4R18/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beklagten B* , geboren am **, Unternehmer, **, vertreten durch die Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 20.000,00 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00), über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Dezember 2024, Cg*-41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.744.82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
Die Klägerin und ihr Ehemann C* standen als „Hausdame“ und „Hausmeister“ in einem Dienstverhältnis zur D* E* GmbH Co KG (idF kurz: „D* KG“), die Ferienappartements an der Adresse **, betreibt. Der Beklagte ist Geschäftsführer der Komplementärin der D* KG. Im Dienstvertrag räumte die D* KG C* die Möglichkeit ein, während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Dienstwohnung im Ferienappartmenthaus – zusammen mit der Klägerin – kostenlos zu nutzen.
Das Dienstverhältnis mit der Klägerin endete am 31. Mai 2021. Am 24. August 2021 sprach der Beklagte gegenüber C* die Entlassung aus und forderte diesen auf, zusammen mit der Klägerin die Dienstwohnung binnen 30 Minuten zu räumen. Die Klägerin und ihr Ehemann räumten die Dienstwohnung am 13. Oktober 2021.
Die Klägerin begehrt (zuletzt) Schmerzengeld von EUR 20.000,00 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Spät- und Dauerfolgen. Sie brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, der Beklagte habe ihr gegenüber ab 23. August 2021 „Psychoterror“ betrieben, um sie dadurch zum Auszug aus der Wohnung zu bewegen. Er habe den Strom und die Wasserzufuhr abgedreht, sie eingesperrt und ständig bedroht. Unter anderem habe er gegenüber der Klägerin geäußert, dass der „harte Harley-Davidson-Kern“ mit vier Mann gekommen sei, um „sie und ihren Ehemann zu säubern“. Darüber hinaus habe er sie und ihren Mann mit Dreck beworfen, ihnen verboten, Müll in den hauseigenen Containern zu entsorgen, die Schlösser der Dienstwohnung ausgetauscht und sie einer massiven Lärmbelästigung ausgesetzt. Der Beklagte habe weiters versucht, sich gewaltsam Zugang zur Dienstwohnung zu verschaffen. Zudem habe er der Klägerin am 21. September 2021 mit einer 30 cm langen Stabtaschenlampe gegen den Kopf geschlagen und ihren linken Arm verletzt. Dadurch habe die Klägerin eine Schädelprellung, eine Hautabschürfung oberhalb des rechten Auges und ein Schleudertrauma erlitten. Aufgrund des Angriffs sei die Klägerin gegen Löffelsteine aus Beton gestürzt und habe sich dabei eine hochgradige Schädigung des nervus peroneus rechts zugezogen, wegen der die Klägerin nach wie vor in Behandlung sei. Der Beklagte habe die Klägerin außerdem in sozialen Medien verunglimpft, indem er sie als Schmarotzer, asoziales Pack, Staatenlose, Mietpreller, Taugenichtse und Betrüger bezeichnet habe. Er habe mit Strafanzeigen, „Fristsetzungen“ und der Einschaltung eines „russischen Inkassobüros“ gedroht. Aufgrund des Psychoterrors und des tätlichen Angriffs sowie der dabei vom Beklagten ausgesprochenen Drohung, die Klägerin umzubringen, leide sie an einer depressiven Symptomatik und an Panikzuständen mit Krankheitswert. Für die vom Beklagten schuldhaft verursachten körperlichen und seelischen Schmerzen sei Schmerzengeld von EUR 20.000,00 angemessen. Da sich die Klägerin noch immer in Behandlung befinde und deren Ende nicht absehbar sei, bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Es wandte ein, die Klägerin weder tätlich angegriffen noch sie psychisch terrorisiert zu haben. Die behaupteten Verletzungen und Leiden der Klägerin seien nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Dienstwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses rechtswidrig besetzt, weshalb Strom und Wasser abgeschaltet worden seien. Am 21. September 2021 habe der Beklagte festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann rechtswidrig Strom „abgezapft“ hätten. Im Zuge der Entfernung des dafür verwendeten Stromkabels sei dem Beklagten aufgrund der angespannten Situation die nicht ernst gemeinte Aussage herausgerutscht, „ich erwürg euch beide eigenhändig und häng euch daran [an dem Kabel] auf“. Die Klägerin habe im Zuge dieses Vorfalls den Beklagten trotz dessen mehrmaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, mit dem Handy gefilmt. Der Beklagte habe der Klägerin daher das Handy weggenommen. Dabei sei es jedoch zu keinem körperlichen Kontakt mit der Klägerin gekommen. Diese sei auch nicht gestürzt. Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht mit der Taschenlampe geschlagen. Das Landesgericht Salzburg habe den Beklagten deshalb auch im Strafverfahren zu Hv* von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung freigesprochen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde (wobei die vom Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Um die Klägerin und ihren Ehemann zum Auszug aus der Dienstwohnung zu bewegen, stellte der Beklagte ab 24. August 2021 die Stromzufuhr zur Dienstwohnung ab und übermittelte der Klägerin per Whatsapp die Nachricht : „Mein Haus – MEINE Regeln!“.
