RS0119522 – OGH Rechtssatz
Der Versicherer ist für die Mitwirkung von Gebrechen bzw Krankheiten an den Unfallsfolgen, insbesondere, dass deren Anteil der Beeinflussung nicht weniger als 25 % beträgt, mit anderen Worten, dass der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt, beweispflichtig. Bei der Frage des Anteils eines Gebrechens oder einer Krankheit an den Unfallsfolgen handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage.