JudikaturOLG Linz

6R12/25i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
06. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Karin Gusenleitner-Helm in der Rechtssache des Klägers Ing. A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Beklagten 1.) B* , geboren am **, Assistentin der Geschäftsführung, **, 2.) C* D* , geboren am **, Kellnerin, **, 3.) E* D* , geboren am **, **, 4.) Mag. F* , geboren am **, **, 5.) Mag. G* , geboren am **, pensionierter Gymnasialprofessor, **, und 6.) H* , geboren am **, Sonderschullehrerin, **, alle vertreten durch Mag. Christian Maurer, Mag. Daniel Schöpf, Mag. Daniel Maurer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert insgesamt EUR 30.800,--), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. November 2024, **-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es einschließlich der bestätigten Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Hinsichtlich der erst-, zweit-, dritt- und fünftbeklagten Partei wird festgestellt, dass im Rahmen der zu Gunsten der Grundstücke Nr. 3206/4, 3206/5, 3206/7, 3206/9, und 3206/10, je KG **, jeweils verbücherten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an Grundstück Nr. 3206/3, KG **, kein Recht zur Benützung der Außentreppe auf Grundstück Nr. 3206/14, KG **, besteht.

2. Die darüber hinausgehenden Klagebegehren des Inhaltes,

a.) hinsichtlich der viert- und sechstbeklagten Partei werde festgestellt, dass kein Recht bestehe, wonach diese berechtigt seien, die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Nr. 3206/3 und 3206/14 der Liegenschaft EZ I*, KG **, zu befahren oder zu betreten;

b.) die erst-, zweit-, dritt- und fünftbeklagten Parteien seien gegenüber dem Kläger bei sonstiger Exekution schuldig, ab sofort jede Störung seines Eigentums durch Benützung der Außentreppe über die Liegenschaft des Klägers Grundstück Nr. 3206/14, EZ I*, KG **, zu unterlassen;

c.) die viert- und sechstbeklagten Parteien seien gegenüber dem Kläger bei sonstiger Exekution schuldig, ab sofort jede Störung seines Eigentums durch das Betreten oder Befahren der Liegenschaft EZ I*, KG **, mit den inneliegenden Grundstücken Nr. 3206/3 und 3206/14, zu unterlassen,

werden abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit insgesamt EUR 7.359,66 (darin enthalten EUR 1.226,61 an USt) bestimmten Prozesskosten wie folgt zu ersetzen: an die erst-, die zweit-, die dritt- und die fünftbeklagte Partei jeweils den Betrag von EUR 919,96 und an die viert- und die sechstbeklagte Partei jeweils den Betrag von EUR 1.839,91.“

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit insgesamt EUR 2.124,54 (darin enthalten EUR 354,09 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt zu ersetzen: an die erst-, die zweit-, die dritt- und die fünftbeklagte Partei jeweils den Betrag von EUR 265,57 und an die viert- und die sechstbeklagte Partei jeweils den Betrag von EUR 531,13.

Der Wert der Entscheidungsgegenstände zu Spruchpunkt 1. (die gegen die erst-, zweit-, dritt-, und fünftbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehren) übersteigen jeweils EUR 5.000,-- nicht aber EUR 30.000,--.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands zu den übrigen Spruchpunkten übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind wie folgt Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ J*, KG **, Bezirksgericht **, bestehend ausschließlich aus dem Grundstück 4497, mit der Adresse ** in ** und des auf dieser Liegenschaft errichteten Wohn- und Geschäftshauses:

Der Kläger hat keine Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft.

(Anm: Da sämtliche hier in Rede stehenden Liegenschaften und Grundstücke im Grundbuch der KG ** eingetragen sind bzw. in der KG ** liegen, werden im Folgenden zur Vereinfachung nur mehr die jeweiligen Einlagezahlen bzw. Grundstücksnummern [ohne Nennung der Katastralgemeinde] angeführt.)

Das Haus ** verfügt über eine von der **, einer öffentlichen Straße, aus erreichbare Haupteingangstüre sowie über einen Hintereingang, welcher zu einem Gang und einer daran anschließenden Außenstiege führt, über welche man in den Innenhof gelangt, wo sich mehrere PKW-Abstellplätze befinden. Mit dem PKW kann der Innenhof nur über die Zufahrt über die **, erreicht werden. Zu Fuß kann der Innenhof sowohl über die Außentreppe als auch über die Zufahrt über die ** erreicht werden.

Um das Haus ** über den Hintereingang zu betreten und zu verlassen, ist es notwendig, die Grundstücke 3206/3 und 3206/14 (die Außenstiege und den daran anschließenden erhöhten Gang) zu betreten.

Die im Innenhof gelegenen Parkplätze, die Außentreppe samt dem daran anschließenden erhöhten Gang sowie die Zufahrt zu den PKW -Abstellplätzen von der öffentlichen Straße aus bilden jeweils eigene Grundbuchskörper, bestehend aus einzelnen oder mehreren Grundstücken, wobei sich die Eigentumsverhältnisse der im Innenhof gelegenen Grundstücke wie folgt darstellen:

Der Kläger ist Eigentümer der EZ I*, Grundstücke 3206/3, 3206/12 und 3206/14, sowie der EZ K*, bestehend aus den Grundstücken 3206/11 und 3206/13. Das Grundstück 3206/3 dient als Zufahrtsstraße zu den Abstellplätzen. Auf dem Grundstück 3206/14 ist die Außentreppe mit einem daran anschließenden Gang errichtet, worüber man zum Hintereingang des Hauses ** sowie zu der dem Kläger gehörenden Terrasse Grundstück 3206/11 gelangt.

Die Grundstücke 3206/13, 3206/12 und 3206/14 sind aufgrund einer vom Kläger als Eigentümer durchgeführten Grundstücksteilung neu entstanden. Das Grundstück 3206/13 gehörte ursprünglich zum Grundstück 3206/11. Die Grundstücke 3206/12 und 3206/14 gehörten ursprünglich zum Grundstück 3206/3.

Die Erstbeklagte ist Eigentümerin der EZ L*, bestehend aus Grundstück 3206/7, sowie der EZ M*, bestehend aus dem Grundstück 3206/9, welche beide als PKW-Abstellplatz genützt werden.

