Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. M* S*, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Fonds Soziales Wien, 1030 Wien, Guglgasse 7–9, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter, Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.710,32 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 2025, GZ 64 R 39/25w 38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Februar 2025, GZ 29 C 103/24z 33, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 5.710,32 EUR samt 4 % Zinsen pa aus 145,32 EUR seit 15. 12. 2021, aus 265 EUR seit 15. 1. 2022, aus 265 EUR seit 15. 2. 2022, aus 265 EUR seit 15. 3. 2022, aus 265 EUR seit 15. 4. 2022, aus 265 EUR seit 15. 5. 2022, aus 265 EUR seit 15. 6. 2022, aus 265 EUR seit 15. 7. 2022, aus 265 EUR seit 15. 8. 2022, aus 265 EUR seit 15. 9. 2022, aus 265 EUR seit 15. 10. 2022, aus 265 EUR seit 15. 11. 2022, aus 265 EUR seit 15. 12. 2022, aus 265 EUR seit 15. 1. 2023, aus 265 EUR seit 15. 2. 2023, aus 265 EUR seit 15. 3. 2023, aus 265 EUR seit 15. 4. 2023, aus 265 EUR seit 15. 5. 2023, aus 265 EUR seit 15. 6. 2023, aus 265 EUR seit 15. 7. 2023, aus 265 EUR seit 15. 8. 2023 und aus 265 EUR seit 15. 9. 2023 zu bezahlen sowie die mit 4.025,43 EUR (darin enthalten 615,07 EUR an USt und 335 EUR an USt freien Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.394,04 EUR (darin enthalten 307,84 EUR an USt und 1.547 EUR an USt freien Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Beklagte gewährt Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen eine individuelle Förderung in Form einer finanziellen Unterstützung für spezifische Betreuungsleistungen.
[2] Mit Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Förderung für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“. Die Förderbewilligung lautete auszugsweise wie folgt:
„ Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Förderung der von Ihnen beantragten Leistung.
Wir bewilligen
Ihren Antrag eingelangt am: 21. Oktober 2021
für die Leistung Teilbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7
in vom Fonds Soziales Wien anerkannten Einrichtungen
befristet ab 15. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2026
Die Kosten für die Leistung zahlen wir ab Leistungsbeginn an die betreuende Einrichtung.
Wenn Sie die Leistung länger als ein Jahr nicht in Anspruch nehmen, verliert die Förderbewilligung ihre Gültigkeit.
Mit Eintritt in die Leistung Teilbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7 wird die Förderung für Vollbetreutes Wohnen laut Ihrer Förderbewilligung vom 12. August 2021 eingestellt. Diese Förderbewilligung ersetzt Ihre Förderbewilligung vom 12. August 2021.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Es gelten die Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW), die 'Allgemeinen Förderrichtlinien' und die 'Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung' des Fonds Soziales Wien. “
Die den Förderbewilligungen des Beklagten als Beilage angefügte Information zu den Leistungsstufen lautet auszugsweise wie folgt:
„ Beschreibung der Leistungsstufen 1-9
Stufe 1 bis 4: Teilbetreutes Wohnen
[…]
Stufe 5 bis 9: Teilbetreutes Wohnen oder Vollbetreutes Wohnen
Stufe 5: Tagsüber ist das Betreuungsteam jederzeit telefonisch oder persönlich für Sie erreichbar. In der Nacht steht Ihnen ein Nachtdienst in örtlicher Nähe zur Verfügung. Die Betreuung richtet sich nach ihrem individuellen Unterstützungsbedarf.
In den Stufen 6 bis 9 steht Ihnen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zur Verfügung. Die direkte Unterstützungsleistung ist an Ihren individuellen Unterstützungsbedarf angepasst.
Stufe 6: Leichter Unterstützungsbedarf
Stufe 7: Leicht erhöhter Unterstützungsbedarf “
[3] Die „Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung“ des Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:
„ 6. Art der Förderung
6.1. Die Betreuungsleistung wird abhängig vom persönlichen Unterstützungsbedarf auf Basis einer individuellen Zielvereinbarung angeboten. Die daraus resultierende Betreuungsdichte ist bedarfsabhängig und variiert von täglichen persönlichen Betreuungsleistungen bis hin zu unregelmäßigen Kontaktaufnahmen durch die Kundin bzw. den Kunden. Das Betreuungspersonal ist darüber hinaus zu vereinbarten Zeiten telefonisch als auch persönlich am Betreuungsstützpunkt erreichbar. Nächtliche Rufbereitschaft wird, abhängig von den Betreuungsvereinbarungen, angeboten. Die Betreuung findet je nach Vereinbarung in der Wohnung, am Betreuungsstützpunkt der anerkannten Einrichtung oder an anderen Orten statt.
