Weder in der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 noch im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 22.12.1966, BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung findet sich eine Norm, wonach das Vorliegen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach einer anderen als einer inländischen Norm zu prüfen ist.
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