Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, **-Straße **, ** , Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen, gegen die Beklagte B* C* , geboren am **, D*platz E*, ** F* , vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH in Eggelsberg, wegen EUR 40.000,00 sA , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. Juni 2025, Cg*-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.676,32 (darin enthalten EUR 612,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Tochter des am 28. Juli 2020 verstorbenen G* H* C*. Die Beklagte ist die Witwe des Verstorbenen und Mutter der Klägerin. I* J* ist die Tochter des Verstorbenen und der Beklagten und die Schwester der Klägerin.
G* H* C* und die Beklagte waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ K*, Grundbuch L* F*. Außerdem war G* H* C* Alleineigentümer der Liegenschaft EZ M*, selbes Grundbuch.
Am 18. Dezember 2015 schlossen G* H* C* und die Beklagte einerseits sowie I* J* andererseits den Übergabsvertrag laut Beil ./I ab. Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„VII. FRUCHTGENUSSRECHT
Die Übergeber G* und B* C* bedingen sich in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Liegenschaften EZ K* Grundbuch L* F* (Haus D*platz Nr. E* in F*) einschließlich des gesamten Inventars und Herr G* C* überdies für sich und seine Ehefrau B* C* auch im Bezug auf die Liegenschaft EZ M* Grundbuch L* F* für ihre Lebensdauer das ausschließliche, höchstpersönliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht aus, welches ihnen von der Übernehmerin hiermit auch eingeräumt wird. Die Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen auf die Liegenschaften haben die Übergeber während der Dauer der Ausübung dieses Fruchtgenussrechtes zu tragen und die Pflichten eines Hauseigentümers (wie beispielsweise Schneeräumung udgl.) in ihre Erfüllungspflicht zu übernehmen und die Übergeberin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Eine grundbücherliche Sicherstellung dieses Fruchtgenussrechtes wird ausdrücklich vereinbart.
Dieses erstreckt sich auf alle Räumlichkeiten Liegenschaft EZ K* (Haus D*platz Nr. E*) sowie auf die gesamte Grundstücksfläche der Liegenschaft EZ M* Grundbuch L* F* .
Erläuternd wird angeführt, dass das Fruchtgenussrecht in Bezug auf die EZ M* Grundbuch L* F* deshalb vereinbart wird, weil es möglich ist, dass es in den nächsten Jahren zur Anmietung oder Pachtung einer Teilfläche aus dem Grundstück 244/1 durch einen Lebensmittelgroßhandel kommt. Für diesen Fall sind die Übergeber berechtigt, alle dafür erforderlichen Verträge (einschließlich allenfalls Baurechtsvertrag) abzuschließen und die daraus erfließenden Erträge lebenslänglich zu vereinnahmen.
Dieses Fruchtgenussrecht bezieht sich allerdings nur auf eine (die Lage ist den Vertragsteilen bekannt) Teilfläche dieses Grundstücks im Ausmaß von höchstens 8000 m². Die Fruchtgenussberechtigten G* und B* C* verpflichten sich demnach, über jederzeitiges Verlangen der Übernehmerin einem (auch teilweisen) Abverkauf der Restfläche zuzustimmen und die dafür erforderlichen Erklärungen in grundbuchsfähiger Form abzugeben.
[...]
IX. ZUWENDUNGEN
Die Übergeber G* und B* C* bedingen sich überdies einen Übergabepreis in der Höhe von EUR 300.000,00 (in Worten: EURO dreihunderttausend) aus.
Diesen Übergabepreis wenden sie gleichzeitig ihrer Tochter A* zur endgültigen Erledigung deren Pflichtteilsansprüche zu und es verpflichtet sich Frau I* J* zur Bezahlung dieses Betrages an ihre Schwester.
Dieser Betrag ist mit einem Teilbetrag von EUR 50.000,00 binnen drei Monaten ab Unterzeichnung dieses Vertrages zur Zahlung fällig. Der Restbetrag von EUR 250.000,00 ist nach dem Ableben eines jeden Übergebers mit dem Hälftebetrag, sohin mit jeweils 125.000,00 in drei aufeinander folgenden Jahresraten, die erste davon ein Jahr nach dem Ableben eines jeden Übergebers, zu bezahlen.