Am 25. August 2021 schrieb der Beklagte ua folgende Whatsapp-Nachricht an die Klägerin:
„[...] Das „Gespräch“ vorhin hatte ich mit meinem Mobiltelefon in der Hosentasche aufgezeichnet.
Mit den von Dir getätigten Beschimpfungen, Beleidigungen und Verleumdungen wird sich dann beizeiten ein österreichisches Gericht beschäftigen.
Außerdem wird das auch Eurem Anwalt und der Arbeiterkammer in Auszügen zur Kenntnis gebracht! Damit hast Du mir sehr geholfen.
Herzlichen Dank und ruhe sanft ... […]“
Ob der Beklagte am 25. August 2021 gegenüber der Klägerin äußerte, dass der harte Harley-Davidson-Kern mit vier Mann gekommen sei, um sie und ihren Ehemann zu säubern, kann nicht festgestellt werden. Ob der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann mit Dreck beworfen und ihnen verboten hat, ihren Müll im Container des Beklagten zu entsorgen, kann nicht festgestellt werden.
Am 26. August 2021 ließ der Beklagte das Schloss zur Dienstwohnung austauschen, sodass die Dienstwohnung nur mehr über die Terrassentür verlassen werden konnte.
Ob der Beklagte die Klägerin in der Wohnung einsperrte, kann nicht festgestellt werden.
Weiters veranlasste er, dass die Wasser- und Wärmezufuhr in die Dienstwohnung abgedreht wurde. Am 26. August 2021 schrieb der Beklagte an die Klägerin per Whatsapp:
„Huhu...
Ganz schön blöd so, oder? Kein Strom, kein Wasser, keine Heizung (und nur 13 Grad draußen) Und Euer Anwalt hat wohl sein Mandat niedergelegt...
Jetzt bleibt Euch nur der Sozialist und der kann nix!
Und spätestens ab morgen werdet Ihr erbärmlich stinken.
Tja, da ist der „Kriminelle Nazi“ wohl in der besseren Position...
Und wegen gestern Abend habe ich bereits Strafantrag gegen A* gestellt! Denn nach österreichischem Recht hast Du Dich mit Deinen Telefonanrufen [...] des Stalking [...] strafbar gemacht...
Ihr negiert Rechtsstaatlichkeit? Aber wenn‘s Euch passt, ruft Ihr nach der Polizei?
So funktioniert das nicht! Also: Wann verschwindet Ihr Schmarotzer endlich wieder dahin, wo Ihr herkommt? (oder Ihr da auch gesucht?)
HAUT ENDLICH AB!“
Am 27. August 2021 schrieb er an die Klägerin per Whatsapp:
„So Ihr Schmarotzer, In 20 Stunden ist Euer „Gastspiel“ endlich zu Ende! Ab 18.00h wird getanzt...“
In der Nacht vom 6. September auf den 7. September 2021 stellte der Beklagte eine Musikanlage unmittelbar vor der Eingangstür zur Dienstwohnung auf und ließ Musik laut abspielen.
