Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8.5.2025, GZ **-53, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der am 12.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Grimm, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers RA Mag. Alexander Fetz öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe :
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein in Rechtskraft erwachsenes Verfallserkenntnis nach § 20 Abs 3 StGB enthält, den ** geborenen Angeklagten A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig.
Demnach hat eran verschiedenen Orten Vorarlbergs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), nämlich in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits (mehr als) zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, und zwar
1./ im November 2022 B* unter Vorspiegelung, ihm ein Fahrzeug der Marke ** zu verschaffen, zur Übergabe von 6.250 Euro;
2./ am 20. März 2024 C* unter der Vorspiegelung, für die Durchführung einer Zahlung an der Schweizer Grenze Bargeld zu benötigen, zur Übergabe von 1.550 Euro als Darlehen, wobei er diesem tatsachenwidrig bekannt gab, das Geld bereits via Banküberweisung zurückbezahlt zu haben;
3./ von April bis Mai 2024 D* unter der Vorspiegelung, das Geld wenige Tage später zurückzuzahlen, zur Übergabe von insgesamt 6.100 Euro in drei Tranchen;
4./ Mitte September 2024 E* unter der Vorspiegelung, dieser werde für den Verkauf seines PKW der Marke ** 30.000 Euro erhalten, zur Übergabe dieses PKW im Wert von 30.000 Euro;
5./ Mitte September 2024 F* unter der Vorspiegelung, er werde für den Ankauf des im Eigentum von E* stehenden PKW der Marke ** 12.000 Euro bezahlen und die von F* restlich zu leistenden 18.000 Euro an E* weiterleiten, zur Übergabe von 9.000 Euro sowie zu einer Überweisung in der Höhe von 9.000 Euro an G*.
Hiefür verhängte das Schöffengericht nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, verpflichtete den Angeklagten zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 16.300,-- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten F*, rechnete aktenkonform die erlittene Vorhaft vom 3.3.2025, 15.00 Uhr, bis 1.4.2025, 00.00 Uhr gemäß § 38 Abs 1 [Z 1] StGB auf die ausgesprochene Strafe an und verurteilte ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem beschloss der Schöffensenat, die dem Angeklagten zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht (18 Monate Freiheitsstrafe) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen.
Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10.10.2025, GZ 12 Os 130/25x-4, zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zukomme (ON 76).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß an (ON 60, 10), die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 56.1) wurde in der Folge schriftlich nicht weiter ausgeführt. Mit seiner Beschwerde zielt der Angeklagte überdies darauf ab, vom Widerruf der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass weder Berufung noch Beschwerde Berechtigung zukommen.
Der Privatbeteiligte hat keine schriftlichen Gegenausführungen erstattet (ON 1.32).
Weder die Berufung noch die Beschwerde dringen durch.
Vorangestellt wird, dass der Schöffensenat nachstehende Feststellungen zur Vorstrafenbelastung des Angeklagten getroffen hat:
1.1.2. Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist insgesamt fünf Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen (Eintragungen Nr. 2 und 5) zu früheren Verurteilungen (Eintragungen Nr. 1 und 4) im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, sodass von drei zählbaren Vorstrafen – alle davon einschlägig zu den anklagegegenständlichen Vorwürfen – auszugehen ist.
1.1.2.1. Erstmals wurde der Angeklagte als junger Erwachsener mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 05.10.2011, **, rechtskräftig seit 10.10.2011, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz zweite Alternative, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 110 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zunächst bedingt und am 21.08.2015 schließlich endgültig nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 25.07.2014 vollzogen.
1.1.2.2. Mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 04.04.2012 zu **, wurde er wegen §§ 148a Abs 1 und Abs 2, 15 StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Geldstrafe wurde am 25.07.2014 vollzogen.
1.1.2.3. Am 27.11.2014 folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten. Am 24.04.2019 wurde die bedingte Strafnachsicht endgültig nachgesehen.
1.1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.02.2023, **, rechtskräftig seit 06.03.2023, wurde über den Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen. Die Geldstrafe wurde am 19.01.2024 vollzogen.