Diese Übergabspreisvereinbarung steht unter der ausdrücklichen Bedingung, dass seitens der Begünstigen A* dieselbe akzeptiert und zwischen ihr und ihren Eltern G* und B* C* ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen wird. Andernfalls bleibt eine Regelung solcher allfälliger Ansprüche (Pflichtteilsansprüche) den späteren Abhandlungsverfahren vorbehalten.“
Die Klägerin akzeptierte die Übergabepreisvereinbarung nicht und schloss mit ihren Eltern G* H* und B* C* keinen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ab.
Die Klägerin macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von EUR 40.000,00 sA geltend und brachte dazu im Wesentlichen vor, ihr Vater habe der Schwester der Klägerin mit dem oa Übergabsvertrag die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ M*, Grundbuch L* F*, übergeben und sich diesbezüglich für sich und seine Gattin, die Beklagte, ein Fruchtgenussrecht auf dieser Liegenschaft ausbedungen. Für dieses Fruchtgenussrecht habe die Beklagte keine Gegenleistung erbracht. Daher liege eine Schenkung vor, die mit zumindest EUR 360.000,00 zu bewerten sei. Da der Pflichtteil der Klägerin ein Neuntel betrage, im Nachlass aber keine „entsprechenden Vermögenswerte“ vorhanden gewesen seien, habe sie gegenüber der Beklagten als Geschenknehmerin Anspruch auf den geltend gemachten Betrag. Die vom Verstorbenen vorgenommene Minderung des Pflichtteils sei zu Unrecht erfolgt. Es treffe auch nicht zu, dass der Klägerin deshalb keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte zustünden, weil im Verfahren gegen ihre Schwester (Cg* des Landesgerichtes Ried im Innkreis; idF kurz: „Parallelverfahren“) wegen der dieser geschenkten Liegenschaft bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanpruchs der Klägerin der Wert des Fruchtgenussrechts nicht vom Wert der Liegenschaft abgezogen worden sei. Die Löschungsquittung, derzufolge die Beklagte und ihr Ehegatte auf ihre Fruchtgenussrechte verzichtet hätten, sei schließlich nur vorsichtshalber für den Fall der Demenz ihres Ehegatten erstellt worden. Tatsächlich hätten aber der Verstorbene bis zu seinem Tod und die Beklagte bis heute die Erträge aus den Fruchtgenussrechten vereinnahmt, weshalb kein („rechtswirkamer“) Verzicht vorliege.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte zunächst ein, dass die testamentarische Herabsetzung auf die Hälfte des Pflichtteils (dh 1/18) zu Recht erfolgt sei. Die Bewertung des Fruchtgenussrechtes sei nicht nachvollziehbar. Im rechtskräftig entschiedenen Parallelverfahren sei erkannt worden, dass weder das Fruchtgenussrecht des Verstorbenen noch das hier gegenständliche Fruchtgenussrecht der Beklagten vom Wert der geschenkten Liegenschaft in Abzug zu bringen seien. Der der Klägerin im Parallelverfahren zugesprochene und von ihrer Schwester I* J* bereits beglichene „Pflichtteilsbetrag“ beinhalte damit auch den Wert des der Beklagten eingeräumten Fruchtgenussrechts, sodass bereits aus diesem Grund kein weiterer Anspruch der Klägerin bestehe. Außerdem habe die Beklagte vor dem Tod des Erblassers wirksam auf ihr Fruchtgenussrecht verzichtet, wodurch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalls gar kein Fruchtgenussrecht mehr bestanden habe. Deshalb habe das Fruchtgenussrecht der Beklagten auch im Parallelverfahren keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils der Klägerin gehabt. Im Übrigen seien die Pachteinnahmen aus der Liegenschaft ohnehin zur Gänze vom Verstorbenen vereinnahmt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten drei bis sieben des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
G * C* und die Beklagte verzichteten mit Löschungserklärungen vom 21. Jänner 2019 auf ihre Fruchtgenussrechte ob der Liegenschaften EZ K* und EZ M*, je KG L* F* sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot ob der Liegenschaft EZ K* KG L* F*. Die Löschungserklärungen wurden jedoch bis dato nicht intabuliert, weswegen die Fruchtgenussrechte ob der Liegenschaften EZ K* und EZ M* sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot ob der Liegenschaft EZ K*, je KG L* F*, zu Gunsten von G* H* C* und der Beklagten nach wie vor einverleibt sind. Die jeweiligen Löschungserklärungen des G* H* C* und der Beklagten betreffend die Fruchtgenussrechte ob der Liegenschaften EZ K* und EZ M* sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot ob der Liegenschaft EZ K*, je KG L* F*, vom 21. Jänner 2019 befinden sich in den Händen der I* J*, wodurch diese jederzeit die grundbücherliche Löschung der Fruchtgenussrechte und des Belastungs- und Veräußerungsverbotes beantragen kann, was zur grundbücherlichen Löschung der Fruchtgenussrechte sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes führen würde.
