Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A** , vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B** , vertreten durch die Rainer-Theurl&Platzgummer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen ausgedehnt EUR 49.726,89 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,--), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 6.000,-- s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 27.070,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.780,80 (darin enthalten EUR 296,80 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers aus einer behaupteten Fehlbehandlung im Rahmen einer Prostata-Karzinom-Vorsorge durch den Beklagten, einen Facharzt.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 49.726,89 s.A. (ausgedehnt EUR 35.000,00 an Schmerzengeld; EUR 12.807,47 für Selbstbehalte an Heilungskosten, EUR 1.419,42 an Fahrtkosten und EUR 500,-- an pauschalen Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche vorhersehbare wie auch nicht vorhersehbare Spät- und Dauerfolgen. Es sei zu einer falschen und unzureichenden Diagnostik durch den Beklagten gekommen und habe dieser eine Weiterleitung an einen Urologen zur Abklärung eines Prostatakarzinomsgeschehens schuldhaft unterlassen.
Der Beklagte bestritt das Vorbringen und wendete ein, dass kein Behandlungsfehler des Beklagten vorliege. Der Beklagte sei Radiologe und habe dieser die Grenzen seines Fachgebietes zur Urologie hin auch nicht überschritten. Die Behandlung durch den Beklagten sei lege artis erfolgt und habe es bis zum Termin am 29.6.2020 keinen Grund gegeben, dem Kläger weitere therapeutische Schritte zu raten. Das psychische Ungemach wie auch die in der Sphäre des Klägers eingetretenen Kosten und Umstände hätten auch durch eine frühere Erkennung des Karzinoms nicht vermieden werden können. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche überhöht und liege ein Feststellungsinteresse mangels Anspruchsgrundes nicht vor.
Das Erstgericht sprach mit dem nunmehr angefochtenen Urteil einen Kapitalbetrag von EUR 24.070,-- s.A. (EUR 24.000,-- an Schmerzengeld und EUR 70,-- an pauschalen Unkosten) zu. Dem Feststellungsbegehren gab es – unter Ausklammerung der künftigen bereits heute absehbaren Folgen – statt. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 25.656,89 und das Feststellungsbegehren wies es ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 5 bis 13 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die wesentlichen Feststellungen – nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die vom Kläger als unrichtig bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck und mit Kleinbuchstaben sowie die vom Beklagten monierten Feststellungen in Fettdruck und mit nachgestellten Ziffern verdeutlicht werden:
Der Kläger hat am 15.9.2014 bei einer Fachärztin für Urologie in Kärnten eine Prostatavorsorgeuntersuchung machen lassen. Zu diesem Zeitpunkt lag der PSA-Wert bei 3,65 ng/ml, weshalb ihm eine dreimonatige Überprüfung des PSA-Wertes empfohlen wurde. Dieser Empfehlung entsprach er und wies der Kläger zu folgenden Daten nachfolgende Werte auf; zudem wurden ihm folgende Therapien von der Urologin empfohlen:
Der Kläger überlegte, ob er die Biopsie machen lasse, erkundigte sich bei Bekannten und wurde vom Bruder seiner Schwägerin, der bereits beim Beklagten in Behandlung war, an den Beklagten empfohlen. (…)
In der Ordination des Beklagten teilte der Kläger mit, dass ihm geraten wurde, eine Biopsie zu machen, woraufhin der Beklagte mitteilte, dass je nach Ergebnis seiner Untersuchung diese nicht notwendig sein könnte. Nach der Untersuchung mit dem Ultraschallgerät (Sonographie Oberbauch, Nieren, NN, Tetroperitoneum, Unterbauch, transrektale Prostatasonographie, Sonographie Lymphknoten, Farbduplex-Sonographie mit Farbkodierung und Spektralanalyse) teilte der Beklagte mit, dass der Kläger vier Monate lang das Medikament Finasterid nehmen, Weidenröschentee trinken, Kamillenbäder nehmen und viel sexuellen Kontakt haben soll. Nach vier Monaten soll er wieder einen PSA-Wert bei seinem Internisten erheben lassen, wobei er zwei Wochen vor Erhebung des PSA-Wertes keinen Sport machen und keinen sexuellen Kontakt haben soll. Der Beklagte teilte dem Kläger nicht mit, dass er sich an einen Urologen wenden soll/muss. Er riet ihm von der Durchführung einer Biopsie ab. [2] Der Beklagte ordnete dem Kläger an, im Anschluss an die PSA-Wert-Erhebung diesen Wert dem Beklagten telefonisch mitzuteilen. Der Beklagte händigte dem Kläger ein doppelseitig bedrucktes A4-Blatt aus, das unter anderem folgenden Inhalt aufwies:

(…)
Der Kläger fragte den Beklagten, ob er zu einem Urologen gehen muss, was der Beklagte verneinte. Ein durchschnittlicher Patient in der Position des Klägers verstand die Ausführungen des Beklagten dahingehend, dass sich der Beklagte von nun an vollumfänglich – dies mit Ausnahme der Erhebung der PSA-Werte – um die Prostata-Karzinom-Vorsorge kümmert. [1]
Die vom Beklagten mitgeteilte und auf der „Prostata-Vorsorge-Information“ festgehaltene Vorgehensweise hielt der Kläger ein und teilte dem Beklagten alle vier Monate den PSA-Wert mit. Wenn der PSA-Wert höher war, wurde vom Beklagten über Weitergabe durch seine Mitarbeiterin die Finasterid-Dosis erhöht. (…)
Ein Handlungsbedarf betreffend Prostatakrebs oder eines Verdachtes auf ein Prostatakarzinom wurde vom Beklagten nie dem Kläger mitgeteilt.
