Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterin Dr. Pirchmoser, die Vizepräsidentin Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. in Maria-Luise Lill-Eccher (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , (nunmehr) vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die vom Kläger mit der Berufung vorgelegten, von ihm mit den Beilagenbezeichnungen ./E bis ./K versehenen Urkunden, und sein in der Berufung gestellter Antrag auf Parteieneinvernahme werden zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 1.7.2022 gewährte die Beklagte dem am B* geborenen Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, ab 1.6.2021 die Invaliditätspension. Nach Einschätzung der Beklagten war der Kläger zum Gewährungszeitpunkt nicht in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.1.2025 entzog die Beklagte dem Kläger die Invaliditätspension mit Ablauf des Monats Februar 2025 mit der Begründung, die Voraussetzungen hiefür lägen nicht mehr vor, weil der Kläger nach dem Stand der neuerlich vorgenommenen ärztlichen Begutachtung nunmehr wieder Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (erkennbar) die Weitergewährung der Invaliditätspension mit der wesentlichen Begründung, er sei nach wie vor, nicht arbeitsfähig, weshalb er auch von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe.
Die Beklagte bestritt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts und beantragte Klagsabweisung.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das auf die Weitergewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 2 bis 9 festgestellten Sachverhalt zugrunde. Nachfolgend werden die für das Berufungsverfahren relevanten Feststellungen auszugsweise wiedergegeben, wobei die in Fettschrift hervorgehobene Feststellung vom Kläger mit Beweisrüge angefochten wird. Diese Feststellung bezieht sich auf die vom Erstgericht auf den US 4 bis 9 im Detail festgestellten Tätigkeits- und Anforderungsprofile in den Verweisungsberufen Portier, Billeteur, Museumsaufseher, Parkgaragenkassier sowie Tischarbeiter. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Wiedergabe dieser unstrittigen Tätigkeits- und Anforderungsprofile in der Berufungsentscheidung verzichtet und diesbezüglich auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen (§ 500a ZPO):
„Der Kläger ist nunmehr aufgrund verschiedener medizinischer Beeinträchtigungen in der Lage, leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten sowie mittelschwere geistige Arbeiten unter zeitweise forciertem Zeitdruck zu verrichten.
Die Arbeiten sind im Gehen, Stehen oder Sitzen sowie im Wechsel dieser Körperhaltungen möglich. Nach ununterbrochenem Einhalten einer dieser Körperhaltungen sollte nach 1 Stunde die Möglichkeit zum Lagewechsel für einige Minuten möglich sein. Eine absolute Arbeitsunterbrechung ist dafür nicht erforderlich.
Die Arbeiten können im Freien und in geschlossenen Räumen unter Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft verrichtet werden.
Die Arbeitszeit kann täglich 8 Stunden mit entsprechend gesetzlicher Pause betragen.
Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden:
Hinsichtlich des Anmarschweges bestehen keine Beschränkungen. 500 m kann der Kläger in einem Zug ohne Pause in normaler Zeit zurücklegen. Der Kläger kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Tagespendeln und Wochenpendeln sind zumutbar.
[...]
Aus interdisziplinärer Sicht sind aufgrund der diagnostizierten Gesundheitsstörungen regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
[…]
Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich gegenüber dem Gewährungszeitpunkt insoweit gebessert, als er nunmehr in der Lage ist, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie mittelschwere geistige Arbeiten unter zeitweise forciertem Zeitdruck 8 Stunden täglich zu verrichten.
Mit Bescheid der C* vom 30.10.2024 wurde dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 30.9.2026 zuerkannt
[...]
Die klagende Partei ist mit ihrem medizinischen Leistungskalkül noch in der Lage, die oben angeführten [Anmerkung: vom Erstgericht auf den US 4 bis 9 im Detail festgestellten] Tätigkeiten zu verrichten. “
Rechtlichging das Erstgericht von einer Besserung des Gesundheitszustand des Klägers im Sinn des § 99 Abs 1 ASVG aus. Da der Kläger noch diverse Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt ausüben könne, läge keine Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG vor, weshalb die Entziehung der [richtig] Invaliditätspension zu Recht erfolgt und das Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers . Er beantragt gestützt auf die Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der „unrichtigen Beweiswürdigung infolge mangelhafter Sachverhaltsfeststellung“ die Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch dem klägerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. In der Verfahrensrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, das Erstgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es trotz mit Schriftsätzen vom 27.10.2025 und 13.1.2026 erfolgter Mitteilung über die Verschlechterung seines Gesundheitszustands und der angekündigten Vorlage weiterer Befunde verabsäumt habe, ihn persönlich einzuvernehmen und ihm auch keine Gelegenheit (mehr) gegeben habe, weitere Beweismittel vorzulegen. Durch die unterlassene Einvernahme sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die Verschlechterung seines Gesundheitszustands darzulegen und zu erklären, weshalb eine Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Gleichzeitig hätte er die Unterlagen vorlegen können, was er nunmehr mit der Berufung nachhole. Die Berücksichtigung dieser Befunde und die Einvernahme des Klägers hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, was zu einer Ergänzung der Gutachten und einer Neubewertung des medizinischen Leistungskalküls und schließlich zu einer Klagsstattgebung geführt hätte.