Die Zweit- und Drittbeklagten sind jeweils Hälfteeigentümerinnen der EZ N*, bestehend aus den Grundstücken 3206/4 und 3206/5, welche beide ebenfalls als PKW-Abstellplatz verwendet werden.

Der Fünftbeklagte ist Eigentümer der EZ O*, bestehend aus dem Grundstück 3206/10, welches als PKW-Abstellplatz genützt wird.

Die Sechstbeklagte ist Eigentümerin der EZ P*, bestehend aus Grundstück 3206/6, welches als PKW-Abstellplatz genützt wird.

Der Viertbeklagte verfügt über kein Eigentum an einem der im Innenhof gelegenen Grundstücke.

Die angeführten Grundstücke sind im Verhältnis zueinander so gelegen wie in der folgenden, einen Ausschnitt der Beilage ./C bildenden, planlichen Darstellung:

Das an dieser Stelle gezeigte Bild wurde entfernt.

Aus dem Grundbuch ergeben sich folgende Belastungen der Liegenschaft des Klägers EZ I*, umfassend die Zufahrt zu den PKW-Abstellplätzen (Grundstück 3206/3) und die Außentreppe (zufolge Grundstücksteilung Grundstück 3206/14):

Eine Dienstbarkeit zugunsten des im Eigentum der Sechstbeklagten stehenden Grundstückes 3206/6 ist grundbücherlich ebensowenig einverleibt wie eine Dienstbarkeit zugunsten des Viertbeklagten.

Die ursprüngliche Liegenschaft EZ J* umfasste vor 1984 die Grundstücke 4497, 3206/2, 3207 und 3203. Die Liegenschaft befand sich seit 8.9.1980 im Eigentum von Q* und R* S*. 1984 erfolgten die Abschreibungen der Grundstücke 3203, 3206/2 und 3207 aus der EZ J* in die EZ I* (Eigentümer: Q* und R* S*). Das Grundstück 4497 verblieb in der EZ J*.

Die heutige Terrasse und die Parkplätze im Innenhof sowie das heutige Grundstück 3206/3 befanden sich damals auf Grundstück 3206/2.

Im Jahr 1985 wurde das Haus auf EZ J* parifiziert (TZ 7478/1985 und TZ 16649/1988). Die einzelnen Einheiten wurden dann ab 1985 verkauft.

1985 wurde die EZ I* an die T*gesellschaft mbH verkauft.

Die Erstbeklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 11.6.1990 das als Parkplatz genützte Grundstück 3206/9 von der T*gesellschaft mbH und mit Kaufvertrag vom 16.12.1999 das ebenfalls als Parkplatz genützte Grundstück 3206/7 von Dipl.-Ing. U*, der dieses Grundstück seinerseits mit Kaufvertrag vom 24.11.1989/28.5.1990 von der T*gesellschaft mbH gekauft hatte. In beiden genannten Kaufverträgen, womit die T*gesellschaft mbH ihr Eigentum übertrug, ist in § 13 geregelt, dass die Verkäuferin im Eigentum des dienenden Grundstückes 3206/3 der Käuferin/dem Käufer im Eigentum des herrschenden Grundstückes 3206/9 bzw. 3206/7 die immerwährende und unentgeltliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 3206/3 einräumt und die Käuferin/der Käufer diese Dienstbarkeitsbestellung annimmt. Der letzte Satz des § 13 des jeweiligen Kaufvertrages lautet:

„Der Verlauf der Dienstbarkeit ist in der Planurkunde des DI V* vom 18.12.1986, Gz ** dargestellt.“

Anlässlich der Unterfertigung des Kaufvertrages vom 11.6.1990 betreffend das Grundstück 3206/9 fragte die Erstbeklagte den Geschäftsführer der T*gesellschaft mbH, ob von der Dienstbarkeitseinräumung die Benützung der Außentreppe zum Hintereingang des Hauses ** mit umfasst sei, was sowohl der Geschäftsführer der T*gesellschaft mbH als auch der anwesende Notar als Vertragserrichter bestätigten.

In der Planurkunde des DI V* vom 18.12.1986, Gz **, ist nur quer über das heutige Grundstück 3206/3 die Wortfolge „Geh- und Fahrtrecht“ geschrieben, nicht über die darin ebenfalls eingezeichnete Außentreppe auf dem heutigen Grundstück 3206/14.

Mit Schreiben vom 24.3.2014 wandte sich die Klagevertreterin im Auftrag des Klägers wie folgt an die Erstbeklagte:

„[…] Wie Ihnen bekannt sein dürfte ist unser Mandant Eigentümer des Grundstückes Nr. 3206/3 (EZ I*, KG **). Bei diesem Grundstück handelt es sich um den Innenhof der Liegenschaft **. Auf dem Grundstück Nr. 3206/3 ist zu Ihren Gunsten ein Geh- und Fahrtrecht grundbücherlich sichergestellt.

Wie unser Mandant in Erfahrung bringen musste, wird vom weiteren Miteigentümer der Lie- genschaft **, Herrn Mag. F*, vermeint, dass die Miteigentümer und Bewohner berechtigt wären, über die im Innenhof gelegene Außenstiege zum Hintereingang des Hauses ** zuzugehen. Aus gegebenem Anlass erlaubt sich unser Mandant daher zur Klarstellung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein Wegerecht für die bestehende Außentreppe lediglich für den Eigentümer des Grundstückes Nr. 3206/11 besteht. Für die Miteigentümer bzw. Bewohner der Liegenschaft **, und damit auch Ihnen, besteht ein solches Wegerecht nicht. Das zu Ihren Gunsten eingetragene Geh- und Fahrtrecht betrifft lediglich eine Teilfläche des Grundstückes 3206/3, welches jedoch nicht die Aufgangstreppe sowie die daran anschließende Fläche des Grundstückes 3206/3 umfasst. Wir haben uns erlaubt, Ihnen die Planungsurkunde des DI V* vom 18.12.1986 beizulegen, in welcher der Verlauf der Dienstbarkeit dargestellt ist.

