Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* eGen , vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei D* , vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen (eingeschränkt) EUR 14.579,24 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1.4.2025, ** 36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „A* B* eGen, **“ richtiggestellt.
II. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
A. Zur Berichtigung der Parteienbezeichnung:
Die ursprüngliche Klägerin A* B* eGen wurde als übernehmende Genossenschaft aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 4.4.2019/11.4.2019 mit der A* F* eGen (FN **) als übertragende Genossenschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom 29.5.2019 verschmolzen (offenes Firmenbuch). Es war daher die Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO richtigzustellen.
B. Zur Entscheidung in der Hauptsache:
Hinsichtlich der ursprünglich Zweitbeklagten, Zwillingsschwester der Erstbeklagten, wurde der im erstinstanzlichen Verfahren erlassene Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Die ursprünglich Erstbeklagte wird in der Folge als Beklagte bezeichnet.
Die Klägerin begehrte zuletzt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 14.579,24 s.A. zu verpflichten. Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vor, sie habe der Beklagten am 28.9.2007 zu Konto Nr H* einen einmal ausnützbaren Kredit in Höhe von EUR 14.800,-- gewährt und ausbezahlt. Dieser habe zur Abdeckung des am 21.9.2005 von der Beklagten zu Konto Nr I* eröffneten Girokontos gedient, das am 1.10.2007 durch Kontoüberziehungen einen Schuldsaldo in Höhe von EUR 10.584,57 aufgewiesen habe. Diese Vorgehensweise sei gewählt worden, um den hohen Sollzinsen für das Girokonto mit insgesamt 15 % ab Juli 2007 durch den niedrigeren Zinssatz des Abstattungskredits in Höhe von 7,75 % p.a. und Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a zu Gunsten der Beklagten entgegenzutreten. Der Kreditbetrag sei auf das Girokonto der Beklagten Nr I* überwiesen worden. Die Beklagte habe den Abstattungskreditvertrag und den Kontoeröffnungsantrag unterfertigt. Die Zinsen des Abstattungskredits seien jeweils vierteljährlich kontokorrentmäßig berechnet und kapitalisiert worden, sodass die Gesamtbelastung EUR 16.437,20 bei einem effektiven Jahreszinssatz von 10,7 % betragen habe. Als Sicherheit habe die Schwester der Beklagten (die ursprünglich Zweitbeklagte) mit Bürgschaftsvertrag vom 28.9.2007 die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen. Im Hinblick auf die Rückzahlung des Abstattungskredits seien 28 monatliche Pauschalraten à EUR 600,-- beginnend mit 1.11.2007 vereinbart gewesen. Diese Rückzahlungsverpflichtung habe die Beklagte nicht eingehalten und seien lediglich von der Bürgin in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt 17 Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 3.031,71 geleistet worden. Die Beklagte sei nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen, Änderungen hinsichtlich des Namens bzw ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen, sodass im Falle der Nichtbefolgung dieser Bestimmungen Schreiben an die letzte bekannt gegebene Anschrift als zugegangen zu werten seien. Der Hauptsachenbetrag ergebe sich aus dem Kontoabschluss per 31.12.2010 mit einem Saldo in Höhe von EUR 14.523,50 zuzüglich der Kosten der Fälligstellung des Abstattungskredits vom 31.12.2014 in Höhe von EUR 55,74.
Die Beklagte bestritt und führte ihrerseits aus, dass sie bei der Klägerin ein Jugendkonto mit einem Kreditrahmen von EUR 1.000,-- unterhalten habe. Ansonsten sei sie nie in einer Geschäftsbeziehung zur Klägerin gestanden und habe auch keinen Kredit in Höhe von EUR 14.800,-- zugezählt bekommen. Obwohl die Unterschrift auf dem Abstattungskredit von ihr stamme, könne sie sich nicht daran erinnern, je einen Abstattungskreditvertrag unterfertigt zu haben. Sie sei am Tag der Unterzeichnung in ** wohnhaft und eine Unterfertigung des Vertrags in Österreich daher nicht möglich gewesen. Der Bankbetreuer J* sei jener ihrer Mutter gewesen. Welche Vereinbarungen dieser mit der Mutter getroffen habe, sei für sie unerheblich. Auch habe die Beklagte kein Girokonto bei der Klägerin unterhalten, es sei daher unerfindlich, wie die Klägerin auf einen Schuldsaldo von EUR 10.584,57 zum 1.10.2007 komme. Im Hinblick auf die hohen Zinsen des Abstattungskredits sei auch die Umschuldung nicht schlüssig, zumal es zu keiner Besserstellung gekommen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 14.579,24 samt 12,75 % Zinsen p.a., vierteljährlich kapitalisiert zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres seit 28.11.2015 sowie zur Zahlung eines Prozesskostenersatzes von EUR 6.310,01 verpflichtet.
