Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, gegen die beklagte Partei B* AG C* , vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in 5020 Salzburg, wegen EUR 16.000,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 16.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung der Beklagten (** Unfallvorsorge Premium Fassung 2020) zugrundeliegen.
Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7
Leistungsart „Dauernde Invalidität“
Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?
7.1 Dauernde Invalidität mit Progression
Im Falle dauernder Invalidität wird die Versicherungsleistung bereits ab 1% erbracht und ab 25%iger Invalidität progressiv steigend nach folgendem Schema erbracht:
7.1.1 Variante Progression 400%;
- der 25% übersteigende und 50% nicht übersteigende Invaliditätsgrad wird verdreifacht
- der 50% übersteigende und 75% nicht übersteigende Invaliditätsgrad verfünffacht und
- der 75% übersteigende Invaliditätsgrad wird versiebenfacht.
Ab 90%iger dauernder Invalidität bezahlen wir bereits 400% der vereinbarten Versicherungssumme.
…
7.2.2 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person.
7.3.1 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
…
eines Beines 70 %
...
7.3.2 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
…
Artikel 23
Welche sachlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes sind vereinbart?
…
23.2 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Artikel 7.3. und 7.4. bemessen.
23.3 Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung - insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind - oder deren Folgen mitgewirkt, dann ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Dies gilt auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist.
...“
Der Unfallversicherungsvertrag sieht in der für Oktober 2023 geltenden Fassung auszugsweise Folgendes vor:
„ Versicherungsnehmer
[der Kläger]
[….]
versichert sind:
[der Kläger]
[Mitversicherte]
[Mitversicherter]
….
Versicherungssumme EUR 176.694,10“
Die Mitversicherte erlitt am 25.10.2023 einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der Kläger begehrt zunächst ausgehend von einer Versicherungssumme von EUR 194.292,90 letztlich von einer Versicherungssumme von EUR 180.150,-- gestützt auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag einen Teilbetrag an Invaliditätsabgeltung in Höhe von EUR 16.000,-- samt Zinsen aus dem Unfall der Mitversicherten. Aufgrund des Unfalls sei bei der Mitversicherten eine dauernde Invalidität von 19 % des Beinwerts (von 70 % laut Gliedertaxe) verblieben, sodass der Mitversicherten eine Invaliditätsabgeltung in Höhe von EUR 23.959,95 zustehe. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von EUR 3.710,58 verbleibe ein offener Anspruch von EUR 20.249,37. Mit der Klage werde ein Teilbetrag von EUR 16.000,-- geltend gemacht. Es sei kein Mitwirkungsanteil aufgrund vorbestehender Gebrechen zu berücksichtigen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die unfallkausale Funktionsminderung betrage unter Berücksichtigung des 70 %-igen Mitwirkungsanteils maximal 3 %. Die Beklagte habe bereits vorprozessual ausgehend von einer Versicherungssumme von EUR 176.694,10 und einer dauernden Invalidität der Mitversicherten von 2,1 % eine Invaliditätsabgeltung von EUR 3.710,58 bezahlt. Damit seien die Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag getilgt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger gemäß § 41 ZPO zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ging dabei vom eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt und nachstehenden, für das Berufungsverfahren relevanten Feststellungen (bekämpfte Feststellungen in Fettdruck) aus:
Als die Mitversicherte am 25.10.2023 ein Pferd von der Koppel holen wollte, erlitt sie am rechten Kniegelenk ein Verdrehtrauma bzw. Zerrtrauma mit Meniskuseinriss(Lappenriss) medial.
Bei der Mitversicherten verbleibt aufgrund dieses Unfalls eine dauernde Invalidität (Bewegungseinschränkung und Kraftverringerung) von 10 % des Beinwerts. (A) Die vorbestandene degenerative Chondropathie/Knorpelschädigung und die vorbestandene geringe Instabilität des vorderen Kreuzbands, jedoch mit festem stabilem Anschlag, welche jeweils über den typischen Zustand des Knies einer gleichaltrigen Frau zum Unfallszeitpunkt hinausgehen, haben insgesamt im Ausmaß von 70 % bei der oben beschriebenen Invalidität mitgewirkt .
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers , mit der er eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, in eventu der gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist zulässig , jedoch nicht berechtigt .
1. Der Zurückweisungsantrag der Beklagten ist nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung, die nuraus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhoben wird, einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzuhalten und daher zurückzuweisen (RS0041861). Dasselbe gilt auch für eine Berufung, die nur unzulässige Inhalte aufweist (10 Ob 5/22s mwN).
Das ist hier nicht der Fall. Auf die nachstehenden Ausführungen zur Berufung des Klägers kann verwiesen werden.
2. In seiner Verfahrensrügeargumentiert der Kläger zusammengefasst, sein in erster Instanz gestellter Antrag auf neuerliche Begutachtung gemäß § 362 ZPO sei vom Erstgericht zu Unrecht (implizit) zurückgewiesen worden.
Der Kläger hat in erster Instanz die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw die neuerliche Begutachtung jedoch ausdrücklich lediglich angeregt und gerade nicht beantragt (ON 27, Seite 7 oben). Der geltend gemachte Stoffsammlungsmangel liegt daher schon mangels eines in erster Instanz prozessordnungskonform gestellten Beweisantrags nicht vor.