Hilfsweise werde beantragt, dem Kläger im Berufungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren, ihn als Partei einzuvernehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, die genannten Beweismittel vorzulegen.
1.1. Die Verfahrensrüge scheitert bereits an den formalen Anforderungen: Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann verwirklicht, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zum Nachteil der rügenden Partei zu hindern (RS0043049). Die gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrunds erfordert daher, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Aufnahme des Beweises zu treffen gewesen wären. Es ist nachvollziehbar aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039).
Ist – wie hier – aufgrund des Verfahrensgegenstands die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen, kommt es maßgeblich auf dessen medizinisches Leistungskalkül an (vgl. RS0084399; RS0084413; RS0043194). In einem solchen Fall genügt aber die in der Berufung allgemein aufgestellte Behauptung, es hätte sich eine Änderung des Leistungskalküls oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, nicht, um substanziiert darzutun, welche konkreten für die Entscheidung des Einzelfalls relevanten Verfahrensergebnisse die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte. Vielmehr ist es in einem solchen Fall erforderlich, dass im Rechtsmittel konkret dargelegt wird, in welchen Bereichen des festgestellten Leistungskalküls es durch die Untersuchung zu welchen konkreten Veränderungen (im körperlichen Leistungsvermögen, der Krankenstandsprognose, etc.) gekommen wäre (RI0100129; OLG Innsbruck 23 Rs 21/23v; 23 Rs 12/23w; 23 Rs 19/21x).
1.2. Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht, beschränkt sie sich doch auf die allgemeine Behauptung, durch die Aufnahme der angeführten Beweise hätte sich die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers und eine Klagsstattgebung ergeben, ohne auf das vom Erstgericht festgestellte Leistungskalkül einzugehen. Die Verfahrensrüge muss daher schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.
2. Der Verfahrensrüge kommt aber auch inhaltlich keine Berechtigung zu.
2.1. Voranzustellen ist, dass der Kläger im hier relevanten Verfahrensstadium – ab der mit Schriftsatz vom 30.9.2025 (ON 22) erstatteten Vollmachtsbekanntgabe – qualifiziert (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) vertreten war. Nachdem zuvor Gutachten aus vier medizinischen Fachbereichen eingeholt und der Kläger von allen vier Sachverständigen untersucht worden war, erhoben der Kläger und seine Vertreterin zunächst keine Einwände gegen den Inhalt dieser Gutachten. Der Mitarbeiter der Klagsvertreterin kündigte allerdings in der Tagsatzung vom 2.10.2025 die Vorlage weiterer Urkunden bezüglich des damals behaupteten Berufsschutzes an, woraufhin die Tagsatzung erstreckt und die Vorlage dieser Urkunden binnen 3 Wochen aufgetragen wurde. Mit Schriftsatz vom 27.10.2025 wurden zwar keine diesbezüglichen Urkunden vorgelegt, allerdings eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers in den letzten Monaten behauptet und die Vorlage neuer Befunde binnen sechs bis acht Wochen angekündigt und gleichzeitig um Einräumung einer entsprechenden Frist ersucht. Das Erstgericht räumte dem Kläger daraufhin mit Beschluss vom selben Tag eine mehr als zweimonatige Frist – bis 31.12.2025 – zur Vorlage der angekündigten Urkunden ein. Nachdem der Kläger binnen der ihm eingeräumten Frist keine weiteren Unterlagen vorgelegt hatte, erging am 2.1.2026 eine entsprechende Urgenz des Erstgerichts. Daraufhin teilte die Vertreterin des Klägers mit Schriftsatz vom 13.1.2026 mit, die Befunde über die durchgeführten Untersuchungen lägen großteils bereits vor, es werde in den nächsten zwei bis drei Wochen jedoch noch eine umfangreiche zusammenfassende Stellungnahme der praktischen Ärztin zum gesamtmedizinischen Zustand des Klägers angefertigt, weshalb um entsprechende Fristerstreckung ersucht werde. Urkunden wurden mit diesem Schriftsatz nicht vorgelegt. Nachdem die dem Kläger gesetzte Frist ohne Vorlage weiterer Urkunden verstrichen war, erteilte ihm das Erstgericht am 5.2.2026 einen neuerlichen Auftrag zur Urkundenvorlage. Daraufhin teilte die Vertreterin des Klägers dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 6.2.2026 mit, dass der Kläger nach der Auskunft seines bisherigen Unterkunftgebers seit etwa vier Wochen nicht mehr dort aufhältig und sein derzeitiger Wohn- und Aufenthaltsort unbekannt sei. Weitere Befunden könnten nicht in Vorlage gebracht werden, es werde daher die Anberaumung einer Tagsatzung angeregt. In der daraufhin am 12.2.2026 durchgeführten Tagsatzung wurde die Verhandlung geschlossen.