[…]
7. Eigenleistung
7.1. Bei Inanspruchnahme der Leistung Teilbetreutes Wohnen ist keine Eigenleistung zu erbringen.
7.2. Bei Inanspruchnahme der Leistung Tagesbetreuung im Garconnierenverbund ist eine Eigenleistung in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistungen zu erbringen.
8. Zuerkennung der Förderung
8.1. Über die Gewährung der Förderung entscheidet der FSW bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie einer Begutachtung durch ein multiprofessionelles Team von Fachexpertinnen und Fachexperten des FSW bzw. von diesem beauftragten Personen.
8.2. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistung.
[…] “
[4] Aufgrund der Förderbewilligung erhält der Kläger somit eine finanzielle Unterstützung für die Betreuungsleistung „Teilbetreutes Wohnen“. Er lebt im Rahmen eines teilbetreuten Wohnens in einer von der J* GmbH (nachfolgend „Betreuungseinrichtung“) zur Nutzung überlassenen Wohnung. Die gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Klägers schloss hierzu mit der Betreuungseinrichtung einen von 15. 12. 2021 bis 31. 12. 2026 befristeten Betreuungsvertrag ab. Die Betreuungseinrichtung ist eine vom Beklagten anerkannte Einrichtung im Sinn der Förderrichtlinien.
[5] Im Betreuungsvertrag wurde als Entgelt für Begleitung und Unterstützung sowie Unterstützungs- und Pflegeleistungen eine vom Kläger zu bezahlende monatliche Pauschalabgeltung von 3.396,69 EUR vereinbart. Dabei würden Zahlungen von anderer Seite (zB des Beklagten) angerechnet, welche derzeit 102,96 EUR pro Tag betragen würden. Der Differenzbetrag von derzeit 265 EUR werde monatlich als Kostenbeitrag eingehoben.
[6] Die Höhe des Förderbetrags, den der Beklagte dem Kläger gewährt und der direkt an die Betreuungseinrichtung geleistet wird, legen der Beklagte und die Betreuungseinrichtung in jährlichen Tarifverhandlungen fest. Diese laufen in Grundzügen so ab, dass der Beklagte gegen Herbst die Betreuungseinrichtung auffordert, ihre Tarifkalkulation für das Folgejahr vorzulegen. Die Betreuungseinrichtung erstellt unter Verwendung eines vom Beklagten in Zusammenarbeit mit dem Dachverband Wiener Sozialeinrichtungen und den Partnerorganisationen erstellten Tarifkalkulationsmodells ein Gesamtbudget und leitet daraus für jede Dienstleistungsform und Leistungsstufe einen bestimmten Betrag ab, den sie den Verhandlungen mit dem Beklagten zu Grunde legt. Anschließend einigt man sich auf einzelne Tarife (in Form von Tagessätzen) für alle Leistungsstufen. Die vom Beklagten geleisteten Tagessätze dienen der Abdeckung der im Betreuungsvertrag vereinbarten Leistungen.
[7] Als Teil ihrer Tarifkalkulation vereinbarte die Betreuungseinrichtung im Rahmen der Betreuungsverträge zumindest für den Zeitraum von Dezember 2021 bis September 2023 mit jedem Bewohner die Zahlung eines Differenzentgeltes. Dieses betrug für das teilbetreute Wohnen in der Leistungsstufe 7 monatlich 265 EUR. Die Betreuungseinrichtung berücksichtigte das Differenzentgelt in ihrer jährlichen Tarifkalkulation als Erlös, wodurch sich der zur Deckung der Betreuungskosten notwendige Förderungsbedarf reduzierte. Der Kläger bezahlte von Dezember 2021 bis September 2023 die ihm vorgeschriebenen Differenzbeträge von insgesamt 5.710,32 EUR.