Weiters erstellte der Beklagte am 8. September 2021 mit den einleitenden Worten: „[...] in Deutschland nennt man die „Reichsbürger“... VORSICHT vor diesen Herrschaften!“ nachstehenden Eintrag auf dem Facebook-Account der Ferienappartements:
Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.
Er postete zudem nachstehendes Foto von der Klägerin und C* mit dem Begleittext: „[...] Und so „hausen“ sie derzeit – inmitten von Müll und literweise strömt der Rotwein…“.
Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.
Auf die Posts des Beklagten folgten ua folgende Reaktionen auf dem Facebook-Account:
Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.
Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.
Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.
Ob die Klägerin, ua infolge der Veröffentlichung ihrer Telefonnummer auf dem Facebook-Account telefonisch Morddrohungen vom Beklagten oder über dessen Veranlassung bekommen hat, kann nicht festgestellt werden.
An einem nicht näher feststellbaren Tag zwischen dem 24. August 2021 und dem 13. Oktober 2021 kündigte der Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin an:
„Einen schönen Gruß von F*, der kommt euch morgen mit ein paar Freunden besuchen. Ich hab ihm gerade den Schlüssel gegeben. Viel Spaß!“
G* ist der ehemalige Dienstgeber der Klägerin und ihres Ehemanns. Er machte offene Forderungen gegen eine von der Klägerin gegründete GmbH geltend.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte versucht hat, sich gewaltsam Zutritt zur Dienstwohnung zu verschaffen.
Am 9. September 2021 folgte nachstehende E-Mail des Beklagten an die Klägerin:
[...]... per Video dokumentiert, wie auch die Beschädigung unserer Zaunanlage! Strafanzeige und die unverzügliche Delogierung wurden jetzt eingeleitet.
Herzlichen Dank!“
Als der Beklagte am 21. September 2021 abends die Einfahrt zur Tiefgarage des Wohnhauses hinunterfuhr, bemerkte er, dass die Klägerin und ihr Ehemann ein Stromkabel aus einem ursprünglich verschlossenen Außentresor zur Terrasse der Dienstwohnung gelegt hatten. Der Beklagte zog das Stromkabel aus dem Außentresor, warf es in Richtung Terrasse der Dienstwohnung und äußerte dabei gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann: „Ich erwürg euch beide eigenhändig und häng euch daran [Anm: an einem Kabel] auf“.
In weiterer Folge kam der Beklagte auf die Klägerin, die ihn mit einer Handykamera filmte, zu und forderte sie mehrmals auf, das Filmen zu unterlassen. Dabei hielt er eine 30 cm lange MagLite-Taschenlampe in der Hand. Als die Klägerin weiterhin mit dem Handy filmte, kam der Beklagte auf die Terrasse der Dienstwohnung und nahm der Klägerin in einer Drehbewegung das Handy weg, woraufhin es zu einem Gerangel zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem in weiterer Folge hinzugekommenen C* kam. Im Zuge des Gerangels schrie der Beklagte: „Ich schlag dir den Kopf ein!“.
Die Klägerin erlitt im Zuge des Gerangels eine Gehirnerschütterung und eine Schürfwunde oberhalb des rechten Auges. Der Beklagte schlug der Klägerin im Zuge dieses Vorfalls nicht mit der Taschenlampe auf den Arm und den Kopf. Die Klägerin kam im Zuge dieses Vorfalls auch nicht zu Sturz und erlitt vorfallsbedingt auch keine hochgradige Schädigung des nervus peroneus rechts.
Mit einstweiliger Vorkehrung des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau zu C* vom 23. September 2021 wurde dem Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung der von C* angestrengten Besitzstörungsklage geboten, ab Zustellung des Beschlusses den Strom und das Wasser der Dienstwohnung wieder aufzudrehen und das ursprüngliche Schloss wieder einzusetzen.
In weiterer Folge fuhr der Beklagte einen Fahrzeuganhänger direkt auf die an die Dienstwohnung angeschlossene Terrasse. Anschließend äußerte er gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann: “Gemütlich, was?“.
