Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH Co KG , FN **, **, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, wider die Beklagten 1. B* C* , geboren am **, Landwirtin, und 2. D* C* , geboren am **, Landwirt, beide in **, beide vertreten durch Mag. Rupert Wagner, MSc, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 81.244,00 sA, über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 79.282,40 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 24. November 2025, Cg*-65, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, jedoch im Kostenpunkt Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in seinem Kostenpunkt dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 56.645,98 (darin EUR 5.950,27 USt und EUR 20.700,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 4.205,67 (darin EUR 700,95 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind Landwirte. Sie beauftragten am 1. Februar 2020 die Klägerin mit der Lieferung und Montage eines Schafstalls und einer Dacheindeckung. Die Klägerin legte am 25. November 2020 Schlussrechnung über gesamt EUR 217.564,00 brutto. Die Beklagten leisteten darauf EUR 136.320,00 (vgl VSS Klägerin ON 17, 9; Beilage ./H).
Die Klägerin begehrt EUR 81.244,00 sA an restlichem Werklohn gemäß Schlussrechnung. Sie brachte zusammengefasst vor, dass im Vertrag keine Bauzeit und kein Fertigstellungstermin vereinbart worden seien. Soferne allfällige Mängel tatsächlich vorgelegen seien, habe sie diese mittlerweile behoben. Kondensat trete aufgrund der von den Beklagten gewählten Konstruktion, die einvernehmlich festgelegt worden sei, nur in der Übergangszeit auf und trockne wieder aus. Wäre die von den Beklagten als Projektvoraussetzung geplante Heutrocknungsanlage samt Belüftung, die das ganze Jahr über betrieben werden könnte, installiert worden, hätte dies zu einer Reduktion des Kondensats geführt, die jedenfalls akzeptabel wäre. Weitere wesentliche Mängel lägen nicht vor. Die Behebung einzelner Mängel sei von den Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden, dass das aufgrund der „Ablammsaison“ nicht möglich sei. Die Kosten für die Mängelbehebung lägen jedenfalls unter der Bagatellgrenze. Der restliche Werklohn sei daher fällig.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass die Werklohnforderung überhöht sei, zumal die Klägerin unangemessen lange für die Arbeiten benötigt habe. Das Bauvorhaben weise mehrere massive Mängel auf, weshalb sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machten. Der Stall sollte in Zusammenwirken mit einer Heutrocknungsanlage für die Heutrocknung verwendet werden. Daher dürfe kein übermäßiges Kondensat entstehen. Tatsächlich komme es jedoch zu massiven Kondenswasserausfällen, wodurch sich tragende Holzbauteile bereits stark verfärbt hätten. Das Kondensat führe nicht nur zu einer Durchfeuchtung des Holzes, sondern auch zu Schimmel- und Eisbildung. Es sei unerheblich, ob die Konstruktion einvernehmlich festgelegt worden sei (was bestritten werde), zumal die Klägerin eine Warn- und Prüfpflicht getroffen hätte. Auch die Spengler- und Dachdeckerarbeiten würden zahlreiche (näher beschriebene) Mängel aufweisen. Die Klägerin habe die Einbindung der Stallseite an das Wirtschaftsgebäude zugesagt, aber nicht ausgeführt; die Ausführung sei durch ein anderes Unternehmen erfolgt. Die Klägerin habe die Übernahme der Kosten dieser Arbeiten von EUR 5.807,74 zugesagt. Dieser Betrag sei daher von der Klagsforderung abzuziehen und werde überdies compensando bis zur Höhe der Klagsforderung eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Es legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben und mit [F1] bis [F6] markiert sind:
Die Beklagten betreiben an ihrem Wohnort in ** eine Landwirtschaft. Sie entschlossen sich, Milch zu produzieren und an die Molkerei zu liefern. Von der Molkerei wurde ihnen mitgeteilt, dass diese nur Heumilch übernehmen würde. Die Beklagten wollten daher Heumilch produzieren und erstellten ein Betriebskonzept. Sie beabsichtigten, einen Schafstall samt Heutrocknung und Heukran sowie angeschlossener Bergehalle für das Heu zu errichten. Da die Bodentrocknung von Heu in der Gegend von ** aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht gut funktioniert, wollten sie auf jeden Fall eine Heutrocknung haben. Sie versuchten, sich in verschiedenen Medien über die Heutrocknung zu informieren, fanden dort jedoch keine fachlich fundierten Informationen.
Die Beklagten holten verschiedene Angebote ein. Über den selbständigen Handelsvertreter Ing. E* erhielten sie auch Angebote der Klägerin. Der Einreichplan beinhaltete die Errichtung einer Stallhalle samt angeschlossener Bergehalle für das Heu. Für die ebenfalls geplante Käserei sollte die Klägerin lediglich die Eindeckung und die Spenglerarbeiten anbieten. Ing. E* erklärte den Beklagten den Dachaufbau der Stallhalle und die Dachabsaugung für die Heutrocknung. Er führte aus, dass ein Blechdach für die Heutrocknung die größte Effizienz hätte, weil es sich gut aufheize. Er erläuterte, dass es sich bei der Heubelüftung um einen geschlossenen Raum handle, der durch die Konterlattung entstehe, die Konterlattung für die Entwässerung da sei und die Folie dem Schutz der unteren Schalung und der Dichtheit diene. Die Antikondensatbeschichtung für das Blechdach sprach er zwar an, meinte aber, dass die Beklagten diese nicht brauchen würden, weil allenfalls anfallendes Kondensat ohnedies durch die Hinterlüftung auftrocknen würde. Er besprach mit den Beklagten die Außenansicht der Halle, die Fenster und den Lüftungsfirst. Der Zweitbeklagte wollte einen Firstlüfter haben, weil er die Erfahrung gemacht hatte, dass sich in seinem alten Kuhstall zwar die Wärme gut gehalten hatte, aber die Luftqualität sehr schlecht gewesen war. Er wollte einen Firstlüfter mit Klappen haben, damit nicht die ganze Wärme aus dem Stall entweichen und kein Schnee in den Stall eingetragen würde. Von den Klappen riet ihm Ing. E* ab und meinte, dass er diese in seiner langjährigen Tätigkeit nur einmal und nur auf besonderen Wunsch des Kunden verkauft hätte.
