JudikaturOGH

RS0119522 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2022

Der Versicherer ist für die Mitwirkung von Gebrechen bzw Krankheiten an den Unfallsfolgen, insbesondere, dass deren Anteil der Beeinflussung nicht weniger als 25 % beträgt, mit anderen Worten, dass der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt, beweispflichtig. Bei der Frage des Anteils eines Gebrechens oder einer Krankheit an den Unfallsfolgen handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage.

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