Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* AG B*, , FN **, **straße **, **, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte C* GmbH , FN D*, **, **, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie des Nebenintervenienten auf der Seite der Beklagten E* F* , geboren am **, ** Straße **, **, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Reich-Rohrwig Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen und Beschlussfeststellung (Streitwert insgesamt: EUR 2.562.000,00), über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom [richtig:] 24. November 2025, Cg1*-25, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.200,82 (darin enthalten EUR 533,47 USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Klägerin ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit EUR 3.174,15 (darin enthalten EUR 506,80 USt) bestimmten Kosten seiner Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte bietet Photovoltaik-Großanlagen für Gewerbe, Industrie, Kommunen, Immobilienentwickler und Privathaushalte an. Die Klägerin hält einen Geschäftsanteil an der Beklagten, der einer voll einbezahlten Stammeinlage von EUR 17.150,00 oder 49 % des eingetragenen Stammkapitals entspricht. Einziger weiterer Gesellschafter der Beklagten ist der Nebenintervenient. Dieser hält einen Geschäftsanteil, der einer voll einbezahlten Stammeinlage von EUR 17.850,00 oder 51 % des eingetragenen Stammkapitals entspricht.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass 82 in der Generalversammlung der Beklagten am 7. März 2025 gefasste – unter den Punkten 6.1 und 6.2 lit a der Klage (Seiten 90 – 148) im Einzelnen dargestellte – Beschlüsse nichtig und unwirksam sind. Hilfsweise beantragt sie, die Beschlüsse für nichtig und unwirksam zu erklären. Darüber hinaus begehrt sie die (positive) Feststellung, dass zwei weitere Generalversammlungsbeschlüsse zustande gekommen sind (Pkt 6.2 lit b der Klage, S 148).
Die damals noch von Dr. G* H*, Rechtsanwalt in Wien, vertretene Beklagte bestritt in ihrer Klagebeantwortung das Vorbringen der Klägerin und beantragte Klagsabweisung.
Am 8. September 2025 teilte Dr. H* mit, dass er das Vollmachtsverhältnis zur Beklagten aufgelöst habe (ON 6). In der Folge gab Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in Salzburg, am 22. Oktober 2025 bekannt, dass ihm die Beklagte Vollmacht erteilt habe (ON 15).
In der vorbereitenden Tagsatzung am 24. November 2025 regte die Klägerin die Überprüfung der Vollmacht des Beklagtenvertreters gemäß § 37 ZPO an. Am 10. Oktober 2025 habe eine Generalversammlung der Beklagten stattgefunden, in der ua der Nebenintervenient als Geschäftsführer der Beklagten abberufen und Mag. I* J* zum neuen Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Nebenintervenient habe diese Beschlussfassung in einem beim Landesgericht Ried im Innkreis zu Cg2* anhängigen Beschlussanfechtungsverfahren bekämpft. Mit Beschluss vom 19. November 2025 habe das Gericht einerseits seinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vollständig abgewiesen; andererseits habe es den weiters gestellten Antrag auf Bestellung eines Prozesskurators für die Beklagte abgewiesen. Das Landesgericht Ried im Innkreis habe das damit begründet, dass die Abberufung eines Geschäftsführers bis zur rechtskräftigen Stattgebung einer Anfechtungsklage wirksam sei und der Nebenintervenient folglich seit 10. Oktober 2025 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten sei. Er könne die Beklagte daher seit seiner Abberufung auch nicht mehr vertreten. Aus dem im elektronischen Akt befindlichen Aktenvermerk des Gerichtes zu einem Telefonat mit MMag. Dr. K* [einem Mitarbeiter der Beklagten] vom 16. Oktober 2025 lasse sich ableiten, dass dem Beklagtenvertreter wohl erst nach diesem Zeitpunkt Vollmacht erteilt worden sei. Das werde auch dadurch bekräftigt, dass der Beklagtenvertreter – wie ebenso aus einem Aktenvermerk ersichtlich – gegenüber dem Gericht am 21. Oktober 2025 bekannt gegeben habe, Vollmacht zu legen und schließlich erst am 22. Oktober 2025 eine Vertagungsbitte eingebracht habe. Es werde daher angeregt, die Vollmacht des Beklagtenvertreters gemäß § 37 ZPO zu überprüfen. Insbesondere möge in Erfahrung gebracht werden, wann er von wem beauftragt worden sei. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Beklagtenvertreter erst nach dem 10. Oktober 2025 vom Nebenintervenienten bevollmächtigt worden sei, wäre diese Bevollmächtigung unwirksam und könne der Beklagtenvertreter in diesem Verfahren nicht wirksam für die Beklagte auftreten. Das weitere Verfahren wäre dann mit Nichtigkeit behaftet.