[8] Am 10. 8. 2023 teilte die Betreuungseinrichtung dem Kläger mit, dass die Förderung für teilbetreutes Wohnen mit dem Beklagten neu verhandelt worden sei und ab 1. 10. 2023 kein Differenzbetrag mehr anfalle. Seit Oktober 2023 zahlt der Kläger keinen Differenzbetrag mehr. Der Grund für den Wegfall des Differenzbetrags waren wirtschaftliche Überlegungen der Betreuungseinrichtung. Sie war eine der letzten Partnerorganisationen des Beklagten, die eine Zahlung (Differenzbetrag) von ihren Bewohnern verlangte. Dadurch entstand ein Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Partnerorganisationen. Durch den Wegfall des Differenzbetrags veränderte sich die Tarifkalkulation der Betreuungseinrichtung, weshalb sie gegenüber dem Beklagten einen höheren Förderbetrag anfragen musste, um die Kosten der Betreuungsleistung zu decken. Der Beklagte gewährte auch den angesuchten höheren Förderbetrag.
[9] Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten die Zahlung des von ihm im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2023 bezahlten Differenzbetrags. Der Beklagte habe trotz Gewährung der Förderung nicht die gesamten Betreuungskosten übernommen, obwohl er dazu aufgrund der Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW), der erlassenen Förderrichtlinien und der Förderbewilligung verpflichtet sei. Eine Eigenleistung des Klägers sei beider Betreuungsleistung des teilbetreuten Wohnens nicht vorgesehen. Vielmehr habe der Beklagte vollständig und kostendeckend – inklusive des dem Kläger vorgeschriebenen Differenzbetrags – für die Leistung aufzukommen. Der Kläger habe daher gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geleisteten Differenzbetrags auf Grundlage des CGW, der Förderrichtlinien und der Förderbewilligung. Sämtliche Betreuungsleistungen der Betreuungseinrichtung seien von der Förderung gedeckt, über den Förderumfang hinausgehende Zusatzleistungen seien nicht erbracht worden. Darüber hinaus habe der Kläger einen aus der Fiskalgeltung der Grundrechte abgeleiteten subjektiven Anspruch auf eine Förderung für teilbetreutes Wohnen in voller Höhe ohne Abzug eines Differenzentgeltes. Dem Kläger stehe auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den Beklagten zu.
[10] Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wandte – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, auf Förderungen der Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ bestehe kein Rechtsanspruch. Dem Kläger werde nur ein Zuschuss zu den Betreuungskosten geleistet. Zwar sei bei Förderungen der Leistung teilbetreutes Wohnen in den Förderrichtlinien keine Eigenleistung vorgesehen. Das von der Betreuungseinrichtung gegenüber dem Kläger eingehobene Differenzentgelt stelle jedoch keine „Eigenleistung“ im Sinn der Förderrichtlinien dar. Die dem Kläger gewährte Förderung decke also sämtliche Kosten für die Betreuungsleistung ab, die sinnvoll, notwendig und zweckmäßig seien. Im Sinn der Privatautonomie bleibe es der Betreuungseinrichtung jedoch vorbehalten, Leistungen zu erbringen, die qualitativ oder quantitativ den Förderumfang überschreiten, und dem Kläger bleibe es vorbehalten, diese zusätzlichen Leistungen im Rahmen des Betreuungsvertrags in Anspruch zu nehmen. Bei entsprechender Inanspruchnahme seien die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten aber vom Kläger selbst zu tragen. Der Beklagte habe keinen Einfluss auf den Abschluss und Inhalt solcher Betreuungsverträge. Allfällige Differenzentgelte würden daher nicht die förderbaren Leistungen betreffen.
[11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[12] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Weder das CGW noch die Förderrichtlinien würden die Erbringung von Eigenleistungen durch einen Menschen mit Behinderung für die geförderte Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ vorsehen. Die gegenständlichen Differenzbeträge stellten jedoch keine solche Eigenleistung dar, sondern resultierten aus der Gewährung einer in ihrer Höhe unter den tatsächlichen Betreuungskosten bleibenden Förderung. Die Gewährung solch eines bloßen Zuschusses stehe dem Beklagten offen. Die Förderbewilligung und die Förderrichtlinien seien insoweit dahin zu interpretieren, dass der Beklagte nicht zwingend sämtliche für die Betreuungsleistung anfallenden Kosten übernommen habe, sondern dahin, dass er lediglich einen (im Vergleich betraglich geringeren) Zuschuss zu diesen Kosten leiste. Dies ergebe sich insbesondere aus Pkt 8.2. der Spezifischen Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen, wonach ausdrücklich von Zuschüssen zu den Kosten und nicht von einer Kostenübernahme die Rede sei. Das Akzeptieren unterschiedlich hoher Förderanfragen der Partnerorganisationen aufgrund von Tarifkalkulationen mit unterschiedlich hohem Förderungsbedarf stelle darüber hinaus kein gesetz- oder gleichheitswidriges Vorgehen des Beklagten dar.
[13] Die ordentliche Revision sei zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der hier anzuwendenden Förderrichtlinien fehle.
[14] In seiner dagegen erhobenen Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[15] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[16] Die Revision ist zulässig , sie ist auch berechtigt .
[17]1. Die Förderungsverwaltung ist in der Regel und im Zweifel privatrechtliches Handeln (RS0049755; RS0049747). Förderungen werden überwiegend nicht durch Bescheid, sondern mit Mitteln des Privatrechts (durch Vertrag) gewährt (RS0037100 [T2]). Dabei stehen neben einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen, die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinn des Art 18 BVG verstanden, sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vgl RS0049862 [T1, T4]). Sie sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist (1 Ob 229/08w; 1 Ob 30/24d; 10 Ob 52/24f).
[18]Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrags, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden. Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften nicht Vertragsinhalt (RS0117563).
[19]Die Auslegung des Förderungsvertrags und der Förderungsrichtlinien im Einzelfall bildet dabei wegen der Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 206/04a; 10 Ob 11/06z; 10 Ob 52/24f).
[20] 2. Das Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW) dient der Unterstützung von Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen durch die „Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen“, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind (§ 1 Abs 1 und 2 CGW). Nach § 2 Abs 2 CGW besteht auf Förderungen für bestimmte Leistungen (unter anderem für die Leistungen „Tagesstruktur“ und „vollbetreutes Wohnen“) ein Rechtsanspruch. Auf Förderungen für die hier maßgebliche Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ (§ 12 Abs 3 CGW) besteht gemäß § 2 Abs 3 CGW hingegen kein Rechtsanspruch.
[21] § 6 Abs 1 CGW bestimmt allgemein zu förderbaren Leistungen, dass die Leistung zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein muss. Nach § 6 Abs 2 CGW ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
[22] Der Beklagte erlässt Richtlinien für die Gewährung der Förderungen nach § 2 Abs 3 CGW, wie hier für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen“, in welchen auch die Bemessung der Eigenleistung geregelt wird (§§ 2 Abs 3 und 19 Abs 4 CGW). Der Beklagte ist als selbstständiger Rechtsträger des Privatrechts organisiert und weder durch das CGW noch durch ein anderes Gesetz mit Hoheitsgewalt zur Erlassung von Verordnungen beliehen. Die von ihm herausgegebenen Förderrichtlinien haben daher – schon mangels Hoheitsgewalt ihres Urhebers – keinen Verordnungscharakter (VfGH E 782/2020). Diese Richtlinien entfalten ihre Wirkung daher in der Regel erst über die mit den Förderungswerbern abzuschließenden privatrechtlichen Förderungsverträge (vgl VfGH V 98/2017).
[23] 3. Im vorliegenden Fall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass ein Förderungsvertrag über die Förderung der Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ zustande gekommen ist. Sie vertreten jedoch gegensätzliche Standpunkte zur Frage, ob sich der Beklagte darin zur vollständigen Übernahme der anfallenden Betreuungskosten oder nur zur Leistung eines betraglich geringeren Zuschusses zu diesen Kosten verpflichtet hat, sodass daraus sich ergebende Differenzbeträge vom Kläger zu tragen wären.