Eine spätere Anfrage der Beklagten bei der Molkerei ergab, dass diese die Milch doch nicht abnehmen würde. Daher entschlossen sich die Beklagten zur Selbstvermarktung. Sie beschlossen außerdem, die Heutrocknung und die Bergehalle für das Heu aufgrund der damit verbundenen erheblichen Ausgaben vorerst noch nicht zu errichten. Sie teilten Ing. E* mit, dass sie nicht das gesamte Bauvorhaben umsetzen, sondern zunächst nur die Stallhalle machen würden. Die Halle sollte so errichtet werden, dass später jederzeit die Heutrocknung hergestellt werde konnte. Ing. E* nahm sodann die Bergehalle aus dem Angebot der Klägerin heraus. Die Herstellung der Absaugung für die Heutrocknung wäre ohnedies nicht Aufgabe der Klägerin gewesen.
Die Klägerin bot den Beklagten mit Angebot vom 28. Jänner 2020 die Errichtung des Schafstalls (der Stallhalle) um EUR 135.500,00 netto und des Dachstuhls für die Käserei (nur Eindeckung und Spengler) um EUR 6.500,00 netto an. Das Angebot enthielt nur Material, keine Arbeitsleistungen. Die Montage sollte in Regie mit Bauherrenhilfe erfolgen. Die Stundensätze für die Monteure und die Kranfahrzeuge waren im Angebot angeführt. Die Klägerin erstellte die Planung und berechnete die Statik. Als gewünschter Liefertermin wurde Anfang Mai 2020 festgehalten. Die Lieferzeit wurde im Angebot mit ca sechs bis sieben Wochen nach Auftragserteilung bzw nach Klärung aller technischen und maßlichen Details sowie Erledigung aller bauseits zu erbringenden Vorleistungen angeführt. Darüber hinausgehende mündliche Zusagen erfolgten nicht.
Der Auftrag wurde von den Beklagten am 1. Februar 2020 unterfertigt. Er beinhaltete das Angebot vom 28. Jänner 2020 über den Schafstall über EUR 135.500,00 und den Dachstuhl der Käserei (nur Eindeckung und Spengler) über EUR 6.500,00, gesamt EUR 142.000,00 zuzüglich USt = brutto EUR 170.400,00. Im Auftrag waren kein Fertigstellungstermin und keine bestimmte Bauzeit vereinbart.
Die Errichtung des Stallgebäudes und der Dacheindeckung erfolgte im Wesentlichen von Juli bis Oktober 2020. Von Seiten der Klägerin waren zwei Monteure auf der Baustelle. Der Zweitbeklagte und ein paar weitere Personen, die von den Beklagten beigestellt wurden, arbeiteten nach den Anweisungen der Monteure der Klägerin als Helfer mit.
Mit Schlussrechnung vom 25. November 2020 rechnete die Klägerin das Bauvorhaben mit netto EUR 181.303,33 zuzüglich USt = brutto EUR 217.564,00 ab. Zu den netto EUR 142.000,00 für den Schafstall und die Dacheindeckung kamen im Wesentlichen die Monteur- und Fahrerstunden, die Kranstunden, die Hebebühnentage sowie geringfügig zusätzliches Material hinzu. Es wurden aber auch Abzüge vorgenommen, ua von netto EUR 3.517,79 für einen geänderten Dachaufbau, von netto EUR 627,60 für den Entfall von 52,3 lfm Ortgangprofil inklusive Ausgleichsprofil à EUR 12,00/lfm, von netto EUR 263,35 für den Entfall von 23,0 lfm Ortgangprofil inklusive Ausgleichsprofil à EUR 11,45/lfm und von netto EUR 3.231,00 für eine Spenglersanierung durch die Firma F*. Die Beklagten leisteten hierauf EUR 136.320,00.
Beim Bauwerk handelt es sich um einen Schafstall in Holzbauweise. Der Gebäudegrundriss ohne Vordächer misst ca 18,5 x 30,0 m. [...]
Die Dachkonstruktion entspricht dem Prinzip eines Kaltdaches. [...] Die Ausführung entspricht nicht der angebotenen Dachschalung. Das Angebot enthielt eine Dachschalung aus unsortierten, sägerauen, tauchimprägnierten Fichtenbrettern 23 mm. Der Vorschlag, anstatt der Rauschalung OSB3-Platten zu verwenden, kam vom Bauleiter der Klägerin, weil die Montage damit schneller und einfacher ging. Damit waren die Beklagten einverstanden. Über die verschiedenen Qualitätsklassen der OSB-Platten informierte der Bauleiter die Beklagten nicht. Auf der Schalung wurde eine Dichtbahn verlegt. Die Unterdachbahn endet an den Bindern, deren Oberfläche ungeschützt ist.
Aufgrund der Kaltdachausführung kommt es zu einem systembedingten Kondensatanfall im Dach. An der Trapezblechschale entsteht bei entsprechender Witterung – vor allem im Winter, wenn es kalt ist, aber auch in den Sommermonaten, wenn es feucht und dunstig ist – Kondensat, das auf das Unterdach abtropft. Das anfallende Wasser läuft am Unterdach ab bzw trocknet durch die Belüftung aus, sodass keine erhöhte Holzfeuchtigkeit entsteht. Durch die permanente Austrocknung ist der Holzschutz für die mit Kondensat beaufschlagten Pfetten und Hauptbinder gegeben. Es sind bislang keine Schäden an den Holzbauteilen entstanden und solche auch mittel- und langfristig nicht zu erwarten. Weder im Dachraum noch im Vordachbereich ist eine Durchfeuchtung der Holzbauteile oder Schimmelbildung gegeben. Die Dauerhaftigkeit ist daher nicht gefährdet.
