Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Gerold Royda (Kreis der Arbeitgeber) und VPräs Harald Dietinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellter, ** Straße **, **, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **straße **, **, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLPCo KG in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. April 2025, Cga*-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein weltweit führender Anbieter von Zutrittslösungen zu Gebäuden und Anlagen. Der Kläger war für die beklagte Partei seit 18. Oktober 1999 als Angestellter tätig. Die Streitparteien lösten das Dienstverhältnis mit Wirkung zum 31. Oktober 2023 einvernehmlich auf. Der Kläger erhielt diesbezüglich bereits eine Abfertigungszahlung.
Mit seiner gemäß Art XLII EGZPO eingebrachten Stufenklage begehrt der Klägervon der beklagten Partei zunächst die Rechnungslegung über die unter Nutzung von „People Access Systems C*“ bzw „sD*/E*“ erzielten Umsätze sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden angemessenen (der ziffernmäßigen Festsetzung entsprechend Art XLII Abs 3 EGZPO vorbehaltenen) Diensterfindungsvergütung. Dazu brachte er vor, er sei bei der beklagten Partei zwar nicht als „Erfinder“ bzw ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt gewesen und habe auch keine gesonderte Vergütung als angestellter Erfinder bezogen. Dennoch habe er im Rahmen seines Dienstverhältnisses Erfindungen gemacht, die die beklagte Partei für sich in Anspruch nehme; darunter vor allem das klagsgegenständliche People Access bzw Personenzutritts-System „C*“ bzw „sD* I E*“ (im Folgenden zum Teil kurz als „sD*“ bezeichnet), das von der beklagten Partei vertrieben werde oder zumindest vertrieben werden soll und zu dem der Kläger den Erfindungsgedanken gehabt bzw jenen „Funken“ gesetzt habe, der zur Entwicklung dieses Produkts geführt habe. Die entscheidende Idee zur Herstellung und Entwicklung des Produkts „sD*“ sei jedenfalls beim Kläger gelegen. Dies werde auch aus der im Detail beschriebenen Historie der Erfindung deutlich. Eine Anstellung als Erfinder könne auch nicht aus den bei der beklagten Partei verwendeten „Invention Disclosure Formularen“ abgeleitet werden, bei denen es sich bloß um ein standardisiertes Formular zur Meldung von Erfindungen handle; eine dienstvertragliche Vereinbarung, wonach der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, angestellter Erfinder zu sein, könne daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Bei „sD*“ handle es sich um ein innovatives und flexibles Zutrittssystem für Gebäude oder Anlagen, bei dem das Sperrelement reversibel verformbar ist, sodass der Zutritt bei Öffnung des Sperrelements anders als bei Drehkreuzenbarrierefrei erfolgen könne. Für „sD*“ seien drei Patente angemeldet worden, in denen der Kläger auch als Erfinder angeführt worden sei. Wenn die beklagte Partei daher nunmehr behaupte, der Kläger wäre nicht Erfinder von „sD*“, so stehe dies mit den von der beklagten Partei durchgeführten Patentanmeldungen in einem unauflösbaren Widerspruch, zumal davon auszugehen sei, dass die beklagte Partei, den Kläger nicht ohne Grund als Erfinder beim Europäischen Patentamt deklariert habe. Zudem habe die beklagte Partei im von ihr von sich aus verfassten Entwurf des Dienstzeugnisses für den Kläger diesen als am neuartigen Konzept für den Personenzugang (sD*) maßgeblich beteiligt bezeichnet. Der beklagten Partei sei der ihm zustehende Anspruch auf Diensterfindungsvergütung auch bekannt, zumal diese bereits eine pauschale Vergütung für sämtliche Diensterfindungen angeboten habe. Die beklagte Partei verweigere die Herausgabe von Informationen, die der Kläger benötige, um eine angemessene Diensterfindungsvergütung nach § 8 Abs 1 PatG 1970 (idF kurz: PatG) für die Erfindung des Produkts „sD*“ bemessen zu können. Die beklagte Partei vermenge bewusst die Begriffe Erfindung und Entwicklung, wenn sie nunmehr ausführlich darstelle, welche Entwicklungsschritte notwendig und wie viele Personen daran beteiligt gewesen seien. Dies alles betreffe aber die Entwicklung und damit die Umsetzung einer Idee, an der zwangsläufig viele Personen beteiligt seien und bei der auch viele Entwicklungsschritte zu gehen seien, nicht aber die Diensterfindung selbst, deren Voraussetzungen vom Gesetzgeber in § 7 Abs 3 PatG definiert worden seien und vorliegend durch den Kläger auch vollumfänglich erfüllt worden seien. Da das Patent bezüglich „sD*“ am 28. November 2018 angemeldet worden sei, sei eine Rechnungslegung ab diesem Zeitpunkt relevant. Die beklagte Partei bewerbe „sD*“ bereits offen und vertreibe dies auch, sodass die beklagte Partei durch dieses Produkt Umsatz und Gewinne erziele. Wesentliche Grundlage für dieses Produkt sei insbesondere das aufgrund der Patentanmeldung laut Beilage./B erteilte Patent, das auch marktfähig sei.