Beim Termin am 16.9.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihn binnen einer Woche telefonisch kontaktieren werde, dies nach Durchsicht der Vorbefunde. Zu dieser Kontaktaufnahme kam es nie. Der Kläger ließ weiterhin entsprechend der Empfehlung des Beklagten vom 20.9.2018, wonach eine PSA-Wert-Kontrolle in 6 Monaten erfolgen soll, abermals den PSA-Wert nach ca. 6 Monaten kontrollieren und zeigte sich dabei am 18.6.2020 ein PSA-Wert von 16,16 ng/ml. Aufgrund dieses Wertes kontaktierte der Kläger den Beklagten zuerst telefonisch (in Form einer Mitarbeiterin des Beklagten) und im Anschluss daran mit E-Mail. (…)
Es wurde daraufhin ein Termin für den 29.6.2020 vereinbart. Dort führte der Beklagte abermals eine transrektale Sonographie mit Farb- und Powerdopplersonographie und Mikroflow Imaging sowie Elastographie, Sonographie transrektal, Farbduplexsonographie mit Farbkodierung und Spektralanalyse, Sonographie Elastographie sowie ein Aufklärungs- und Beratungsgespräch durch. Dabei wurde zur weiterführenden Abklärung der PSA-Erhöhung ein PSMA-PET-CT vereinbart und dass nach Erhalt des Befundes eine Kontaktaufnahme erfolgen solle.
Dieser PSMA-PET-CT wurde am 13.7.2020 an der C** durchgeführt, woraufhin am 26.8.2020 eine Biopsie der Prostata durchgeführt wurde, welche ein Adenokarzinom der Prostata zeigte.
Am 14.9.2020 kam es sodann zu einer Befundbesprechung zwischen Kläger und Beklagten. Der Beklagte teilte mit, dass sich im Rahmen der Untersuchung an der C** ein aggressives Prostatakarzinom zeigte und eine Therapie unbedingt zu empfehlen ist. Der Beklagte besprach mit dem Kläger die Operation, klassisch offen und laparaskopisch bzw. Roboter-unterstützt, wobei er auf ein deutliches Risiko der Impotenz sowie der Inkontinenz hinwies. Weiter erörterte er, dass die Möglichkeit einer Strahlentherapie bestehe, es sich dabei um die klassische externe Radiation mit relativ hohen Risiken bestehe (gemeint wohl: handle) und der Kläger dafür deutlich zu jung sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Hochdosis Radiotherapie plus externer Radiatio bestehe, was beim Kläger sehr sinnvoll sei, insbesondere weil beim Kläger die Prostata kleinvolumig sei. Die Protonentherapie wurde als prinzipiell gute Therapie dargestellt, wobei in Österreich eine Bestrahlung der Lymphknoten fraglich sei. Die Hormontherapie wurde als nicht sinnvoll erachtet, weil diese nur eine kurze Wirkungsdauer aufweise.
Am 30.9.2020 war der Kläger bei einem weiteren Arzt, der ihm empfahl, die Prostata zu entfernen. Dies ließ der Kläger sodann in einer Privatklinik durchführen. Dazu war er von 29.10.2020 bis 4.11.2020 in dieser Privatklinik aufhältig, wobei die Operation am 30.10.2024 (richtig: 30.10.2020) durchgeführt wurde.
Die Entstehung des Prostatakarzinoms beim Kläger ist schicksalhaft. Die radikale Prostataentfernung war beim Kläger unabhängig vom Entdeckungszeitpunkt unumgänglich gewesen und hätte der Kläger auch bei frühzeitiger Entdeckung und Behandlung keine anderen Schmerzen und kein anderes Ungemach ertragen müssen. Die eingetretene psychische Belastung beim Kläger aufgrund dieser Erkrankung wäre jedenfalls nicht höher gewesen als sie tatsächlich eingetreten ist. [a] (…)
Wenn beim Kläger das Prostatakarzinom frühzeitiger als tatsächlich entdeckt worden wäre, so wäre es nicht zu einer Metastasierung in die Beckenschaufel gekommen, wobei nicht festgestellt werden kann, um wie viel früher eine Entdeckung hätte stattfinden müssen, damit die Metastasierung verhindert worden wäre. Der Kläger hätte sich in diesem Fall nicht einer nachfolgenden Radiotherapie und einer Hormonblockade (Androgenblockade) unterziehen müssen. Dabei hätte sich der Kläger im Zeitraum von Juni 2021 bis Oktober 2024 30 Tage leichte Schmerzen (komprimiert auf einen 24 Stunden Tag) im Vergleich zum tatsächlichen Verlauf erspart. Ab Oktober 2024 wird der Kläger bis an sein Lebensende noch 140 Tage leichte Schmerzen (komprimiert auf einen 24 Stunden Tag) aufgrund der Verzögerung der Behandlung erleiden müssen.
Spät- und Dauerfolgen aufgrund der verzögerten Behandlung, die über die leichten zukünftigen Schmerzen hinausgehen und deren Ausmaß nicht bereits jetzt abschließend beurteilbar sind, sind nicht auszuschließen.
Wenn der Kläger im Jahr 2015 die von seiner Ärztin (gemeint wohl: von seiner Urologin) empfohlene Biopsie hätte durchführen lassen, dann wäre das Prostatakarzinom bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt worden. Der Kläger hätte, wenn er diese Biopsie durchgeführt hätte und sodann die auch in diesem Fall notwendige radikale Prostataentfernung durchführen hätte lassen, die selben Schmerzen und das selbe Ungemach erleiden müssen wie tatsächlich, dies mit Ausnahme von 30 Tagen leichten Schmerzen (komprimiert auf einen 24 Stunden Tag) von Juni 2021 bis Oktober 2024 und 150 Tage leichte Schmerzen (komprimiert auf einen 24 Stunden Tag) ab Oktober 2024 bis an sein Lebensende. Es wäre – mit Ausnahme der 180 Tage leichte Schmerzen – zum selben Ergebnis gekommen, als wenn der Beklagte entsprechend dem Standard eines sach- und fachgerechten Urologen und Radiologen gehandelt hätte. [b]
Die eigentliche radiologische Behandlung des Klägers durch den Beklagten entsprach der eines ordentlichen sach- und fachgerechten Facharztes aus dem Fachgebiet der Radiologie. Der Beklagte hat jedoch das Fachgebiet der Radiologie überschritten, indem er für den Kläger Aussagen zum Verlauf der PSA-Werte tätigte und das Prostatascreening übernahm. Ein ordentlicher sach- und fachgerechter Facharzt aus dem Fachgebiet der Radiologie hätte nicht das Prostatascreening übernommen, sondern den Kläger mit den vom Beklagten erhobenen Befunden an einen Urologen zur Beurteilung verwiesen.
Die urologische Behandlung des Klägers durch den Beklagten entsprach nicht dem eines ordentlichen sach- und fachgerechten Facharztes aus dem Fachgebiet der Urologie. Nach den zu den Untersuchungszeitpunkten gültigen Leitlinien hätte der Beklagte - nachdem zwei steigende PSA-Werte vorlagen - eine Biopsie der Prostata empfehlen müssen.
Hätte der Beklagte im Jahr 2015 oder bei den nachfolgenden Terminen eine Biopsie empfohlen, hätte sie der Kläger durchführen lassen. Er hätte auch die dann sich ergebende Notwendigkeit der radikalen Prostataentfernung akzeptiert und diese durchführen lassen. In diesem Fall hätte er, mit Ausnahme von 180 Tagen leichten Schmerzen (komprimiert auf einen 24 Stunden Tag), keine anderen Schmerzen/Kosten/psychisches Ungemach erleiden müssen, wie tatsächlich. [c]
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger der Nachweis einer Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag mit dem Beklagten gelungen sei. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte ab Behandlungsbeginn bei diesem um sämtliche Belange der Prostata-Karzinom-Prophylaxe kümmere. Der Beklagte habe für die Überschreitung des eigenen Fachgebietes einzustehen, da er dem Verhalten und der Tätigkeit eines ordentlichen Arztes, der eine Prostatakarzinom-Prophylaxe vornehme, nicht gerecht geworden sei. Dabei falle das Aufgabengebiet in jenes eines Urologen, wobei ein maßgerechter Urologe nach dem Bekanntwerden eines zweimaligen Anstieges des PSA-Wertes eine Biopsie empfohlen hätte. Der Beklagte hafte folglich für die Überschreitung seines Fachgebietes und die Nichteinhaltung des fachfremden Standards. Das Feststellungsbegehren bestehe mit Ausnahme der bereits jetzt abschließend beurteilbaren Folgen zu Recht. Ein Mitverschulden liege mangels Vorwerfbarkeit, dass der Kläger einer Zweitmeinung gefolgt sei, nicht vor.