Der verstorbene G* H* C* hatte insofern unmittelbar vor Abgabe seiner Löschungserklärungen vom 21. Jänner 2019 mit I* J* besprochen, dass es das Ziel der Abgabe dieser Löschungserklärungen sei, dass die grundbücherliche Löschung der Fruchtgenussrechte und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes jederzeit möglich sei, dass die Fruchtgenussrechte sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot jedoch trotz der abgegebenen Löschungserklärungen (bis auf weiteres) im Grundbuch nicht (durch I* J*) gelöscht werden sollten, woran sich I* J* auch hielt. Zwischen I* J* und ihrer Mutter, der Beklagten, wurde diesbezüglich nichts erörtert.
Der Grund für den Verzicht des G* H* C* war, dass dieser zu diesem Zeitpunkt bereits beträchtlich erkrankt und in dieser Situation als „Vorsichtsmaßnahme“ für den Fall des weiteren Fortschreitens seiner demenziellen Erkrankung auf seine Fruchtgenussrechte und das Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten einer jederzeitigen freien Disposition über die Liegenschaften EZ K* und EZ M*, je KG L* F*, seitens der I* J* verzichten wollte. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Abgabe der Löschungserklärungen am 21. Jänner 2019 nicht demenziell erkrankt oder kognitiv eingeschränkt.
Die monatlichen Mieteinnahmen für die Vermietung des Stadthauses auf der EZ K*, KG L* F*, lukrierte G* H* C* alleine. Seit seinem Tod wird diese monatliche Mieteinnahme zur Gänze von der Beklagten vereinnahmt. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ M*, KG L* F*, war diese zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags vom 18. Dezember 2015 zur Gänze an einen Landwirt zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verpachtet. Die Pachteinnahme wurde zur Gänze von G* H* C* vereinnahmt. Daran änderte sich bis zu dessen Tod nichts.
Mit [rechtskräftigem] Urteil [im Parallelverfahren] wurde festgestellt, dass der Klägerin der ungeschmälerte Schenkungspflichtteilsanspruch zusteht, die testamentarisch angeordnete Pflichtteilsminderung nicht wirksam ist und die Klägerin Anspruch auf die nicht reduzierte Pflichtteilsquote von einem Neuntel hat.
Der der Klägerin im Parallelverfahren zugesprochene und von I* J* auch bereits beglichene Pflichtteilsbetrag beinhaltet auch den Wert des der Beklagten eingeräumten Fruchtgenussrechts betreffend die Liegenschaft EZ M*, KG L* F*, zumal dieses vom Wert der übergebenen Liegenschaften nicht abgezogen wurde. Das heißt, dieser der Klägerin bereits tatsächlich geleistete Pflichtteilsbetrag wurde so berechnet, als hätte es keine Fruchtgenussrechte gegeben.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass sich aus den getroffenen Feststellungen einerseits ergebe, dass die Beklagte schon vor dem Tod des Erblassers G* C* wirksam auf das Fruchtgenussrecht verzichtet habe, wodurch dieses im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbanfalls erloschen sei und daher keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils habe. Andererseits sei die Klägerin im Parallelverfahren bereits vollständig, und zwar ohne Abzug des Fruchtgenussrechts befriedigt worden, sodass sich insgesamt kein weiterer Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben könne.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin, dass das Erstgericht die von ihr zum Beweis dafür, dass die Pflichtteilsminderung durch den Verstorbenen zu Unrecht erfolgt sei, beantragten Zeugen N* und O* nicht vernommen habe.
Wie zu zeigen sein wird, hat das Erstgericht die Klage zutreffend abgewiesen, sodass es auf die Höhe der Pflichtteilsansprüche der Klägerin nicht ankommt. Insoweit liegt daher kein im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO wesentlicher Verfahrensmangel vor.
1.2. Soweit die Klägerin weiters die unterlassene Vernehmung der Zeugin J* (ihrer Schwester) zu den „monatlich von der Beklagten lukrierten Pachterträgen“ geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie einen derartigen Beweisantrag im Verfahren erster Instanz gar nicht gestellt hat. Das Beweisanbot zu diesem Thema lautete nämlich: „wie bisher, insbesondere Einvernahme der I* J* im Akt Cg*“ (S 2 f/ON 19.1). Während ein Verweis auf bisherige Beweisanbote schlechthin unzulässig ist, kann der Beweisantrag im Übrigen – vor dem Hintergrund, dass Prozesserklärungen objektiv auszulegen sind (RS0037416) – nur so verstanden werden, dass die Klägerin damit nicht auf die persönliche Vernehmung der Zeugin, sondern auf die Verlesung ihrer Aussage im Parallelverfahren abgezielt hat (arg „im Akt“). Damit liegt der behauptete Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor.
Ob die Mängelrüge im Hinblick auf die erforderliche Darlegung der Wesentlichkeit der Mängel überhaupt gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043039), kann dahingestellt bleiben.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Die Klägerin ficht zunächst die vom Erstgericht getroffene Feststellung zum Verzicht der Beklagten und ihres Ehegatten auf die Fruchtgenussrechte ob der Liegenschaften EZ K* und EZ M* an (US 5, letzter Absatz). Stattdessen strebt sie die Ersatzfeststellung an, dass die beiden darauf „nicht rechtswirksam“ verzichteten (Pkt 3 der Berufung, S 8).
Die begehrte „Ersatzfeststellung“ kann (so) allerdings nicht getroffen werden. Bei der Beurteilung, ob ein Verzicht „rechtswirksam“ ist oder nicht, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Einer Feststellung zugänglich sind allerdings nur Tatsachen, nicht Rechtsfragen.
Selbst wenn man die Tatsachenrüge so versteht, dass die Klägerin darauf hinauswill, dass (überhaupt) kein Verzicht stattgefunden hat, ist für sie nichts zu gewinnen. Sie setzt der Beweiswürdigung des Erstgerichts nämlich als einziges Argument entgegen, dass die dementsprechenden Löschungserklärungen nicht vorgelegt worden seien. Anders als im Parallelverfahren sei „das Bestehen der Löschungserklärungen“ hier auch nicht außer Streit gestellt worden.
Das für sich genügt jedoch nicht, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Richtig ist, dass das im Parallelverfahren ergangene Urteil schon mangels Parteienidentität keine Bindungswirkung entfalten kann. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass das Erstgericht aus dem – verlesenen (S 2/ON 19.1) – Akt des Parallelverfahrens in Anbetracht des daraus hervorgehenden Umstands, dass die (hier wie dort) Klägerin den „Bestand der Löschungserklärungen“ außer Streit gestellt hat, den Schluss auf deren Vorhandensein zieht. Das bloße Argument, die Löschungserklärungen wären nicht vorgelegt worden, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, um die Beweiswürdigung bzw die Feststellungen des Erstgerichts als bedenklich erscheinen zu lassen.
2.2. Weiters wendet sich die Klägerin gegen folgende Feststellung:
Der der Klägerin im Verfahren zu Cg* des Landesgerichtes Ried zugesprochene und von I* J* auch bereits beglichene Pflichtteilsbetrag beinhaltet auch den Wert des der Beklagten eingeräumten Fruchtgenussrechts betreffend die Liegenschaft EZ M*, KG L* F*, zumal dieses vom Wert der übergebenen Liegenschaften nicht abgezogen wurde.
Stattdessen soll festgestellt werden:
Der der Klägerin im Verfahren zu Cg* des Landesgerichtes Ried zugesprochene und von I* J* auch bereits beglichene Pflichtteilsbetrag beinhaltet nicht den Wert des der Beklagten eingeräumten Fruchtgenussrechts betreffend die Liegenschaft EZ M*, KG L* F*.