Da das Unterdach nicht über die Binder geführt ist, sickert ein Teil des Kondensats an den Hallenbindern durch ins Innere des Gebäudes. Das ist ein Gebrauchsmangel. Es sind dadurch die Stellplätze und Futterlager beeinträchtigt. Der Abfluss des Wassers vom Unterdach erfolgt auch an der Fassade unter dem Vordach und tropft dort unkontrolliert ab. Dadurch kann die Fläche unter dem Vordach nur eingeschränkt genutzt werden. Durch das abtropfende Wasser kommt es bei entsprechender Witterung zu Eisbildung an der Traufe. Im Vordachbereich ist das Trapezblech unverkleidet. Hier läuft das Kondensat vom Trapezblech über die Pfetten und Binderköpfe. Die Holzkonstruktion im Bereich der Vordächer weist durch die Beaufschlagung mit Schlagregen und Kondensat Verfärbungen auf. Da die Teile wieder trocknen, ist dies aus technischer Sicht kein Mangel.
Der Luftraum zwischen dem Trapezblech und der Schalung soll als Warmluftquelle für eine Heutrocknungsanlage dienen. Die Heutrocknungsanlage wurde von den Beklagten noch nicht in Auftrag gegeben. Für die Heutrocknung soll bei entsprechender Sonneneinstrahlung die Luft aus dem Zwischenraum ortgangseitig abgesaugt werden und die Zulufteinbringung am gegenüberliegenden Ortgang erfolgen. Eine Absaugung kann eine Kondenswasserbildung nicht verhindern [F1]. Da die Luftabsaugung zur Heutrocknung nur an relativ wenigen Tagen des Jahres sinnvoll ist, kommt es systembedingt zu einem Anfall von Kondenswasser im Dachraum, das kontrolliert abzuleiten ist. Als Richtlinien für die Ausführung einer derartigen Heutrocknungsanlage liegen die Landtechnische Schriftenreihe (LTS) 236 „ Heutrocknung, technische Grundlagen für die Bauplanung“ des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung, und die Schrift „Überlegungen bei der Planung einer Boxentrocknung“ von G. Wirtleitner vor. Diese Richtlinien empfehlen ein Trapezprofil mit Antikondensatbeschichtung. Ein solches ist hier nicht vorhanden. Das hier verwendete Trapezblech hat keine Antikondensatbeschichtung. Für die Schalung wird von den Richtlinien eine erhöht feuchtigkeitsbeständige OSB-Platte der Klasse 4/5 empfohlen. Hier erfolgte die Ausführung mit OSB3-Platten. Deren Qualität entspricht somit nicht den Empfehlungen der Literatur. Allerdings sind auch OSB3-Platten grundsätzlich für den Einsatz im Feuchtbereich geeignet. Der Unterschied zur Qualität von OSB4-Platten liegt in deren höheren Biegefestigkeit. Wenn diese nicht maßgebend ist, besteht keine Gefahr einer verminderten Lebensdauer. Hier werden die OSB3-Platten durch die wechselnde Luftfeuchtigkeit im Inneren des Gebäudes beansprucht. Dadurch kommt es zu Verwölbungen, die die Befestigungen beanspruchen. Die verwendeten Befestigungsschrauben 4/40 haben eine ausreichende Länge für die Befestigung der 18 mm dicken OSB3-Platten an der Konterlattung mit einer Dicke von 24 mm. Längere Schrauben würden durch die Lattung gehen. Einen statischen Nachweis über die Biegebeanspruchung der OSB-Platten und die Befestigung an der Konterlattung hat die Klägerin nicht erbracht.
Die Nutzung der Dachkonstruktion als Wärmequelle für eine Heutrocknung ist grundsätzlich möglich, weil sich der Zeitraum für die Nutzung als Wärmequelle nicht mit dem Kondensatanfall überdeckt. Allerdings sind die Anlageverhältnisse für die Heutrocknung nicht optimal. Der theoretische Verlust beim Wirkungsgrad beträgt 36,5 zu 33,2%, das sind ca 10%.
Für eine wesentliche Verbesserung der Situation ist die Herstellung einer Abdichtung auf den Hauptbindern erforderlich, die mit der Abdichtung auf der Untersicht überlappt werden kann. Dies verbessert den Holzschutz für die Hauptbinder, stellt die Luftdichtigkeit für den Betrieb der Heutrocknung her und verhindert das Durchsickern von Wasser in den Innenraum. Beim Auflager der Pfetten am Hauptbinder kann mit einem Hochzug das Eindringen von Kondenswasser in die Lagerfugen ausgeschlossen werden. Für die Durchführung dieser Maßnahme muss die Dachschale im Bereich der Hauptbinder geöffnet werden. Dies betrifft sieben Positionen. Die Kosten dieser Sanierungsmaßnahme betragen rund EUR 19.100,00 [F2] (Arbeitszeit 4M x 8h x 5d x EUR 85,00 = EUR 13.600,00 + Material EUR 3.000,00 + Hebebühne 5d x EUR 500,00 = 2.500,00).
Im First des Daches ist eine offene Lichtbandkonstruktion ausgebildet. Hier dringt bei entsprechender Witterung Flugschnee und Schlagregen in das Stallgebäude ein und es kommt zu einer Durchnässung des Innenraumes. Dieser Zustand kann mit nur mit einer Verschlussmöglichkeit der Konstruktion gelöst werden. Die Nachrüstung mit Verschlussklappen ist mit Kosten von rund EUR 5.000,00 verbunden.
Die Längswände bestehen aus einem 1,5 m hohen Betonsockel und darauf aufgesetzter Holzrahmenkonstruktion. Die Stiele und Riegel sind außen mit einer Schalung aus sägerauen, überdeckten Glattkantbrettern verkleidet. In den Holzwänden an der Südseite und der Nordseite sind große Fensteröffnungen eingebaut, die mit vertikal verschieblichen Kunststoffstegplatten verschlossen werden können. Die Giebelwand Ost ist eine Holzrahmenkonstruktion, die auf einem Betonsockel in 1,5 m Höhe aufsitzt. Die Stiele und Riegel sind außen mit einer Schalung aus sägerauen überdeckten Glattkantbrettern verkleidet. Der Riegel in den Seitenfeldern übernimmt Lasten aus den anschließenden Zwischendecken. In der Wand sind auf Bodenniveau vier Tore eingebaut. Mittig unter dem First ist die Möglichkeit einer Öffnung für eine spätere Krandurchfahrt vorhanden. Im Firstbereich befindet sich ein beschädigter Querriegel. Dieser ist mit einer Aufdoppelung innen zu verstärken. Der Sanierungsaufwand beträgt rund EUR 500,00.
Die Befestigung der Stiele auf den Sockel ist nicht sichtbar. Dazu liegen keine Planunterlagen vor. Aufgrund des sichtbaren Schraubenbilds ist davon auszugehen, dass Schlitzbleche im Beton verankert sind. Der Anschluss des Trägers für die Zwischendecke ist – soweit erkennbar – mit einer Schrägverschraubung gelöst. Es liegt keine Berechnung der Verbindungen vor. Für den Anschluss der Wandriegel an die Steher wurden Nagelplatten und Winkel verwendet. Da diese sind zum Teil größer als die Ansichtsfläche der Holzteile sind, liegen Nägel frei. Aus technischer Sicht ist dies kein Mangel, allerdings ist im Gehbereich Verletzungsgefahr gegeben. Vorstehende Nägel sind daher entweder umzubiegen oder abzuschneiden.
Die Giebelwand West ist eine Holzrahmenkonstruktion, die auf einem Betonsockel in ca 0,45 m Höhe aufsitzt. Die Stiele und Riegel sind außen mit einer Schalung aus sägerauen, überdeckten Glattkantbrettern verkleidet. Mittig unter dem First ist die Möglichkeit einer Öffnung für eine spätere Krandurchfahrt vorhanden. Die Wandstiele stehen auf einem Fußriegel auf. Dieser wurde mit dem Betonsockel verdübelt. Zwischen Riegel und dem Beton wurde keine Trennlage eingebaut [F3]. Beton enthält Feuchtigkeit, die sich nicht auf das Holz übertragen soll. Der Einbau von Trennlagen zwischen Stahlbetonteilen und Hölzern ist bis zu einer Höhe von 1,0 m über dem Außenniveau für eine fachgerechte Ausführung erforderlich (ÖNORM B 2320). Bei diesem Gebäude trifft dies für die Giebelwand West zu. Der nachträgliche Einbau einer Trennlage ist mit Kosten von rund brutto EUR 2.000,00 verbunden.
Nach der ÖNORM B 3020 (Profilformen für Wand- und Deckenbekleidungen aus Holz) müssen Glattkantbretter gehobelt sein und bestimmte, in der Norm angeführte, geometrische Bedingungen erfüllen. Hier wurden entsprechend dem Angebot der Klägerin ungehobelte, sägeraue Bretter verwendet. An mehreren Stellen wurden Bretter mit Baumkanten verwendet, die damit nicht die geometrischen Anforderungen erfüllen. Die Wandschalung an der Westgiebelwand weist Ungenauigkeiten auf, die im Winter zu Flugschneeeintrag führen. Der Verbesserungsaufwand beträgt rund EUR 1.000,00.
Die Dübelbilder und Schnittführungen weisen zum Teil Ungenauigkeiten und unregelmäßige Geometrien auf. Die Standsicherheit ist dadurch nicht beeinträchtigt. Allerdings stellt dies eine mangelhafte Zimmermannsarbeit dar, für die ein Qualitätsabschlag von 2% der Gesamtkosten, daher von gerundet EUR 4.345,00 angemessen ist.
Für die Knotenausbildungen und Befestigungen liegen keine Plandetails oder Berechnungen vor. Eine Befundung der Ausführung ist aufgrund der zum Teil verdeckten Befestigungen und Verschraubungen schwer möglich. Erkennbar sind Schrägverschraubungen, Nagelplatten, und Winkel. Offensichtlich sind Konsolenauflager durch Schrägverschraubungen ersetzt worden. Grundsätzlich sind Schrägverschraubungen gleichwertig zu Konsolenauflager. Aus technischer Sicht sind die Schrägverschraubungen planlich darzustellen und statisch nachzuweisen. An den Längswänden fehlen offensichtlich Verschraubungen. Die Knotenausbildung bei den Fassaden und der Zwischendecke ist zum Teil nicht nachvollziehbar und auch nicht in der statischen Berechnung vorhanden.
Zusammengefasst fehlen statische Nachweise hinsichtlich des Dreigelenksbinders (Ecken, Firstgelenke, Fußpunkte), der Zwischendecken (Bohlen, Träme, Tramanschlüsse, Zangen, Zangenanschlüsse), der Giebelwände (Auflager, Anschlüsse der Zwischendecke, Knoten-lösungen), der Dachuntersicht (Befestigung und Biegebeanspruchung der OSB-Platten und Konterlattung) und des Anschlusses des Heukrans. Die statischen Nachweise sind aus technischer Sicht erforderlich. Augenscheinliche Hinweise auf eine mangelhafte Stand-sicherheit liegen allerdings nicht vor [F4]. Die Kosten für die Erbringung der statischen Nachweise betragen ca EUR 6.600,00 (40 Stunden à EUR 165,00). [...]
Die Unterseite der Eindeckung ist mit einer Farbbeschichtung versehen, jedoch ohne Antikondensatbeschichtung. Die Dacheindeckung ist auch ohne Antikondensatbeschichtung funktionstüchtig. Allerdings kann die Kondenswasserbildung im Vordachbereich des Stallgebäudes ohne Antikondensatbeschichtung nicht verhindert werden. [...]
Die Eindeckung auf dem Quertrakt vom Stallgebäude zum Melkstandgebäude erfolgte ebenfalls mit demselben Dacheindeckungsmaterial wie zuvor beschrieben. Die Eindeckung wurde als hinterlüftete Kaltdachkonstruktion samt Unterdach ausgeführt. Im Firstbereich wurde ein Lüfterfirst direkt an der Unterkonstruktion verschraubt. Die Eindeckung des Melkstandgebäudes wurde ebenfalls mit den vorbeschriebenen Materialien und dem beschriebenen Dachaufbau (Kaltdach samt Unterbau) ausgeführt. Es wurden jedoch auch in diesen Bereichen keinerlei Ortgangverblechungen ausgeführt.