1.1.2.5. Zuletzt wurde der Angeklagte mit am selben Tag rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.08.2024 zu ** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf vorstehendes Urteil zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Laut Urteilstenor hat der Angeklagte im Zeitraum April 2021 bis Februar 2023 in verschiedenen Orten Vorarlbergs mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen bzw Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen in einem insgesamt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB), nämlich in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits (mehr als) zwei solche Taten begangen hat, und zwar
1) im Juni bzw Juli 2022 H* unter Vorspiegelung, er werde ihm ein Fahrzeug der Marke ** besorgen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 25.000,-- in zwei Tranchen, wobei A* zusätzlich vorspiegelte, für das übergebene Geld über eine Sicherheit, nämlich ein Fahrzeug der Marke **, zu verfügen;
2) im April 2021 die I* Holding GmbH (Verfügungsberechtigter: J*) unter Vorspiegelung, für den Ankauf und Weiterverkauf von drei Fahrzeugen bis Juni 2021 EUR 70.000,-- zu benötigen, zur Übergabe (bzw Überweisung) des genannten Betrages als Darlehen mit einer Rückzahlungsfrist bis 30.06.2021;
3) am 15.06.2022 K* unter Vorspiegelung, ein Fahrzeug müsse beim Zoll um EUR 12.000,-- ausgelöst werden, zur Übergabe des genannten Betrages als Darlehen mit einer Rückzahlungsfrist bis 26.06.2022;
4) L*
a) am 01.10.2021 unter Vorspiegelung, für eine Zollamtsschuld EUR 6.300,-- zu benötigen, zur Übergabe des genannten Betrages als Darlehen mit einer Rückzahlungsfrist noch im Oktober 2021;
b) im Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022 unter Vorspiegelung, das Geld zurückzubezahlen bzw für die von ihr erbrachten Reinigungsarbeiten zu bezahlen, zur Übergabe von Bargeldbeträgen und Erbringung von Reinigungsarbeiten im Gesamtwert von EUR 856,--;
c) im Jahr 2022 unter Vorspiegelung, zur Kündigung eines Leasingvertrages EUR 2.000,-- zu benötigen, zur Übergabe des genannten Betrages als Darlehen mit einer einmonatigen Rückzahlungsfrist;
5) im November 2022 M* unter Vorspiegelung, ihr ein Fahrzeug der Marke ** zu verschaffen, zur Übergabe von EUR 3.000,-- als angebliche Anzahlung;
6) im Februar 2023 N* unter Vorspiegelung, Sanierungsarbeiten im Wert von insgesamt EUR 15.000,-- an dem von ihm angemieteten Haus vorzunehmen, zu einem Mietnachlass in der Höhe von EUR 3.000,--.
Zutreffend ging der Schöffensenat von einem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB aus und wertete mildernd die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie die teilweise Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), erschwerend hingegen den Umstand, dass der Angeklagte bereits dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), den raschen Rückfall, die Schadenshöhe, die Anzahl der Opfer und im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien auch die Tatbegehung während aufrechter Probezeit. Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erachtete der Schöffensenat eine Freiheitsstrafe in der referierten Dauer als schuld- und tatangemessen und verneinte unter Hinweis auf die Wirkungslosigkeit bislang über den Angeklagten verhängter strafrechtlicher Sanktionen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2, 3 und 4 StGB. Die Vorhaftanrechnung wurde auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt ebenso die Verpflichtung zum Kostenersatz. Zum Zuspruch an den Privatbeteiligten wurde ausgeführt, dass dieser durch die getroffenen Feststellungen gerechtfertigt sei, die Widerrufsentscheidung mit der einschlägigen Vordelinquenz und dem äußerst raschen Rückfall des Angeklagten begründet.
Der Schöffensenat hat die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst, diese sind aber geringfügig zu korrigieren und ergänzen.
Mit Blick auf die Vorverurteilungen des Angeklagten hat der Schöffensenat die gewerbsmäßige Begehungsweise (auch) auf § 70 Abs 1 Z 3 StGB gestützt, sodass auf der erschwerenden Seite die Tatwiederholungen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0099968; RS0091375). Damit einhergehend hat aber - worauf die Berufung im Ergebnis zu Recht hinweist - die vom Erstgericht als aggravierend gewertete Opfermehrheit zu entfallen.