Das Urteil ist im Umfang der Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens und der Abweisung von EUR 19.656,89 s.A. in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen die darüberhinaus gehenden Teile dieses Urteils richten sich die Berufungen des Klägers und des Beklagten jeweils aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger begehrt eine Abänderung dahingehend, dass der Beklagte dem Kläger weitere EUR 6.000,-- s.A. an Schmerzengeld zu bezahlen habe. Der Beklagte beantragt das Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.
In den Berufungsbeantwortungen wird jeweils beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenpartei den Erfolg zu versagen.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge des Beklagten:
1. Anstelle der oben zu [1] in Fettdruck wiedergegebenen Feststellung wird vom Beklagten folgende Feststellung gewünscht:
„Der Kläger fragte den Beklagten, ob er zu einem Urologen gehen muss, was der Beklagte verneinte. Ein durchschnittlicher Patient in der Position des Klägers verstand die Ausführungen des Beklagten nicht dahingehend, dass sich der Beklagte von nun an vollumfänglich - dies mit Ausnahme der Erhebung der PSA-Werte - um die Prostata-Karzinom-Vorsorge kümmert.“
a. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass mit der vom Beklagten angebotenen Bildgebungs-Technik kein „Gesamtpaket“ der Prostatakarzinom-Prophylaxe verbunden sei.
Der Kläger habe neben dem Kontakt zum Beklagten auch weitere Fachärzte (eine Urologin und einen Internisten) konsultiert. Zu einer internen Konsultation zwischen den Fachärzten sei es nicht gekommen. Der Beklagte habe wesentliche Leistungen eines Facharztes aus dem Gebiet der Urologie gerade nicht erbracht. Dies sei dem Kläger aufgrund einer früheren urologischen Untersuchung auch bewusst gewesen.
Auch der Außenauftritt des Beklagten, insbesondere das Ordinationsschild als Facharzt für Radiologie, sei so ausgestaltet gewesen, dass ein durchschnittlicher Patient nicht annehmen könne, es würde eine umfassende Vorsorge angeboten.
b. Es ist zunächst auf die stichhaltige und schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu verweisen (§ 500a ZPO). Darin gelangte das Erstgericht, unter anderem durch Würdigung der Verantwortung des Beklagten selbst, zum Ergebnis, dass es der Beklagte war, der durch Anforderung der regelmäßig zu erhebenden PSA-Werte die Verantwortung für die Kontrolle und Einschätzung (Befundung und Diagnosestellung) dieser Werte übernommen hat. Insofern setzt sich die vom Beklagten gewünschte Feststellung auch in Widerspruch zu den auf Basis des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen zur Überwachung der PSA-Werte (US 13). Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die regelmäßig erhobenen PSA-Werte wohl auch für die rein radiologische Beurteilung, also aus dem Fachbereich des Beklagten, von Vorteil gewesen sein mögen. Allerdings kann daraus gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger oder einem durchschnittlichen Patienten die Notwendigkeit einer weiteren Interpretation der PSA-Werte durch einen weiteren Facharzt (Urologen) bewusst sein musste.
Auch das als „ Prostata-Vorsorge -Information“ beschriftete und vom Beklagten an den Kläger ausgehändigte Dokument spricht für sich selbst. Dazu hat das Erstgericht auch unbekämpft festgestellt, dass die auf dem Informationsblatt vermerkten Empfehlungen (der Konsum von kleinblütigem Weideröschen-Tee und die Einnahme von Finasterid) vom Kläger eingehalten und die einzunehmenden Dosen von der Ordination des Beklagten auch immer wieder angepasst wurden. Damit könnte einem durchschnittlichen Patienten wie dem Kläger aber erst Recht nicht der Vorwurf gemacht werden, dass dieser schon aufgrund der Facharzteigenschaft und der vom Beklagten genutzten Bildgebungstechnik von einer Nichtübernahme der vollständigen Prostata-Karzinom-Vorsorge durch den Beklagten hätte wissen müssen bzw. gar gewusst hat. Es benennt nämlich das vom Beklagten verwendete Dokument genau eine solche Prostata-Vorsorge. Zudem wurden regelmäßige Konsultationstermine samt Übermittlung der PSA-Werte vereinbart.
Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass die vom Beklagten ins Treffen geführte Konsultation der Urologin vor Kontaktaufnahme mit dem Beklagten erfolgte. Dem Kläger als Patient kann dabei auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er die vom Beklagten verwendeten Geräte, Technologien und Methoden als adäquaten Ersatz für die Methoden eines Facharztes aus dem Bereich der Urologie hielt. Noch dazu wurden diese vom Beklagten – im Gegensatz zur Einschätzung durch den Sachverständigen - als „Goldstandard“ beschrieben.
c. Die bekämpften und die stattdessen begehrten Feststellungen unterscheiden sich auch nur in Bezug auf das Verständnis eines durchschnittlichen Patienten in der Position des Klägers. Dabei kommt es aber auf den objektiven Erklärungswert an. Wie die Erklärungen des Beklagten, die von ihm ausgehändigten Urkunden und insgesamt das Verhalten des Beklagten während der Dauer der Behandlung objektiv zu verstehen ist, ist mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln und stellt sich nicht als Tat-, sondern als Rechtsfrage dar (vgl. Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7, § 863 ABGB Rz 3 mwN; 7 Ob 193/25w; ua).
d. Letztlich würde sich die vom Beklagten gewünschte Feststellung auch in Widerspruch zur unbekämpften Feststellung setzen, wonach „ der Beklagte das Fachgebiet der Radiologie überschritten hat , indem er für den Kläger Aussagen zum Verlauf der PSA-Werte tätigte und das Prostatascreening übernahm und ein ordentlicher sach- und fachgerechter Facharzt aus dem Fachgebiet der Radiologie nicht das Prostatascreening übernommen, sondern den Kläger mit den vom Beklagten erhobenen Befunden an einen Urologen zur Beurteilung verwiesen hätte “ (US 13) .
Würde man der Beweisrüge des Beklagten folgen, würde dieser Widerspruch zu einem rechtlichen Feststellungsmangel führen und eine abschließende rechtliche Beurteilung verunmöglichen (RS0043182; RS0042744).
2. Die weitere Beweisrüge des Beklagten wendet sich gegen die oben unter [2] in Fettdruck angeführte Feststellung. Der Beklagte begehrt stattdessen nachfolgende Feststellung:
„Der Beklagte teilte dem Kläger nicht mit, dass er sich an einen Urologen wenden soll/muss. Er teilte dem Kläger mit, dass aus seiner Sicht als Radiodiagnostiker bei einer Entzündung der Prostata eine Biopsie kontraindiziert ist, weil sich dadurch die Gefahr einer Sepsis erhöht. Da gegenständlich die Diagnostik im bildgebenden Verfahren keinen suspekten Befund ergeben hatte, riet er - aus Sicht eines Facharztes für Radiologie - von einer Biopsie ab. “
a. Der Beklagte – so dessen „glaubhafte Aussage“ - habe dem Kläger mitgeteilt, dass er Diagnostiker sei, und bei einer Entzündung der Prostata eine Biopsie kontraindiziert sei.
b. Auch in Zusammenhang mit dieser bekämpften Feststellung gelingt es dem Beklagten nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
Dabei ist die bekämpfte Feststellung rechtlich auch irrelevant, da selbst unter Berücksichtigung der gewünschten Feststellung feststeht, dass der Beklagte dem Kläger nicht mitteilte, dass er sich an einen Urologen wenden soll. Warum der Kläger in Zusammenschau mit den übrigen Festellungen, insbesondere der ausgehändigten und unbekämpft festgestellten „Prostata-Vorsorge-Information“, nicht von einer Gesamtvorsorge durch den Beklagten ausgehen hätte können, bleibt dabei unbeantwortet. Selbst die Mitteilung des Beklagten an den Kläger, dass er „nur“ Diagnostiker sei, ändert nach Ansicht des erkennenden Senats nichts daran, dass der Kläger nach den Feststellungen von einer Übernahme der Gesamtvorsorge durch den Beklagten ausgehen konnte. Objektive Beweisergebnisse - beispielsweise vor dem Rechtsstreit bereits errichtete Urkunden, die Hinweise auf die Nichtübernahme der Aufgaben eines Urologen durch den Beklagten geben könnten – werden in der Beweisrüge nicht aufgezeigt.