Dabei legte es seiner Entscheidung nachstehende Feststellungen zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben und mit [a] und [b] gekennzeichnet sind:
„[a] Die Beklagte eröffnete mit Kontoeröffnungsantrag vom 27.9.2005, zu diesem Zeitpunkt war sie 20 Jahre alt, bei der klagenden Partei ein Konto (Jugendkonto) mit der Kontonummer K*.
Bis zum 23. Lebensjahr eines Bankkunden besteht die Möglichkeit, ein Jugendkonto zu führen, sofern der Kunde noch die Schule besucht, sich in einer Lehre befindet oder studiert. Ein Jugendkonto weist günstigere Konditionen auf, es fallen dafür keine Kontogebühren und keine Kontospesen an. Ist der Kunde mündig und geschäftsfähig besteht die Möglichkeit, einen Überziehungsrahmen zu vereinbaren. Für den Fall der Überziehung des Kontos fallen dann Verzugszinsen an.
Das Konto Nr K* wies zum 1.10.2007 einen Minusstand von EUR 10.84,57 [richtig: EUR 10.584,57] auf.
[b] Zur Abdeckung der Kontoüberziehung unterfertigte die Beklagte am 28.9.2007 einen Abstattungskreditvertrag zu Konto Nr H* über einen einmal ausnützbaren Kredit in Höhe von EUR 14.800,-- zu nachstehenden Konditionen:
[…] A Kreditgegenstand und Konditionen
Einmal ausnützbarer Kredit EUR 14.800,--
Sollzinsen 7,75% p.a.
Verzugszinsen 5% p.a.
Einmalige Bearbeitungsgebühr 2% vom Kreditvertrag
Abschlussspesen pro Abschlusstermin EUR 10,--
Abschlusstermine 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.
Rückzahlung in 28 monatlichen Pauschalraten EUR 600,-- jeweils am 1., beginnend mit 1.11.2007
Ratenanpassung bei Konditionenänderung. Bei Deckung zu Lasten Konto Nr. I*
Gesamtbelastung laut BWG
inkl. EUR 23,55 Prämie Kreditrestschuldversicherung EUR 16.318,80
öffentliche Abgaben inkl. Staatliche Kreditgebühr 0,8% EUR 118,40
EUR 16.437,20
effektiver Jahreszinssatz 10,7%
fiktiver Jahreszinssatz bei Zahlungsverzug siehe Schalteraushang
Sicherheiten:
Bürgschaft [Name, Geburtsdatum und Anschrift der ursprünglich Zweitbeklagten]
[…]
B Sonstige Kreditbedingungen
[…]
2. Jährliches Saldoanerkenntnis
Zu jedem 31.12. erhält der Kreditnehmer einen Kontoabschluss. Soferne er nicht binnen sechs Wochen ab Erhalt schriftlich widerspricht, gilt sein Schweigen als Saldoanerkenntnis. Der Kreditgeber wird den Kreditnehmer auf die Bedeutung dieser Frist hinweisen.
[…]
[Die ursprünglich Zweitbeklagte], unterfertigte am 28.9.2007 einen Bürgschaftsvertrag zum Abstattungskreditvertrag vom 28.9.2007 über EUR 14.800,--, Kreditnehmer: [Beklagte samt Geburtsdatum und Anschrift] und übernahm die Haftung als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand.
Am 28.11.2007 wurde der Betrag von EUR 14.374,70, also der Kreditbetrag abzüglich der laut [Kreditvertrag] vereinbarten Kosten und Gebühren, dem Konto Nr K* zugezählt.