Undichtheiten des Daches liegen nicht vor. Allerdings wurde die gesamte Eindeckung nicht vollständig fertig gestellt. An den Ortgängen fehlen sämtliche Verblechungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ortgangverblechungen einvernehmlich aus dem Auftrag der Klägerin herausgenommen wurden [F5]. Die südseitige Dachrinne am westseitigen Ende hat außerhalb des Einhängekessels ein Gegengefälle, in welchem Wasser stehen bleibt. Dieses Wasser ist mit Schmutz und Laub versetzt, wodurch es in weiterer Folge durch Säurebildung zur Zerstörung der Dachrinne kommen kann. Das Gegengefälle ist durch Umänderung der Rinnenhaken zu beseitigen. Im Firstbereich des Quertrakts fehlen einige Lüftungsgitter. Außerdem sind die Anschlussbleche zu Firstlüfter höher auszuführen und fehlende Anschlüsse bei den Firstlüftern zu ergänzen. Im Bereich der Oberlichte sind ergänzende Verblechungen herzustellen. Im Ichsenbereich des Quertrakts wurde anstatt eines Umbuges eine dreikantförmige Biegung der Bleche vorgenommen, die denselben Effekt eines Umbuges bewirkt. Auf der fertig gestellten Eindeckung befindet sich auf allen Dachflächen ein durchgängiger mehrreihiger Schneefang. Im Bereich der Eindeckung, welche mittels Doppelstehfalzdeckung ausgeführt wurde, fehlt die Schneefangkonstruktion. Diese müsste mittels Klemmen und Rohrdurchzug auf den Fälzen montiert werden.
Die Fertigstellung bzw Mängelbehebung ist mit folgenden Kosten verbunden [F6]:
1. Zimmermannsarbeiten (jeweils brutto)
Herstellung der Abdichtung auf den Hauptbindern EUR 19.100,00
Austausch von Fassadenbrettern EUR 1.000,00
Herstellung von Verschlussklappen beim Firstlüfter EUR 5.000,00
Einbringung Trennlage zwischen Beton und Holz (Westseite) EUR 2.000,00
Sanierung Querriegel EUR 500,00
gesamt brutto EUR 27.600,00.
2. Dachdecker- und Spenglerarbeiten (jeweils netto)
ca 75,3 lfm Ortgangverblechungen à EUR 28,00 EUR 2.108,40
ca 5 lfm Sailerrohr – Schneefang à EUR 30,00 EUR 150,00
Ergänzung diverser Verblechungen:
ca 10 m² verzinkt beschichtetes Blech à EUR 25,00 EUR 250,00
ca 16 Stunden Facharbeiter à EUR 80,00 EUR 1.280,00
Pauschale Klein- und Befestigungsmaterial EUR 61,60
gesamt netto EUR 3.850,00
20 % USt EUR 770,00
gesamt brutto EUR 4.620,00.
Die Beklagten haben die Mängel wiederholt gerügt. Für den 30. November 2021 wurde unter Einbeziehung des Beklagtenvertreters zwischen den Parteien ein Termin vor Ort bei den Beklagten vereinbart. Dieser Termin sollte der Abklärung der technischen Möglichkeiten dienen. Der bei der Klägerin beschäftigte Jurist Ing. Mag. G* korrespondierte am 24. November 2021 mit dem Beklagtenvertreter und meinte, dass dessen Anwesenheit bei diesem Termin nicht erforderlich sei, zumal nur die Techniker der Klägerin anwesend sein würden. Der Beklagtenvertreter ersuchte Ing. Mag. G* um eine Rückmeldung zu den Kosten. Darauf antwortete Ing. Mag. G* mit E-Mail vom 25. November 2021: „ Zu Ihrer Anfrage der Übernahme der Kosten, kann ich Ihnen mitteilen, dass wir uns bereit erklären die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu übernehmen. Wir gehen davon aus, Ihnen hiermit unser Entgegenkommen gezeigt zu haben …“
Mitarbeiter der Klägerin waren zumindest fünf Mal bei den Beklagten, um Sanierungsarbeiten auszuführen. Im März 2025 versuchten sie, das Rinnengefälle zu richten und den Schneeschutz bergseitig zu montieren. Sie befestigten die Lüftungsgitter, indem sie diese auf der Käserei und auf dem Zwischentrakt über die ganze Länge neu festschraubten. Dabei verwendeten sie allerdings die falschen Schrauben, sodass sie diese bei einem neuen Termin am 16. Juni 2025 wieder austauschen mussten.
Die Beklagten haben eine Sanierung durch die Klägerin nie verweigert. Sie haben lediglich in der „Ablammphase“, also in der Zeit, in der die Lämmer geboren wurden, Sanierungsarbeiten in der Stallhalle nicht zugelassen, um eine Stresssituation für die Tiere und damit verbundene nachteilige Folgen zu vermeiden. Einmal wollten Mitarbeiter der Klägerin bei Regenwetter die Lüftungsgitter am Dach festschrauben. Der Zweitbeklagte erklärte ihnen, dass sie an einem anderen Tag wiederkommen sollten, weil er befürchtete, dass diese aufgrund des schlechten Wetters vom Dach stürzen könnten.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass das von der Klägerin hergestellte Werk mehrere, teils erhebliche Mängel aufweise und auch noch nicht vollständig hergestellt sei. Insoweit bestehe ein Verbesserungsanspruch der Beklagten und sei die Fälligkeit des Werklohns noch nicht eingetreten. Die Beklagten hätten die Mängelbehebung niemals verweigert, es liege auch keine schikanöse Rechtsausübung vor. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der „unrichtigen bzw fehlenden Tatsachenfeststellungen“ infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inklusive sekundärer Feststellungsmängel) mitsamt einer Berufung im Kostenpunkt mit dem Antrag, das Urteil in eine Klagsstattgabe im Umfang von EUR 79.282,40 sA abzuändern; in eventu stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache an; der Berufung im Kostenpunkt treten sie inhaltlich nicht entgegen.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht , hingegen im Kostenpunkt berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge vom Berufungsgericht zu prüfen ist, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny ZPO 3 IV/1 § 467 Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen, weil letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur dann durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Prüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw die vorgenommene Beweiswürdigung hätte (vgl OLG Linz 1 R 145/11s, 6 R 40/14s, 3 R 66/23f, 3 R 75/23d, 3 R 165/23i uvam; Klauser/Kodek aaO E 40/2). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen ( Klauser/Kodek aaO E 40/1, E 40/3, E 40/5).