Der Beklagtenvertreter legte daraufhin eine Vollmacht vom 17. Oktober 2025 vor. Diese habe ihm MMag. Dr. K* erteilt. Dieser verfüge über eine Handlungsvollmacht (Beil ./68), die ihn (ua) ermächtige, für die Beklagte externe Rechtsanwälte auszuwählen und zu beauftragen. Damit sei die Vollmacht des Beklagtenvertreters ausgewiesen.
Die Klägerin wandte insoweit ein, dass MMag. Dr. K* kein vertretungsbefugtes Organ der Beklagten sei. Auch die vorgelegte Handlungsvollmacht sei keine geeignete Grundlage für die Erteilung einer Vollmacht zur Prozessführung, weil daraus keine Ermächtigung zur Erteilung einer Vollmacht für einen Gerichtsprozess hervorgehe. Auch aus § 54 Abs 2 UGB ergebe sich, dass für die Prozessführung eine besondere, ausdrücklich darauf gerichtete Handlungsvollmacht erforderlich sei. Eine solche liege gerade nicht vor. Daraus folge, dass Dr. Kettl nicht wirksam als Vertreter der Beklagten auftreten könne. Damit sei die Beklagte nicht zur Tagsatzung erschienen, weshalb die Erlassung eines Versäumungsurteils nach § 396 Abs 2 ZPO beantragt werde.
Mit dem angefochtenen, in der Tagsatzung am 24. November 2025 mündlich verkündeten Beschluss (S 4/ON 22.2) wies das Erstgericht den Antrag ab, woraufhin die Klägerin Beschlussausfertigung beantragte.
In der mit 28. November 2025 datierten Beschlussausfertigung führte das Erstgericht aus, dass – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO) – die Bevollmächtigung Dr. Kettls als rechtswirksam anzusehen sei. Der Nebenintervenient als seinerzeitiger Geschäftsführer der Beklagten habe vor seiner Abberufung – gestützt auf entsprechende Generalversammlungsbeschlüsse – MMag. Dr. K* eine Handlungsvollmacht erteilt, die ihn auch dazu berechtige, externe Rechtsanwälte auszuwählen und auch mit der Vertretung in Gerichtsverfahren zu beauftragen. Als Folge davon sei die Beklagte in der vorbereitenden Tagsatzung nicht säumig gewesen, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Rekursgericht möge den angefochtenen Beschluss aufheben und „dem Erstgericht die Fällung eines Versäumungsurteils auftragen“.
Die Beklagte und der (erst im Zuge des Rekursverfahrens dem Streit beigetretene) Nebenintervenient beantragen in ihren Rekursbeantwortungen, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs führt die Klägerin aus, dass MMag. Dr. K* am 17. Oktober 2025 keine wirksame Handlungsvollmacht (mehr) gehabt habe, um für die Beklagte einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der neue Geschäftsführer der Beklagten, Mag. I* J*, habe die Handlungsvollmacht nämlich schon am 16. Oktober 2025 (mit E-Mail und eingeschriebenem Brief) widerrufen und ihn angewiesen, ohne sein Einverständnis keine Handlungen für die Beklagte mehr zu setzen. Der in die Kompetenz des Geschäftsführers fallende Widerruf sei sofort wirksam geworden, woran ein allfälliger Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafter nichts ändere. Das nunmehrige Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, weil davon keine Tatsachen und Beweismittel zu Umständen erfasst seien, die – wie die Prozessvoraussetzungen – jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen seien.
1. Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin in ihrem Rekurs zu Recht nicht mehr in Zweifel zieht, dass die MMag. Dr. K* erteilte Handlungsvollmacht auch die Beauftragung von Rechtsanwälten für die Vertretung in Gerichtsverfahren umfasst. Das ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Punkte 1.3 und 1.4 der Handlungsvollmacht (Beil ./68).
2. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist sogleich darauf einzugehen, ob das Schreiben vom 16. Oktober 2025 (im Akt als Beil ./AV) überhaupt einen (wirksamen) Widerruf der Handlungsvollmacht darstellt. Soweit für diese Frage relevant, lautet es wie folgt:
„Sehr geehrter Herr MMag. Dr. K*,
wie Sie wissen, hat am 10.10.2025 eine Generalversammlung der C* GmbH, FN D*, stattgefunden. Im Zuge dieser Generalversammlung erfolgten unter anderem Beschlussfassungen, mit denen (i) E* F* als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und (ii) ich zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde. Wie Ihnen als ehemaliger Rechtsanwalt sicher bewusst ist, dürfen Sie daher keine Weisungen von Herrn F* mehr umsetzen – auch sonstige Handlungen für die Gesellschaft sind ohne mein Einverständnis nicht zulässig.