Die beklagte Parteibestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass es bei der beklagten Partei lediglich ein in der Entstehungsphase befindliches Zutrittskontrollsystem mit dem Namen „sD*“ gebe, das zukünftig möglicherweise vertrieben werden solle und das ein Teil-Element mit dem Namen „E*“ enthalte. Der Kläger habe das Zutrittskontrollsystem mit dem Teil-Element „E*“ aber nicht erfunden bzw sei sein Beitrag an „sD* I E*“, wie der von insgesamt zumindest 51 weiteren, am Entstehen dieses Systems beteiligter Mitarbeiter und externer Unternehmer, ein so unwesentlicher (weniger als 40 Arbeitstage), dass der Kläger nicht als Miterfinder qualifiziert werden könne, zumal für die Entwicklung insgesamt über 42.000 Stunden bzw über 5.000 Arbeitstage aufgewendet worden seien. Generell könne als Erfinder ausschließlich derjenige qualifiziert werden, der die vollständige Erfindung gemacht habe, auf den also sämtliche wesentlichen Merkmale der Lösung zurückzuführen seien; bloße Ideen oder Anregungen bzw ein „Funke“ zu einer Erfindung seien hingegen für die Qualifikation als Erfinder ebenso wenig ausreichend wie der bloße Nachweis einer Person, ähnliche Lösungen erdacht zu haben. Die Idee eines biegsamen Sperrelements stamme unabhängig davon nicht vom Kläger, sondern von einem anderen namentlich genannten Mitarbeiter der beklagten Partei. Insgesamt habe sich die Beteiligung des Klägers an der Erfindung von „sD* I E*“ auch qualitativ auf einige bloß konzeptionelle Anregungen beschränkt, die bloß als Anstoß für die spätere tatsächliche Erfindung durch andere Mitarbeiter:innen der beklagten Partei gedient hätten. Diese Anregungen des Klägers, die im Patent ** bzw Beilage./B beschrieben seien, hätten primär darin bestanden, einen barrierefreien Zugang mit zu kreieren. Dies sei aber nicht mit der Erfindung „sD* I E*“ gleichzusetzen, weil sich die Funktionsweise des Biegeelements der Erfindung vom Patent völlig unterscheide und sich die technische Lösung aus dem Patent als nicht praxistauglich erwiesen habe. Die bei der Erfindung verwendete Hebelkonstruktion sei im Patent ** ersichtlich und sei über mehrere Jahre von zahlreichen Mitarbeiter:innen der beklagten Partei mit Unterstützung externer Unternehmen erfunden worden. Der Kläger sei an der Erfindung dieser Hebelkonstruktion nicht wesentlich beteiligt gewesen und bloß durch ein Versehen der beklagten Partei in der Patentanmeldung als Erfinder genannt worden. Eine Kreation eines barrierefreien Zugangs, bei dem der Durchgang jeweils von links und/oder rechts durch ein Sperrelement abgesperrt werde, stelle keine Erfindung dar, da solche barrierefreien Zugänge bereits seit Jahren am Markt existiert hätten. Die von der beklagten Partei hervorgebrachten Systeme seien derart hochqualitativ, hochentwickelt und komplex, dass die Erfindung solcher Systeme durch einzelne Mitarbeiter:innen im „Alleingang“ auszuschließen sei. Vielmehr würden solche Systeme von einer Vielzahl von Mitarbeiter:innen im Rahmen eines jahrelangen Erfindungs- und Entwicklungsprozesses erfunden und verbessert, wobei der Beitrag jedes/er einzelnen Mitarbeiters/in aber kein wesentlicher sei. Der Kläger habe generell während seines Dienstverhältnisses bei der beklagten Partei keine Erfindung hervorgebracht, die einen Anspruch auf eine Diensterfindungsvergütung iSd auslösen würde, und könne zudem weder seine eigene, der Klagsführung zugrundeliegende angebliche Erfindung noch das bei der beklagten Partei angeblich auf Grundlage dieser angeblichen Erfindung konkret entstandene Zutrittssystem substantiiert beschreiben, weshalb das Klagebegehren insgesamt unsubstantiiert und abzuweisen sei. Alleine die namentliche Nennung des Klägers als Erfinder im Rahmen von Patentanmeldungen sage noch nichts über dessen Qualifikation als Erfinder iSd aus, vielmehr sei zu prüfen, ob der Kläger die materiellen Voraussetzungen eines Erfinders nach dieser Bestimmung erfülle. Der Kläger sei mangels eines wesentlichen Beitrags jedenfalls nicht Erfinder im materiellen Sinn von „sD* I E*“. Daran vermöge weder der bloße Entwurf eines Dienstzeugnisses, das nicht unterfertigt worden sei, noch das Angebot einer aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit freiwillig angebotenen besonderen Vergütung etwas zu ändern. Eine Diensterfindungsvergütung gebühre nur für die Überlassung von patentfähigen Erfindungen und entstehe der Anspruch darauf generell erst mit der Inanspruchnahme der Erfindung. Das erteilte Patent laut Anmeldung Beilage./B sei aber nicht in Anspruch genommen worden; allfällige Vergütungsansprüche für das laut Anmeldung Beilage./C erteilte Patent seien jedenfalls noch nicht fällig und die Anmeldung laut Beilage./D bilde keine Anspruchsgrundlage, weil der Patentantrag abgewiesen worden sei. Die Patentfähigkeit sei für eine Patentanmeldung, in der der Kläger als Miterfinder genannt worden sei, vom Europäischen Patentamt aber ausdrücklich verneint worden. Zudem sei er darin auch nicht als alleiniger Erfinder, sondern lediglich als einer von vielen Miterfindern ausgewiesen. Darüber hinaus erziele die beklagte Partei mit „sD*“ bislang keine Umsätze und gebühre dem Kläger bestenfalls eine Diensterfindungsvergütung für den Umsatz der kleinsten, wirtschaftlich darstellbaren Einheit (hier: Sperrelement), weshalb dem Kläger kein bzw bestenfalls ein marginaler Anspruch auf eine Diensterfindungsvergütung zukomme, weil bei der Berechnung der Diensterfindungsvergütung der Umstand zu berücksichtigen sei, dass eine Erfindung von mehreren Erfindern gemacht worden sei. Unabhängig davon sei der Kläger aber angestellter Erfinder bei der beklagten Partei gewesen, da es seine Aufgabe gewesen sei, Ideen zu generieren und Erfindungen zu machen. Dies sei zwischen den Parteien auch ausdrücklich vereinbart und schriftlich festgehalten worden und habe der Kläger als angestellter Erfinder iSd bei der beklagten Partei eine Sonderstellung gehabt, wobei er auch vorwiegend mit Erfindungstätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe spätestens am 3. November 2016 durch die Übermittlung der Invention Disclosure Form die beklagte Partei darüber ausdrücklich schriftlich informiert bzw ihr bestätigt, dass die Generierung von Erfindungen zu seinem Aufgabengebiet gehöre. Der Kläger sei daher selbst davon ausgegangen, bei der beklagten Partei als Erfinder angestellt gewesen zu sein, und habe sich spätestens mit dieser Erklärung des Klägers und der Einverständniserklärung der beklagten Partei dazu das Dienstverhältnis des Klägers in eine angestellte Erfindungstätigkeit iSd umgewandelt. Der Kläger sei auch bereits seit vielen Jahren überwiegend mit Erfindungstätigkeiten beschäftigt gewesen und habe deshalb auch ein höheres (überkollektivvertragliches) Gehalt als die meisten übrigen Mitarbeiter in seinem Team erhalten, dies zur Abgeltung etwaiger Diensterfindungsansprüche. Ein etwaiger Anspruch auf Diensterfindungsvergütung sei daher bereits durch das im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgezahlte Entgelt abgedeckt und abgegolten worden, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf eine weitere Diensterfindungsvergütung und damit auch kein Anspruch auf Rechnungslegung mehr zukomme.