Namens und auftrags unseres Mandanten wird Ihnen daher ausdrücklich die Benützung des nicht von Ihrem Geh- und Fahrtrecht umfassten Grundstückteiles, nämlich der Außentreppe sowie der daran anschließenden Grundstücksfläche untersagt. Unter einem fordern wir Sie auf, für den Fall als die in Ihrem Eigentum stehende Wohnung von einem Dritten benützt werden sollte, auch diese dritte Person hierüber entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Für den Fall des Zuwiderhandelns sieht sich unser Mandant gezwungen, seine Rechte mit Unterlassungsklage durchzusetzen. […].“

Die Zweit- und die Drittbeklagte erwarben sowohl ihre miteinander verbundenen je 116/1264 Anteile B-LNR 18 und B-LNR 19, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäft 1 der EZ J* als auch die beiden als Parkplatz genützten Grundstücke 3206/4 und 3206/5 mit Übergabsvertrag vom 30.12.2015 von ihrem Vater. Dieser hatte die Grundstücke 3206/4 und 3206/5 von W* oder einem Rechtsnachfolger des W* im Grundeigentum erworben, der sie seinerseits mit Kaufvertrag vom 10./13.9.1990 von der T*gesellschaft mbH gekauft hatte. In diesem Kaufvertrag vom 10./13.9.1990 war in § 13 geregelt, dass die Verkäuferin im Eigentum des dienenden Grundstückes 3206/3 dem Käufer im Eigentum der herrschenden Grundstücke 3206/4 und 3206/5 die immerwährende und unentgeltliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 3206/3 einräumt und der Käufer diese Dienstbarkeitsbestellung annimmt. Der letzte Satz des § 13 des Kaufvertrages lautet:

„Der Verlauf der Dienstbarkeit ist in der Planurkunde des DI V* vom 18.12.1986, Gz ** dargestellt.“

Mit Aufforderungsschreiben vom 24.3.2014 untersagte der Kläger dem Rechtsvorgänger der Zweit- und der Drittbeklagten im Grundeigentum die Benützung der Außentreppe.

Der Viertbeklagte erwarb die 134/1264 Anteile B-LNR 11, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W 4 der EZ J* vom 6.8.2010 von X*. Anlässlich der Besichtigung der Wohnung vor dem Kauf durch den Makler Immoblienbüro Y* wurde der (richtig) Viertbeklagte unter anderem durch den Hintereingang über die Außenstiege auf den Innenhof geführt.

Der Fünftbeklagte erwarb die 128/1264 Anteile B-LNR 13, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W 6 der EZ J* mit Kaufvertrag vom 3.11.1989.

Mit Kaufvertrag vom gleichen Datum kaufte der Fünftbeklagte von der T*gesellschaft mbH das als Parkplatz genützte Grundstück 3206/10. Punkt XII. dieses Kaufvertrages lautet:

„Das kaufgegenständliche Grundstück 3206/10 ist über das Grundstück 3206/3, welches im Eigentum der Verkäuferin steht, erreichbar und über welches Grundstück das Kaufobjekt auch seinen Zugang und Zufahrt hat. Um den jeweiligen Besitzern des Grundstückes 3206/10 den Zutritt zu dem erworbenen Grundstück zu ermöglichen, räumt die Verkäuferin für sich und ihre Rechtsnachfolger den jeweiligen Besitzern des Grundstückes 3206/10 und deren Rechtsnachfolgern im Besitz des vorgenannten Grundstückes das unentgeltliche Recht ein, über das Grundstück 3206/3 zu gehen und im notwendigen Ausmaß mit den üblichen Fahrzeugen und Wirtschaftsfuhren zu fahren. Die Verkäuferin, Firma T* Gesellschaft m.b.H., erteilt sohin ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, daß diese Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Grundstück 3206/3 im Sinne und Um- fang dieses Vertragspunktes ob der Liegenschaft EZ. Z*, Grundbuch **, Bezirksgericht **, zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 3206/10, Grundbuch **, als dem dienenden Gute einverleibt und bei dem herrschenden Gute ersichtlich gemacht werde.“

Eine Bezugnahme auf die Planurkunde des DI V* vom 18.12.1986, Gz **, enthält dieser Kaufvertrag nicht.

Dem Fünftbeklagten wurde mit Schreiben der Klagevertreterin vom 24.3.2014 für den Kläger sowohl die Benützung der Außentreppe Grundstück 3206/14 als auch die Benützung des Grundstückes 3206/3 untersagt.

Die Sechstbeklagte erwarb die 144/1264 Anteile B-LNR 20, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W 5 der EZ J* ebenso wie den Parkplatz Grundstück 3206/6 mit Übergabsvertrag vom 5.8.2015 von ihren Eltern BA* und BB* BC*, die ihrerseits die Eigentumswohnung und den Parkplatz im Jahr 1990 gekauft hatten.

Mit Schreiben der Klagevertreterin vom 24.3.2014 für den Kläger war BA* BC* die Benützung der Außentreppe Grundstück 3206/14 untersagt worden.

Die auf Höhe der endenden Außentreppe gelegene Terrasse Grundstück 3206/11 hatte die T*gesellschaft mbH mit Kaufvertrag vom 6.5.1992 an BD* verkauft. In diesem Kaufvertrag ist in § 13 geregelt, dass die Verkäuferin im Eigentum des dienenden Grundstückes 3206/3 dem Käufer im Eigentum unter anderem des herrschenden Grundstückes 3206/11 die immerwährende und unentgeltliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 3206/3 einräumt und der Käufer diese Dienstbarkeitsbestellung annimmt. Der letzte Satz des § 13 dieses Kaufvertrages lautet:

„Der Verlauf der Dienstbarkeit ist in der Planurkunde des DI V* vom 18.12.1986, Gz **, dargestellt, eine Fotokopie des diesbezüglichen Messungsrisses wird dem gegenständlichen Kaufvertrag angeschlossen und bildet einen integrierenden Bestandteil desselben.“

Darüber hinaus wurde zwischen Mag. BD* als Eigentümer des Grundstückes 3206/11 und Servitutsnehmer und der T*gesellschaft mbH als Servitutsgeberin und Eigentümerin des Grundstückes 3206/3 am 27.12.1991/19.5.1992 ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, welcher im Punkt II. lautet:

„Die Dienstbarkeit umfasst das Recht zum Gehen auf der an der nördlichen Seite des Hauses ** gelegenen Stiege und dem daran anschließenden erhöhten Gang, sodass der Servitutsnehmer die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft, Grundstücksnummer. 3206/11 über diese Stiege und den daran anschließenden erhöhten Gang betreten und verlassen kann. Der genaue Verlauf der Dienstbarkeit ist in der Planurkunde des Dipl.-Ing. V* vom 18.12.1986, GZ **, welche einen integrierten Bestandteil dieses Dienstbarkeitsvertrages darstellt, durch farbliche Hervorhebung veranschaulicht.“

Die farbliche Hervorhebung in dem der Vertragsurkunde angeschlossenen Plan des Dipl.-Ing. V* vom 18.12.1986, GZ **, bezog sich auf die Außentreppe und den daran anschließenden erhöhten Gang, aktuell Grundstück 3206/14.