Wenn die Beweisrüge aber bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), müsste die Beweisrüge insoweit mangels Entscheidungsrelevanz gar nicht erledigt werden.
c. Letztlich ist auch bei dieser vom Beklagten gewünschten Feststellung auf den bereits unter Punkt I.1.d. erwähnten Widerspruch zur Feststellung, dass der Beklagte das Fachgebiet der Radiologie überschritten hat, hinzuweisen (RS0043182; RS0042744).
3. Die Beweisrüge des Beklagten musste daher versagen.
II. Zur Beweisrüge des Klägers:
1. Anstelle der oben zu [a], [b] und [c] in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen wird vom Kläger folgender Sachverhalt gewünscht:
„Der Kläger hätte bei frühzeitiger Entdeckung und Behandlung wegen der radikalen Prostataentfernung und der postoperativen Rekonvaleszenz keine anderen Schmerzen und kein anderes Ungemach mit Ausnahme der 180 leichten Schmerztage erleiden müssen. Die psychische Belastung ist beim Kläger aufgrund dieser Erkrankung wegen der verzögerten Diagnose und Behandlung tatsächlich aber jedenfalls höher eingetreten, weil bei zeitgerechter Behandlung durch den Beklagten die Metastasierung in der Beckenschaufel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, weil sich demnach der Kläger auch Radiotherapie und Androgenblockade erspart hätte sowie weil sich durch die Verzögerung ein neuerliches Rezidiv/Metastasierung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit entwickeln könne, als wenn die Erkrankung frühzeitig diagnostiziert und behandelt worden wäre.“
a. Die vom Erstgericht als sogenannte Sowieso-Schmerzen angesehenen Schmerzperioden würden sich nur auf die radikale Prostatektomie und die postoperative Rekonvaleszenz beziehen. Das Erstgericht habe es bei Feststellung der Dauer- und Spätfolgen unterlassen, Feststellungen zur verzögerten Diagnose und Behandlung zu treffen. Gerade dadurch sei eine höhere Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und einer Metastasierung gegeben. Entsprechende Feststellungen dazu seien aber nicht getroffen worden. Es treffe sohin nicht zu, dass der Kläger auch bei frühzeitiger Diagnose und Behandlung mittels Biopsie und Prostataentfernung - mit Ausnahme der 180 leichten Schmerztage - kein anderes psychisches Ungemach hätte erleiden müssen.
b. Vorauszuschicken ist, dass fehlende Feststellungen nicht im Rahmen der Beweisrüge geltend gemacht werden können, sondern an sich als sekundärer Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge.
Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Erstgericht aber sehr wohl Feststellungen zur psychischen Alteration des Klägers getroffen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die „eingetretene psychische Belastung beim Kläger aufgrund dieser Erkrankung jedenfalls nicht höher gewesen wäre als sie tatsächlich eingetreten ist“.
Auch die vom Kläger vermeintlich vermissten Feststellungen wurden vom Erstgericht getroffen, wenn auch nicht im Sinne des Klägers (vgl. RS0053317 [T1]). So hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass „w enn beim Kläger das Prostatakarzinom frühzeitiger als tatsächlich entdeckt worden wäre, es nicht zu einer Metastasierung in die Beckenschaufel gekommen wäre, wobei nicht festgestellt werden kann, um wie viel früher eine Entdeckung hätte stattfinden müssen , damit die Metastasierung verhindert worden wäre. Der Kläger hätte sich in diesem Fall nicht einer nachfolgenden Radiotherapie und einer Hormonblockade (Androgenblockade) unterziehen müssen“.Das Erstgericht hat somit aber sehr wohl Feststellungen zu dem vom Kläger aufgeworfenen Thema getroffen und diese seiner rechtlichen Beurteilung zur Frage des Ersatzes für die Leiden und die entgangene Lebensfreude (vgl 2 Ob 261/04 b = ZVR 2005/118; RS0031061) zu Grunde gelegt.
c. Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO und unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden (RS0031415). Im Falle des Vorliegens von Feststellungen ist die Ausmittlung des Schmerzengeldes also insgesamt eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Eine tageweise Festsetzung der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht, und ist die vom Kläger gewünschte Feststellung - zumal sich diese auch auf keine Beweisergebnisse stützen kann, die eine psychische Alteration mit Krankheitswertnachweisen könnten – rechtlich irrelevant (RS0031415). Legte man selbst den oben angeführten Wunschsachverhalt des Klägers zugrunde, würde sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – nichts an der zutreffend erfolgten Globalbemessung des Schmerzengeldes ändern.