Mit dem angefochtenen Teilurteilhat das Erstgericht dem Rechnungslegungsbegehren stattgegeben, die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 3 ZPO der Endentscheidung vorbehalten und dazu die auf den Urteilsseiten drei bis elf ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind davon insbesondere folgende Feststellungen relevant (mit der Beweisrüge ausdrücklich bekämpfte Feststellungen werden im Kursivdruck wiedergegeben):
Bei der beklagten Partei gibt es keine Forschungsabteilung. Es gibt jedoch eine Entwicklungsabteilung, welche aus etwa 60 Personen besteht. In dieser Abteilung gibt es auch ein Konzept-Engineering mit etwa fünf Personen, die neue Konzepte zu entwickeln haben. Hier war der Kläger nicht beschäftigt. Es gibt Angestellte im Product Management und angestellte Produktentwickler bei der beklagten Partei, bei denen es keine Seltenheit war, wenn diese in einem Patent als Erfinder angeführt waren. Produktentwickler geben vor, wo sich ein Produkt hin entwickelt, doch hat dies nichts mit einer erfinderischen Tätigkeit zu tun. Es gab aber keine Mitarbeiter, die lediglich bei der beklagten Partei angestellt sind, um Dinge zu erfinden. Mitarbeiter der beklagten Partei, die Dinge erfanden, bekamen aufgrund dessen auch keine höhere Entlohnung.
Seitens der Muttergesellschaft der beklagten Partei wurde der Auftrag erteilt, eine gewisse Anzahl an Patenten im Jahr zu schaffen. Es war jeder Mitarbeiter dazu aufgefordert, Ideen einzubringen.
Dazu gab es intern „Invention Disclosure Forms“ (idF kurz IDF bzw IDFs), die dazu dienten, eine Idee strukturiert niederzuschreiben, um sie den Entscheidungsträgern strukturiert vorlegen zu können. Weiters gab es einen internen Ideenwettbewerb, den „Hackaton“. Die IDFs wurden von den jeweiligen Erfindern selbst ausgefüllt, wobei dies auf Vertrauensbasis erfolgte. Die Geschäftsführung ging also davon aus, dass sich die in einem IDF als Erfinder aufgelisteten Personen selbst abstimmten und in den IDFs sohin nur Personen genannt werden, die auch etwas beigetragen haben. Basierend auf dem IDF wurde dann von einem Gremium entschieden, ob die jeweilige Idee weiterverfolgt und gegebenenfalls auch ein Patent angemeldet wird. Die Idee wurde dabei zunächst aus einem rein technischen Blickwinkel bewertet.
Wenn vom technischen Gremium eine Idee als potentiell umsetzbar und auch patentierbar erachtet wurde, wurde das IDF an die Geschäftsleitung weitergeleitet. Dort erfolgte dann eine Business-Bewertung, also eine wirtschaftliche Bewertung, um zu entscheiden, ob das jeweilige Investment einzugehen ist. Die Geschäftsleitung entschied schlussendlich, ob ein Patent wirklich angemeldet wurde oder nicht.
Wurde dabei dann die Weiterverfolgung einer Idee beschlossen, wurde dann auch ein Entwicklungsbudget zugewiesen, das je nach Projektorganisation auch aufgebraucht wurde. Dies mit dem Ziel, ein Gerät zu entwickeln oder ein Ziel zu erfüllen.
Zudem übernahm im Fall der Weiterverfolgung einer Idee ein externer Patentanwalt die Vorbereitung der Patentanmeldung, wobei er wiederum mit den in den IDFs angeführten Erfindern Rücksprache hielt. In der Patentanmeldung wurden jene Personen als Erfinder angeführt, die auch in den IDFs angegeben waren. Welcher Anteil von der Person, die in der Patentanmeldung angegeben war, tatsächlich geleistet wurde, wurde nicht mehr überprüft.
Intern wurde es bei der beklagte Partei bislang so gehandhabt, dass Mitarbeiter für eine Patenteinreichung EUR 400,00 erhielten. Wenn das Patent dann auch tatsächlich erteilt wurde, bekam derjenige Mitarbeiter nochmals EUR 400,00. Für den Fall, dass mehrere Erfinder beteiligt waren, wurde eine höhere Gesamtsumme ausbezahlt, die jedoch auf alle Erfinder aufzuteilen war, weshalb den einzelnen Erfindern im Ergebnis weniger ausbezahlt wurde. Zudem gab es eine Extra-Prämie, wenn das Patent auch für einen weiteren Kontinent erteilt wurde. Weiters gab es einmal jährlich eine Veranstaltung, anlässlich derer diejenigen geehrt wurden, denen ein Patent erteilt wurde. Die Patente wurden am Firmensitz der beklagten Partei auch im Stiegenhaus aufgehängt und wurde ein Abendessen veranstaltet.
Der am ** geborene Kläger besuchte zunächst die Volksschule, dann ein Bundesgymnasium und schließlich die Handelsschule. Danach arbeitete er bei einer Firma in der Produktion. Nach Absolvierung des Präsenzdienstes war er noch bei der F* und begann bei der beklagten Partei zu arbeiten. Der Kläger verfügt über keine technische Ausbildung, ist aber „handwerklich geschickt“.
Im Jahr 2017 wurde seitens der Geschäftsleitung der beklagten Partei nachhaltig der Wunsch kommuniziert, eine Zutrittslösung für Kinderwagen oder Fahrräder anbieten zu können. Dieser Wunsch entstand daraus, dass der wichtigste Mitbewerber der beklagten Partei über eine derartige Lösung, das sogenannte „Flap-Gate“, verfügte. Der Appell der Geschäftsführung richtete sich an sämtliche Mitarbeiter der beklagten Partei.
