JudikaturOGH

RS0105139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2025

Die Reichweite des Bescheidspruches ist einerseits nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheides und andererseits auch vor dem Hintergrund des gestellten Klagsantrages zu interpretieren.

Rückverweise