In Anbetracht eines eingetretenen Schadens von insgesamt EUR 61.900,-- wirkt den Berufungsausführungen zuwider im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen des § 32 Abs 3 StGB die mehrfache Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB überdies aggravierend (RIS-Justiz RS0091126).
Mit Blick auf die am selben Tag in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 29.8.2024 liegt hinsichtlich der zu 4. und 5. abgeurteilten Taten (Tatzeitpunkt Mitte September 2024) ein äußerst rascher Rückfall vor (RIS-Justiz RS0091041, RS0091749). Da der Angeklagte in diesem Verfahren nach dem in der Berufungsverhandlung verlesenen Protokoll seiner Einvernahme zudem am 29.11.2023 als Beschuldigter befragt worden ist (BV in ON 19.5, 1 im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch) hat er zudem die zu 2. und 3. abgeurteilten Taten (Tatzeitpunkte 20.3.2024 und April bis Mai 2024) während anhängigen Verfahrens begangen (RIS-Justiz RS0091096 [T5]).
Dass die zu 1. abgeurteilte Tat zeitlich (noch) vor dem Urteil im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch liegt, ist nicht mildernd zu berücksichtigen, weil der Angeklagte den überwiegenden Teil der anlassbezogenen Taten erst nach dem genannten früheren Urteil begangen hat ( Ratz in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 31 Rz 22; RIS-Justiz RS0090813 [T2, T6 und T8], RS0090555 [insb T3]).
Zugunsten des Angeklagten ist zu präzisieren, dass er zu den überwiegenden Taten (1., 3., 4. und 5.) geständig war und auch eine nicht unbedeutende Schadensgutmachung geleistet hat (zu 1. EUR 700,-- [vgl ZV B* in ON 52, 13]; zu 2. EUR 1.550,-- [vgl ZV C* in ON 50.6, 5]; zu 5. EUR 1.700,-- [vgl ON 52, 12] sowie zu 4. durch Rück- bzw Sicherstellung des ** [vgl ZV E* in ON 52, 9).
Mit Blick auf die in der Hauptverhandlung thematisierte (ON 52, 2) - und bereits im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch als mildernd berücksichtigte - Spielsucht des Angeklagten lassen sich angesichts seines zielgerichteten Vorgehens keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine schuldmindernde Einschränkung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB im Tatzeitraum vorgelegen hat. Im Übrigen kommt eine krankhafte Spielsucht einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund keineswegs nahe und wirkt schon aus diesem Grund nicht mildernd (RIS-Justiz RS0091256).
Ausgehend von den so korrigierten bzw präzisierten Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die das Unrecht der Taten aber auch die personale Täterschuld entsprechend widerspiegelt.
Mit Blick auf den äußerst raschen Rückfall, die Begehung während anhängigen Verfahrens und offener Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung hat der Schöffensenat zutreffend auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2, Abs 3 und Abs 4 StGB verneint.
Aber auch die – schriftlich nicht weiter ausgeführte – Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht im Recht, weil der bekämpfte Zuspruch nicht nur Deckung in den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts findet (US 9 -11), sondern der gesamte vom Privatbeteiligten geltend gemachte Betrag vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 8.5.2025 auch anerkannt wurde (vgl ON 52, 12; Spenling in Fuchs/Ratz,WK StPO Vor §§ 366-379 Rz 41).
So blieb die Berufung erfolglos.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens und gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Zur Beschwerde:
Da der Angeklagte während aufrechter Probezeit, teilweise während anhängigen Verfahrens und teilweise äußerst rasch nach seiner letzten Verurteilung erneut einschlägig delinquierte, bedarf es auch nach Ansicht des Berufungsgerichts zusätzlich zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe zudem des Widerrufs der zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht von 18 Monaten, um den Angeklagten – dem bereits in der Vergangenheit wiederholt Weisungen zur Bekämpfung seiner Spielsucht erteilt wurden und auch einmal Bewährungshilfe angeordnet wurde - von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Damit konnte auch die Beschwerde nicht durchdringen.
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