Beim Hackathon im Jahr 2017 das ist eine bei der beklagten Partei wiederkehrend abgehaltene interne Veranstaltung, bei der sich jeweils mehrere Mitarbeiter zusammentun, um Ideen zu präsentieren wurden ungefähr 10 bis 15 Ideen für barrierefreie Zutrittssysteme vorgestellt. Auch der Kläger hatte bezüglich barrierefreier Zutrittslösungen einige Ideen, wobei eine davon „Rubber Gates“ war. Diese Idee basierte auf Airbags, die jemanden festhalten, der unerlaubt durch einen Zugang geht. Es sollten dabei mehrere Airbags auf beiden Seiten des Durchgangs angebracht werden und, wenn jemand unberechtigt durchgeht, sollten sich diese aufblasen und die Person festhalten.
Nach dem Hackathon 2017 hat sich die Idee in verschiedene Richtungen weiterentwickelt, wobei das Schaffen von Zutrittssystemen für den Skibetrieb bzw den Bergtourismus, insbesondere Mountainbikesysteme, im Vordergrund stand.
Im Zuge des nächsten Hackathons im Jahr 2018 wurde der Kläger eingeladen, an einem Personenzutritt zu arbeiten, der für mehr Komfort beim Durchgehen sorgen sollte. Der Kläger fertigte daher einige Zeichnungen seiner Ideen an und bereitete diese für die Abschlusspräsentation vor. In diesem Zeitfenster tauschte sich der Kläger mit dem damaligen Softwareproduktmanager Mountain aus, der ihm das große Kundenbedürfnis nach barrierefreien Personenzutritten mit Fahrrädern mitteilte. Zu diesem Zeitpunkt gab es bei der beklagten Partei lediglich Drehkreuze mit einem, zwei oder drei Holmen und mussten Personen stets durch das Drehkreuz gehen, während Fahrräder über eine Rampe, welche daneben verlief, geschoben werden mussten. Die beklagte Partei verfügte damals über keine Türen bzw zurückweichende Teile, wo man etwa mit einem Kinderwagen durchkam, und mussten derartige Zugänge bei entsprechendem Kundenwunsch von Mitbewerbern zugekauft werden.
Der Kläger und der damalige Softwareproduktmanager Mountain kannten sich auch vom Segeln, weshalb sie immer wieder Zeit fanden, auch privat zu diskutieren. Beide sammelten Ideen und wurde auch einmal mit einer lange Latte simuliert, welche Durchgangsbreite man braucht und wie weit man Teile biegen können muss, damit man auch mit einem Mountainbike durchkommt. Der Kläger brachte das dann zu Papier und fertigte Zeichnungen an. Es sollte mit möglichst wenig Bewegung ein möglichst großer Weg bewältigt werden, um einen möglichst großen Durchgang mit möglichst geringer Bewegung versperren zu können.
Im Herbst 2018 präsentierten beide das ganze dann zunächst dem damaligen CEO bei der beklagten Partei, der davon gleich begeistert war. In weiterer Folge wurden auch die beiden gemeinsamen Vorgesetzten eingebunden und als Projektname „C*“ gewählt, da bei allen Projektnamen bei der beklagten Partei immer ein Punkt in der Mitte steht.
Die Idee des Hebels selbst kam vom Kläger, der zusätzlich noch die Idee hatte, dass sich der Hebel auch noch in Richtung Durchgang bewegt, um einen möglichst kurzen Weg zu haben. Man benötigt also nur eine ganz kleine Bewegung, um mit dem biegsamen Element in der Mitte den gesamten Durchgang versperren zu lassen. Zur Länge des Elements kommt ja auch noch die Länge des Hebels dazu. Ein weiterer Mitarbeiter hat das Ganze dann noch verfeinert und gezeichnet und hat auch zur Dimensionierung beigetragen.
Das erste Patent war für die Grundidee (Beilage./B), welche ein Biegelement in Form eines Bogens darstellte, der links nach unten fährt. Dieses wurde kurz vorm Hackathon am 18. November 2018 angemeldet und unter der vom Erstgericht konkret festgestellten Nummer am 3. Juni 2020 veröffentlicht. In diesem Patent scheinen der Kläger und der damalige Softwareproduktmanager Mountain als Erfinder auf. Nach diesem Grundpatent hat sich dieser jedoch aus dem Projekt verabschiedet.
Im Mai 2021 wurde das erste „C*“-Demomodell fertiggestellt. Im Zuge dessen führte der Kläger erste Konzepttests gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter durch. Die Zielgruppe waren ausgewählte Kunden und Endkunden der beklagten Partei. Der Kläger befand sich von Juli bis August 2021 in Karenz. Während der Karenz wurde dem Kläger der Auftrag erteilt, ein weiteres Patent anzumelden. Im Herbst 2021 wurde das Demomodell-Projekt abgeschlossen und die beklagte Partei begann mit der Entwicklung des Serienprodukts. Ungefähr zeitgleich wurde dem Kläger vom Teamleiter des Product Management Hardware die Verantwortung für sD* entzogen und diese an einen anderen Produktmanager Hardware übertragen. Danach hatte der Kläger mit sD* nichts mehr zu tun.
In Bezug auf „sD* I sE*“ wurden zwei IDFs ausgefüllt. Das erste vom 24. November 2021 nannte zwei andere Mitarbeiter der beklagten Partei als Erfinder. Mit 10. Februar 2022 reichte der Kläger ebenfalls ein IDF ein, in dem er gemeinsam mit dem Kollegen, der seine Ursprungsidee verfeinert und gezeichnet sowie zur Dimensionierung beigetragen hat, als Erfinder angeführt war. Als Erfindungszeitpunkt war in dem vom Kläger verfassten IDF Sommer 2018 angeführt.