[24] Vorweg ist dazu klarzustellen, dass es sich bei den vom Kläger im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2023 an die Betreuungseinrichtung geleisteten Differenzbeträgen unstrittig nicht um eine „Eigenleistung“ nach §§ 19 ff CGW bzw Pkt 7. der Spezifischen Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung handelt. Danach haben Menschen mit Behinderung bei Förderungen bestimmter Leistungen ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen (vgl § 19 Abs 1 CGW). Vorliegend kommt es hingegen nicht zur teilweisen Tragung der gewährten Förderung durch eine davon in Abzug zu bringende „Eigenleistung“ des Klägers. Vielmehr ist hier von vornherein der Umfang der gewährten Förderung selbst zu beurteilen, also ob sich der Beklagte zur Leistung einer Förderung in Höhe der vollen Betreuungskosten oder nur eines Teils davon (als Zuschuss) verpflichtet hat.
[25] 4. Die Vorinstanzen gingen bei der Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Förderungsvertrags über die Förderung der Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ davon aus, der Beklagte habe sich lediglich zur Leistung eines Zuschusses zu den Kosten der Betreuungsleistung, nicht jedoch zur vollständigen Übernahme der anfallenden Betreuungskosten verpflichtet. Dieses Auslegungsergebnis hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:
[26] 4.1. Nach der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 gewährt der Beklagte eine Förderung für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“, wobei er „die Kosten für die Leistung“ ab Leistungsbeginn an die betreuende Einrichtung zahlt. Die Förderbewilligung enthält weder eine Aufschlüsselung der Kosten für die Leistung noch eine nähere Beschreibung des Umfangs der Förderung. Auch der Bezug auf die Leistungsstufe 7 lässt für sich genommen kein Kostenelement erkennen. Die Leistungsstufen knüpfen nicht an das der Betreuungseinrichtung gewährte Entgelt oder an die Höhe der Förderung an, sondern beziehen sich auf das Ausmaß der tatsächlich zu erbringenden Betreuungsleistung. Dies ergibt sich für einen redlichen Erklärungsempfänger nicht zuletzt aus der den Förderbewilligungen beigelegten Information zu den Leistungsstufen, die keine Angaben zu Entgelt oder Kosten enthält, sondern ausschließlich den Umfang der je nach Leistungsstufe und individuellem Unterstützungsbedarf zu erbringenden Betreuungsleistungen beschreibt.
[27] Darüber hinaus lässt sich der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 nicht entnehmen, dass lediglich ein Zuschuss zu den tatsächlich anfallenden Betreuungskosten geleistet wird, die Höhe der Förderung betraglich unter diesen Betreuungskosten verbleibt oder den Kläger eine eigene, sonstige Kostenbeteiligung trifft.
[28] Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Förderbewilligung auch von der dem Kläger zuvor mit Förderbewilligung vom 12. 8. 2021 bewilligten Förderung für die Leistung „Vollbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“, welche im Gegensatz dazu ausdrücklich auf einen vom Kläger zu zahlenden „Kostenbeitrag“ und auf eine gesonderte Information über die Höhe der Förderung und den Kostenbeitrag nach Leistungsbeginn hinweist. Zwar wird dieser in der Förderbewilligung nicht näher definierte „Kostenbeitrag“ unter Umständen mit der Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen (vgl §§ 19, 22 CGW) gleichzusetzen sein, jedoch ist dies schon aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeit nicht zwingend. Losgelöst davon wird ein redlicher Erklärungsempfänger im Vergleich dieser beiden Förderbewilligungen damit jedoch auch davon ausgehen, dass er zwar aufgrund der Förderbewilligung vom 12. 8. 2021 einen „Kostenbeitrag“ zu zahlen hatte, die hier gegenständliche Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 im Gegensatz dazu aber gerade keinen „Kostenbeitrag“ und keine eigene Kostenbeteiligung des Förderwerbers vorsieht.
[29] Der Wortlaut der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 spricht daher – insbesondere bei einer Zusammenschau der Konkretisierung der geförderten Leistung durch die Angabe der Leistungsstufe einerseits und der Formulierung, wonach die Kosten für diese Leistung vom Beklagten an die Betreuungseinrichtung zu zahlen sind, andererseits – für eine Übernahme der in der jeweiligen Leistungsstufe anfallenden Betreuungskosten. Nach dem objektiven Erklärungswert der Förderbewilligung hat sich der Beklagte somit nicht bloß zur Leistung eines Zuschusses, sondern zur Tragung der gesamten Kosten der bewilligten Leistung verpflichtet.
[30] 4.2. Der Förderung liegt unter anderem die Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung zugrunde.
[31] Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Förderung nach Pkt 8.1. dieser Richtlinie durch die „Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung“ erfolgt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte in jedem Fall lediglich einen unter den tatsächlichen Betreuungskosten liegenden Zuschuss zu gewähren hätte und nicht – wie hier – auch die vollständige Übernahme der Kosten einer Leistung in Betracht käme.
[32]Darüber hinaus findet sich eine sinngemäße Bestimmung, wonach die Förderung in der Gewährung von Zuschüssen zu den anerkannten Kosten der anerkannten Einrichtung besteht, in Pkt 5.3.1. der Allgemeinen Förderrichtlinien des Beklagten. Diese Allgemeinen Förderrichtlinien sind aber auch auf solche Förderungen anzuwenden, bei denen ein Rechtsanspruch des Menschen mit Behinderung besteht und die gewährte Förderung grundsätzlich – abgesehen von einer allfälligen Eigenleistung des Förderungswerbers nach §§ 19 ff CGW – die Kosten der Leistung abdeckt (vgl VfGH E 782/2020; 7 Ob 22/20s). Der Umstand, dass auch die Allgemeinen Förderrichtlinien von „Zuschüssen zu den Kosten“ sprechen, deutet daher darauf hin, dass insoweit lediglich die finanztechnische Abwicklung der Förderung geregelt wird, nicht jedoch deren Umfang im Sinn einer bloß teilweisen Kostenübernahme.
[33] Dieses Auslegungsergebnis wird durch Pkt 6. der Spezifischen Förderrichtlinie bestätigt. Dort wird die „Art der Förderung“ nicht als bloße finanzielle Leistung des Beklagten beschrieben, sondern als – abhängig vom persönlichen Unterstützungsbedarf auf Grundlage einer individuellen Zielvereinbarung – konkret angebotene tatsächliche Betreuungsleistung mit jeweils unterschiedlichem faktischem Leistungsinhalt.
[34] Ein redlicher Erklärungsempfänger wird diese Bestimmungen in den Förderrichtlinien des Beklagten daher regelmäßig dahin verstehen, dass Gegenstand der Förderung eine bestimmte tatsächliche Betreuungsleistung ist, deren Kosten vom Beklagten übernommen werden, und lediglich die Abwicklung und Leistung der Förderung nicht durch die Erbringung einer tatsächlichen Betreuung erfolgt, sondern sich in der Zahlung der Kosten an die Betreuungseinrichtung erschöpft.
[35]4.3. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist auch das dem Vertragsabschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen (RS0017815; RS0017915 [T37]). Insoweit wäre zu hinterfragen, ob sich durch Abschluss des von 15. 12. 2021 bis 31. 12. 2026 befristeten Betreuungsvertrags mit der Betreuungseinrichtung und der darin vereinbarten Einhebung eines Differenzbetrags gegenüber dem Kläger eine bei Abschluss des Fördervertrags vorhandene Parteiabsicht manifestiert hat, dass dem Kläger lediglich eine in ihrem Betrag unter den tatsächlichen Betreuungskosten liegende Förderung gewährt werde.
[36] Dazu steht jedoch fest, dass die gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Klägers diesen Betreuungsvertrag zunächst nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung bezüglich des Umfangs des zu entrichtenden Differenzbetrags abschloss, weil gemäß Pkt 7.1. der Spezifischen Förderrichtlinie dem Beklagten keine Eigenleistung zu erbringen sei. Erst im Jahr 2023 unterzeichnete die gerichtliche Erwachsenenvertreterin den Betreuungsvertrag nachträglich ohne entsprechenden Vorbehalt, nachdem die Betreuungseinrichtung dazu aufgefordert hatte, widrigenfalls der Vertrag als nicht rechtmäßig zustande gekommen angesehen werde und der Kläger seinen Wohn- und Betreuungsplatz verliere.
[37] Das von der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin nach Kenntnis der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 zunächst gesetzte Verhalten bietet daher keinen Raum für eine Beurteilung der Parteiabsicht dahin, dass nicht die gesamten tatsächlichen Betreuungskosten als Förderbetrag zu übernehmen wären. Vielmehr geht aus dem zunächst erklärten Vorbehalt hervor, dass die Förderbewilligung nach dem subjektiven Verständnis und nachträglichen Erklärungsverhalten der Erwachsenenvertreterin eine Tragung der gesamten Betreuungskosten durch den Beklagten vorsah.
