS Justiz RS0042903 [T4, T5, T10]; vgl RS0043371). 2.1. Ob ein Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO (vgl RS0044533 [T10]) zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei gerade im Fall der rechtsanwaltlich vertretenen Partei ein strenger Maßstab anzulegen ist…
…zu beurteilende prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles richtet (RIS-Justiz RS0044533), weshalb einer Entscheidung darüber grundsätzlich keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0109743, RS0111578). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger den…
…nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RIS Justiz RS0044533). Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets…
…auf bereits verfügbare Beweismittel und das darauf gerichtete mögliche Beweisanbot die zumutbare Sorgfalt aufgewendet haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (RIS Justiz RS0044533 [T9]). Mit seiner Beurteilung, der Kläger habe im Vorprozess die ihm (leicht) möglichen Beweismöglichkeiten vor allem zur Widerlegung der Aussage des Versicherungsvertreters nicht voll ausgeschöpft…
…nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0044533). Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen…
…Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt werden kann. Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn eine Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte auffinden können (RIS Justiz RS0044533 [T7]; RS0044619). Wenn die Vorinstanzen hier davon ausgegangen sind, dass nicht ersichtlich sei, warum der andere Mieter nicht bereits früher hätte befragt werden können, so…
…RIS-Justiz RS0117483). Daher ist eine Wiederaufnahmeklage ausgeschlossen, wenn die Partei das Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit schon im Vorverfahren hätte finden können (RIS-Justiz RS0044533 [T12]); dazu zählt auch die Ermittlung eines möglichen Zeugen (RIS-Justiz RS0044533 [T7]). Die Annahme, ein bestimmter Zeuge würde wegen eines Naheverhältnisses zur anderen Partei…
…zu verschaffen (RS0109743 [T3]; RS0044619 [insb T9]). Eine Wiederaufnahme ist daher dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (RS0044533 [T12]). Die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sein muss, ist streng zu nehmen (RS0044623). Nur wenn die Partei im…
…RS0117483). Die prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet (RIS Justiz RS0044533 [T9]). Es ist nicht Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, Fehler der Partei bei der…
…hat (RIS Justiz RS0044570). Die Partei ist nicht dazu angehalten, Urkunden auch an Orten zu suchen, an denen sie nicht vermutet werden können (RIS Justiz RS0044533 [T7]). Eine etwaige mangelhafte Organisation des Museums im Jahr 1990 spielt bei der Beurteilung des Verhaltens der Partei im Vorprozess keine Rolle. Die Schlussfolgerung…
…vorwerfbar ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0111578; RS0044533). Ein Verstoß gegen prozessuale Diligenzpflicht liegt jedenfalls vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Beweismittel…
…nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RIS Justiz RS0044533). Ob ein Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB (vgl RIS Justiz RS0044623 [T1]; RIS Justiz RS0044533…
…anzuwendende prozessuale Diligenzpflicht findet aber ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei sich die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles richtet (RIS-Justiz RS0044533), weshalb einer Entscheidung darüber grundsätzlich keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (2 Ob 357/98h; 8 Ob 334/99x; RIS-Justiz RS0109743, RS0111578). In…
…nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache oder dem Beweismittel erst nach Schluss der Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt (RIS-Justiz RS0044533). Die Wiederaufnahmsklage hat aber nicht den Zweck, von den Parteien in der Prozessführung begangene Fehler zu beheben (RIS-Justiz RS0044354). Die Beurteilung der Frage, ob…
…Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RS0109743 [T3]). Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (RS0044533 [T12]; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 530 Rz 16 mwN). Ein Vergessen kann nur in Ausnahmefällen nicht als Verschulden angesehen werden…
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