Die Argumentation der Klägerin reduziert sich darauf, dass die festgestellte Tatsache nicht unstrittig gewesen sei und das Parallelverfahren auch insoweit keine Bindungswirkung entfalte.
Diesbezüglich gelten die Ausführungen oben unter Pkt 2.1 sinngemäß, weil sich auch diese festgestellte Tatsache aus dem (verlesenen) Akteninhalt des Parallelverfahrens ergibt. Dass das nicht der Fall sei, wird in der Berufung gar nicht behauptet.
Davon abgesehen ist die Tatsachenrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt. Es ist nämlich nicht zulässig, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Darauf läuft aber die Tatsachenrüge hinaus, weil sie dem letzten Halbsatz der angefochtenen Feststellung („zumal dieses vom Wert der übergebenen Liegenschaften nicht abgezogen wurde“) nichts entgegensetzt.
Gerade das ist aber der eigentlich relevante Tatsachenkern, weil sich daraus ergibt, dass bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin der Wert des Fruchtgenussrechts nicht vom Wert der Liegenschaft abgezogen wurde. In rechtlicher Hinsicht relevant kann aber (allenfalls) die damit festgestellte Tatsache sein, dass dem im Parallelverfahren (rechtskräftig) zuerkannten Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin der ungeschmälerte Wert der Liegenschaft zugrunde lag. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem nächsten Satz der Feststellungen des Erstgerichts, den die Klägerin gar nicht angefochten hat.
Daraus folgt aber, dass es eher eine Frage des Blickwinkels bzw der Formulierung ist, ob der „beglichene Pflichtteilsbetrag auch den Wert des der Beklagten eingeräumten Fruchtgenussrechts beinhaltete“ oder nicht. Da das am oben dargestellten relevanten Tatsachenkern letztendlich in rechtlicher Hinsicht nichts ändert, ist es gleichgültig, ob diesbezüglich die bekämpfte Feststellung oder die begehrte Ersatzfeststellung getroffen wird (soweit nicht die Ersatzfeststellung ohnehin aus den oa Gründen zu einem in sich widersprüchlichen Sachverhalt führen würde und daher schon deshalb nicht getroffen werden kann).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Mit ihrer Rechtsrüge (ieS) macht die Klägerin geltend, dass die Schenkung der Liegenschaft EZ M* an ihre Schwester von der unentgeltlichen Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Beklagten zu unterscheiden sei. Es lägen insoweit zwei voneinander unabhängige Schenkungen vor, weshalb auch das Fruchtgenussrecht als „geschenkte Sache“ dem Nachlass hinzuzurechnen sei. Der Verzicht der Beklagten auf das Fruchtgenussrecht sei – wenn überhaupt – nur „schuldrechtlich gegenüber der Schwester der Klägerin“ erfolgt, nicht aber gegenüber Dritten.
3.2. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist auch nach dem ErbRÄG 2015 der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein werde (RS0133183).
Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings zunächst nur auf dem Erblasser selbst vorbehaltene Rechte. Nutzungsrechte, die anlässlich der Übertragung einer Liegenschaft einer anderen Person eingeräumt wurden, sind hingegen bei der Bemessung des Pflichtteils grundsätzlich als Schenkungen im Sinne des § 781 ABGB zu berücksichtigen ( Umlauft in Klang 3§ 788 ABGB Rz 17). Das gilt etwa für (der Ehegattin des Verstorbenen eingeräumte) Fruchtgenussrechte (2 Ob 119/20v) oder auch bloße Wohnungsgebrauchsrechte (2 Ob 28/25v).
3.3. Allerdings hat die Rechtsprechung auch in Bezug auf derartige Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft bereits ausgesprochen, dass diese bei der Hinzurechnung der geschenkten Liegenschaft zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (RS0133516; 2 Ob 119/20v, 2 Ob 124/20d).
3.4. Das betrifft jedoch auch nur die Frage, ob und inwieweit derartige Nutzungsrechte im Verhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem mit der Liegenschaft bedachten Geschenknehmer zu berücksichtigen sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob (auch) – und wenn ja, unter welchen Umständen – die durch solche Nutzungsrechte Begünstigten als Geschenknehmer gemäß § 789 Abs 1 ABGB für die Verkürzung des Pflichtteils haften können.
