Bei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt.
…Grundstücks kann nämlich unabhängig von den anderen mit einer Eigentumsfreiheitsklage oder Servitutenklage gemäß § 523 ABGB gegen die Eigentümer des dienenden Grundstücks vorgehen (vgl RS0130733; 5 Ob 92/24a). Daraus folgt, dass die Klägerinnen den Beklagten nicht zur ungeteilten Hand für die Kosten des Berufungsverfahrens haften, sondern nach…
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