Nach meinen Informationen sind Sie als Rechtsabteilungsleiter der C* GmbH tätig. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie in einem ersten Schritt, mir bis zum 23.10.2025 (einlangend) bei ** mitzuteilen,
Ich möchte in diesem Zusammenhang sicherstellen, dass die Sinnhaftigkeit und die Erfolgsaussichten dieser Verfahren durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, der anhand eines dokumentierten Auswahlverfahrens beauftragt wird, sorgfältig geprüft werden. Dies ist insbesondere erforderlich, um im Sinne der mich treffenden Sorgfaltspflicht zu gewährleisten, dass die Gesellschaft keine vermeidbaren Schäden erleidet.
Soweit die rechtliche Analyse des zu beauftragenden Rechtsanwalts ergeben sollte, dass diese Verfahren auf einer unrichtigen Sachverhaltsgrundlage oder einer grob unrichtigen rechtlichen Einschätzung eingeleitet wurden, sehe ich mich veranlasst, weitere Schritte zu setzen. Unter anderem werde ich auch zu prüfen haben, ob der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist und wer dafür die Verantwortung trägt.
[...]“.
Ebenso wie die Prokura kann die Handlungsvollmacht jederzeit widerrufen werden, sofern sich nicht aus dem der Erteilung der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis das Gegenteil ergibt (vgl § 1020 ABGB). Widerrufslegitimiert sind alle Personen, die zur Erteilung der Handlungsvollmacht berechtigt sind. Eine zwingende Zuständigkeit besteht allerdings anders als bei der Prokura nicht. § 28 Abs 2 GmbHG und § 116 Abs 3 Satz 2 GmbHG sind nämlich nicht analog anwendbar, weil das Vorhandensein eines Handlungsbevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungslage nicht mit einem Prokuristen vergleichbar ist. Beim Widerruf handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ( Warto in Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 58 Rz 3 bis 5 mwN).
Nach der herrschenden Lehre reicht für den Widerruf einer Handlungsvollmacht und einer Prokura die Abgabe einer einseitigen formlosen Erklärung gegenüber dem Handlungsbevollmächtigten, dem Prokuristen oder jenem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll, sowie der Öffentlichkeit aus ( Edelmann in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 28 Rz 22).
Grundsätzlich ist bei Auslegung einer solchen Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck des Vertrags an, wobei die einzelnen Bestimmungen des Vertrags im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller Umstände, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien gezogen werden können, zu beurteilen sind (RS0017902, RS0017817).
Vor diesem Hintergrund vertritt das Rekursgericht die Auffassung, dass das oa Schreiben aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keinen Widerruf der Handlungsvollmacht darstellte. Darin wird nämlich einerseits nur darauf hingewiesen, dass keine Weisungen des abberufenen Geschäftsführers mehr befolgt werden dürfen. Andererseits wird lediglich pauschal und vage darauf Bezug genommen, dass auch „sonstige Handlungen für die Gesellschaft“ ohne Einverständnis des neuen Geschäftsführers nicht mehr zulässig seien. Das genügt aber nicht, um von einem Widerruf der Handlungsvollmacht ausgehen zu können, weil damit auch bloß Handlungen gemeint sein können, die nicht von einer Handlungsvollmacht gedeckt oder vom abberufenen Geschäftsführer angeordnet waren, aber bislang von diesem geduldet wurden. Insbesondere sollte aber die Handlungsvollmacht (Beil ./68) bis zu deren Widerruf durch die Generalversammlung gelten. Ungeachtet der Frage, ob es rechtlich zulässig ist, dass ein Geschäftsführer einer GmbH die Kompetenz zum Widerruf einer von ihm erteilten Handlungsvollmacht an die Generalversammlung delegiert, führt das dennoch dazu, dass ein objektiver Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen musste, dass der (neue) Geschäftsführer mit dem bloßen Hinweis auf „sonstige Handlungen“ die Kompetenz zum Widerruf der Handlungsvollmacht an sich ziehen bzw für sich in Anspruch nehmen will. Daran kann auch die im Schreiben weiters angekündigte Evaluierung sämtlicher anhängiger Gerichtsprozesse nichts ändern. Zu berücksichtigen ist dabei weiters, dass aufgrund der Vollmachtskündigung des früheren Rechtsvertreters der Beklagten entsprechende Dringlichkeit für die Erteilung einer Prozessvollmacht bestand.