1.1. Die Klägerin bekämpft zunächst die Feststellung [F1] auf US 6 betreffend die Kondenswasserbildung und beantragt, diese Feststellung zu streichen. Dies sei relevant, weil nach Rechtsansicht der Klägerin die Hallenkonstruktion darauf ausgelegt gewesen sei, dass eine Heutrocknungsanlage (Absaugung) installiert werde.
1.2.Wie bereits ausgeführt, liegt eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vor, wenn der Berufungswerber erklärt, welche Ersatzfeststellungen er anstatt der bekämpften Feststellungen begehrt. Es genügt nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Die Tatsachenrüge der Klägerin ist daher in diesem Punkt (und auch in weiteren Punkten) nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Dazu kommt, dass die bekämpfte Feststellung von der Klägerin aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Das Erstgericht stellte auf US 6 bis 7 ausführlich fest, dass und warum eine (bloße) Absaugung eine Kondenswasserbildung nicht verhindern kann. Diese Feststellung begründete das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich (vgl US 14). Es kann sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen DI H* stützen, der in seinem schriftlichen Gutachten ON 34 ausführte, dass für die Trocknung bei entsprechender Sonneneinstrahlung die Luft aus dem Zwischenraum (zwischen Trapezblech und Schalung) ortgangseitig abgesaugt wird. Da die Luftabsaugung zur Trocknung nur an relativ wenigen Tagen des Jahres sinnvoll ist, kommt es systembedingt zu einem Anfall von Kondenswasser im Dachraum, das kontrolliert abzuleiten ist. Für diese kontrollierte Ableitung empfehlen die einschlägigen Richtlinien ein Trapezprofil mit Antikondensatbeschichtung, das von der Klägerin jedoch nicht ausgeführt wurde (vgl ON 34: S 14, 31, 33). In diesem Zusammenhang stellte das Erstgericht auch unbekämpft fest, dass der für die Klägerin auftretende selbständige Handelsvertreter Ing. E* das Problem der Antikondensatbeschichtung für das Blechdach gegenüber dem Beklagten zwar ansprach, jedoch meinte, dass diese eine solche nicht brauchen würden, weil allenfalls entstehendes Kondensat ohnedies durch die Hinterlüftung austrocknen würde (US 3). Auch der Zeuge Ing. I* sagte im Rahmen der Verhandlung vom 24. Juni 2025 aus, dass man das Problem des Kondensats auch ohne Heutrocknung (eine Heubelüftungsanlage wurde von den Beklagten nicht in Auftrag gegeben) in den Griff bekommen müsse (Protokoll ON 55, 21).
Die bekämpfte Feststellung stößt daher auch inhaltlich auf keine Bedenken des Berufungsgerichts.
2.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung [F2] auf US 7 betreffend die Kosten „dieser Sanierungsmaßnahme“ und beantragt, das Wort „Sanierungsmaßnahme“ zu streichen.
2.2. Die Tatsachenrüge wendet sich weder gegen die Richtigkeit der Ausführungen in diesem Absatz (3. Absatz auf US 7) noch gegen die dort festgestellte Höhe der Sanierungskosten von rund EUR 19.100,00, sondern begehrt lediglich den Entfall des Worts „Sanierungsmaßnahme“. Dieser Begriff ist aber aufgrund der – von der Klägerin unbekämpft gebliebenen – vorherigen Ausführungen in diesem Absatz logisch und zutreffend. Er impliziert auch keineswegs das Vorliegen eines von der Klägerin zu vertretenden Mangels. Im Übrigen ist die Tatsachenrüge auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es nicht genügt, nur die ersatzlose Streichung einer Feststellung zu begehren.
3.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung [F3] auf US 8 betreffend die fehlende Trennlage zwischen Riegel und Beton bei der Giebelwand West und beantragt die „ergänzende Feststellung“, dass es sich bei der Giebelwand West nur deshalb um eine Außenwand handle, da die Bergehalle noch nicht errichtet worden sei.
3.2.Auch in diesem Punkt ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Klägerin legt wiederum nicht dar, welche konkrete Ersatzfeststellung sie anstelle der bekämpften Feststellung begehrt. Mit der von ihr gewünschten „ergänzenden Feststellung“ spricht sie in Wahrheit einen – der Rechtsrüge zuzuordnenden (vgl RS0043304) – sekundären Feststellungsmangel an (RS0053317).
Auch inhaltlich verfängt die Tatsachenrüge nicht: Das Erstgericht stellte – aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Beweisergebnisse – unbekämpft fest, dass die Beklagten zwar ursprünglich beabsichtigten, einen Schafstall samt Heutrocknung und Heukran sowie samt angeschlossener Bergehalle für das Heu zu bauen (US 3 1. Absatz); letztlich entschlossen sie sich jedoch (auch aus finanziellen Gründen), zunächst nur die Stallhalle zu errichten. Deshalb sollte die Stallhalle so errichtet werden, dass später jederzeit die Heutrocknung hergestellt werden konnte. Ing. E* nahm daher die Bergehalle aus dem Angebot der Klägerin heraus (US 3, letzter Absatz). Damit musste aber der Klägerin schon vor Baubeginn klar sein, dass die Bergehalle zunächst nicht zur Ausführung gelangte und dass daher die Giebelwand West eine Außenwand war, bei der zwischen Riegel und Beton eine Trennlage eingebaut hätte werden müssen (vgl Gutachten ON 34, 33).
4.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen [F4] auf US 9 betreffend die fehlenden statischen Nachweise und beantragt, diese Feststellungen mit Ausnahme der Feststellung, dass augenscheinlich keine Hinweise auf eine mangelhafte Standsicherheit vorlägen, zu streichen.
