(1) Der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Abs. 1)
a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat,
verlangen.
(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 150 Ansprüche in Geld
(1) Der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. (2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Abs. 1) a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder b) die…
§ 153 Haftung mehrerer Verpflichteter
…Soweit derselbe Anspruch in Geld (§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.…
§ 154 Verjährung
…§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage…
§ 152 Unternehmerhaftung
…auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 151) und zur Auskunft (§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von…