2.2. Aus diesem Verfahrensgang ergibt sich, dass dem Kläger im vorliegenden Verfahren jedenfalls ausreichendes rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Vorlage medizinischer Unterlagen gewährt wurde. Allein ab erstmaliger Behauptung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstrichen mehr als 3 ½ Monate, wobei festzuhalten ist, dass der Kläger im Schriftsatz vom 27.10.2025 anführte, sein Gesundheitszustand hätte sich bereits in den letzten Monaten, also in einem noch weiter vor dem Verhandlungsschluss gelegenen Zeitraum, verschlechtert. Dennoch legte der Kläger weder mit diesem Schriftsatz noch mit dem – ohnehin erst nach gerichtlicher Urgenz – erstatteten Schriftsatz vom 13.1.2026 entsprechende Urkunden vor, obgleich solche nach dem Inhalt des letztgenannten Schriftsatzes zumindest Mitte Jänner bereits vorhanden waren. Angesichts des dargestellten Verfahrenslaufs und der Mitteilung der Klagsvertreterin verwirklicht der Umstand, dass das Erstgericht nicht noch weiter mit der Anberaumung einer weiteren Tagsatzung zuwartete, jedenfalls keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Vielmehr wäre es am Kläger gelegen gewesen, der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungs- und Diligenzpflicht nachzukommen und die bereits angekündigten Urkunden zeitgerecht vorzulegen.
2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger – zum Teil im Wege seiner Vertreterin – über alle Verfahrensschritte und-ergebnisse informiert und ein Mitarbeiter der Klagsvertreterin auch bei der abschließenden Tagsatzung anwesend war. Damit hatte er zu jedem Zeitpunkt Gelegenheit, seinen Standpunkt und für ihn günstige Beweismittel in das Verfahren einzubringen (RS0074920).
2.4. Wenn der Kläger vorbringt, er habe seiner Vertreterin mit E-Mail vom 14.2.2026 mitgeteilt, dass ihm aufgrund vorübergehender Wohnungslosigkeit die Übermittlung der Befunde nicht möglich gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Verhandlungsschluss im Verfahren erster Instanz bereits am 12.2.2026 stattfand. Allein aufgrund der Mitteilung der Klagsvertreterin vom 6.2.2026, wonach der Wohn- und Aufenthaltsort des Klägers zu diesem Zeitpunkt unbekannt war, musste das Erstgericht nicht annehmen, dass der Kläger – wie in der Berufung erstmals behauptet – obdachlos und daher an der Übermittlung der Urkunden verhindert war. Im Hinblick auf die vorangegangene umfassende Abklärung des medizinischen Leistungskalkül des Klägers und den Umstand, dass dieser mit der Vorlage der angekündigten Unterlagen auch nach Ablauf der ohnehin mit einer Dauer von mehr als zwei Monaten sehr lang bemessenen Frist noch mehrere Wochen säumig war, war das Erstgericht allein aufgrund der Mitteilung der Klagsvertreterin über den unbekannten Aufenthalt des Klägers jedenfalls nicht verpflichtet, mit dem Verhandlungsschluss noch weiter zuzuwarten.
2.5. In Bezug auf die unterlassene Parteieneinvernahme ist darauf hinzuweisen, dass es – wie eingangs bereits angesprochen – für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die (hier) Weitergewährung der Invaliditätspension vorliegen, maßgeblich auf das medizinische Leistungskalkül des Versicherten ankommt. Dabei handelt es sich aber um eine von medizinischen Sachverständigen und nicht durch Parteiangaben zu beurteilende Fachfrage. Da dem Kläger hier bereits im Wege der Begutachtungen durch die Sachverständigen die Möglichkeit geboten war, sich insoweit persönlich in das Verfahren einzubringen, war eine Parteieneinvernahme entbehrlich (vgl. RS0074938).