Das ist vor dem (oben dargestellten) Hintergrund, wonach auch die unentgeltliche Einräumung solcher Nutzungsrechte ein Vermögensopfer des Erblassers ist und damit eine Schenkung darstellt, zu bejahen (sofern die Nutzungsrechte – anders als etwa Belastungs- und Veräußerungsverbote, vgl RS0010805 – einen Vermögenswert haben). Daran anknüpfend stellt sich für den hier vorliegenden Fall die Frage, ob das auch dann noch gilt, wenn auf das Recht noch vor dem Tod des Erblassers verzichtet wird.
Mit einer ähnlich gelagerten Konstellation (dem einvernehmlichen „Rückgängigmachen“ einer unentgeltlichen Zuwendung) hat sich der Oberste Gerichtshof erst vor Kurzem zu 2 Ob 51/25a auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung führte das Höchstgericht aus, dass der Zweck der Hinzu- und Anrechnung sei, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als ob die Sache noch im Nachlass wäre. Ausgehend von diesem tragenden Grundsatz des Pflichtteilsrechts scheide daher im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung, deren Ergebnis ist, dass sich die Sache wieder ungeschmälert im Nachlass befindet (ohne dass der Nachlass dafür zu eine Gegenleistung zu tragen hat), eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus (2 Ob 51/25a [Rz 30]).
3.5. Hier hat das Erstgericht – nicht erfolgreich bekämpft – festgestellt, dass die Beklagte und ihr Ehegatte „mit den „Löschungserklärungen [...] auf ihre Fruchtgenussrechte ob der Liegenschaften […] verzichteten“ (US 5, letzter Absatz). Soweit die Klägerin (auch) in ihrer Rechtsrüge die „Rechtswirksamkeit“ des Verzichts (sowohl im „Innenverhältnis“ zwischen der Schwester der Klägerin einerseits und der Beklagten bzw ihrem Ehegatten andererseits, als auch im Verhältnis zwischen ihr als „Dritter“ und der Beklagten) bezweifelt, ist das nicht zielführend. Die Frage, welches Verhalten Vertragsparteien gesetzt haben und wie sie das Verhalten ihres Partners verstanden haben, gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellung; die Frage, wie das Verhalten nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles sowie nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen verstanden werden durfte, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (RS0017830). Die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist also Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen rechtliche Beurteilung (RS0017882).
Die getroffene Tatsachenfeststellung besagt einerseits, dass die Beklagte und ihr Ehegatte entsprechende Willenserklärungen untereinander und gegenüber der Schwester der Klägerin abgegeben haben und schließt andererseits einen vom tatsächlichen Verzicht abweichenden Willen aus. Da der übereinstimmende Parteiwille oberste Norm des Vertrags ist (RS0017811), bedarf es insoweit keiner Ermittlung des Gehalts der Willenserklärung durch Auslegung im Wege der rechtlichen Beurteilung mehr (vgl RS0017783, RS0017811 [T3]). Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass die weiters festgestellten Hintergründe der Vereinbarungen allenfalls auch andere Rückschlüsse in tatsächlicher Hinsicht ermöglicht hätten, kann es darauf angesichts der oa bindenden Feststellung nicht mehr ankommen. Zu beachten ist insbesondere, dass die Beklagte mit ihrem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht den Erblasser erst in die Lage versetzte, in der festgestellten, von ihm beabsichtigen Art und Weise gegenüber der Schwester der Klägerin über die Fruchtgenussrechte disponieren zu können. Daher liegt – ungeachtet der Abmachungen zwischen dem Erblasser und der Schwester der Klägerin über die Löschung der Fruchtgenussrechte – jedenfalls im Verhältnis zwischen ihm und der Beklagten ein (unbedingter) Verzicht vor.
Demnach kommt auch der – bestenfalls Indizwirkung entfaltenden – Frage, wer (vor oder nach dem Tod des Erblassers) die Pachteinnahmen lukrierte, sowie dem Umstand, dass die Löschung der Fruchtgenussrechte bislang nicht grundbücherlich einverleibt wurde, keine Bedeutung zu.
