12Nc2/25x – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. in der Rechtssache des Antragstellers Dr. A*, Rechtsanwalt, **, **straße **, gegen den Antragsgegner Univ.Prof. DI B*, geboren am **, **, **straße **, wegen Erlag nach § 1425 ABGB, Nc* des Bezirksgerichts Salzburg, über den Ablehnungsantrag der beklagten Partei vom 14. Februar 2025 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller vertrat den Antragsgegner anwaltlich in einem Zivilverfahren und machte seinen Honoraranspruch geltend. Anlässlich eines Streites über die Höhe dieser Forderung bewilligte das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 zu Nc* den Erlag nicht verbrauchter Kostenvorschüsse, welche von der Buchhaltungsagentur des Bundes an den Antragsteller zurücküberwiesen worden waren.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsgegner Rekurs und beantragte (ua) die Abweisung dieses Antrags sowie die Auszahlung der zurücküberwiesenen Summe auf sein Konto. Zugleich lehnte er „das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht“ mit der Begründung als befangen ab, dass der Erleger zahlreiche Richter und auch die Familie des Landesgerichtspräsidenten privat bei diversen Gerichtsverfahren vertreten habe.
Das für die Rekursentscheidung zuständige Landesgericht Salzburg legte den Ablehnungsantrag des Antragsgegners vom 14. Februar 2025 gegen sämtliche Richter des Landesgerichts Salzburg dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vor.
Da alle Richter des Landesgerichts Salzburg abgelehnt werden, ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung berufen; dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs nur pauschal abgelehnt werden (RIS-Justiz RS0109137, RS0046036).
Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern ist unzulässig (RIS-Justiz RS0046005, RS0045983).
Eine unzulässige indifferente Pauschalablehnung ist zwar dann nicht gegeben, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0045983 [T10, T11]; OGH 12 Ns 70/24a), allerdings muss es sich bei diesen Gründen um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (RIS-Justiz RS0045983 [T23], RS0046005 [T25]; OGH 12 Ns 70/24a).
Doch auch das trifft nicht zu. Der Antragsgegner behauptet „zahlreiche“ (also nicht alle) Richter würden sich vom Antragsteller in ihren privaten Causen vertreten lassen. Außerdem ist diese Behauptung völlig unstubstantiiert und damit unüberprüfbar. Der Vorwurf der Befangenheit des Landesgerichtspräsidenten ist schon insofern nicht tragfähig, als das Landesgericht Salzburg seit 1. August 2024 eine neue Präsidentin hat.
Damit bleibt es bei einer insgesamt unzulässigen Pauschalablehnung (vgl OGH 12 Ns 70/24a). Pauschale Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0046011 [T3, T6]; OGH 2 Nc 41/24p, 2 Nc 96/23z uvam) und daher zurückzuweisen.
Vor der zurückweisenden Entscheidung bedarf es keiner Äußerung der abgelehnten Richter (RIS-Justiz RS0045983 [T14]; OGH 5 Nc 23/24p uvam) und auch eine Anhörung der Gegenseite ist nicht erforderlich (OGH 2 Nc 41/24p, 7 Nc 13/23f mwN).