RS0027339 – OGH Rechtssatz
Der Beschädigte muss die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich darnach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann (vergleiche auch 1 Ob 178/57).