Der Rekurs enthält im Übrigen gar keine stichhaltigen Argumente, warum ein objektiver Erklärungsempfänger das Schreiben als Widerruf der Handlungsvollmacht auffassen hätte müssen, sondern setzt das einfach voraus. Auf die Differenzierung zwischen Innen- und Außenverhältnis kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf die Rechtsausführungen zur Kompetenz und zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs.
Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass aufgrund der Behauptungen der Klägerin bereits zumindest fraglich erscheint, ob Mag. J* selbst in Kenntnis der erteilten Handlungsvollmacht war und daher überhaupt den Willen gehabt haben konnte, diese zu widerrufen (vgl dazu etwa den späteren expliziten Widerruf vom 11. November 2025, ON 30.1). Darauf, wie er sich verhalten hätte, wenn er sie gekannt hätte, kann es nicht ankommen.
Daraus folgt, dass MMag. Dr. K* mangels wirksamen Widerrufs der Handlungsvollmacht dem Beklagtenvertreter Dr. Kettl die Prozessvollmacht gemäß § 31 ZPO erteilen konnte. Auf die Frage, ob, wie und wann das Schreiben zugegangen ist, kommt es daher nicht an. Da das Schreiben letztendlich nichts ändert, braucht auch nicht darauf eingegangen werden, ob die dementsprechenden Tatsachenbehauptungen dem auch im Rekursverfahrens geltenden Neuerungsverbot unterliegen oder nicht.
Im Ergebnis wurde dem Beklagtenvertreter daher wirksam Prozessvollmacht erteilt, weshalb die Beklagte nicht im Sinn des § 396 Abs 2 ZPO säumig gewesen ist. Deshalb ist die Abweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumungsurteils zu bestätigen.
Auf die von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel und die in den Rekursbeantwortungen der Beklagten und des Nebenintervenienten enthaltenen Feststellungsrügen braucht mangels Relevanz nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren über den Antrag auf Erlass eines Versäumungsurteils stellt einen (echten) Zwischenstreit dar, weshalb die in diesem obsiegenden Parteien einen vom Ausgang in der Hauptsache unabhängigen Kostenersatzanspruch haben.
Die Beklagte hat aber offenbar übersehen, dass das Erstgericht aufgrund ihrer eigenen Streitwertbemängelung den Streitwert nach dem RATG (pauschal) mit EUR 600.000,00 festgesetzt hat (S 5/ON 22.2). Insoweit hat sie die Kosten ihrer Rekursbeantwortung überhöht verzeichnet.
Auch dem (erst im Rekursverfahren dem Streit beigetretenen) Nebenintervenienten steht Kostenersatz zu (siehe dazu näher Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.360). Dass der Nebenintervenient dem Rechtsstreit nach § 42 Abs 5 GmbHG nur auf eigene Kosten beitreten kann, steht dem nicht entgegen. Die Ansicht Reich-Rohrwigs(Prozesskostenersatz für den Nebenintervenienten trotz § 42 Abs 5 GmbHG?, ecolex 1992, 778), wonach diese Bestimmung eine Ausnahmevorschrift von den sonst für Nebenintervenienten geltenden Grundsätzen der ZPO über den Kostenersatz darstellt (vgl auch Obermaier , aaO Rz 1.365), wird vom Rekursgericht nicht geteilt. Der Verweis, dass der Beitritt auf eigene Kosten erfolgt, stellt nämlich keine Änderung der allgemeinen prozessualen Stellung des Nebenintervenienten dar ( Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 42 Rz 21; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG-Kommentar 2§ 42 GmbHG Rz 116; Feltl, GmbHG § 42 E 31; in diese Richtung auch Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG 2§ 42 GmbHG Rz 38).
Auch der Oberste Gerichtshof hat – wenn auch ohne nähere Begründung – in einer solchen Streitigkeit den Nebenintervenienten Kostenersatz zugesprochen (6 Ob 99/11v). Dem schloss sich in der Folge die Rechtsprechung jedenfalls überwiegend an (ua OLG Linz 1 R 31/18m; OLG Wien 1 R 181/19y; OLG Innsbruck 1 R 189/23p).
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich – ausgehend vom Akteninhalt – beim Nebenintervenienten, der Mehrheitsgesellschafter ist, um einen Unternehmer handelt (vgl 4 Ob 152/21p mwN). Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der deutsche Umsatzsteuersatz aber als allgemein bekannt angesehen werden kann (RS0114955 [T18]), stehen dem Nebenintervenienten (nur) 19 % Umsatzsteuer für seine Rekursbeantwortung zu.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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