Das Patent, zu deren Anmeldung der Kläger aufgefordert wurde, umfasste das Projekt in der Form, wie es auch zuvor unter anderem durch den Kläger präsentiert wurde. Es wurde vom Produktmanager formuliert, dem nach dem Kläger die Zuständigkeit für sD* übertragen worden war, und wurde am 2. März 2022 angemeldet. In dieser unter der vom Erstgericht wiederum konkret festgestellten Nummer am 6. September 2023 veröffentlichten [richtig] Patent[anmeldung] ist der Kläger als Miterfinder angeführt (Beilage./C). In dieser [richtig] Patent[anmeldung] ist schon eine weite Ausbildung des Projekts ersichtlich. Der Hauptunterschied zum Grundpatent liegt im Hebelantrieb auf einer Seite. Weiters beinhaltet diese [richtig] Patent[anmeldung] auch den Compliant Mechanism, was bedeutet, dass alle Hebel und das elastische Element ein einziges Stück bilden. Diese [richtig] Patent[anmeldung] ist als Ergebnis aus den zwei IDFs entstanden. Das Patent wurde ebenfalls erteilt.
Dieser Patentanmeldung ging noch eine weitere Anmeldung vom 25. November 2021 zur wiederum vom Erstgericht konkret festgestellten Nummer (Beilage./D), veröffentlicht am 31. Mai 2023, voraus, in welcher der Kläger ebenfalls als Miterfinder angeführt wurde. In dieser ging es um Zwischenelemente, die man im Sommer entfernen kann, um einen Zutritt mit dem Mountainbike zu ermöglichen. Diese Elemente werden also für die Umstellung zwischen Sommer- und Winterbetrieb benötigt. Für diese Anmeldung wurde jedoch kein Patent erteilt, weil diese Idee zu wenig neuartig war.
Auf Basis der drei Patentanmeldungsinhalte wurde bereits mit der Produktion des Produktes begonnen. Das von der beklagten Partei nun in Serie gebrachte Produkt zeichnet sich durch seinen Klappmechanismus aus. Die Durchgangsbarriere, welche an einer Säule, also dem Betätigungsmechanismus, befestigt ist, stellt einen von der Seite kommenden flexiblen Bogen dar. Im Zustand eines geschlossenen Durchganges nimmt das Sperrelement die Form eines stark gewölbtem Bogens an, welcher sich beim Öffnen des Durchganges streckt. Das untere Ende des Bogens geht daher nach unten und das obere Ende nach oben. An den oben und unteren Enden des Bogens befinden sich Hebelelemente, die sich beim Öffnen des Durchganges zueinander, also zur Mitte des Betätigungsmechanismus hinbewegen.
Im Sommer 2022 wurde das Produkt aus Marketinggründen in „sD* I E*“ umbenannt und präsentierte die beklagte Partei dieses im April 2023 auf der Interalpin-Messe in **. Im Jänner 2024 wurden die ersten Feldtests in ** durchgeführt und präsentierte die beklagte Partei sD* im April 2024 auch in der Intertraffic-Messe in ** als Fahrradzutrittslösung.
Die wesentlichen Merkmale des heutigen Produktes sE*, welche ein flexibles, von der Seite kommendes Sperrelement mit Hebelelementen an den Enden darstellen, waren Ideen des Klägers. Auch wenn das heutige Produkt optisch von jenem des Klägers differenziert und der anfänglichen vom Kläger geschaffenen Idee eines biegsamen Elements nun ein Projekt mit vier starren Elementen und Gelenken geworden ist, die teilweise biegsam sind oder als hartes Drehgelenk ausgestaltet sind, so stammt die Grundidee für den dahinterstehenden Mechanismus jedenfalls von ihm. Zur Idee des Hebelmechanismus und zum Compliant Mechanism hat derjenige Mitarbeiter beigetragen, der aus den vom Kläger angefertigten Zeichnungen ein funktionierendes Objekt konstruierte und dann mit einem weiteren Mitarbeiter auch den Prototyp gebaut hat, um das Produkt herzeigen zu können. Eine weitere, vom Erstgericht namentlich festgestellte Mitarbeiterin der beklagten Partei beschaffte jene Materialien, die die erforderlichen Anforderungen erfüllen konnten.
Eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen, wonach der Kläger seine Rechte gegen Bezahlung einer bestimmten Summe an die beklagte Partei abtritt, gibt es nicht.
Zuletzt verdiente der Kläger im Oktober 2023 ein Gehalt von EUR 4.820,92 brutto. Der Kläger erhielt im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung in Höhe von EUR 50.619,69 brutto. Diese setzte sich zusammen aus neun Brutto-Monatsentgelten, gesamt daher EUR 43.388,29 und EUR 7.231,40 Sonderzahlungsanteil. Zusätzlich erhielt er eine weitere freiwillige Abfertigung in Höhe von EUR 19.283,68 brutto dafür, dass er die einvernehmliche Auflösung zum 31. Oktober 2023 akzeptierte.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass sich die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens lediglich nach seinem Inhalt richte, weshalb Ausgangspunkt für die Beurteilung lediglich die begehrte Rechnungslegung selbst, nicht aber der dem Kläger tatsächlich zustehende Vergütungsanspruch sei. Gemäß § 151 PatG sei der „Verletzer“, also derjenige, der ein Patent unbefugt verwende, dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen; eine ausdrückliche Norm, die auch den Dienstgeber, dem von einem Dienstnehmer eine gemachte Erfindung überlassen worden sei, zur Rechnungslegung verpflichte, fehle im Gesetz. Nach der Rechtsprechung sei § 151 PatG nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden, sondern insbesondere nach Auflösung des Dienstverhältnissesper Analogie auch auf einen Dienstnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung für eine Diensterfindung habe. Erst mit der Rechnungslegung werde dem Dienstnehmer die Möglichkeit eröffnet, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren. Voraussetzung sei jedoch, dass dem Dienstnehmer ein Anspruch auf Vergütung dem Grunde nach zustehe, weshalb die Grundlagen des Zahlungsbegehrens soweit zu prüfen seien, als sie sich mit den Grundlagen der Rechnungslegungspflicht decken würden. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Grundidee für „C*“ bzw „sD* I E*“ vom Kläger stammen würde und er an dem nun am Markt befindlichen Zutrittskontrollsystem beteiligt gewesen sei. Dabei handle es sich insgesamt um eine Diensterfindung iSd § 7 PatG, die nunmehr von der beklagten Partei am Markt ausgerollt und daher benutzt werde. Nachdem der Kläger auch auf der maßgeblichen Patentanmeldung, für die auch ein Patent erteilt wurde, als (Mit-)Erfinder aufscheine und nicht als Erfinder angestellt gewesen sei, wobei es auch zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen gegeben habe, wonach der Kläger seine Rechte an seiner (Mit-)Erfindung abgetreten hätte, sei ein Anspruch des Klägers auf eine Diensterfindungsvergütung nach § 8 Abs 1 PatG insgesamt zu bejahen, weshalb auch der Anspruch auf Rechnungslegung zu Recht bestehe, da die Höhe von den betrieblichen Ergebnissen des Produktes abhänge. Die Frage der Höhe der Vergütung der Kläger sei nicht der alleinige Erfinder könne in der Folge erst nach erfolgter Rechnungslegung geklärt werden.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Teilurteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufungswerberin bekämpft mit ihrer Beweisrüge zusammengefasst folgende Feststellungen:
1.1 Es gab keine Mitarbeiter, die lediglich bei der beklagten Partei angestellt sind, um Dinge zu erfinden. Mitarbeiter der beklagten Partei, die Dinge erfanden, bekamen aufgrund dessen auch keine höhere Entlohnung.
1.2 Die wesentlichen Merkmale des heutigen Produktes sE*, welche ein flexibles, von der Seite kommendes Sperrelement mit Hebelelementen an den Enden darstellen, waren Ideen des Klägers.
2. Statt dessen werden nachfolgende Ersatzfeststellungen begehrt:
2.1 Der Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit bei der beklagten Partei ausschließlich mit der Entwicklung technischer Lösungen betraut und wurde bei der beklagten Partei als Erfinder beschäftigt. Der Kläger erhielt im Vergleich zu anderen Mitarbeitern mit ähnlicher Funktion eine überdurchschnittliche Vergütung, die als Anerkennung seiner Erfindungstätigkeit zu werten ist.
2.2 Die Grundidee eines seitlich einfahrenden Biegeelements wurde vom Kläger initiert. Die konkrete technische Ausgestaltung und Lösung des heutigen Produkts sD* I sE*, insbesondere die realisierte Armgeometrie mit starren Elementen und Gelenken wurde jedoch erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Projekt entwickelt.
3. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1 Generell bedarf die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge die bestimmte Angabe, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (vgl RI0100145).
3.2 Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 ff).
4. Diesen Anforderungen für eine gesetzmäßig bzw erfolgreich ausgeführte Beweisrüge entsprechen die vorliegenden Berufungsausführungen jedoch nicht. Zu den im Einzelnen bekämpften Feststellungen bzw den begehrten Ersatzfeststellungen ist in gleichbleibender Reihenfolge wie folgt Stellung zu nehmen:
4.1 Vom Erstgericht wurden die beanstandeten Feststellungen zum Themenkomplex der Anstellung des Klägers als Erfinder und einer deshalb erfolgten höheren Entlohnung neben der Aussage des Klägers damit begründet, dass die befragten Zeugen nahezu einstimmig geschildert hätten, dass es bei der beklagten Partei keine „angestellten Erfinder“ gegeben hätte, sondern jeder Mitarbeiter etwas erfinden hätte können, und das auch seitens der beklagten Partei gefördert worden sei. Nachdem aus den vorgelegten Gehaltszetteln keine zusätzliche Vergütung für Erfindungen ersichtlich gewesen sei und dies auch aus der Bezeichnung „Überzahlung“ nicht abgeleitet werden könne, ging das Erstgericht davon aus, dass für gemachte Erfindungen nicht generell eine höhere Entlohnung gebührte.
4.1.1 Demgegenüber zitiert die Beweisrüge zur Begründung der begehrten Ersatzfeststellungen zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers lediglich punktuell aus dem Zusammenhang gerissene Zeugenaussagen und verweist darauf, dass diesen mehr Gewicht hätte beigemessen werden sollen, weshalb bei richtiger Beweiswürdigung die begehrten Ersatzfeststellungen zur expliziten Anstellung des Klägers als Erfinder und der deshalb erhaltenen höheren Entlohnung zu treffen gewesen wären.
4.1.2 Dies lässt jedoch unberücksichtigt, dass der Zeuge G* auf die explizite Frage, ob der Kläger als Erfinder angestellt gewesen sei, lediglich ausweichend geantwortet und angegeben hat, dazu jetzt keine Aussage machen zu können (Streitverhandlungsprotokoll vom 26. November 2024, ON 19.2, S 7), während der Zeuge H* zwar davon gesprochen hat, der Kläger sei angestellter Erfinder gewesen, dessen einzige Stärken im Liefern von Ideen gelegen wären, allerdings eine Überzahlung des Klägers aber nicht im Detail konkretisieren konnte (ebenda, S 18) und in der Folge dann jedoch auch ausgeführt hat, zu glauben, dass es dazu nichts Schriftliches gegeben habe (ebenda, S 20). Demgegenüber hat allerdings der Zeuge I*, der von der Beweisrüge mit einem zusammenhanglos wiedergegebenen Zitat ebenfalls als Argument für die begehrte Ersatzfeststellung ins Treffen geführt wird, ausdrücklich dargetan dies verschweigt die Berufung , dass es bei der beklagten Partei generell keine angestellten Erfinder gegeben habe, und zudem auch darauf verwiesen, dass er einen höheren Verdienst des Klägers aus dem Titel der Erfindungen nicht bestätigen könne (Streitverhandlungsprotokoll vom 25. März 2025, ON 26.2, S 3 und 7). Auch der Zeuge Dr. J* hat über das in der Berufung angeführte und als nicht abschließend aufgefasste, bloß isolierte Zitat hinaus eindeutig und unmissverständlich dargetan, dass es seiner Ansicht nach bei der beklagten Partei keine angestellten Erfinder gegeben habe und auch der Kläger dort nicht als solcher angestellt gewesen sei (Streitverhandlungsprotokoll vom 23. April 2025, ON 27.3, S 4).
4.1.3 Darüber hinaus hat der Kläger (Streitverhandlungsprotokoll vom 17. September 2024, ON 17.2, S 6 f und Streitverhandlungsprotokoll vom 23. April 2025, ON 27.3, S 6), aber auch der Zeuge G* (Streitverhandlungsprotokoll vom 26. November 2024, ON 19.2, S 5 f) davon gesprochen, dass bei der beklagten Partei eine Patentanmeldung und -erteilung grundsätzlich jeweils mit EUR 400,00 vergütet und ansonsten keine Sondervergütungen gewährt worden seien, wenn ein Gerät besonders erfolgreich gewesen ist.
4.1.4 Mit all diesen Beweisergebnissen, auf die das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung erkennbar Bezug nimmt und die geeignet sind, die in der Beweisrüge bekämpften erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, ob bei der beklagten Partei als angestellter Erfinder beschäftigt und explizit dafür auch gesondert höher entlohnt wurde, zu tragen, setzt sich die vorliegende Beweisrüge inhaltlich nicht auseinander bzw werden nur Beweisergebnisse aufgezeigt, die (theoretisch) geeignet gewesen wären, den begehrten Ersatzfeststellungen als Grundlage zu dienen. Dies allein genügt jedoch nach den eingangs dargestellten Kriterien nicht für eine gesetzmäßig ausgeführte und auch erfolgreiche Beweisrüge.
4.2 Die weiters beanstandeten Feststellungen zum Beitrag des Klägers bei der Entwicklung von C* bzw sD* I sE* stützte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung neben den Angaben des Klägers insbesondere auf die Schilderungen des Zeugen Dr. J*, der ausgeführt habe, dass der Kläger ursprünglich der einzige gewesen sei, der die Idee vorangetrieben habe und die dazu vorliegenden Patentanmeldungen (Beilagen./B bis .D), in denen der Kläger jeweils ausdrücklich als Erfinder angeführt sei. Die Angaben des Klägers sahen die Erstrichter dabei insbesondere deshalb als glaubwürdig an, weil dieser die darin beschriebenen Ideen auch umschreiben und die Überlegungen dahinter nachvollziehbar schildern habe können, weshalb der Eindruck gewonnen worden sei, dass sich der Kläger intensiv mit der Problematik eines barrierefreien Zuganges beschäftigt und sich diesbezüglich Lösungen überlegt habe, welche dann in den drei Patentanmeldungen verschriftlicht worden seien. In diesem Zusammenhang verwies das Erstgericht zudem darauf, dass die im Detail festgestellten (technischen) Beschreibungen aus den als Urkunden vorgelegten Patentanmeldungen und IDFs nur insoweit berücksichtigt und den Feststellungen zugrunde gelegt hätten werden können, als diese in deutscher Sprache und damit in der Gerichtssprache vorgelegt worden seien. Dies habe insbesondere lediglich auf das vom Kläger als Beilage./U vorgelegte IDF zugetroffen.
4.2.1 Diese Beweiswürdigung wird von der Beweisrüge als methodisch höchst fragwürdig und oberflächlich sowie pauschal fehlerhaft abgetan und der Standpunkt vertreten, dass sich aus den maßgeblichen technischen Zeugen G* und H* und den von diesen punktuell wiedergegebenen Aussagezitaten bei richtiger Beweiswürdigung die begehrten Ersatzfeststellungen ergeben würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Erstgerichtes in dessen Beweiswürdigung, insbesondere mit den dort erwähnten Ausführungen des Zeugen Dr. J*, der Nennung des Klägers als Erfinder in den Patentanmeldungen und den insgesamt als plausibel erachteten Schilderungen des Klägers kann der Beweisrüge jedoch wiederum nicht entnommen werden. Vielmehr beschränken sich die Berufungsausführungen abermals darauf, Beweisergebnisse aufzuzeigen, die auch zu anderen Sachverhaltsfeststellungen hätten führen können. Dies reicht jedoch abermals nicht aus, um eine Beweisrüge gesetzmäßig und erfolgreich auszuführen, weil dies insbesondere eine Auseinandersetzung mit der nach Ansicht des Berufungssenats schlüssigen Beweiswürdigungsargumentation des Erstgerichtes erfordern würde.
4.3 Der Beweisrüge kommt daher insgesamt kein Erfolg zu und es hat bei den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu bleiben.
B. Zur Rechtsrüge:
5. Die beklagte Partei wendet erstmals mit ihrer Berufung die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein, weil eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO vorliegen würde.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
5.1 Die erstmalige Behauptung der mangelnden Aktivlegitimation im Berufungsverfahren ist grundsätzlich eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung (RS0042040).
5.2 Die Frage der Aktivlegitimation ist zudem darauf wird auch in der Berufungsbeantwortung hingewiesenin der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen (RS0065553), weshalb dann, wenn die beklagte Partei wie vorliegend im Verfahren erster Instanzdie Aktivlegitimation nicht in Frage stellt, ein schlüssiges Zugeständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO vorliegt ( Klauser/Kodek, JN ZPO 18§ 267 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 7).
5.3 Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 17 PatG die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 bis 16 PatG zustehen, mithin auch Ansprüche auf Diensterfindungsvergütung nach § 8 Abs 1 PatG, durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Der (einseitig) zwingende Charakter dieser Bestimmung führt daher auch dazu, dass dem Dienstgeber allein durch das Vorliegen von mehreren Diensterfindern bei einem einzelnen Kläger nicht der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation wegen des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei offen steht. Eine einheitliche Streitpartei für die Geltendmachung von Dienstnehmererfindungsvergütungen beim Vorliegen von mehreren Diensterfindern wurde zudem aber auch nicht vom Gesetzgeber angeordnet und von der Lehre bzw Praxis lediglich für die Geltendmachung von Vorbenutzerrechten ( Gufler/Stadler in Stadler/Koller,PatG [2019] § 23 Rz 64), für die Abwehr von Vernichtungsansprüchen im Nichtigkeitsverfahren ( Holzweber in Stadler/Koller,PatG [2019] § 27 Rz 26), für das Unterschrifts- und Zustimmungserfordernis bei einer Beteiligung von Mitinhabern ( Stadler/Gehring in Stadler/Koller,PatG [2019] § 68 Rz 9), für das Einspruchsverfahren, wenn das betroffene Patent mehrere Mitinhaber aufweist ( Stadler/Gehring aaO Vor §§ 112 ff Rz 13), und für das Verfahren vor dem Nichtigkeitsausschuss des österreichischen Patentamtes angenommen ( Stadler/GehringaaO § 114 Rz 9). Hingegen wird hinsichtlich der Ansprüche in Geld (§ 150 PatG), wie der Anspruch auf angemessenes Entgelt und Schadenersatz, vertreten, dass auch hier jeder Teilhaber für sich aktivlegitimiert ist; er kann aber nur die auf seinen Anteil entfallende Quote des Anspruchs beanspruchen ( Holzweber aaO § 27 Rz 24 mwN; Eypeltauer/Nemec, Diensterfindungsrecht² 48/Frage 52). Nichts anderes hat auch für die Durchsetzung von Dienstnehmererfindungsvergütungen zu gelten. Die Ermittlung des quotenmäßigen Anteils ist dabei keine Frage des Rechnungslegungsanspruchs, sondern der Ermittlung der konkret gebührenden Höhe an Dienstnehmererfindungsvergütung.
5.4 Dem mit der Berufung geltend gemachten Einwand der mangelnden Aktivlegitimation kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
6. Zudem vermisst der Berufungswerber Feststellungen zum Vorliegen einer patentfähigen Diensterfindung des Klägers und moniert in diesem Zusammenhang das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
6.1 Der Kläger scheint in drei Patentanmeldungen als Erfinder auf, auf deren Basis bei der beklagten Partei mit der Produktion des streitgegenständlichen Produkts „sD* I sE*“ begonnen wurde. Für zwei dieser Anmeldungen wurde auch tatsächlich ein formelles Patent erteilt.
6.2 Der Vergütungsanspruch nach § 8 PatG entsteht mit der Überlassung des Patents oder mit der Einräumung des Benützungsrechts. Fällig wird der Anspruch mit der jeweiligen Benützungshandlung ( Burgstaller, Österreichisches Patentrecht² § 9 Patentgesetz [Stand 1.7.2021, rdb.at] E 6). Der Anspruch auf eine Diensterfindungsvergütung setzt eine patentfähige Erfindung, also ein „Patent“ im materiellen Sinn voraus; ein Patent im formellen Sinn genügt nicht (RS0071256). Gegenüber dem seine Vergütung beanspruchenden Dienstnehmer hat der Dienstgeber die Stellung eines „Belangten“, er hat daher den Einwand, dass das formelle „Patent“ einen gemäß §§ 1, 2 oder 3 PatG nicht patentfähigen Gegenstand betrifft, somit nichtig ist und daher ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nicht zusteht ( BurgstalleraaO E 2). Ein Scheinpatent, mithin ein Patent, das trotz Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes iSd § 48 PatG erteilt wurde, lässt die normalen zivil- und strafrechtlichen Folgen eines Patenteingriffs einem Belangten gegenüber nicht eintreten, wenn im Eingriffsprozess die Gültigkeit und Wirksamkeit des Patents im Hinblick auf § 48 PatG bestritten wird (4 Ob 113/79 = Arb 9833).
6.3 Würde dieser Einwand im Verfahren zur Geltendmachung einer Dienstnehmererfindungsvergütung erhoben, hinge das Urteil davon ab, ob das Patent nichtig iSd § 48 PatG ist. Dazu enthält § 156 Abs 3 PatG Verfahrensvorschriften, wie in diesem Fall unter Einbindung des Patentamts vorzugehen wäre. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die beklagte Partei ausdrücklich den Einwand der Nichtigkeit erhoben hat ( Meinl in Stadler/Koller,PatG [2019] § 156 Rz 18). Es ist daher Sache des Beklagten, ob er zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Ansprüche den Einwand der Nichtigkeit des Patentes erheben will oder nicht. Tut er dies nicht, dann ist davon auszugehen, das das Patent der klagenden Partei nicht nichtig ist (RS0071382 [T1]).
6.4 Die beklagte Partei hat den Nichtigkeitseinwand zu den erteilten Patenten, in denen der Kläger als Erfinder genannt ist und auf deren Basis mit der Produktion des streitgegenständlichen Produkts begonnen wurde, nicht erhoben, sondern diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass das erteilte Patent laut Anmeldung Beilage./B nicht in Anspruch genommen worden sei bzw allfällige Vergütungsansprüche für das laut Anmeldung Beilage./C erteilte Patent noch nicht fällig seien. Das Erstgericht konnte daher berechtigt ohne dass es weiterer Feststellungen bzw allenfalls auch der Verfahrensunterbrechung und Einbindung des Patentamtes bedurft hätte davon ausgehen, dass hinsichtlich der erteilten Patente, in denen der Kläger als Erfinder genannt wird, keine Nichtigkeit und damit auch kein Scheinpatent vorliegt. Zusätzlicher Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen einer patentfähigen Erfindung bedarf es mit Blick auf die aufrecht erteilten Patente, in denen der Kläger als Erfinder genannt wird und auf deren Basis bei der beklagten Partei bereits mit der Produktion des Produktes begonnen wurde, die vom Kläger also der beklagten Partei überlassen wurden und dort auch verwendet werden, daher nicht.
6.5 Die vor dem Erstgericht ohnehin nie gesondert thematisierte Erfindungsüberlassung ergibt sich dabei zwanglos aus den bei der beklagten Partei verwendeten IDFs bzw Formularen zur Offenlegung von Erfindungen, die inhaltlich den Mindestanforderungen des § 12 PatG entsprachen. Damit ist auch das Vorliegen eines grundsätzlichen Anspruchs des Klägers als (ehemaliger) Arbeitnehmer auf einen Vergütungsanspruch iSd §§ 6 ff PatG als Voraussetzung für die Annahme einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung zu bejahen (RS0071262), weshalb auch der Rechtsrüge kein Erfolg zukommt.
7. Es hat daher insgesamt beim erstgerichtlichen Teilurteil zu bleiben.
8. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO und ist Folge der bereits vom Erstgericht der Endentscheidung vorbehaltenen Kostenentscheidung.
9. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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