Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.
Rückverweise
…Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 6 RpflG hätte nicht zur Ausgeschlossenheit des Rechtspflegers (§ 20 JN iVm § 7 RpflG) geführt, sondern nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 2 ZPO begründet (vgl 5 …
…1. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Antragsteller im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 26 Abs 2 JN iVm § 7 RpflG als unzulässig zurückgewiesen. Nach diesen Bestimmungen entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts (Präsident des Gerichtshofs) über die Ablehnung von Rechtspflegern in erster Instanz endgültig. Seine Entscheidung…
…gar nicht möglich war (vgl 6 Ob 530/86; 6 Ob 592/94; 6 Ob 2097/96t [§ 7 RpflG]; 9 Ob 61/08y; 8 Ob 56/14i). Andererseits hat der Oberste Gerichtshof gerade in Fällen der Ablehnung von Rechtspflegern den…
…ist hinsichtlich des Rekurses des erblasserischen Enkels, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, nicht der Fall. Bei der Ablehnung von Rechtspflegern entscheidet nur eine Instanz (§ 7 RpflG; vgl zur Rechtslage nach § 11 RPflG alt: 3 Ob 512/84). Diese Rechtslage ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes völlig klar, sodaß es mangels erheblicher…