Dass der Verzicht der Beklagten gegenüber der Klägerin als „Dritter“ jedenfalls erst mit der Einverleibung wirksam würde, lässt sich den von ihr in der Berufung zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 35/17m, 5 Ob 1/07v) nicht entnehmen. Aus 2 Ob 35/17m geht vielmehr hervor, dass im Fall des Verzichts auf ein Fruchtgenussrechts durch den Erblasser das darin liegende Vermögensopfer zugunsten des mit der Liegenschaft Beschenkten (und damit der „Substanzverlust“) bereits mit dem (schuldrechtlich) „inter partes“ wirksamen Verzicht eintritt. Für einen redlichen Geschenkgeber mache es nämlich keinen Unterschied, ob er nach Abschluss eines Schenkungsvertrags nicht mehr über die Sache verfügen dürfe oder ob er nach dessen sachenrechtlicher Durchführung (bei Liegenschaften also nach der Verbücherung) auch nicht mehr darüber verfügen könne. Denn von diesem rechtlichen Können dürfe er ohnehin keinen Gebrauch machen. Der „sachenrechtliche Substanzverlust“ führe daher für den redlichen Geschenkgeber zu keiner weitergehenden Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung gegenüber dem bloß „schuldrechtlichen Substanzverlust“ durch Abschluss des Schenkungsvertrags.
Das muss gleichermaßen auch für die Rückgängigmachung der Zuwendung gelten. Denn schon durch den schuldrechtlich unter den Vertragsparteien wirksamen Verzicht wurde der durch das Fruchtgenussrecht entstandene Substanzverlust wieder beseitigt. Ohne die (im Verhältnis zur Beklagten irrelevante) Schenkung der Liegenschaft an die Schwester der Klägerin wäre es dadurch zu einem entsprechenden „Substanzrückgewinn“ auf der Seite des Erblassers bzw in der Folge des Nachlasses gekommen. Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte wurde – nach den oa Grundsätzen – somit schon durch den („schuldrechtlichen“) Verzicht so gestellt, wie sie stünde, wenn der Erblasser der Beklagten das Fruchtgenussrecht niemals eingeräumt hätte. Auf die unterlassene Verbücherung kommt es daher nicht an.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Vorbringens der Klägerin nur die Liegenschaft EZ M* Gegenstand der Klage ist, weshalb es ferner irrelevant ist, wer bis zu welchem Zeitpunkt die Miet- oder Pachteinnahmen der anderen Liegenschaft EZ K* erhalten hat.
Eine für den Verzicht zu erbringende Gegenleistung steht nicht fest und musste – mangels entsprechender Behauptungen der Klägerin – auch nicht festgestellt werden. Dass ein allfälliger (Weiter-)Bezug von Pachteinnahmen eine solche Gegenleistung gewesen wäre, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen.
3.6. Zusammengefasst ergibt sich im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, dass diese nicht gemäß § 789 ABGB als Geschenknehmerin haftet. Ob im Parallelverfahren der Pflichtteilsanspruch ausgehend vom ungeschmälerten Wert der Liegenschaft berechnet wurde, ist demnach gar nicht mehr von Bedeutung, steht aber ohnedies auch – nicht erfolgreich bekämpft – fest.
3.7. Abschließend ist noch klarzustellen, dass auf die Frage, ob nicht nur das Fruchtgenussrecht an sich, sondern auch (oder stattdessen) allfällige, tatsächlich von der Beklagten bezogene Pachteinnahmen nach § 789 ABGB zu berücksichtigende Schenkungen sind, nicht einzugehen ist. Das Vorbringen der Klägerin zu den Pachterträgen zielte nämlich eindeutig nur auf die Untermauerung ihrer Argumente zur „Unwirksamkeit“ des Verzichts ab, nicht aber auf eine Geltendmachung einer Haftung für allfällige sozusagen geschenkte Pachteinnahmen.
3.8. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel (Pkt 2.1 der Berufung) liegen nicht vor. Ob der Verzicht auf das Fruchtgenussrecht auch gegenüber Dritten (wie der Klägerin) „rechtswirksam“ ist, ist eine – oben bereits beantwortete – Rechtsfrage. Auf mit dem Wert des Fruchtgenussrechts zusammenhängende Feststellungen kommt es nicht mehr an.
Zusammengefasst war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die entscheidenden Rechtsfragen konnten auf der Grundlage der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst werden.
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