4.2. Abgesehen davon, dass die Tatsachenrüge nur die „Streichung“ von erstgerichtlichen Feststellungen anstrebt und auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, kommt ihr auch inhaltlich keine Berechtigung zu. Die bekämpften Feststellungen können sich auf die – auch in diesem Punkt eindeutigen – Ausführungen des Sachverständigen DI H* stützen: Dieser führte in der Verhandlung vom 18. März 2025 aus, welche fehlenden statischen Nachweise von der Klägerin jedenfalls noch zu erbringen sind (Protokoll ON 50, 10). Nachdem die Klägerin in der Verhandlung vom 24. Juni 2025 eine statische Berechnung mit Datum 2. Oktober 2020 als Beilage ./P vorgelegt hatte, nahm der anwesende Sachverständige DI H* kurzfristig Einsicht und gab an, dass es sich dabei um jene Unterlagen handle, die er bereits zur Verfügung gehabt habe (Protokoll ON 55, 3). In der abschließenden Verhandlung vom 30. September 2025 bekräftigte der Sachverständige seine Ausführungen, wonach die statischen Nachweise von der Klägerin zu erbringen sind, zumal es sich beim Schafstall nicht um eine bloße Zimmermannsarbeit, sondern um einen Ingenieurholzbau handelt und dieser Nachweise aller tragenden Elemente und aller Verbindungselemente erfordert. Das betrifft insbesondere auch die Zwischendecke für das Heulager, auf die erhebliche Lasten kommen und für die es nach wie vor keinen statischen Nachweis gibt (Protokoll ON 61, 6).
5.1. Die Klägerin bekämpft in weiterer Folge die Feststellung [F5] auf US 10 f und begehrt die Feststellung, dass die Ortgangverblechungen von der Klägerin nicht verrechnet worden und nicht Teil des Auftrags gewesen seien.
5.2. Richtig ist, dass im ursprünglichen Angebot der Klägerin vom 28. Jänner 2020 Ortgangprofile enthalten waren (vgl Beilage ./E). Diese wurden aber nicht ausgeführt und von der Klägerin in der Schlussrechnung abgezogen (vgl Beilage ./H). Dass diese Leistung einvernehmlich aus dem Auftrag herausgenommen bzw dass darüber eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und den technisch nicht versierten Beklagten getroffen wurde, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Auch dies hat das Erstgericht ausführlich begründet (US 14). Die bekämpfte Negativfeststellung erfolgte daher zu Recht.
6.1. Letztlich bekämpft die Klägerin die Feststellung [F6] auf US 11 betreffend die Kosten der Fertigstellung bzw Mängelbehebung und beantragt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Nachstehende Arbeiten sind mit folgenden Kosten verbunden:“
6.2. Das Erstgericht traf, nachdem es auf US 3 bis 11 den chronologischen Ablauf der Errichtung des Schafstalls und die dabei aufgetretenen Mängel festgestellt hatte, ab US 11 Mitte Feststellungen zu den mit der Fertigstellung des Gewerks bzw der Mängelbehebung verbundenen Kosten. Auch dabei konnte es sich auf die Ausführungen der Sachverständigen DI H* (Protokoll ON 50, 11 ff) und J* (Protokoll ON 55, 35) stützen. Dabei handelt es sich um Tat- und nicht um Rechtsfragen. Die bloße Aufstellung der mit der Fertigstellung bzw Mängelbehebung verbundenen Kosten sagt nichts darüber aus, von wem diese Kosten zu tragen sind bzw wer die Mängel zu vertreten hat. Erst diese Fragen unterliegen der rechtlichen Beurteilung. Die bekämpfte Feststellung erfolgte daher zu Recht.
Zusammenfassend erweist sich der festgestellte Sachverhalt als Ergebnis eines umsichtig geführten Beweisverfahrens und einer sorgfältigen und gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Die Klägerin anerkennt im Rahmen ihrer Rechtsrüge zunächst einzelne vom Erstgericht auf US 11 aufgelistete Kosten, die mit der Fertigstellung bzw Mängelbehebung verbunden sind, und zwar im Betrag von EUR 1.500,00 brutto für einzelne Zimmermannsarbeiten und im Betrag von EUR 461,60 netto für einzelne Dachdecker- und Spenglerarbeiten. Daraus ergebe sich laut Klägerin der unbekämpft gebliebene Teil des abweisenden Urteils von EUR 1.961,60 (wobei die Klägerin dabei übersieht, dass es sich beim Betrag von EUR 461,60 um einen Nettobetrag handelt, sodass der unbekämpft gebliebene Teil des Urteils zutreffend EUR 2.053,92 brutto betragen müsste).
2.Davon abgesehen ist die Rechtsrüge der Klägerin über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312). Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603).
Hier argumentiert die Klägerin, dass es rechtlich unerheblich sei, ob ihr bei Auftragserteilung bekannt gewesen sei, ob die Heutrocknung mit der Absaugung vorerst noch nicht errichtet werde, da Auftragsgrundlage der Einreichplan gewesen sei, wonach die Heutrocknung mit der Absaugung tatsächlich errichtet werde. Dabei geht sie aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die (ursprünglich vorgesehene) Heutrocknung und die Errichtung einer Bergehalle parteieneinvernehmlich aus dem Angebot der Klägerin herausgenommen wurden (US 3). Der Umstand, dass die Heutrocknung mit der Absaugung vorerst noch nicht errichtet wird, war der Klägerin bei Auftragserteilung bekannt. Sie kann sich daher nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Herstellung der Heutrocknung samt Dachabsaugung das Kondensatproblem beseitigt hätte. Vielmehr hätte Ing. E* den technisch nicht versierten Beklagten die Möglichkeit einer Antikondensatbeschichtung für das Blechdach aufzeigen und empfehlen müssen, die von den einschlägigen technischen Richtlinien in einem solchen Fall empfohlen wird (vgl US 6). Allein die Kosten, die für die Sanierung bzw eine wesentliche Verbesserung des Kondensatproblems notwendig sind, machen nach den (betraglich unbekämpft gebliebenen) Feststellungen ca EUR 19.100,00 brutto aus (US 7).