III. Zu den Rechtsrügen:
1. Der Beklagte wendet sich in seiner Rechtsrüge gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils. Stark zusammengefasst bringt er vor, dass dem Kläger das „eingeschränkte“ Tätigkeitsfeld des Beklagten bekannt gewesen sei und sich dieser sogar von Ärzten anderer Fachrichtungen habe behandeln lassen. Durch den regelmäßigen Kontakt mit der Urologin und dem Internisten zur Erhebung der PSA-Werte sei der Beklagte nur anhand des Haftungsmaßstabs eines Facharztes der Radiologie zu messen. Wären weitere Feststellungen zum Außenauftritt des Beklagten getroffen worden, wäre der Wille des Klägers dahingehend auszulegen, dass er „mit dem Beklagten einen ärztlichen Behandlungsvertrag alleine über die Tumor-Detektion mit Hilfe der vom Beklagten verwendeten Bildgebung-Diagnostik abschließen wollte“.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
1.1. Zu den vom Beklagten geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln in Bezug auf das Ordinationsschild, den Außenauftritt des Beklagten und die durchgeführten Leistungen (Punkte 2.2.1. bis 2.2.5. des Berufungsschriftsatzes ON 58) ist auszuführen, dass es – zur Auslegung der Erklärungen, des Verhaltens des Beklagten und in Bezug auf die gesamten Begleitumstände - auf den Empfängerhorizont ankommt.
a. Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur Überschreitung des Fachgebiets durch den Beklagten und der Übernahme der vollständigen Prostata-Karzinom-Prophylaxe (samt Aushändigung der so bezeichneten Urkunde) durch den Beklagten macht es nicht den geringsten Unterschied, auf welche Art und Weise und mit welcher Aufschrift auf die Tätigkeit des Beklagten als Radiologe hingewiesen wurde. Der Kläger als medizinischer Laie konnte davon ausgehen, dass der Beklagte (auch) die Befähigung zu den von ihm angebotenen Leistungen aus dem Bereich der Prostata-Karzinom-Vorsorge hat.
b. Im Übrigen liegen keine Beweisergebnisse vor, die die vom Beklagten gewünschten Feststellungen zum Abschluss des „Behandlungsvertrages nur zum Zwecke der Bildgebung“ tragen könnten. Wie bereits bei Behandlung der Beweisrüge des Beklagten dargestellt, kommt es auf den objektiven Erklärungswert an und sind dies Fragen der Auslegung, die keine Tatfragen sind. Auch die vom Beklagten nicht erbrachten Leistungen aus dem Fachbereich der Urologie entlassen den Beklagten nicht aus seiner Verantwortung. Vielmehr hat der Beklagte den Fachbereich der Radiologie unbekämpft festgestellt überschritten, die entsprechend notwendigen Maßnahmen aber gerade nicht ergriffen. Dabei ist selbstverständlich, dass auch der Patient eines mit der Prostata-Karzinom-Vorsorge beauftragten Mediziners moderne Bildgebungstechniken zu schätzen weiß.
Wie erwähnt wurde aber auch festgestellt, dass ein sach- und fachgerechter Radiologe den Kläger dennoch an einen Facharzt für Urologie hätte verweisen müssen (US 13).
1.2. Im Übrigen ist die Rechtsrüge des Beklagten nicht gesetzmäßig ausgeführt, zumal sie von einem Wunschsachverhalt ausgeht. Es kann auf die vom Beklagten ohne Erfolg bekämpfte Feststellung [1] verwiesen werden. Im Übrigen hat das Erstgericht auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens (wie bereits oben ausgeführt) unbekämpft festgestellt, dass der Beklagte das Fachgebiet der Radiologie überschritten hat und er den Kläger mit den erhobenen Befunden zur Beurteilung an einen Urologen zu verweisen gehabt hätte.
In Wahrheit liegt nach den Feststellungen des Erstgerichts dabei nicht nur eine Überschreitung des Fachgebiets durch den Beklagten vor, vielmehr steht fest, dass der Beklagte – wie vom Beklagten in seinem Rechtsmittel sogar selbst angestrebt - den Kläger auch „nur“ als sach- und fachgerechter Facharzt aus dem Fachgebiet der Radiologie an einen Urologen hätte verweisen müssen. Gerade dies hat der Beklagte unterlassen und stellt dies den haftungsbegründenden Behandlungsfehler dar.
Im Ergebnis ist die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, wonach der Beklagte für die Fachüberschreitung im Zusammenhang mit dem Zurückbleiben der ärztlichen Leistungen als Urologe und für die unterlassene (geboten gewesene) Weiterverweisung an einen Urologen einzustehen hat, nicht zu beanstanden.