Mit Kaufvertrag vom 7.9.2011 kaufte der Kläger von der T*gesellschaft mbH das Grundstück 3106/3, welches damals auch das aktuelle Grundstück 3206/12 und das das aktuelle Grundstück 3206/14 (die Außentreppe und den daran anschließenden erhöhten Gang zum Hintereingang des Hauses **) umfasste. Der Kläger erklärte im Kaufvertrag, die (eingangs wiedergegebenen unstrittigen) grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeiten mit zu übernehmen.

Die Beklagten und deren Rechtsvorgänger im Grundeigentum benützten ab dem Erwerb der mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile an der EZ J* sowie fortlaufend die aktuellen Grundstücke 3206/3 und 3206/14, um zum Innenhof, zur Außentreppe und zum Hintereingang des Hauses ** zu gelangen. Jene Wohnungseigentümer der EZ J*, die auch (Mit)Eigentümer von Grundstücken sind, die als Parkplatz genützt werden, und deren jeweilige Rechtsvorgänger im Grundeigentum benützten und benützen ab dem jeweiligen Erwerb des Parkplatzgrundstückes die aktuellen Grundstücke 3206/3 und 3206/14 auch, um zu dem jeweiligen Parkplatz zu gelangen.

Im Auftrag der Erstbeklagten sowie des Viertbeklagten wies der Beklagtenvertreter mit Antwortschreiben vom 23.4.2014 das Aufforderungsschreiben der Klagevertreterin für den Kläger vom 24.3.2014 zurück.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von den Beklagten Feststellung und Unterlassung wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant vor – die Beklagten würden sich seit Längerem mit der Behauptung, dazu berechtigt zu sein, anmaßen, die im Eigentum der Klägers stehende Außentreppe auf Grundstück 3206/14 zu benützen. Aus den von der Erstbeklagten, der Zweitbeklagten, der Drittbeklagten und dem Fünftbeklagten bzw. deren Rechtsvorgänger abgeschlossenen Kaufverträgen über die (Parkplatz)grundstücke ließe sich eine solche Nutzungsberechtigung jedoch nicht ableiten.

Der Viertbeklagte verfüge über keinerlei Rechte – weder außerbücherliche noch bücherliche – zur Benützung der im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft EZ I*.

Die Sechstbeklagte verfüge ebenfalls über keinerlei Berechtigungen - weder außerbücherliche noch bücherliche - zur Benützung der im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft EZ I*.

Der Erstbeklagten, der Zweit- und Drittbeklagten sowie dem Fünftbeklagten habe bereits aufgrund des in den jeweiligen Kaufverträgen enthaltenen Verweises auf den Verlauf der Dienstbarkeit laut Planurkunde des Dipl.-Ing. V* vom 18.12.1986, GZ **, welcher sich eindeutig nur auf den Zufahrtskanal beziehe, bewusst sein müssen, dass sie nicht zur Benützung der Außentreppe berechtigt seien bzw. habe damit Grund bestanden, daran zu zweifeln. Darüber hinaus habe der Kläger den Beklagten bereits mit Schreiben vom 24.3.2014 ausdrücklich die Benützung der Außentreppe untersagt, folglich sei deren Redlichkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen. Die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seien daher als schlechtgläubig anzusehen. Bereits daran scheitere die von den Beklagten behauptete Ersitzung eines Rechts zur Benützung der Außentreppe.

Es sei auch nicht richtig, dass die T*gesellschaft mbH als Rechtsvorgängerin des Klägers anlässlich des Verkaufes der Wohnungseigentumsobjekte sämtlichen Käufern das Geh- und Fahrtrecht über das gesamte Grundstück Nr. 3206/3 in der damaligen Konfiguration eingeräumt habe, um diesen die Möglichkeit zu geben, beide Hauseingangstüren des Gebäudes nutzen zu können. Die Belastung der nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke mit einer außerbücherlichen Dienstbarkeit hätte entgegen den Behauptungen der Beklagten vorausgesetzt, dass diese Dienstbarkeiten bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger bestanden hätten. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs entweder ein Titel vorhanden gewesen wäre, welcher die außerbücherliche Dienstbarkeit einräume oder die Dienstbarkeit zu diesem Zeitpunkt bereits rechtmäßig ersessen gewesen sei. Beides sei nicht der Fall. Im Jahr 2011 sei die Ersitzungszeit von 30 Jahren jedenfalls noch nicht erreicht gewesen, dies selbst unter Einrechnung der Ersitzungszeit der jeweiligen Rechtsvorgänger.

Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten ein, naturgemäß seien sämtlichen Käufern anlässlich des Verkaufs der Wohnungseigentumsobjekte das Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück (damals) 3206/3 eingeräumt worden, um diesen die Möglichkeit zu geben, beide Hauseingangstüren des Gebäudes, wie dies von jedem Käufer einer Wohnung auch erwartet werde, nützen zu können. Diese Dienstbarkeitseinräumung habe nicht nur mit den neben den Wohnungseigentumseinheiten verkauften Parkplätzen im Hof, sondern vor allem auch mit der Tatsache zu tun, dass der zweite nordseitig gelegene Hauseingang, der auch als Fluchtweg gebäudetechnisch eine eminent wichtige Rolle spiele, nur über dieses der T*gesellschaft mbH gehörende Grundstück erreicht werden habe können. Kein Mensch kaufe in einem Haus ein Wohnungseigentumsobjekt ohne die Berechtigung, beide Hauseingänge zu benutzen. Eine räumliche Einschränkung des Geh- und Fahrtrechtes sei der in den Kaufverträgen erwähnten Planurkunde des Dipl.-Ing. V* vom 18.12.1986 GZ ** nicht zu entnehmen, weshalb sich dieses Geh- und Fahrtrecht auch nach der Urkundenlage auf das gesamte Grundstück 3206/3 beziehe, welches im Zeitpunkt der Planverfassung das Grundstück 3206/14 mitumfasst habe.

