RS0042080 – OGH Rechtssatz
Sind die Vorinstanzen nicht gemäß § 73 ASGG vorgegangen, sind ihre Entscheidungen gemäß § 477 Abs 1 Z6 ZPO als nichtig aufzuheben und ist die Klage zurückzuweisen.
Sind die Vorinstanzen nicht gemäß § 73 ASGG vorgegangen, sind ihre Entscheidungen gemäß § 477 Abs 1 Z6 ZPO als nichtig aufzuheben und ist die Klage zurückzuweisen.
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