3.Hat der Besteller ein mangelhaftes Werk übernommen und Verbesserung verlangt, wird das Entgelt erst nach vollständiger Behebung der festgestellten Mängel fällig. Der Besteller hat in einem solchen Fall einerseits den Einwand der mangelnden Fälligkeit gemäß § 1170 ABGB und andererseits das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1052 ABGB. Dabei darf er den Werklohn zB auch dann zurückbehalten, wenn bei einem Vertrag über Lieferung und Montage der Unternehmer lediglich mit der Montage in Verzug gerät (vgl Krejci/Böhler in Rummel/ Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1170 Rz 12 mwN). Der Werkbesteller – hier die Beklagten – kann bis zur Mängelbehebung grundsätzlich den gesamten noch offenen Werklohn zurückhalten. Dies resultiert bereits aus der mangelnden Fälligkeit des Werklohns vor Vollendung des Werks gemäß § 1170 ABGB, gilt aber auch dann, wenn man ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1052 ABGB annimmt ( Krejci/Böhler,aaO Rz 13; RS0021872). Begrenzt wird das Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers nur durch das Schikaneverbot. Schikane liegt erst dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Für das Vorliegen von Schikane gibt es grundsätzliche keine fixen Prozentsätze im Verhältnis zwischen (restlichem) Werklohn und Verbesserungsaufwand; vielmehr ist im Einzelfall durch eine Interessenabwägung zu entscheiden (RS0026265, RS0110900). Nach der ständigen Judikatur liegt weder bei einem Verbesserungsaufwand von 5% (6 Ob 72/00g = RS0021872 [T5]) noch bei einem Verbesserungsaufwand von 2,6% des noch offenen Werklohns Schikane vor ( = [T7]).
Im vorliegenden Fall machen allein die Sanierungskosten für das Kondensatproblem (EUR 19.100,00 brutto) und die von der Klägerin in der Rechtsrüge anerkannten Beträge (EUR 2.053,92 brutto) über EUR 21.000,00 und somit mehr als 25% des noch aushaftenden Werklohns aus. Von einer schikanösen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagten kann daher keine Rede sein.
4. Auf die weiteren Mängel braucht im Rahmen der Rechtsrüge ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf das letzte Argument der Klägerin, dass die Mängelbehebung durch die Beklagten vereitelt worden sei, zumal sie sich auch in diesem Punkt vom unbekämpft festgestellten Sachverhalt (US 12) entfernt.
Im Übrigen kann auf die auch in rechtlicher Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts (US 15 – 17) verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Der Berufung der Klägerin war daher in der Hauptsache keine Folge zu geben.
III. Zur Berufung im Kostenpunkt:
1.Richtig ist, dass die Klägerin gegen die vom Beklagtenvertreter verzeichneten Kosten keine Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO erhob. Grundsätzlich hat das Gericht in einem solchen Fall die verzeichneten Kosten „seiner Entscheidung zugrunde zu legen.“ Das Gericht darf die verzeichneten Kosten allerdings nicht gänzlich ungeprüft zusprechen, wenn der Gegner keine Einwendungen erhoben hat ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 54 ZPO E 42). Ohne konkrete Einwendungen dient als Maß der Überprüfungspflicht die Schlüssigkeit der Kostennote und die Übereinstimmung mit dem Akteninhalt und mit dem Gesetz (OLG Linz 4 R 205/09h, 4 R 136/16x, 3 R 110/20x).
2. Im vorliegenden Fall argumentierte das Erstgericht im Rahmen der Begründung seiner Kostenentscheidung (US 17) zutreffend, dass die Firmenbuchabfrage der Klägerin vom 5. März 2024 vom Einheitssatz umfasst ist ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.11) und der Fristerstreckungsantrag ON 39 vom 10. Dezember 2024 nicht zu honorieren ist, weil dessen Ursache in der Sphäre der Beklagten selbst lag ( Obermaier aaO Rz 1.266). Das Erstgericht brachte aber in weiterer Folge diese beiden Positionen nicht in Abzug, sprach es den Beklagten doch die gesamten (vom Beklagtenvertreter handschriftlich verzeichneten) Kosten von EUR 56.890,39 zu. Dieser Umstand wird in der Berufung der Klägerin zutreffend aufgezeigt. Selbst die Beklagten gaben in ihrer Berufungsbeantwortung die Erklärung ab, dass bei „Bestätigung der (sonstigen) Kostenentscheidung auf eine Geltendmachung dieser Kosten in Höhe von EUR 244,41 verzichtet“ werde (ON 68, S 8).
Der Berufung im Kostenpunkt (im Betrag von EUR 244,41 brutto) war daher Folge zu geben und die erstgerichtliche Kostenentscheidung in diesem Umfang abzuändern (dass in diesem Fall auch ein Berichtigungsantrag gestellt hätte werden können, sei nur nebenbei erwähnt).
IV.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO. Ist die Berufung – wie hier – in der Hauptsache erfolglos, hingegen im Kostenpunkt erfolgreich, stellt sich die Frage des Kostenersatzes im Rechtsmittelverfahren. Nach der von diesem Senat vertretenen Judikaturlinie ist ein mit einer erfolglosen Berufung verbundener erfolgreicher Kostenrekurs dann zu honorieren, wenn dafür gesonderte Kosten verzeichnet wurden, wenn sich also in der Berufung neben den Kosten nach TP 3B RAT in der Hauptsache auch ein Kostenverzeichnis für die Bekämpfung im Kostenpunkt findet (richtigerweise nach TP 3A RAT auf Basis jenes Betrags, dessen Zuspruch bzw Aberkennung beantragt wird). Hat die Partei – wie hier die Klägerin – diesbezüglich keine gesonderten Kosten verzeichnet, sind diese verwirkt (in diesem Sinn ObermaieraaO Rz 1.98; OGH 3 Ob 43/11m; OLG Linz 1 R 36/23d, 3 R 65/23h, 6 R 152/22y, 12 R 9/22p uam).
V.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden waren.
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