Die Feststellung der Leistung erfolgt durch den leistungszuständigen Versicherungsträger, der die für ihn maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden hat. Die Bindung eines Vertragsstaates an die Feststellung eines anderen Vertragsstaates, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, ist im Abkommen nicht vorgesehen.
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