In weiterer Folge leistete die Beklagte eine Rate in Höhe von EUR 600,-- am 1.12.2007 durch Übertrag vom Konto Nr K* und eine weitere Rate in Höhe von EUR 146,33 am 23.9.2008.
[Die ursprünglich Zweitbeklagte] leistete am 27.5.2008 eine Zahlung in Höhe von EUR 270,--, am 14.8.2008 eine Zahlung in Höhe von EUR 430,--, am 7.10.2008 eine Zahlung von EUR 149,09, am 11.11.2008 eine Zahlung von EUR 160,61, am 13.12.2008 eine Zahlung von EUR 153,79, am 13.1.2009 eine Zahlung von EUR 158,40, am 10.2.2009 eine Zahlung von EUR 158,91, am 7.3.2009 eine Zahlung von EUR 159,75, am 7.4.2009 eine Zahlung von EUR 154,42, am 16.6.2009 eine Zahlung von EUR 155,93, am 14.4.2009 eine Zahlung von EUR 154,16, am 13.8.2009 eine Zahlung von EUR 153,89, am 6.10.2009 eine Zahlung von EUR 156,31, am 3.11.2009 eine Zahlung von EUR 155,44, am 16.12.2009 eine Zahlung von EUR 156,34 und zuletzt am 18.1.2010 eine Zahlung von EUR 158,34.
Per 31.12.2010 betrug der Saldo auf dem Kreditkonto aufgrund der vierteljährlich durchgeführten Kapitalisierung der Sollzinsen und der Verrechnung der Verzugszinsen sowie der Abschlussspesen EUR 14.523,50.
Die Kosten für die Fälligstellung des Kredites betrugen EUR 55,74.“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass die Beklagte aufgrund des Kreditvertrags vom 28.9.2007 einen Kredit in Höhe von EUR 14.800,-- eingeräumt und zugezählt bekommen habe. Vereinbarungsgemäß sei von der Klägerin am Ende eines jeden Quartals ein Kontoabschluss durchgeführt worden, sodass die Zinsen kapitalisiert und der dagegen erhobene Verjährungseinwand nicht berechtigt sei. Die letzte Rate sei am 1.2.2010 fällig geworden, sodass der offene Kreditbetrag seit diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig sei. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung des noch offen aushaftenden Kreditbetrags in Höhe von EUR 14.579,24 verpflichtet, Der Zinsenlauf habe mit 28.11.2015 begonnen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten , in welcher sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung [sekundäre Feststellungsmängel] – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung beantragt. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit der Berufung in der Hauptsache verbindet die Beklagte darüber hinaus eine Berufung im Kostenpunkt.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist weder in der Hauptsache noch im Kostenpunkt berechtigt.
I. Die Beklagte verortet einen Verfahrensmangel in der unterlassenen Einvernahme der Zeugin L*, welche von ihr in der Verhandlung vom 13.1.2025 zum Beweis dafür angeboten worden sei, dass die Beklagte bereits im Jahr 2000 bis 2001 erstmals in eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin getreten sei und weiterführend keine Veränderungen am damals abgeschlossenen Jugendkonto erfolgt seien. Das Erstgericht habe dieses Zeugenanbot übergangen, sodass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei. Es sei dadurch der Beklagten verunmöglicht worden, unter Beweis zu stellen, dass bereits vor dem Jahr 2005 ein Jugendkonto bei der Klägerin existiert habe, wodurch der Abschluss eines weiteren Jugendkontos im Jahr 2005 und der Abschluss eines Abstattungskreditvertrags zur Abdeckung des Saldos weder schlüssig noch feststellbar sei.
II. Dazu hat der Senat erwogen:
1.Ein wesentlicher und damit beachtlicher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RS0043049). Auch Stoffsammlungsmängel müssen abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0116273). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert daher, dass der Berufungswerber einerseits die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier bei Einvernahme der Zeugin) zu treffen gewesen wären, also in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Andererseits muss der Rechtsmittelwerber nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
1.1. Die vorliegende Verfahrensrüge wird diesen Anforderungen nicht gerecht. So gelingt es der Berufungswerberin nicht, schlüssig darzulegen, warum es bei Eröffnung eines Jugendkontos im Jahr 2000 bzw 2001 bei der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, ein weiteres derartiges Konto im Jahr 2005 zu eröffnen und einen Abstattungskreditvertrag abzuschließen. Insofern ist es auch nicht relevant, ob die Beklagte bereits im Jahr 2001 ein Jugendkonto bei der Klägerin eröffnet hatte. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich entscheidungsrelevant, ob die Beklagte im Jahr 2005 das entsprechende Konto eröffnet und in der Folge einen Abstattungskreditvertrag abgeschlossen hat.