Der Beklagte stand in weiterer Folge vor der Terrasse der Dienstwohnung und filmte bzw nahm die Klägerin und ihren Ehemann mit der Handykamera auf, wobei er wie folgt äußerte: „[...] leben in ihrem eigenen Müll wie die Ratten...ekelhaft“.
Nachdem in der niederländischen Zeitung „G*“ ein Artikel veröffentlicht wurde, in dem die Klägerin und ihr Ehemann über den Beklagten sprachen, übermittelte der Beklagte am 7.Oktober 2021 nachstehende E-Mail an die Klägerin:
„[...] noch mehr Lügen und Verleumdungen?! Ihr werden Euch noch wundern; es gibt keinen Grund mehr für mich, Euch in irgendeiner Form entgegenzukommen.
Und Ihr werdet mir JEDEN Euro Schaden ersetzen; notfalls jage ich Euch bis ans Ende dieser Welt – Ihr kennt mich ja jetzt. [...]“.
Am 13. Oktober 2021 räumten die Klägerin und C* die Dienstwohnung. Sowohl sie als auch ihr Ehemann machten in weiterer Folge Arbeitnehmeransprüche gegen die D* KG gerichtlich geltend. Ob der Beklagte nach einer der Tagsatzungen gegenüber der Klägerin eine „Halsabschneider“-Geste begleitet von den Worten „Was ich anfange, bringe ich auch zu Ende“ gemacht hat, kann nicht festgestellt werden.
Am 15. Februar 2022 erhielt die Klägerin von der Absenderadresse „**“ nachstehende E-Mail:
„Guten Abend, soeben haben wir Ihre neue Adresse von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten - wir hatten Sie in ** gesucht aber leider nicht mehr angetroffen.
Sie wohnen angeblich jetzt beim ** zu den höllischen Sitten - die Anschrift ist uns bekannt; auch haben wir schon Kontakt mit Ihrem Vermieter gehabt.
Sie schulden unserem Auftraggeber nachweislich über 100.000,00 €. Er ist mit Ratenzahlung einverstanden.
Wir kommen morgen gegen 19.00 h bei Ihnen vorbei und werden dann die erste Rate in Höhe von 10.000,00 € in bar abholen.
Sollten Sie nicht zahlen (können oder wollen) sind wir beauftragt und bevollmächtigt „Zwangsmaßnahmen“ gegen Sie einzuleiten - dabei geht es nicht um Pfändungen.
Verstecken lohnt sich nicht - wir haben Zeit und finden Sie ohnehin! Auch Ihr Fahrzeug samt Kennzeichen sind uns bekannt.
Seien Sie also vernünftig und stehen Sie für Ihre Schulden jetzt ein; ein Anwalt (oder die Polizei) wird Ihnen jetzt nicht mehr nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
H*
Inkassoagent“
Ob dieses E-Mail vom Beklagten oder über dessen Veranlassung gesendet wurde, kann nicht festgestellt werden.
Am 13. Mai 2022 schickte der Beklagte folgende Whatsapp-Nachricht an die Klägerin:
„So, so ... Ihr Versager!
Ihr seid also nicht nur mehrfach vorbestraft, sondern in der Zwischenzeit hat eine von mir beauftragte Detektei noch viel mehr Dinge über Euch in Erfahrung gebracht.
- Straftaten aus dem Ferienpark in **
- der Sorgerechtsentzug für Euer gemeinsames, missratenes Kind, das nie eine Schule besucht hatte und von Euch zum Klauen in die Ferienanlage geschickt wurde
- die Tätigkeit von Dir als Prostituierte
- den Grad Deiner Alkoholabhängigkeit und die Entzugstherapien
- die Hochstapeleien bzgl. „Agenturbetrieb" und angeblichen Wohnsitzen in ** und Spanien
- die betrügerischen Konkurse in Deutschland und Österreich
Das werde ich u.a. auch im G* veröffentlichen.
Ich freue mich!
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 2022 zu Hv* wurde der Beklagte von den Vorwürfen,
Die Klägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung in mittelgradiger Ausprägung, die medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wird. Die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin ist eine Reaktion auf die Summe der oben festgestellten in den sozialen Medien, per E-Mail, Whatsapp und persönlichen Äußerungen des Beklagten von 24. August 2021 bis 13. Mai 2022, der gezielten Lärmexposition in der Nacht von 6. September auf den 7. September 2021 sowie des Vorfalls vom 21. September 2021. Die erlittene Traumafolgestörung hat Nachhallerinnerungen, überschießende Schreckreaktionen auf banale Reize, weinerliche Verstimmung und Selbstmordgedanken (ohne Realisierungsabsichten) sowie das Erfordernis der ständigen Präsenz des Ehemanns in ihrer Nähe im Interesse ihres eigenen Sicherheitsgefühls zur Folge. Die Klägerin erlitt dadurch bis zum Untersuchungszeitpunkt am 8. April 2024 (auf den 24-Stunden-Tag komprimiert) 8 Tage starke, 47 Tage mittelstarke und 10 Tage leichte Schmerzen. Eine posttraumatische Belastungsstörung heilt bei der Mehrzahl der Betroffenen nach sechs Jahren aus. Unter Zugrundlegung des günstigsten normalen Heilungsverlaufs wird die Klägerin bis Sommer 2027 noch 26 Tage leichte Schmerzen erleiden. Spät- und Dauerfolgen im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung sind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.
Die Klägerin leidet weiters an einem Cluster-Kopfschmerz sowie an einer sensomotorischen Beinschwäche links. Beides ist nicht auf den Vorfall vom 21. September 2021 zurückzuführen.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung in mittelgradiger Ausprägung, die die Klägerin als Reaktion auf die festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten in ihrer Gesamtheit entwickelt habe, um eine vom Beklagten rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Verletzung im Sinn des § 1325 ABGB handle. Dieser habe der Klägerin daher ein angemessenes Schmerzengeld von EUR 20.000,00 zu zahlen. Außerdem hafte er für allfällige künftige Schäden, weil Spät- und Dauerfolgen zwar mit hoher, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Von einer „Mitursächlichkeit“ eigener wirtschaftlicher Probleme für das „psychiatrisches Krankheitsbild“ der Klägerin sei nicht auszugehen, wobei der Beklagte diesbezüglich ohnehin kein ausreichendes Vorbringen erstattet habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung (US 3):
„Um die Klägerin und ihren Ehemann zum Auszug aus der Dienstwohnung zu bewegen, stellte der Beklagte ab 24. August 2021 die Stromzufuhr zur Dienstwohnung ab [...].“
Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellung an:
„Um die Klägerin und ihren Ehemann zum Auszug aus der Dienstwohnung zu bewegen, stellte der Bruder des Beklagten ab 24. August 2021 die Stromzufuhr zur Dienstwohnung ab.“
Zur Begründung führt er im Wesentlich aus, sein Bruder habe als Zeuge ausgesagt, dass er derjenige gewesen sei, der den Strom abgestellt habe. Das Erstgericht habe aber nicht begründet, warum es dennoch davon ausgegangen sei, dass es der Beklagte gewesen sei, sondern insoweit nur auf einen Chatverlauf mit einer Nachricht des Beklagten („Mein Haus – meine Regeln!“) verwiesen, woraus sich jedoch keine Schlüsse in diese Richtung ziehen ließen. Auch ansonsten gebe es keine Beweisergebnisse, die für die bekämpfte Feststellung sprächen (Pkt 1.1 der Berufung).
