Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen.
…sind, ebenso wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln (s RIS-Justiz RS0044619 [insbes T4; T7]; RS0109743). Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Verdichtung der Beweislage erhofft bzw erwartet wird (RIS-Justiz RS0117483…
…der Operation gleichgehalten werden. Wohl trifft jede Prozesspartei eine prozessuale Diligenzpflicht zu zumutbaren Erhebungen (beispielsweise zur Ausforschung von Zeugen) zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts (RIS-Justiz RS0109743). Im Fall eines Beweisnotstands des Gegners darf der andere ihm zur Verfügung stehende Beweismittel unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht vorenthalten (so schon 5 Ob…
…liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RIS Justiz RS0044619, RS0109743). Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel im Vorprozesses keine…
…Diligenzpflicht liegt jedenfalls vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Beweismittel auszuforschen (RIS Justiz RS0044619, RS0109743). Wenn das Rekursgericht daher von einem Verschulden der Antragsgegner ausging, weil diese es über etwa zwei Jahre hindurch unterließen, Recherchen in einer zielführenden Richtung anzustellen…
…kann, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen oder sich sonstige Beweismittel zu verschaffen (RS0109743 [T3]; RS0044619 [T3, T4, T7]; zuletzt 7 Ob 55/19t). Daher ist gemäß § 530 Abs 2 ZPO die Wiederaufnahme aus…
…des Einzelfalles richtet (RIS-Justiz RS0044533), weshalb einer Entscheidung darüber grundsätzlich keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (8 Ob 334/99x ua; RIS-Justiz RS0109743; RS0111578). Die Beurteilung des Rekursgerichtes, der Kläger wäre in der Tagsatzung vom 13. 9. 2000, als seine angeblichen finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere auch angeblich offene Finanzamtsnachzahlungen…
…die Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles richtet (RIS-Justiz RS0044533), weshalb einer Entscheidung darüber grundsätzlich keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0109743, RS0111578). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger den Steuerberater Mag. M*****, auf dessen (schriftliche) Angaben er jetzt die Wiederaufnahme des Verfahrens gründen will…
…Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RS0109743 [T3]). 1.2. Ergibt sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den – als richtig angenommenen – Tatsachenbehauptungen der Klage oder fehlt in der Klage…
…erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln (RIS Justiz RS0044619 [T7]; RS0109743). Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden (RIS Justiz RS0117483). Die prozessuale Diligenzpflicht findet ihre Grenze in der Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, wobei…
…prozessuale Diligenzpflicht auch darin bestehen kann, dass eine Partei ihr zumutbare Erhebungen nicht pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen (RIS Justiz RS0109743). 2.3 Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nach ihren Behauptungen im Vorprozess glaubte, einer der Zeugen würde nicht „günstig“ für…
…sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen (RS0111578; RS0044633 [T7]; vgl RS0044619 [T5]; RS0109743 [T2]). [5] 3.3 Dem Rekursgericht ist keine aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen: Der Wiederaufnahmskläger brachte lediglich vor, er habe erst nach…
…Er ist gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RIS Justiz RS0109743 [T3]). Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (RIS Justiz RS0044533 [T12]; Kodek in Rechberger…
…sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen (RS0111578; RS0044633 [T7]; vgl RS0044619 [T5]; RS0109743 [T2]). 1.3. Dem Rekursgericht ist auch ke ine aus Gründen der R echtssicherheit ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § …
… 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalls (RIS Justiz RS0109743 [T2]), die daher nur dann erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO hat, wenn der zweiten Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist…
…Diligenzpflicht auch darin bestehen kann, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen auszuforschen (RIS-Justiz RS0109743; zuletzt etwa 5 Ob 131/01b). Ein Verschulden wurde daher auch dann bejaht, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie…
…RIS-Justiz RS0044533), weshalb einer Entscheidung darüber grundsätzlich keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (2 Ob 357/98h; 8 Ob 334/99x; RIS-Justiz RS0109743, RS0111578). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Kläger treffe kein Verschulden an der Nichtgeltendmachung der gegenständlichen, vor dem 5. 1. 1995 nicht bekannten Honorarnoten in…
…nicht im Wege einer Wiederaufnahme sanierbar qualifiziert. Da die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht grundsätzlich eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist (RS0109743 [T2]), ist die außerordentliche Revision nicht zulässig.…
…liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RIS-Justiz RS0044619, RS0109743). Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache oder dem Beweismittel erst nach Schluss der…
…eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen oder sich sonstige Beweismittel zu verschaffen (RIS-Justiz RS0109743 [T3]; RS0044619 [T3, T4, T7]). Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Ein Verschulden liegt somit vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel…
…solcher ist gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RIS-Justiz RS0109743 [T3]). Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren wegen Verschuldens des Klägers kommt immer dann in Betracht, wenn sich dieses bereits aus den - als richtig angenommenen…
…bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um sich die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Beweismittel (etwa auch eine Krankengeschichte) zu verschaffen (RS0109743 [T3]; RS0044619 [insb T9]). Eine Wiederaufnahme ist daher dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (RS0044533 [T12]). Die…
…liegen. Das ist etwa gegeben, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen (RS0109743 [T3]). Eine Wiederaufnahmsklage ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte finden können (RS0044533 [T12]; Kodek in Klicka/Koller, ZPO…
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