[38] 4.4. Soweit der Beklagte einwendet, er könne sich im Zeitpunkt der Förderbewilligung nicht zur vollständigen Übernahme der anfallenden Betreuungskosten verpflichten, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehe, bei welcher Einrichtung der Förderwerber die Leistungen in Anspruch nehmen werde, und zudem auch Leistungen erbracht werden könnten, die über die sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen Leistungen iSd § 6 CGW hinausgingen, wodurch ihn eine unabsehbare Kostenbelastung treffen würde, ist ihm nicht zu folgen. Die Förderung wird ausschließlich für Leistungen gewährt, die in einer vom Beklagten anerkannten Einrichtung erbracht werden. Mit diesen Einrichtungen führt der Beklagte jährlich Tarifverhandlungen, sodass die Höhe der verrechneten Kosten für die jeweilige Leistung seiner Einflussnahme unterliegt. Darüber hinaus erstreckt sich die Förderung lediglich auf konkret bezeichnete Leistungen, weshalb ausschließlich die Kosten dieser Leistungen zu übernehmen sind, während darüber hinausgehende, vom Förderwerber zusätzlich in Anspruch genommene und von der Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen nicht vom Förderumfang umfasst sind.
[39] 4.5. Zusammenfassend ist die Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 samt den ihr zugrunde liegenden Förderrichtlinien dahin auszulegen, dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, die anfallenden Kosten für ein teilbetreutes Wohnen in der Leistungsstufe 7 in einer vom Beklagten anerkannten Einrichtung vollständig zu übernehmen und diese Kosten unmittelbar an die Betreuungseinrichtung zu leisten.
[40] 5. Der vom Beklagten im Verfahren erhobene Einwand, das gegenüber dem Kläger verrechnete Differenzentgelt betreffe Leistungen der Betreuungseinrichtung, die nicht von der Förderbewilligung umfasst seien, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass der zwischen dem Kläger und der Betreuungseinrichtung abgeschlossene Betreuungsvertrag ausdrücklich die „Stufe 7 im Rahmen des Teilbetreuten Wohnens“ zum Gegenstand hat. Fest steht zudem, dass sich der zur Abdeckung der offenen Betreuungskosten erforderliche Förderungsbedarf durch den gegenüber dem Kläger eingehobenen Differenzbetrag entsprechend reduzierte und sich der gegenüber dem Kläger erbrachte Leistungsumfang nach dem Wegfall des von ihm geleisteten Differenzentgelts samt der damit einhergehenden Erhöhung des vom Beklagten übernommenen Kostenanteils nicht veränderte. Daraus folgt insgesamt, dass das gegenüber dem Kläger verrechnete Differenzentgelt ausschließlich der Abdeckung der Kosten für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen, Leistungsstufe 7“ diente.
[41] 6. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund verpflichtet, die vom Kläger in Form des Differenzentgelts getragenen Kosten der Leistung „Teilbetreutes Wohnen, Leistungsstufe 7“, gegen die keine weiteren Einwendungen – auch nicht der Höhe nach – erhoben wurden, gemäß der in der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 übernommenen Verpflichtung vollständig zu übernehmen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht somit zu Recht.
[42] 7. Der Revision war daher Folge zu geben. Dem Klagebegehren ist stattzugeben.
[43]8. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf § 41 ZPO, jene betreffend das Rechtsmittelverfahren auf §§ 41, 50 ZPO.
[44] Die Einwendungen des Beklagten gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis des Klägers sind stichhältig: Die Schriftsätze vom 25. 4. 2024, 29. 7. 2024, 21. 10. 2024 und 24. 10. 2024 waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, zumal die darin vorgenommenen Urkundenvorlagen und Beweisanbote sowie die Erstattung ergänzenden Vorbringens bereits in den jeweils vorangehenden Schriftsätzen und Tagsatzungen möglich gewesen wären. Der Schriftsatz vom 21. 10. 2024 war auch nicht gerichtlich aufgetragen. Die ergänzend verzeichneten Barauslagen von 335 EUR sind weder näher dargelegt noch belegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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