Richtig ist, dass sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht dezidiert mit den näheren Umständen des Abstellens des elektrischen Stroms befasste. Aus den beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit, in denen das Erstgericht – durchaus plausibel – begründet, warum es davon ausgeht, dass es dem Beklagten gerade darum ging, der Klägerin den Aufenthalt in der Wohnung so unangenehm wie möglich zu machen, lässt sich allerdings – im Zusammenhalt mit der in einem Klammerzitat bei der bekämpften Feststellung angeführten Chatnachricht (S 2/Beil ./AV) – zwanglos erschließen, warum das Erstgericht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte auch die „Sicherungen herausgenommen“ hat. Insoweit führte es auch aus, dass aus den Nachrichten ein detailliertes Wissen über die Maßnahmen (darunter die „Unterbindung der Stromzufuhr“) hervorgehe (US 10). Abgesehen davon, dass sich die oa Chatnachricht durchaus lebensnah in dem Sinn interpretieren lässt, dass der Beklagte den Strom abgestellt hat, hat der Beklagte – was er in seiner Berufung geflissentlich übergeht – der Klägerin zwei Tage später (sinngemäß) auch geschrieben, dass es „ganz schön blöd“ sei, (ua) keinen Strom zu haben (S 11/Beil ./AO; US 3). Wenngleich das nicht zwingend ausschließt, dass nicht der Beklagte, sondern sein Bruder gehandelt hat, ist es dennoch vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens alles andere als abwegig, wenn das Erstgericht insoweit dem Beklagten bzw dessen Bruder nicht glaubt.
Die Ausführungen des Beklagten sind daher nicht geeignet, begründete Zweifel an der getroffenen Feststellung zu schüren, womit der Tatsachenrüge in diesem Punkt keine Berechtigung zukommt.
1.2. Weiters wendet sich der Beklagte gegen folgende Feststellung (US 4):
„In der Nacht vom 6. September auf den 7. September 2021 stellte der Beklagte eine Musikanlage unmittelbar vor der Eingangstür zur Dienstwohnung auf und ließ Musik laut abspielen.“
Ersatzweise soll eine dementsprechende Negativ- bzw non-liquet-Feststellung getroffen werden.
Der Beklagte meint zusammengefasst, aus den vorliegenden Beweisergebnissen gehe weder hervor, was überhaupt die Quelle der lauten Musik gewesen sei, noch dass tatsächlich der Beklagte selbst eine Musikanlage (falls es diese überhaupt gegeben habe) vor der Tür der Klägerin platziert habe. Soweit die Klägerin und ihrer Ehegatte das lediglich vermuteten, sei darauf hinzuweisen, dass diese auch andere Dinge über den Beklagten behauptet hätten, die sich als falsch herausgestellt hätten (wie etwa die Schläge mit der Taschenlampe; Pkt 1.2 der Berufung).
Diesbezüglich gilt allerdings Ähnliches, wie für die unter Pkt 1.1 der Berufung bekämpfte Feststellung. Ausgehend von den nachvollziehbaren Erwägungen des Erstgerichtes, dass es dem Beklagten darauf ankam, der Klägerin das Dasein in der Wohnung zu verleiden (US 10 f), fügt sich die – an sich durch eine Videoaufnahme objektivierte (Beil ./AR) – „Beschallung“ nahtlos in das Gesamtbild des – sich aus den Beweisen bzw den Feststellungen ergebenden – sonstigen Verhaltens des Beklagten ein (das insbesondere aus seinen Nachrichten hervorgeht). Bei den weiteren Ausführungen des Beklagten zum Ursprung der Musik (ua zu irgendwelchen Gästen, die die Musik abgespielt haben sollen) handelt es sich um bloße spekulative Erwägungen, die lebensferner sind, als die Deutung des Erstgerichts, die sich im Gegensatz dazu geradezu aufdrängt. Schon nach dem Ockham‘schen Sparsamkeitsprinzip ist bei mehreren möglichen Erklärungen für ein und denselben Sachverhalt die einfachste Theorie allen anderen vorzuziehen. Im Übrigen übermittelte der Beklagte der Klägerin wenige Tage vor dem Vorfall die Nachricht „Ab 18.00h wird getanzt...“ (US 4), woraus sich zumindest ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er bereits damals etwas Ähnliches im Sinn hatte.
Damit erweist sich die Tatsachenrüge insgesamt als unberechtigt.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Nach Wiedergabe eines Teils der Feststellungen des Erstgerichts (Pkt 2.1 der Berufung) kritisiert der Beklagte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass er kein ausreichendes Vorbringen betreffend die (Mit-)Verantwortlichkeit der Klägerin für allfällige psychische Erkrankungen erstattet habe (Pkt 2.2. der Berufung).