2. Der Kläger macht in seiner Rechtsrüge sekundäre Feststellungsmängel im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Schmerzengeld geltend und wendet sich dieser zusammengefasst gegen die zu geringe Bemessung des Entschädigungsbetrages durch das Erstgericht. Die beim Kläger eingetretene seelische Alteration und psychische Belastung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
2.1. Hat ein Behandlungsfehler nur ein Maß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, hat der rechtswidrig Handelnde für den Schaden nicht einzustehen. Er haftet nur für ein Mehr an Schmerzen (RS0123535).
Beim Schmerzengeld handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Globalentschädigung. Bei der Ausmessung kann das Begehren nicht in einzelne, bestimmten Verletzungen bzw. Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden (RS0031191). Es ist vielmehr der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, die Schwere der Verletzung und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (RS0031040). Im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes ist auch auf Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung, mögliche Beziehungsprobleme sowie entgangene und künftig entgehende Lebensfreude Bedacht zu nehmen (RS0031054). Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Somit ist auch im Fall von seelischen Schmerzen die Bemessung des Schmerzengeldes globalvorzunehmen (RS0122794; vgl 3 Ob 63/25y).
2.2. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Feststellungen des Erstgerichts zu den Folgen der Fehlbehandlung durch den Beklagten auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Hinzuweisen ist darauf, dass auf US 12 von 30 Tagen zuzüglich 140 (statt ansonsten 150) Tagen leichten Schmerzen die Rede ist. Der Verweis auf die im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogene Quelle für diese Feststellung lässt aber unweigerlich nur den Schluss zu, dass es sich um einen Tipp- oder Übertragungsfehler des Erstgerichtes und daher auf eine auch vom Berufungsgericht behebbare Aktenwidrigkeit handeln muss, selbst wenn das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nur 150 Tage leichte Schmerzen erwähnt, und dort – unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen – die weiteren 30 Tage leichte Schmerzen unerwähnt ließ.
Unter gesamtheitlicher Betrachtung des zu den Folgen der Fehlbehandlung festgestellten Sachverhalts kann den erstgerichtlichen Feststellungen nach Ansicht des erkennenden Berufungssenats aber deutlich entnommen werden, dass das Erstgericht die mit dem schicksalshaft notwendigen Eingriff beim Kläger typischerweise verbundenen Folgen als „Sowieso-Folgen“ berücksichtigt hat (RS0123535). Das Erstgericht hat darüber hinaus aber auch die als Folge der Fehlbehandlung in der Sphäre des Klägers zusätzlich eingetretenen Folgen in Form von Schmerzen wie auch des psychischen Ungemachs (US 13) festgestellt, und einer abschließenden rechtlichen Beurteilung zugeführt. Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt sohin nicht vor.
2.3. Richtigerweise ist das Erstgericht sohin bei der (für den Kläger unumgänglichen) Prostata-Karzinom-Behandlung und den darauf zwingend folgenden Behandlungen vom Vorliegen sogenannter „Sowieso-Folgen“ ausgegangen und hat dabei auch das mit einer Krebserkrankung typischerweise (sohin immer) verbundene seelische Ungemach bereits mit berücksichtigt.
Darüber hinaus hat das Erstgericht die durch die verzögerte Behandlung und den verspäteten Therapiebeginn in der Sphäre des Klägers eingetretenen Folgen in Form von Schmerzengeld global bemessen, wobei das vom Kläger bereits erlittene und noch zu erduldende Ungemach berücksichtigt wurde. Dabei war und ist auch die Negativfeststellung zur Frage der Metastasierung, wonach „nicht festgestellt werden kann um wie viel früher eine Entdeckung hätte stattfinden müssen“ (US 12), zu berücksichtigen.
Im Ergebnis ist sohin selbst unter hypothetischer Berücksichtigung der vom Kläger im Rahmen der Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels gewünschten (weiteren) Feststellungen das vom Erstgericht durch Globalbemessung ausgemittelte Schmerzengeld der Höhe nach als angemessen und innerhalb des dem Erstgericht nach § 273 ZPO zukommenden Ermessens gelegen zu beurteilen.
3. Den Berufungen ist sohin der Erfolg zu versagen. Die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich jeweils auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die gegenseitigen Ersatzansprüche der Parteien für die jeweils erfolgreichen Berufungsbeantwortungen waren zu saldieren.
2.Aufgrund des im Berufungsverfahren ebenso noch strittigen Feststellungsbegehrens ist gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Da vom Kläger der Zuspruch eines zusätzlichen Schmerzengeldbetrages von EUR 6.000,00 angestrebt wird und der Beklagte die Abweisung des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages von EUR 24.070,-- wie auch die gänzliche Abweisung des Feststellungsbegehrens (Streitwert EUR 3.000,--) begehrt, übersteigt der Entscheidungsgegenstands jedenfalls EUR 30.000,--.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulassung der (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
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