Der Viertbeklagte habe seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ J* mit Kaufvertrag vom 6.8.2010 von X* erworben. Dieser habe als Rechtsvorgänger des Viertbeklagten im Eigentum stets die streitgegenständlichen Flächen benützt und sei auch der Meinung gewesen, zu dieser Benützung berechtigt zu sein.

Darüber hinaus sei ohnehin sämtlichen Miteigentümern der Liegenschaft EZ J* zumindest mündlich und/oder schlüssig das Geh- und Fahrtrecht an Grundstück Nr. 3206/3 in der damaligen Konfiguration eingeräumt worden.

Unabhängig davon, wie die den Parkplatzeigentümern eingeräumte Dienstbarkeit in den jeweiligen Verträgen ausgestaltet sei, sei es ab Übergabe der Wohnungen für alle Parteien selbstverständlich gewesen, dass die Wohnungseigentümer zum Betreten und Verlassen des Hauses das Grundstück 3206/3 fortwährend zum Betreten und Verlassen des Gebäudes ** nutzen können sollten.

Dem Kläger sei diese zu Gunsten der Beklagten bestehende Dienstbarkeit bereits beim Ankauf seines Grundstückes 3206/3 in der damaligen Konfiguration mit Kaufvertrag vom 7.9.2011 von der T*gesellschaft mbH bekannt gewesen. Es habe ihm auch auffallen müssen, dass der nordseitige Eingang des Hauses ** nur über diese Grundstücke erreicht werden könne und von den Eigentümern auch so benützt worden sei. Zudem habe der Kläger dieses außerbücherlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht über das gesamte Grundstück 3206/3 von seiner Verkäuferin im Kaufvertrag überbunden erhalten und müsse sich daher die darauf gründende Nutzung der Außentreppe auf seinem Grundstück 3206/14 sowie des Grundstücks (nun) 3206/3 durch die Beklagten gefallen lassen.

Zumindest seit 1990, also seit zumindest 32 Jahren, würden die Beklagten und deren Rechtsvorgänger im Eigentum das Grundstück Nr. 3206/3 in der ursprünglichen Konfiguration zum Zwecke des Fahrens und Gehens und insbesondere auch zum Zwecke des Zugangs über die Außentreppe den nordseitig gelegenen Hauseingang benützen. Damit hätten die Beklagten die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf den Grundstücken 3206/14 und 3206/3 selbst bei Fehlen eines von der Rechtsvorgängerin des Klägers eingeräumten Geh- und Fahrtrechts ersessen. Auch an der Redlichkeit der Ersitzungsbesitzer könne kein Zweifel bestehen: Schon aus dem Umstand, dass die Eigentümer des Gebäudes ** mit Wissen und Willen des Rechtsvorgängers des Klägers seit Anfang der 1990-er Jahre die Außenstiege des Gebäudes ** ständig nützten und diese Mitte der 1990-er Jahre sogar auf eigene Kosten saniert hätten, erhelle, dass es den Beklagten und deren Rechtsvorgängern im Grundeigentum zu keiner Zeit am guten Glauben gemangelt habe. Die einzige Aufforderung des Klägers vom 24.3.2014, die (nur) an die Erstbeklagte, den Viertbeklagten und den Fünftbeklagten gerichtet gewesen sei und diesen die weitere Benützung der Außentreppe untersagt habe, könne daran nichts ändern, sei diese Aufforderung doch von den Klagevertretern umgehend zurückgewiesen worden und habe es der Kläger dabei bewenden lassen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagten.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 16 bis 21 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.

In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen diene und weiterhin dienen solle, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit entstehe. Im Zeitpunkt der Abschreibung des Grundstückes (damals) 3206/2, welches sowohl das heutige Grundstück 3206/14 als auch die heute als Parkplatz genützten Grundstücke und auch die heutige Zufahrt Grundstück 3206/3 umfasst habe, sei der Hinterausgang des Hauses **, der ausschließlich über das heutige Grundstück 3206/3 und die Außentreppe und den Gang (heute Grundstück 3206/14) erreichbar gewesen sei, vorhanden gewesen. Daher sei nur die Annahme möglich, dass dieser Hinterausgang einschließlich der Treppe und dem Zugangs- und Zufahrtsbereich zum Innenhof, weiterhin von den (Mit)Eigentümern nun des Grundstücks 4497 benützt werden sollten, weil die Nichtbenützung eines (zweiten) Zuganges und einer Zufahrt zu einem Wohn- und Geschäftshaus durch die (Mit)Eigentümer dieses Hauses in höchstem Maße lebensfremd anmute. Auch ohne Verbücherung sei daher bereits im Zeitpunkt der Abschreibung des Grundstückes aufgrund der offenkundigen Einrichtung der Außenstiege und des Ganges zum Hintereingang sowie der Zufahrt zum Innenhof der Liegenschaft die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zugunsten der (Mit)Eigentümer der verbleibenden Liegenschaft EZ J* auf dem Zufahrts- und Zugangsbereich (nunmehr) Grundstücke 3206/3 und 3206/14 entstanden. Weil diese Einrichtungen auch vom Kläger beim Liegenschaftserwerb erkannt werden hätten müssen, habe der Kläger insoweit kein lastenfreies Eigentum zu erwerben vermocht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In ihrer Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist der Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl RS0121557 [T3]). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 124/16y auch im Revisionsverfahren die Ergänzung der Beschreibung des Unfallortes anhand von aktenkundigen Lichtbildern für zulässig erachtet (vgl RS0121557 [T7]). Ausgehend davon werden daher hier zum besseren Verständnis der vom Erstgericht dazu ohnehin ausführlich getroffenen Feststellungen (wie auch der Ausführungen im Folgenden) die Gegebenheiten vor Ort zusätzlich anhand folgender Lichtbilder aus dem Akt veranschaulicht:

Auf der folgenden Skizze sind zum besseren Verständnis die sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebenden Eigentumsverhältnisse an den hier in Rede stehenden Grundstücken ersichtlich gemacht: Das an dieser Stelle gezeigte Bild wurde entfernt.

2. Zur Verfahrensrüge

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann nur dann gegeben sein, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RS0043049).

Der Kläger moniert, das Erstgericht habe den von ihm seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Rechtssatz RS0011618, demzufolge bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit entsteht, nicht erörtert.

Er hätte bei gehöriger Anleitung (zusammengefasst) vorgebracht, die T*gesellschaft mbH habe mit Kaufvertrag vom 11.12.1986 die ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 3203 im Ausmaß von 853 m 2 , Nr. 3207 im Ausmaß von 330 m² und Nr. 3206/2 im Ausmaß 195 m² (die allesamt im Grundstück Nr 3207 aufgegangen seien) an die Stadtgemeinde BE* verkauft und auf der im Eigentum der T*gesellschaft mbH verbliebenen Grundstücksfläche die heute noch vorhandenen Parkplätze errichtet, nachdem das eigentliche Vorhaben der T*gesellschaft mbH, im Bereich der jetzigen Parkplätze sowie weiteren Teilen des Gartens eine großzügige Tiefgarage mit Zufahrt vom ** und darüber ein mehrgeschossiges Wohnhaus zu errichten, aufgrund der Intervention eines Nachbarn gescheitert sei.

Bei einem Erwerbsvorgang, mit dem die Eigentümeridentität aufgehoben wird, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich im Zweifel anzunehmen, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und eine „Eigentümerbefugnis“ zur konkreten weiteren Nutzung eines bestimmten Grundstreifens als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll. Die Vertragsparteien können zwar ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbaren und so das Entstehen einer Grunddienstbarkeit vertraglich ausschließen; im Zweifel ist dies aber nicht anzunehmen (5 Ob 30/23g mwN).

Zutreffend legt der Kläger dar, dass die bloße Abschreibung der Grundstücke 3203, 3206/2 und 3207 aus der im Eigentum von Q* und R* S* stehenden EZ J* und Zuschreibung derselben in die ebenfalls Q* und R* S* gehörige EZ I* im Jahr 1984 nicht zur Entstehung einer Dienstbarkeit geführt haben kann, weil die Begründung einer Dienstbarkeit nicht in Betracht kommt, solange Eigentümeridentität besteht (vgl RS0122304 [T2]).

Das Argument, es habe aufgrund des Kaufvertrages vom 11.12.1986 zwischen der T*gesellschaft mbH und der Stadtgemeinde BE*, in welchem zu Gunsten der an die Stadtgemeinde BE* verkauften Grundstücke ein Geh- und Fahrtrecht u.a. am Grundstück 3206/3 eingeräumt worden sei, zu keiner „automatischen“ Entstehung einer außerbücherlichen Dienstbarkeit kommen können, sodass der vom Erstgericht herangezogene Rechtssatz nicht anzuwenden gewesen wäre, ist aber nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie sich ein zwischen der T*gesellschaft mbH und der Stadtgemeinde BE* abgeschlossener Kaufvertrag auf die Rechtsstellung der (Mit)Eigentümer des Grundstückes 4497 (Haus **) in Bezug auf die (von diesem Kaufvertrag gar nicht betroffene) Außenstiege auf dem Grundstück 3206/3 (bzw. nach Teilung desselben auf dem Grundstück 3206/14) auswirken hätte können.

Die Darstellung des Klägers, entsprechend der ursprünglichen Planung betreffend die weitere Nutzung der Innenhof-Liegenschaften habe kein Bedarf für Eigentümer bzw. Nutzer des Wohnhauses ** bestanden, die Grundstücke im Innenhof zu betreten, übergeht die Feststellungen, wonach das Grundstück 3206/3 (bzw. nunmehr nach Teilung desselben auch das Grundstück 3206/14) zur Nutzung des Hintereinganges des Hauses ** gedient hat. Der Kläger hat weder im Verfahren behauptet, dass der Hintereingang des Hauses ** samt Außenstiege erst im Zuge der Herstellung der Parkplätze im Innenhof errichtet worden wäre, noch die (dislozierte) Feststellung des Erstgerichts, derzufolge im Zeitpunkt der Abschreibung des Grundstückes 3206/2 (aus dem in Folge durch Teilung ua die heutigen Grundstücke 3206/3 und 3206/14 hervorgegangen sind) der Hinterausgang des Hauses **, der ausschließlich über das heutige Grundstück 3206/3 und die Außentreppe und den Gang (heute Grundstück 3206/14) erreichbar war, vorhanden war (US 23), bekämpft.

Der Kläger argumentiert weiters, es sei erst ab dem Zeitpunkt, als festgestanden habe, dass die KFZ-Abstellplätze errichtet werden würden und diese sodann an Wohnungseigentümer der Liegenschaft ** veräußert worden seien, „sinnvollerweise der Umstand entstanden“ , dass sich die Grundstücke, auf denen sich die Parkplätze befänden, und das Grundstück, auf welchem sich die Stiege und der Gang befänden, einander dienen würden. Die Entstehung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit (gemeint: durch Aufhebung der Eigentümeridentität an Außenstiege einerseits und Parkplätzen andererseits) sei aber verhindert worden, weil in den Kaufverträgen über die Parkplätze explizite Regelungen im Hinblick auf etwaige Dienstbarkeiten getroffen worden seien.

Dieses Argument geht aber von vornherein ins Leere, weil es verkennt, dass die Frage, ob an Außenstiege und Gang zu Gunsten der als Parkplätze genutzten Grundstücke Dienstbarkeiten bestehen, getrennt von jener zu beurteilen ist, ob an Außenstiege und Gang zu Gunsten des Grundstückes 4497 (mit dem darauf errichteten Haus **) zur Nutzung des Hintereinganges eine Dienstbarkeit besteht. Die Entstehung letzterer hätte nämlich nur mit einer entsprechenden Regelung im Vertrag, der zur Aufhebung der Eigentümeridentität hinsichtlich des Grundstückes 4497 (Haus **) einerseits und des „Hofgrundstückes“ 3206/2 (infolge Teilung nunmehr ua 3206/3 und 3206/14) andererseits geführt hat, verhindert werden können. Dass in diesem Vertrag eine solche Regelung getroffen worden wäre, hat der Kläger allerdings zu keiner Zeit im Verfahren behauptet.

Da zusammengefasst das Tatsachenvorbringen, welches der Kläger entsprechend seiner Behauptung in der Berufung in erster Instanz erstattet hätte, wenn das Erstgericht den Rechtssatz RS0011618 mit ihm erörtert hätte, selbst bei Unterstellung dessen Richtigkeit bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen hätte können, ist das Vorliegen des vom Kläger behaupteten Verfahrensmangels zu verneinen.

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Zutreffend führt der Kläger auch in der Rechtsrüge aus, dass es durch die Abschreibung eines Grundstückes aus einer Grundbuchseinlage und Zuschreibung desselben zu einer anderen Grundbuchseinlage von vornherein zu keinem Entstehen einer Dienstbarkeit entsprechend der Rechtsprechung (RS0011618) kommen kann, wenn beide Grundbuchseinlagen dem selben Eigentümer gehören. In seinen weiteren Ausführungen unterstellt der Kläger dem Erstgericht jedoch nicht nur unzutreffend, dass sich dieses in seiner rechtlichen Beurteilung auf die im Jahr 1984 erfolgte Abschreibung von Grundstücken von der EZ J* und Zuschreibung derselben in die EZ I* bezogen hat, sondern übergeht auch die von ihm unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach im Jahr 1985 die EZ I* an die T*gesellschaft mbH verkauft wurde, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041585; RS0043312; RS0043603). Dass das Erstgericht mit der (unglücklich gewählten) Formulierung nicht die im Jahr 1984 erfolgte Ab- und Zuschreibung, sondern jene Eigentumsübertragung gemeint hat, die zur Aufhebung der Eigentümeridentität geführt hat, ergibt sich aus dessen anschließenden Ausführungen, wonach auch ohne Verbücherung aufgrund der offenkundigen Einrichtung der Außenstiege und des Ganges zum Hintereingang sowie der Zufahrt zum Innenhof der Liegenschaft die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zugunsten der (Mit)Eigentümer der verbleibenden Liegenschaft EZ J* auf dem Zufahrts- und Zugangsbereich (nunmehr) Grundstücke 3206/3 und 3206/14 entstanden ist. Die Bezeichnung der Liegenschaft J* als „verbleibende“ setzt nämlich voraus, dass die Liegenschaft I* „weg“ ist, maW einem anderen gehört.

3.2. Mit seinem auch in der Rechtsrüge vorgetragenen Argument, es bestehe keinerlei Bedarf, über die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke 3206/3 und 3206/14 zu gehen bzw. zu fahren, wenn nicht neben einer Wohnung im Haus ** auch gleichzeitig ein Parkplatz im Innenhof der Liegenschaft erworben werbe, ist der Kläger wiederum darauf zu verweisen, dass die genannten Grundstücke des Klägers dem Grundstück 4497 zur Benutzung des Hintereinganges des auf diesem errichteten Hauses ** dienen.

3.3. Zutreffend ist, dass bei der Beantwortung der Frage, ob den Eigentümern der sich im Innenhof befindlichen Parkplätze eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch auf der Außenstiege und dem daran anschließenden Gang zusteht, auf die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem erstmals das Eigentum am jeweiligen (Parkplatz)Grundstück einerseits und an Außenstiege samt Aufgang andererseits, auseinandergefallen ist. Nach den Feststellungen wurde in den jeweiligen Kaufverträgen betreffend die (Parkplatz)Grundstücke im Innenhof zwischen der T*gesellschaft mbH einerseits und der Erstbeklagten, den Rechtsvorgängern der Zweit- und Drittbeklagten sowie dem Fünftbeklagten andererseits, ausdrücklich schriftlich geregelt, welche Dienstbarkeitsrechte den jeweiligen Eigentümern der (Parkplatz)Grundstücke zukommen. Bereits dieser Umstand steht hier einem Entstehen darüber hinausgehender Dienstbarkeitsrechte durch die Aufhebung der Eigentümeridentität entgegen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Teilfläche des Grundstückes 3206/3 (bzw. nunmehr auch 3206/14) mit Außenstiege und Gang zum Hintereingang des Hauses ** den Parkplatzgrundstücken vor der Aufhebung der Eigentümeridentät (hinsichtlich (Parkplatz)Grundstücken und der restlichen Innenhoffläche) offenkundig gedient hätte, noch haben die Beklagten Entsprechendes behauptet. Es ist nicht einmal erkennbar, welchen Nutzen Außentreppe und Gang zum Hintereingang des Hauses ** für jemanden haben soll, der bloß Eigentümer eines (Parkplatz)Grundstückes im Innenhof ist, da diese Rechtsstellung alleine ohnehin nicht zum Betreten des Hauses ** berechtigt.

3.4. Auch aus dem Umstand, dass mit (richtig) Dienstbarkeitsvertrag vom 21.12.1991/19.5.1992 , abgeschlossen zwischen der T*gesellschaft mbH (als Eigentümerin des dienenden Grundstückes 3206/3) und Mag. BD* (als Eigentümer des herrschenden Grundstückes 3206/11), zu Gunsten dieses (Terrassen)Grundstückes 3206/11 explizit eine Dienstbarkeit in Bezug auf die Außentreppe und den daran anschließenden Gang eingeräumt wurde, ist für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Denn anders als die Parkplatzgrundstücke kann dieses Terrassengrundstück (Anm: nach Entfernung der ursprünglich im Bereich des Grundstückes 3206/7 vorhandenen Treppenanlage zur Schaffung des vom Rechtsvorgänger der Erstbeklagten mit Kaufvertrag vom 24.11.1989/28.5.1990 erworbenen Parkplatzes [vgl US 16 iVm Beilagen ./L und ./H; vgl RS0121557 [T3]) von vornherein nur über die Außentreppe und den anschließenden Gang erreicht werden, was die diesbezügliche explizite Dienstbarkeitseinräumung nachvollziehbar macht. Es vermag aber nichts daran zu ändern, dass bereits im Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentümeridentiät hinsichtlich des Grundstückes 4497 (EZ J*) mit dem darauf errichteten Gebäude ** einerseits, und der „Hofgrundstücke“ (EZ I*) andererseits, eine Dienstbarkeit am Grundstück 3206/2 (nunmehr 3206/3 und 3206/14), insbesondere auch an der zum Hintereingang des Hauses ** führenden Außentreppe samt Gang, für das Grundstück 4497 entstanden war.

3.5. Richtig ist zwar, dass bei Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang zu Gunsten der jeweiligen (Parkplatz)Grundstücke Dienstbarkeiten an den Grundstücken des Klägers bestehen, auf die in den jeweiligen Kaufverträgen diesbezüglich getroffenen Regelungen abzustellen ist; diese Rechtsgeschäfte spielen jedoch für die Beantwortung der Frage, ob zu Gunsten des Grundstückes 4497 Dienstbarkeiten an den Grundstücken des Klägers bestehen, keine Rolle. Letztere sind vielmehr unabhängig davon bereits im Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentümeridentität hinsichtlich des Grundstückes 4497 einerseits und der „Hofgrundstücke“ andererseits dadurch einstanden, weil die „Hofgrundstücke“ zu diesem Zeitpunkt offenkundig dem Grundstück 4497 dazu gedient haben, um den Hintereingang des Hauses ** erreichen und benützen zu können. Aus dem Umstand, dass der Viertbeklagte über keinerlei Eigentum an einem der im Innenhof gelegenen Grundstücke verfügt, kann daher für den Kläger nichts gewonnen werden.

4. In Konsequenz der obigen Ausführungen war daher die Berufung des Klägers insoweit berechtigt, als der erst-, zweit-, dritt-, und fünftbeklagten Partei im Rahmen der zu Gunsten der Grundstücke 3206/4, 3206/5, 3206/7, 3206/9, und 3206/10 eingeräumten Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes an Grundstück 3206/3 tatsächlich kein Recht zur Benützung der Außentreppe auf Grundstück 3206/14 der Liegenschaft EZ I* zusteht; dementsprechend war das angefochtene Urteil daher abzuändern, wobei dem Urteilsspruch insoweit eine klarere und deutlichere Fassung zu geben war (vgl RS0039357).

Da sämtliche Beklagte als (Mit)Eigentümer der Liegenschaft EZ J* (Grundstück 4497 mit dem darauf errichteten Gebäude **) aus den oben dargelegten Gründen berechtigt sind, die „Hofgrundstücke“ 3206/3 und 3206/14 in Anspruch zu nehmen, um den Hintereingang des Hauses ** erreichen und benützen zu können, erwies sich das angefochtene Urteil darüber hinaus als nicht korrekturbedürftig und die Berufung des Klägers insoweit als nicht berechtigt.

5. Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils, war die erstinstanzliche Kosteneinscheidung neu zu fassen:

Zutreffend hat der Kläger gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten eingewandt, dass die Mitteilung vom 30.3.2022 lediglich nach TP 1 RATG, und der nicht aufgetragene – und gemäß § 257 Abs 3 ZPO unzulässige – Schriftsatz vom 3.5.2024 gar nicht zu honorieren ist.

Ausgehend davon errechnen sich die ersatzfähigen Vertretungskosten der Beklagten mit EUR 14.719,31 (darin USt. EUR 2.453,22).

Da der Kläger lediglich mit 1/4 seines Begehrens durchgedrungen ist, hat er den Beklagten gemäß § 43 Abs 1 ZPO die Hälfte der rechtmäßig verzeichneten Vertretungskosten zu ersetzen; entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung am Gesamtstreitwert erhalten die Erst-, Zweit- und Drittbeklagte sowie der Fünftbeklagte davon jeweils 1/8 (bzw. bezogen auf die gesamten ersatzfähigen Kosten jeweils 1/16) und der Viertbeklagte und die Sechstbeklagte jeweils 1/4 (bzw. bezogen auf die gesamten ersatzfähigen Kosten jeweils 1/8) (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.351).

6. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich ebenfalls auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die Hälfte der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung wiederum entsprechend ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert zu ersetzen.

7.1. Gemäß § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,-- übersteigt oder nicht und bei Übersteigen von EUR 5.000,-- auch, ob dieser EUR 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Bei diesem Ausspruch ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger nicht gebunden ( Kodek in Rechberger, ZPO 5 § 500 Rz 3 mwN). Nach § 500 Abs 3 ZPO ist (ua) § 55 Abs 1 bis 3 JN sinngemäß anzuwenden; § 55 Abs 1 JN bestimmt, dass in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehende Ansprüche zusammenzurechnen sind. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands folgt daraus, dass Begehren (nur) dann gesondert zu bewerten sind, wenn sie miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen ( Kodek aaO mwN); es genügt daher schon ein tatsächlicher Zusammenhang, um eine gesonderte Bewertung überflüssig zu machen (RS0042486).

7.2. Die vom Kläger gegen die erst-, zweit-, dritt-, und fünftbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehren (Spruchpunkt 1.) stehen weder in einem rechtlichen noch einem tatsächlichen Zusammenhang; ob und welche (dinglichen) Rechte mit dem Eigentum an den jeweiligen Parkplatzgrundstücken verbunden sind, ist für jedes einzelne Grundstück gesondert zu beurteilen. Die Bewertung dieser Entscheidungsgegenstände jeweils EUR 5.000,-- nicht aber EUR 30.000,-- übersteigend orientiert sich am Wert der von der erst-, zweit-, dritt- und fünftbeklagten Partei in Anspruch genommenen Teile der Grundstücke des Klägers, welcher aus der Lage derselben in der ** Innenstadt resultiert; bereits aus dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag zwischen der T*gesellschaft mbH und der Stadtgemeinde BE* vom 11.12. 1986 über Teile der ehemaligen „Innenhofgrundstücke“ ergibt sich ein Quadratmeterpreis von knapp EUR 500,-- (Beilage ./R). Für die Stadt ** beträgt der durchschnittliche Baugrundstückpreis 2019-2023 EUR 1.392,60/m 2 (**).

7.3. Die Berechtigung der übrigen Begehren hing jeweils von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob zu Gunsten des im Miteigentum (ua) der Beklagten stehenden Grundstückes 4497 Dienstbarkeitsrechte an den „Innenhofgrundstücken“ des Klägers bestehen. Da ausgehend davon das Vorliegen sowohl eines tatsächlichen als auch eines rechtlichen Zusammenhangs zu bejahen ist, war keine gesonderte Bewertung vorzunehmen. Auch insoweit orientierte sich die Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit insgesamt EUR 30.000,-- übersteigend am Wert der betroffenen Grundstücksteile des Klägers.

8. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.