Davon abgesehen muss ein ordnungsgemäßer Beweisantrag die Tatsachen, die mit dem Beweismittel bewiesen werden sollen, also das Beweisthema im Einzelnen genau bezeichnen (RS0039882). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in erster Instanz, die lediglich (vermeintliche) Unklarheiten des Sachverständigengutachtens und die Beweispflicht der Beklagten adressieren, nicht.
Die Verfahrensrüge ist sohin gesetzmäßig ausgeführt, jedoch nicht berechtigt.
3. Das im Rahmen der Verfahrens- und Rechtsrüge erstattete Berufungsvorbringen zur Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens ist tatsächlich dem Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigungzuzuordnen (vgl RS0043320, RS0113643).
Im vorliegenden Fall schadet es nicht, dass die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt (vgl RS0041911, RS0041761) und zum Teil unrichtig bezeichnet wurden (vgl RS0111425), weil die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (vgl RS0041851) und die Ausführungen den Berufungsgründen zugeordnet werden können.
Zumal eine Feststellung zur Frage, ob der Vorschaden dem altersbedingten Normalzustand entspricht, vorliegt, kann der Kläger den Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht erfolgreich erheben (RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).
Es ist jedoch für das Berufungsgericht (gerade noch) erkennbar, dass der Kläger die Feststellung (A) bekämpft und stattdessen folgende Ersatzfeststellung wünscht:
Nicht festgestellt werden kann, ob die vorbestandene Chondropathie/ Knorpelschädigung und die vorbestandene Instabilität des vorderen Kreuzbands bei festem Anschlag als altersbedingte Veränderung respektive der Bevölkerungsgruppe der geschädigten Mitversicherten im Unfallzeitpunkt gelten, oder ob es sich dabei (falls ja in welchem Anteil) um über das altersbedingte Maß hinausgehende Vorveränderungen handelt.
Der Kläger argumentiert im Wesentlichen, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich nicht, ob die festgestellten Vorerkrankungen/Vorgebrechen einen alterstypischen Normzustand darstellten oder nicht.
Der Sachverständige führte dazu anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens (ON 27, S 3) über Frage des Beklagtenvertreters aus, dass 70 % der degenerativen Vorschädigungen über die altersentsprechende Norm hinausgehen. Damit stehen die zuvor getätigten allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen, wonach Personen im Alter der Mitversicherten alterstypische Verschleißerscheinungen aufweisen und auch die Mitversicherte solche altersbedingten Verschleißerscheinungen aufgewiesen habe, nicht im Widerspruch. Der Sachverständige führte weiters aus, dass bei der Mitversicherten zu berücksichtigen sei, dass ihr Kniegelenk hoher Beanspruchung ausgesetzt war. Aus den Erläuterungen des Sachverständigen ergibt sich somit gerade nicht, dass die von ihm im Rahmen des Mitwirkungsanteils berücksichtigten Vorschäden altersentsprechend sein könnten.
Eine Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff). Solche stichhaltigen Gründe zeigte der Kläger nicht auf. Es mag sein, dass manche Ausführungen des Sachverständigen zu Beginn der mündlichen Erörterung missverständlich waren, es ist dem Sachverständigen jedoch gelungen, seine Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf sein Gutachten stützte.
4. Mit seinen der Rechtsrüge zuzuordnenden Ausführungen moniert der Kläger, die Feststellung (A) sei unklar und folgert daraus, der beweispflichtigen Beklagten sei der Nachweis der Mitwirkung vorbestehender Gebrechen/Krankheiten an der dauernden Invalidität und damit der Nachweis der Voraussetzung für die sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht gelungen. Diese Kritik ist nicht berechtigt.
4.1.Art 23 AUVB enthält eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes im Fall vorbestehender Krankheiten und Gebrechen dahingehend, dass eine Versicherungsleistung nur für die durch den Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist (RS0119520). Eine Krankheit ist ein abnormer (regelwidriger) Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen zumindest teilweise nicht zulässt. Maßstab für den regelwidrigen Körperzustand ist der altersbedingte Normalzustand (vgl 7 Ob 3/24b mwN; 7 Ob 67/15a).
4.2. Die Feststellung des Erstgerichts, dass der Vorzustand der Mitversicherten der altersbedingten Norm nicht entsprach, sondern darüber hinaus ging, ist in keiner Weise unklar und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Der Anteil eines Gebrechens an den Unfallfolgen ist eine Tatfrage (RS0119522). Die in der Berufung aufgeworfene Frage der Beweislastverteilung stellt sich aufgrund der positiven Feststellung zum Mitwirkungsanteil nicht.
Zur Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels trotz getroffener Feststellung wird auf die Ausführungen zur Beweisrüge (Punkt 3.) verwiesen.
4.3. Im Ergebnis ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt. Das Erstgericht hat auf Basis des festgestellten Sachverhalts bei der Ermittlung der Höhe der Invaliditätsabgeltung zu Recht den Mitwirkungsanteil von 70 % berücksichtigt.
Ausgehend von einer im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Versicherungssumme von EUR 176.694,10 und einem unfallkausalen Invaliditätsgrad von 3 % des Beinwerts (70%), sohin einer dauernden Invalidität von 2,1 % ergibt sich der Anspruch des Klägers mit EUR 3.710,58. Diesen Betrag hat die Beklagte unstrittig bereits vorprozessual bezahlt.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren daher zu Recht abgewiesen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrensgründet auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6.Da Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren, ist auszusprechen, dass die ( ordentliche ) Revision nicht zulässig ist.
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