§ 273b Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
§ 273b Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld — ASVG
§ 273b Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40206243
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 271 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. § 223 Abs. 2 gilt entsprechend.