In der VO (EG) 883/2004 wird der Begriff der Invalidität nicht näher definiert. Die konkrete Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Leistungen bei Invalidität erbracht werden, liegt daher in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Da es somit an einem gemeinschaftsweit anerkannten Begriff der Invalidität fehlt, entfaltet die Anerkennung eines Invaliditätszustands in einem Mitgliedstaat grundsätzlich keine Bindungswirkung für andere Mitgliedstaaten.
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