1.2.Der von der Beklagten gestellte Beweisantrag ist als Kontrollbeweis zu qualifizieren, dient dieser doch nicht zur Dartuung oder Widerlegung einer rechtserheblichen Tatsache (im vorliegenden Fall, ob das Jugendkonto von der Beklagten im Jahr 2005 eröffnet und der Abstattungskreditvertrag im Jahr 2007 aufgenommen wurde), sondern zielt lediglich darauf ab, den Beweiswert der maßgeblichen Urkunden (Kontoeröffnungsantrag und Abstattungskreditvertrag) in Frage zu stellen. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von vernommenen Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ist Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die Unterlassung der Aufnahme eines solchen Kontrollbeweises kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten werden (RS0040246).
1.3. Letztlich hat die Beklagte diesen Beweisantrag aber auch verspätet gestellt und hätte der Antrag vom Erstgericht schon aus diesem Grund zurückgewiesen werden können. So war der Beklagten bereits aufgrund der Einvernahme des Mitarbeiters der Klägerin J* in der Tagsatzung am 2.12.2024 bekannt, dass die Zeugin, welche die Familie der Beklagten ebenfalls persönlich kannte, mit ihm gemeinsam die Kundenbetreuung durchgeführt hatte (siehe Protokoll ON 27 Seite 3). Die Beklagte hätte daher aufgrund der Ergebnisse bereits in dieser Tagsatzung den übergangenen Beweisantrag stellen können. Dadurch, dass dieser aber grob schuldhaft erst in der darauffolgenden Tagsatzung vor Schluss der Verhandlung gestellt wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens durch Erstreckung der Verhandlung erheblich verzögert hätte, wäre dieser zurückzuweisen gewesen.
2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
III. Im Rahmen ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [a] und [b] gekennzeichneten Feststellungen und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen an:
Ad [a]: „Die Beklagte führte als mündige Minderjährige ein Jugendkonto bei der klagenden Partei, wobei der entsprechende Zeitraum sowie dessen Kontonummer nicht näher feststellbar sind; ob die Beklagte mit Kontoeröffnungsantrag vom 27.9.2005 im Alter von 20 Jahren ein weiteres Jugendkonto mit der Konto Nr M* bei der klagenden Partei eröffnete, kann nicht festgestellt werden.“
Ad [b]: „Nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte zur Abdeckung der Kontoüberziehung am 28.9.2007 einen Abstattungskreditvertrag zu Konto Nr H* über einen einmal ausnützbaren Kredit in Höhe von EUR 14.800,-- zu nachstehenden Konditionen unterfertigte:“
Das Erstgericht hätte die begehrte Ersatzfeststellung [a] treffen müssen, da zufolge der Mutter der Beklagten sowohl die Beklagte als auch deren Schwester im Alter von 15 Jahren eigene Jugendkonten mit einem Überziehungsrahmen von je EUR 3.000,-- gehabt hätten. Die Überziehungsrahmen seien auch ausgeschöpft worden und hätten die Schwestern bei Eröffnung dieser Konten ihre Unterschrift geleistet. Auch die Schwester der Beklagten und die Beklagte seien der Ansicht, dass sie im Jahr 2001 über ein Jugendkonto bei der Klägerin verfügt und dieses auch genutzt hätten. Es könne auch sein, dass das Konto zum Zeitpunkt ihres Umzugs in die Schweiz einen Sollsaldo aufgewiesen habe. Sie hätten den Kontoeröffnungsantrag in ** im Beisein der Mutter unterschrieben. Auch wenn sich die Zeuginnen und die Beklagte aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr an Details, wie Kontonummer, Höhe des Überziehungsrahmen sowie Zeitpunkt und Anwesende bei Kontoeröffnung erinnert hätten, hätten sie doch übereinstimmend angegeben, dass die Beklagte und ihre Schwester damals mündige Minderjährige gewesen seien. Demgegenüber habe die Beklagte ausdrücklich angeführt, sich nicht mehr an einen Kontoeröffnungsantrag zu Konto Nr I* erinnern zu können. Dies obwohl die auf dem Antrag aufscheinende Unterschrift ihrer ähnlich sei. In diesem Zusammenhang verfüge auch die Klägerin über keinerlei Unterlagen mehr. Damit füge sich aber das vom Erstgericht festgestellte Jugendkonto zu [richtig] Nr I*, das die Beklagte mit einem Alter von 20 Jahren eröffnet haben soll, nicht in den Kontext. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Jugendkonto in diesem Alter eröffnet worden sein soll. Insbesondere seien die vermeintlich günstigeren Konditionen, die die Klägerin hier vorschiebe, nicht zu erkennen. So beliefen sich Soll- und Verzugszinsen auf insgesamt 12,25 % p.a., sodass allfällig entfallende Kontogebühren und spesen in der Gewichtung zurücktreten würden. Auch sei im Hinblick auf ein bereits bestehendes Jugendkonto die Eröffnung eines weiteren Jugendkontos sinnentstellt. Schließlich habe die Beklagte die Echtheit des Kontoeröffnungsantrags Beilage ./H bestritten. Der darauf Bezug nehmende Beweisführer – hier die Klägerin – müsse in einem solchen Fall die Echtheit der Urkunde beweisen. Ein derartiger Beweis sei von der Klägerin aber nicht erbracht worden, sodass von der qualifizierten Echtheitsvermutung nicht auszugehen sei. Da der in der Folge aufgenommene Abstattungskredit dem Jugendkonto [richtig] Nr I* zugezählt worden sei, von dem eben nicht festgestellt werden könne, ob es von der Beklagten eröffnet worden sei, könne eine Zuzählung des Kreditbetrags zu Gunsten der Beklagten nicht angenommen werden. Die Klägerin könne die Rückzahlung des Kredits aber nur verlangen, wenn der Kreditbetrag der Beklagten tatsächlich zugekommen wäre.
Hinsichtlich der begehrten Ersatzfeststellung [b] argumentiert die Beklagte, dass ihre Mutter ausgesagt habe, dass es nie zu einer Unterfertigung eines derartigen Kreditvertrags durch die Beklagte gekommen sei. Es sei auch mit den Töchtern in ** nicht darüber gesprochen worden, dass ein Kreditvertrag zu unterschreiben sei und schließe sie aus, dass man derartige Verträge kurz vor dem Umzug nach ** unterschrieben habe. Die Beklagte räume zwar ein, dass die Unterschrift auf dem Kreditvertrag ihrer ähnle, habe aber angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der Unterfertigung gar nicht im Lande gewesen sei, da sie bereits zuvor nach ** verzogen sei und in den ersten beiden Jahren nach dem Umzug nie nach Österreich gekommen sei. Auch der Zeuge J* habe sich nicht daran erinnern können, wie es konkret zum Abschluss des Kreditvertrags gekommen sei. Er habe in Abrede gestellt, dass derartige Verträge außer Haus gegeben würden, vielmehr würden diese lediglich in den Bankräumlichkeiten unterfertigt. Dem widersprechend hätte der Zeuge aber dann ausgeführt, dass es auch möglich sei, dass ein derartiger Vertrag in Anwesenheit des Bankbetreuers beim Kunden zu Hause unterfertigt werde. Des weiteren sei auch die Echtheit hinsichtlich des Abstattungskreditvertrags bestritten worden, sodass auch hier nicht von einer qualifizierten Echtheitsvermutung auszugehen sei.
Schließlich sei es höchst fragwürdig, wenn ein Jugendkonto innerhalb kürzester Zeit derart massiv ins Minus gerate, ohne dass ein entsprechender Überziehungsrahmen überhaupt festgestellt werde und eine klagsweise Geltendmachung des Abstattungskredits erst im Jahr 2018 erfolge, obwohl die letzte Rate bereits im Jahr 2010 zu leisten gewesen wäre. Von der Klägerin hätten auch keine gänzlich ungeschwärzten Unterlagen zum Abstattungskredit vorgelegt werden können.
IV. Dazu hat der Senat erwogen:
1.1.Der eigentlichen Auseinandersetzung mit der Beweisrüge ist voranzustellen, dass die richterliche Beweiswürdigung darin gelegen ist, aus den - zumeist unterschiedlichen - Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Als Maßstab für die Beweiswürdigung kann aber nicht die absolute Wahrheit gelten, die bei vernünftiger Betrachtung der menschlichen Erkenntnis verschlossen bleibt; das Regelbeweismaß der ZPO ist somit nicht jenes der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701; 2 Ob 97/11w; 4 Ob 146/10i uvm). Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung bestimmter Lebenssachverhalte Zweifel bezüglich getroffener Feststellungen nicht überhaupt fehlen müssen, zumal der Richter bei der freien Beweiswürdigung durch keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist und die Frage, ob er einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen hat. Dem Rechtsmittelgericht obliegt aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich die Pflicht zur Prüfung, ob die Tatsacheninstanz die ihr vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen könnten, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz aber in aller Regel nicht ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 166f mwN).
1.2.Vorausgeschickt wird weiters, dass es zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge gehört, dass die bekämpfte und gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145).
1.3.Das Erstgericht, das die angebotenen Zeugen und Parteien unmittelbar vernommen hat, hat sich eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und äußerst lebensnah dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zu den vorliegenden Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Das Berufungsgericht verweist daher gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung vgl RIS-Justiz RS0122301) auf diese schlüssige und überzeugende erstgerichtliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Feststellungen, deren Richtigkeit durch die in der Berufung angestellten Ausführungen nicht erschüttert werden.
2. Das Berufungsgericht begnügt sich daher nur noch mit folgenden weiteren Überlegungen:
2.1.1 Der erste Satz der gewünschten Ersatzfeststellung ad [a] steht nicht im Austauschverhältnis zur bekämpften.
2.1.2. In Wahrheit macht die Berufungswerberin damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der richtigerweise dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist. Allerdings liegt ein sekundärer Feststellungsmangel nur vor, wenn das Erstgericht es aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen hat, die zu einem Beweisthema wesentlichen Feststellungen zu treffen. Im vorliegenden Fall kommt es für eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Kreditvertrag nur darauf an, ob sie diesen abgeschlossen und die Kreditsumme erhalten hat. Demgegenüber ist es nicht relevant, ob die Beklagte bereits als mündige Minderjährige einmal ein Jugendkonto bei der Klägerin hatte, schließt dies doch die Eröffnung eines Jugendkontos zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus. Die gewünschte Feststellung ist daher für das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht relevant.
2.2.1.Soweit sich die Beklagte hinsichtlich beider bekämpfter Feststellungen darauf stützt, dass sie die Echtheit der Urkunde bestritten habe und es der Klägerin nicht gelungen sei, deren Echtheit nachzuweisen, ist auszuführen, dass § 312 ZPO keine gesetzliche Vermutung der Echtheit von Privaturkunden begründet, sondern ist diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom Gericht zu beurteilen. Die Beweislast trägt dabei derjenige, der die Urkunde als Beweismittel gebrauchen will. Die Feststellung der Echtheit (der Unterschrift) der Privaturkunde ist Voraussetzung für die „qualifizierte Echtheitsvermutung“ des § 294 ZPO bezüglich ihres Inhalts ( Rechberger/Klicka aaO Rz 2 f).
2.2.2.§ 312 Abs 1 ZPO begründet aber insofern eine Erleichterung der Beweiswürdigung des Gerichts, als die Unterlassung der Bestreitung der Echtheit durch den Gegner des Beweisführers mit der Nichtbestreitung gleichgesetzt wird ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 312 Rz 1). Wird hingegen die Echtheit einer Privaturkunde bestritten, muss der Beweisführer die Echtheit der Urkunde beweisen. Dieser Echtheitsbeweis kann durch jedes zulässige Beweismittel erfolgen ( Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 312 Rz 12).
2.3. Die Klägerin hat den für das Verfahren maßgeblichen Abstattungskreditvertrag, wie auch den Kontoeröffnungsvertrag – beide unterfertigt – vorgelegt.
2.3.1. Die Beklagte und ihre Schwester haben ausgesagt, dass die Unterschriften, sowohl jene auf dem Abstattungskreditvertrag wie auch jene auf dem Kontoeröffnungsvertrag, der Unterschrift der Beklagten in früheren Jahren ähnle (ON 32 S 5; ON 32 S 8 f). Die Mutter gab sogar an, dass sie glaube, es handle sich um die Unterschriften der Beklagten (ON 27 S 9). Des weiteren konnten Zahlungsausgänge wie auch Zahlungseingänge auf dem Jugendkonto, eindeutig den Lebensumständen der Beklagten zugeordnet werden. So waren etwa Überweisungen an die Maturaschule N*, die die Beklagte und ihre Schwester besuchten, vorhanden, wie auch Zahlungseingänge eines O* für die Ablöse von Möbeln einer Wohnung der Beklagten in **.
2.3.2. Selbst wenn sich die Beklagte nicht mehr daran erinnern konnte, den in Frage stehenden Jugendkontoeröffnungsantrag unterfertigt zu haben und sie, wie auch ihre Schwester und ihre Mutter meinte, stattdessen lediglich als mündige Minderjährige ein Konto bei der Klägerin mit einem Überziehungsrahmen gehabt zu haben, so besteht auch für das Berufungsgericht gerade im Hinblick auf die oben genannten zuordenbaren Zahlungen und Eingänge kein Zweifel, dass die Beklagte dieses Konto tatsächlich eröffnet hat. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ungewöhnlich scheint, dass die Beklagte auch im Alter von 20 Jahren ein Jugendkonto abschließt. Immerhin waren keine Kontospesen für die Kontoführung zu bezahlen. Letztlich ist es im Hinblick auf den Konkurs der Mutter der Beklagten und eines damit einhergehenden Geldengpasses auch nachvollziehbar und schlüssig, dass es zu einer massiven Überziehung des Kontos innerhalb von kurzer Zeit gekommen ist. In diesem Zusammenhang schildern auch alle drei Familienmitglieder, dass es einen Geldengpass gab.
2.4. Gleiches gilt für die gewünschte Ersatzfeststellung [b]. Darüber hinaus weist der Abstattungskreditvertrag im Hinblick auf die zu bezahlenden Verzugszinsen eine geringere Belastung auf, sodass der Abschluss eines solchen Vertrags schlüssig erscheint. Die Kreditsumme wurde dem Konto Nr. K* zugezählt. Nach den unbekämpften Feststellungen konnten von der Beklagten wie auch deren Schwester auf diesen Kreditabstattungsvertrag getätigte Rückzahlungen zugeordnet werden. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass wohl keine Rückzahlungen von der Beklagten oder ihrer Schwester getätigt worden wären, wenn die Beklagte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. Allein ein Verziehen der Beklagten nach ** zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrags hindert dessen Abschluss nicht, wäre es für die Beklagte doch ohne weiteres möglich gewesen, trotz Wohnsitzes in der Schweiz, in die Steiermark anzureisen. Auch der Umstand, dass sich die Beklagte nicht an die Unterfertigung erinnern konnte, kann die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht entkräften. Nicht ungewöhnlich ist auch, dass sich ein Bankkundenbetreuer nicht an jeden Vertragsabschluss erinnert, gehört doch der Abschluss eines Kreditvertrags zum Tagesgeschäft eines Kundenbetreuers einer Bank.
2.5. Für die gewünschten Negativfeststellungen bleibt daher angesichts der Beweisergebnisse kein Raum und war der Beweisrüge der Erfolg zu versagen.
V. Die Beklagte moniert in ihrer Rechtsrüge lediglich das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln . Das Erstgericht hätte die folgende, für die Beendigung des Abstattungskreditvertrags geltende Klausel feststellen müssen:
„6. Beendigung:
Kündigung: Jeder Vertragspartner kann unbefristete Kreditverträge jederzeit mit 3 monatiger Kündigungsfrist kündigen.
Auflösung: Aus wichtigem Grund ist der Kreditgeber jederzeit berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig zu stellen.
Wichtige Gründe im Sinn der Z 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere:
schwerwiegender Zahlungsverzug – für Verbraucher gilt § 13 KSchG;
Verstoß gegen wichtige Vertragsbestimmungen.“
Zudem wäre die Feststellung zu treffen gewesen:
„Dass die klagende Partei die Beklagte unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat, kann nicht festgestellt werden.“
Eine qualifizierte Mahnung durch die Klägerin sei nicht einmal behauptet worden. Da die Beklagte Verbraucherin im Sinne des KSchG und VKRG sei, ergebe sich rechtlich, dass die Klägerin zur Forderung des gesamten aushaftenden Kreditsaldos mangels Terminverlusts nicht berechtigt gewesen sei.
VI. Dazu hat der Senat erwogen:
1. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 496 Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
2. Wie die Berufungswerberin selbst anführt, wurde weder von der Klägerin noch von der Beklagten Vorbringen zur Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrags erstattet. Im vorliegenden Fall ist der Kreditvertrag vielmehr – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – im Jahr 2010 ausgelaufen und war die Fälligkeit der letzten Rate bereits am 1.2.2010 gegeben. Damit bedurfte es aber der von der Berufungswerberin begehrten Feststellungen nicht, zumal diese auf eine Beendigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Kreditverhältnisses und der Möglichkeit einer Fälligstellung in einem solchen Fall gerichtet sind.
3. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor und war der Berufung in der Hauptsache daher der Erfolg zu versagen.
C. Zur Berufung im Kostenpunkt:
I. In seiner Kostenentscheidung sprach das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, dass der Schriftsatz vom 28.6.2024 (ON 22) aufgetragen und daher voll zu honorieren gewesen sei.
II. Die Beklagte wendet sich in ihrer Kostenrüge gegen die Honorierung dieses Schriftsatzes und argumentiert, dass dieses Vorbringen bereits in der Tagsatzung am 10.6.2024 hätte erstattet werden können. Darauf habe sie bereits in ihren Einwendungen hingewiesen. Ein Auftrag des Gerichts zur Einbringung des Schriftsatzes sei nicht erkennbar, sodass dieser nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und nicht zu honorieren gewesen sei.
III. Dazu hat der Senat erwogen:
1.§ 41 Abs 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPG³ § 41 Rz 20). Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen ( M. Bydlinski aaO Rz 23). Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet für sich alleine noch keinen Honoraranspruch ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 3.56). Selbst ein aufgetragener Schriftsatz ist nur zu honorieren, wenn das damit erfolgte Vorbringen nicht schon in einer früheren Eingabe erstattet werden konnte ( Kodek in Fasching/Konecny ³ § 257 Rz 42) bzw wenn er nicht zweckmäßig ist oder kein Vorbringen mit Neuheitswert enthält ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 3.60 f).
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass in der Tagsatzung vom 10.6.2024 (ON 19) die Sach- und Rechtslage erörtert und in der Folge ein bedingter Vergleich zwischen den Parteien geschlossen wurde. Aufgrund des Vergleichswiderrufs durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.6.2024 (ON 20), hat das Erstgericht mit Verfügung vom 20.6.2024 den Parteien aufgetragen , binnen zwei Wochen ein abschließendes Vorbringen zu erstatten, was ohne Zweifel der Prozessökonomie diente. Im Schriftsatz vom 28.6.2024 schränkte die Klägerin einerseits ihr Klagebegehren auf EUR 14.579,24 ein, indem sie auf die kapitalisierten Zinsen in der Zeit vom 1.11.2011 bis 27.11.2015 verzichtete. Des Weiteren erstattete sie erstmals Vorbringen zum Jugendkonto der Klägerin, dessen Überziehung und seiner Tilgung durch die Aufnahme des Abstattungskredits. Die Erstattung dieses Vorbringens in der Tagsatzung vom 10.6.2024 war angesichts des Vergleichsschlusses nicht notwendig und zweckdienlich.
Der in Frage stehende Schriftsatz war daher entgegen der Annahme der Berufungswerberin einerseits aufgetragen und enthielt andererseits notwendiges und zweckdienliches Vorbringen, sodass die Honorierung vom Erstgericht zu Recht erfolgte.
3. Der Kostenrüge war daher der Erfolg zu versagen.
D. Verfahrensrechtliches:
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren über die Hauptsache wie auch im Kostenpunkt zur Gänze obsiegt, weshalb die Beklagte ihr die Kosten ihrer richtig und tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war auszusprechen, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
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