Durch Art 6 Abs 1 MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Art verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen. Deren Unterlassung ist daher nicht konventionswidrig.
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