Wie sogleich zu zeigen sein wird, kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte ein ausreichendes Vorbringen zur „Mitursächlichkeit“ bestimmter Umstände in der Sphäre der Klägerin erstattet hat.
2.2. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass „die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin eine Reaktion auf die Summe der oben festgestellten in den sozialen Medien, per E-Mail, Whatsapp und persönlichen Äußerungen des Beklagten von 24. August 2021 bis 13. Mai 2022, der gezielten Lärmexposition in der Nacht von 6. September auf den 7. September 2021 sowie des Vorfalls vom 21. September 2021 ist (US 9 letzter Absatz). Diese Feststellung kann nur so verstanden werden, dass ausschließlich das festgestellte Verhalten des Beklagten die Ursache für die psychische Erkrankung der Klägerin war (dh nur das und nichts anderes).
2.2.1. Damit gehen aber die Rechtsausführungen des Beklagten zur „Mitursächlichkeit“ anderer Faktoren ins Leere. Mit der oa Feststellung hat das Erstgericht eine solche nämlich (implizit) verneint. Da der Beklagte diese Feststellung nicht bekämpft (und auch seine Rechtsausführungen nicht als – gesetzmäßig ausgeführte – Tatsachenrüge gedeutet werden können), bleibt für eine Mitursächlichkeit durch „selbstschädigende“ Verhaltensweisen der Klägerin kein Raum, womit in diesem Zusammenhang auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen können. Solche sind nämlich ausgeschlossen, wenn das Erstgericht zu einem bestimmten Beweisthema (hier: dass nur das Verhalten des Beklagten Ursache der posttraumatischen Verhaltensstörung war) ohnehin Feststellungen – mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen – getroffen hat (RS0053317 [T1]; 10 ObS 38/18p). Die unter Pkt 2.3.4 der Berufung bezeichneten sekundären Feststellungsmängel bestehen daher nicht, wobei auch gar nicht nachvollziehbar ist, warum manche der begehrten ergänzenden Feststellungen überhaupt entscheidungswesentlich sein sollen.
2.2.2. Folglich stellen sich auch nicht die in der Rechtsrüge aufgeworfenen Fragen, ob die Klägerin das Alleinverschulden oder zumindest ein Mitverschulden trifft, ein Fall der alternativen oder kumulativen Kausalität vorliegt oder der Beklagte (wegen „summierter Einwirkungen“) nur für einen ihm zuzurechnenden Teilschaden haftet (Pkt 2.3 der Berufung). Dahingestellt bleiben kann somit auch, ob es sich bei den vom Beklagten angesprochenen „mitursächlichen“ Verhaltensweisen der Klägerin tatsächlich – wovon der Beklagte offenbar ausgeht – um ein Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB handelt oder diese womöglich in ihrer Persönlichkeitsstruktur angelegt sind, sodass es sich allenfalls um einen so genannten Anlageschaden (RS0022746, RS0022684) handeln würde. Für diesen haftete der Beklagte dann (zur Gänze), wenn er nicht beweist, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre (RS0106534 [T4]).
2.2.3. Angesichts der vom Beklagten nicht bekämpften Feststellungen zur Ursächlichkeit der psychischen Erkrankung ist es auch nicht zielführend, wenn der Beklagte in der Rechtsrüge meint, der psychiatrische Sachverständige habe bei deren Beurteilung alle von der Klägerin ihm gegenüber geschilderten „Belastungsmomente/Stressoren mitbedacht“, also auch jene, die sich – nach den Feststellungen – als unzutreffend herausgestellt hätten. Hätte das Erstgericht entsprechend differenziert, hätte sich herausgestellt, dass dem Beklagten nur „ein gewisser (unerheblicher) Anteil“ an der Belastungsstörung zugerechnet werden könne.
Damit spricht der Beklagte der Sache nach Tatsachenfragen an, auf die das Berufungsgericht aufgrund der unbekämpften Feststellung zur Ursächlichkeit nicht mehr eingehen kann. Ob die Ausführungen des Beklagten plausibel sind, muss daher dahingestellt bleiben, zumal diese mangels gesetzmäßiger Ausführung (vgl RS0041835) auch nicht in eine Tatsachenrüge umgedeutet werden können.
Damit kommt es auch auf die (ohnehin nur hypothetischen) Anmerkungen in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts (zum womöglich fehlenden Vorbringen des Beklagten bzw zur rechtlichen Relevanz „summierter Einwirkungen“) nicht mehr an.
2.3. Weiters hält der Beklagte das der Klägerin zugesprochene Schmerzengeld für überhöht. Auf der Grundlage der festgestellten Schmerzperioden und der üblichen Tagessätze stünden ihr nach seiner Ansicht nur EUR 18.840,00 zu (Pkt 2.4 der Berufung).
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das die Geschädigte infolge ihrer Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und die Verletzte in die Lage versetzen, sich Ersatz für die Leiden und anstelle der ihr entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das die Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RS0031040, RS0031307).
Wenn der Beklagte mit den festgestellten Schmerzperioden und darauf anzuwendenden Tagessätzen argumentiert, ist er darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bemessung des Schmerzengeldes eine Frage des Einzelfalls ist (RS0042887). Jede Verletzung ist in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RS0125618). Es sind Art und Schwere der Verletzung, Art und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (RS0031474). Zur Vermeidung von Ungleichheiten ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden darf (RS0031075). Tendenziell scheint es geboten, dass Schmerzgeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031040 [T5], RS0031075 [T4]).
Die einzelnen Bemessungskriterien sind als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (RS0122794). Die Bemessung des Schmerzengelds hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RS0125618; OLG Linz 4 R 2/24b ua).
Die Rechtsprechung hat für vergleichbare posttraumatische Belastungsstörungen bereits im Jahr 2013 EUR 14.500,00 zuerkannt (OLG Wien 16 R 37/13y). Unter Berücksichtigung der Geldentwertung entspricht das – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz – einem Betrag von EUR 19.894,00. Im Jahr 2014 sprach das Oberlandesgericht Linz einer Klägerin, die nach dem Miterleben des Unfalltods ihrer Schwester eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt, EUR 15.000,00 zu (OLG Linz 6 R 186/14m). Das entspricht nach heutigem Geldwert EUR 20.355,00.
Mit seiner rein an den Schmerzperioden und Tagessätzen ausgerichteten, strikt mathematischen Berechnung kann der Beklagte daher nicht aufzeigen, dass das Erstgericht den ihm bei der Bemessung des Schmerzengelds zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
2.5. Wenn der Beklagte schließlich das Feststellungsinteresse der Klägerin (nur) mit der Begründung verneint, für die posttraumatische Belastungsstörung seien nicht „die aus dem Verhalten des Beklagten resultierenden und diesem vorwerfbare Umstände“ ursächlich gewesen, sondern die „vorbestehende massive Belastungssituation, die prekäre wirtschaftliche Situation der Klägerin und ihres Gatten sowie weitere, nicht vom Beklagten zu verantwortende Belastungsmomente“, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sie ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T8]), weshalb ihr keine Berechtigung zukommen kann.
Damit war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die in erster Instanz noch unbeanstandet gebliebene Bewertung des Feststellungsbegehrens mit bloß EUR 5.000,00 erscheint dem Berufungsgericht als zu gering. Auch wenn – wie festgestellt – derartige Belastungsstörungen bei der Mehrzahl der Betroffenen nach sechs Jahren ausheilen, kann davon nicht mit Sicherheit ausgegangen werden. Bei einem demgegenüber „verzögerten“ Heilungsverlauf ist es durchaus möglich, dass daraus Beschwerden resultieren, die weiteres Schmerzengeld von etwas mehr als der Hälfte dessen rechtfertigen, was der Klägerin bereits zugesprochen wurde. Damit ist das Feststellungsinteresse mit mehr als EUR 10.000,00 zu bewerten, weshalb der Wert des Streitgegenstands insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil vorwiegend Tatsachenfragen zu klären, jedoch keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.