2.6. Insgesamt liegt damit die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
II.1. Im Hinblick auf diese Ausführungen sind die vom Kläger erstmals mit der Berufung vorgelegten Urkunden Beilagen ./E bis ./K zurückzuweisen, weil der Kläger damit gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot verstößt (RS0042025 [T3, T5]; RS0105484; RS0042049 [T1]).
Nur der Vollständigkeit halber ist zu diesen Urkunden zudem Folgendes festzuhalten: Die Beilagen ./E, ./F und ./K datieren jeweils vom April 2026 und damit einem Zeitpunkt deutlich nach Schluss der Verhandlung erster Instanz. Die Beilagen ./G und ./H hingegen stammen bereits vom 16.6.2025 und hätte daher bereits weit vor der erstmals im Herbst 2025 angekündigten Vorlage weiterer Urkunden vorgelegt werden können. Die Beilagen ./I und ./J stammen vom 6. und 7.11.2025 und damit von einem mehr als drei Monate vor dem Verhandlungsschluss gelegenen Zeitpunkt. Warum nicht zumindest diese Urkunden zeitgerecht vorgelegt wurden, ist auch nach den nunmehr in der Berufung behaupteten Hinderungsgründen nicht nachvollziehbar, zumal im Schriftsatz vom 13.1.2026 darauf hingewiesen wurde, es lägen bereits Befunde vor.
2. Da ausgehend von den Rechtsmittelausführungen eine abschließende Sacherledigung ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung möglich und daher über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden ist (§ 480 Abs 1 ZPO; RS0125957), ist auch der Antrag auf Einvernahme des Klägers im Berufungsverfahren zurückzuweisen.
III.1. Nachdem der vom Kläger angeführte Rechtsmittelgrund der „unrichtigen Beweiswürdigung infolge mangelhafter Sachverhaltsfeststellung“ in der ZPO nicht vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass der Kläger damit eine Beweisrüge ausführt. In dieser strebt er den Ersatz der oben in Fettschrift hervorgehobenen Feststellung durch folgende (Sachverhalts-)Annahme an:
„Der Kläger ist in seinem [sic.] medizinischen Leistungskalkül nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.“
2. Wenn sich der Kläger hiefür auf die von der Deutschen Rentenversicherung gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung und die diesbezüglichen Bescheide Beilagen ./C und (mit der Berufung vorgelegt) ./F beruft und ausführt, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit diesen befasst, ist ihm zu entgegen, dass Entscheidungen ausländischer Rechtsträger – auch solcher von Staaten der Europäischen Union – über die Invalidität eines Versicherten keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich entfalten. Das Vorliegen von Invalidität ist ausschließlich nach den jeweils maßgeblichen innerstaatlichen Normen zu prüfen (RS0107576; RS0107575 [T1]; RS0128666). Das hat das Erstgericht hier gemacht, indem es – wie von der Rechtsprechung gefordert (RS0084413) – durch Einholung medizinischer Gutachten das Leistungskalkül des Klägers erhoben, dieses den Anforderungs- und Tätigkeitsprofilen der in den Feststellungen genannten, für die hier zu prüfende Verweisbarkeit im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG maßgeblichen Verweisungsberufen gegenüber gestellt und daraus den (rechtlichen) Schluss gezogen hat, dass der Kläger mit dem bei ihm gegebenen Leistungskalkül noch in der Lage ist, die genannten Verweisungsberufe auszuüben. Die ausschließlich auf die Rentengewährung in Deutschland gerichtete Argumentation des Klägers muss daher schon deshalb erfolglos bleiben, weil sich allein daraus die Unrichtigkeit der kritisierten erstgerichtlichen Annahmen, dass der Kläger mit dem im Verfahren erhobenen und vom Erstgericht im Detail festgestellten medizinischen Leistungskalkül noch in der Lage ist, die Verweisungsberufe Portier, Billeteur, Museumsaufseher, Parkgaragenkassier sowie Tischarbeiter auszuüben, nicht ableiten lässt. Weitere Argumente hält die Berufung dieser Annahme aber nicht entgegen.
IV. Damit bleibt die Berufung insgesamt erfolglos.
V.Da das Verfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war, scheidet ein auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG gegründeter Kostenzuspruch aus.
VI.Mangels Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden